Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Groß am 21. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 21.000,— DM festgesetzt. Dieser Wert entspricht hier dem Gewinnentgang, den die Klägerin dadurch erlitten hat, daß die Beklagte in der Zeit vom 1. Selbst wenn als Sollumsatz der in der Klageschrift angegebene, später nie mehr erzielte Umsatz des Jahres 1978 (1.442.152,26 DM und 87.983,18 DM) zugrundegelegt wird, beträgt diese Differenz für die Zeit vom 1. Auf diesen Betrag war auch der Streitwert für die Revisionsinstanz festzusetzen.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 362/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma Autohaus Josef GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Hildegard Straße 20-24 in Bad Hmi v.d.H., Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Firma Autohaus K^m|| GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Ernst DPHBstraße 1 in Fl -Bl Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz: SHHHHI in und Partner, WI 2 '-fe Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Groß am 21. Mai 1987 beschlossen: 1. Der Antrag der Klägerin, die Beschwer aus dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 12. November 1986 auf einen 40.000,— DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen. 2. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 21.000,— DM festgesetzt. Gründe Die vom Berufungsgericht mit 37.500,— DM bemessene Beschwer der Klägerin ist nicht zu niedrig, sondern zu hoch angesetzt. Wird - wie hier - bei einer Stufenklage nicht nur der Auskunftsanspruch, sondern auch der Zahlungsantrag, dessen Bezifferung durch die Auskunftsklage vorbereitet werden soll, abgewiesen, so bemißt sich, worauf die Revision zu Recht hinweist, die Beschwer des Klägers nach dem Wert des aberkannten Zahlungsanspruches. Dieser Wert entspricht hier dem Gewinnentgang, den die Klägerin dadurch erlitten hat, daß die Beklagte in der Zeit vom 1. Juli 1983 bis 31. März 1984 Neufahrzeuge und Ersatzteile von dritter Seite bezogen hat. 3 Die Höhe des entgangenen Gewinns ist aufgrund der Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Umsatz und dem - ohne den Drittbezilg erzielbaren - Sollumsatz zu berechnen. Selbst wenn als Sollumsatz der in der Klageschrift angegebene, später nie mehr erzielte Umsatz des Jahres 1978 (1.442.152,26 DM und 87.983,18 DM) zugrundegelegt wird, beträgt diese Differenz für die Zeit vom 1. Juli 1983 bis 31. März 1984 hinsichtlich der Fahrzeuge nur 95i.620,— und hinsichtlich der Ersatzteile nur 63.865,— DM. Die Gewinnspanne der Klägerin hat die Revision mit 1,91 % beim Fahrzeugumsatz und mit 3,04 % beim Ersatzteilumsatz angegeben. Danach beläuft sich der Verlust und damit der geltend gemachte Schaden der Klägerin lediglich auf rund 21.000,— DM. Auf diesen Betrag war auch der Streitwert für die Revisionsinstanz festzusetzen. Braxmaier Groß