Auf die Revision der Klägerin wird das urteil des 21. Dezember 1985 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Klägerin mit den Ansprüchen auf Unterlassung der Behinderung der Zufahrt zu dem östlichen Parkplatz des Hotels und auf Unterlassung der Benutzung der Grünfläche des Grundstücks Fl.Nr. 657 zu dem Abstellen von Kraftfahrzeugen abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens -an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf dem einen der beiden Grundstücke (Fl.Nr. 657/4) betreibt sie das Hotel vermieteten sie und ihr inzwischen verstorbener Ehemann mit Vertrag vom 24. Die Klägerin, die das Recht der Zufahrt über das vermietete Grundstück zu dem östlich des Hotels gelegenen Parkplatz in Anspruch nimmt, hat behauptet, seit die Beklagte zu 1 das Grundstück nutze, werde durch abgestellte PKW die Zu-und Abfahrt von und zu dem Parkplatz behindert und teilweise unmöglich gemacht. Außerdem seien die Beklagten, so hat sie weiter geltend gemacht, nicht berechtigt, die Grünfläche des vermieteten Grundstücks zu dem Abstellen von Kraftfahrzeugen zu benutzen. kaufende Fahrzeuge als auch Fahrzeuge von Besuchern, die Zufahrt zu dem östlichen Hotelparkplatz des Hotels VdP der Klägerin nicht mehr behindern. Die Beklagten werden verurteilt, dafür Sorge zu tragen, daß auf der Grünfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 657 V^IBstraße 123 keine Fahrzeuge mehr geparkt werden. Das Landgericht hat diesen Anträgen entsprochen, und zwar in Nr. I des Urteilstenors dem Klageantrag zu 1.Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten, mit der diese die Abweisung der Klage begehrten, zurückzuweisen. 1. Den Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,— DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten geboten, dafür Sorge zu tragen, daß parkende Fahrzeuge der Beklagten zu 1, und zwar sowohl zu dem Verkauf stehende Fahrzeuge, wie auch Besucherfahrzeuge, die Zufahrt zu dem östlichen Hotelparkplatz des Hotels Verdi der Klägerin nicht behindern und die Feuerwehrzufahrt auf einer Breite von 5 m entsprechend dem folgenden als Anlage 12 zu dem Berufungsschriftsatz beigefügten Lageplan freigehalten wird. Das Berufungsgericht hat die Beklagten, die den Antrag der Klägerin aus der Anschlußberufung zu 3 anerkannt haben, entsprechend diesem Anerkenntnis verurteilt. September 1986 die Annahme der Revision insoweit abgelehnt, als das Berufungsgericht die Klägerin mit dem Anspruch auf Duldung einer Feuerwehrdurchfahrt abgewiesen hat. Nach dem Tenor des landgerichtlichen Urteils liefen die Beklagten ständig Gefahr, daß ihnen die Klägerin entgegenhalte, bereits getroffene Maßnahmen seien nicht genügend gewesen. b) Das landgerichtliche Urteil könne auch nicht im Rahmen des von der Klägerin im zweiten Rechtszug gestellten Hilfsantrages zu Nr. I des Tenors dieser Entscheidung Bestand haben. 2. Da der Senat die Annahme der Revision abgelehnt hat, soweit die Klägerin die Gewährung einer Feuerwehrdurchfahrt verlangte, war nur noch darüber zu entscheiden, ob das Berufungsgericht auch insoweit die Klage mit Recht abgewiesen hat, als die Zufahrt zu dem östlichen Parkplatz des Hotels und die Nutzung der Grünfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 657 in Betracht kommen. Wie das Berufungsgericht richtig ausführt, erfordert die Bestimmtheit des Antrages eine so genaue Bezeichnung des erstrebten Zieles, daß der Beklagte sein Risiko erkennen und sich demgemäß erschöpfend verteidigen kann (vgl. b) Ob unter diesen Gesichtspunkten die Hauptanträge zur Klage für den Fall, daß es sich bei ihnen um Leistungsanträge handeln würde, deswegen beanstandet werden könnten, weil die Klägerin keine bestimmten Maßnahmen angegeben hat, durch welche Beeinträchtigungen ihres Eigentums verhindert werden könnten, kann dahingestellt bleiben. Daß die Klägerin die Unterlassung von Störungen ihres Eigentums verlangt, ergeben der Zweck und die Begründung ihrer Anträge, deren Wortlaut der Annahme eines Unterlassungsbegehrens nicht entgegensteht. Sie erstrebt mit ihren Hauptanträgen, daß die Zufahrt zu dem östlichen Parkplatz für das Hotel nicht mehr behindert wird (Klageantrag erster Instanz zu 1 und Antrag aus der Anschlußberufung zu 1) und daß auf der Grünfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 657 keine Fahrzeuge geparkt werden (Klageantrag erster Instanz zu 2) . Dieses Ziel kann sie, ohne Maßnahmen angeben zu müssen, die ihrer Meinung nach erforderlich sind, um Störungen der von ihr geltend gemachten Rechte zu verhindern, durch eine Verurteilung der Beklagten erreichen, es zu unterlassen, sie in der Zufahrt zu dem Parkplatz zu behindern, und es außerdem zu unterlassen, die Grünfläche zu dem Abstellen von Kraftfahrzeugen zu benutzen. Daß dies der Zweck der Klage ist, hat sie in der Klagebegründung auch ausdrücklich erklärt, indem sie ausgeführt hat, sie mache gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch nach den §§ 1004, 906 BGB geltend. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes in dieser Höhe ist nämlich nur zulässig für den Fall der Erzwingung der Duldung oder Unterlassung von Handlungen (§ 890 ZPO), nicht aber zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung, für welche Auch das Landgericht hat die Anträge der Klägerin als Unterlassungsbegehren angesehen; denn es hat - ersichtlich in Anwendung des § 890 ZPO - den Beklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu dem Betrag von 500.000 DM angedroht. Den Hilfsantrag zu Nr. I des landgerichtlichen Urteils, mit dem die Klägerin bestimmte Maßnahmen forderte, hat sie erst gestellt, nachdem das Berufungsgericht sie zu Unrecht darauf hingewiesen hatte, hier erfordere die Bestimmtheit des Klageantrages die Angabe bestimmter Maßnahmen, welche die Beklagten nach Meinung der Klägerin zu treffen hätten. 3. Das Berufungsurteil mußte daher im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben werden, als das Berufungsgericht die Klägerin mit den Ansprüchen auf Unterlassung von Beeinträchtigungen der Zufahrt zu dem östlichen Parkplatz des Hotels und auf Unterlassung der Nutzung der Grünfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 657 als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge abgewiesen hat. Die Klägerin verlangt, daß die Beklagten die Zufahrt zu dem östlichen Parkplatz des Hotels nicht behindern.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 356/85
URTEIL
Verkündet ams 14. Januar 1987 Kanik
JustizamtsInspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Else K
traße
123,
r
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte
Rechtsanwältin
gegen
1
2
Fa. Autohaus S VflBstraße 123,
Wilhelm-Karl
Inh. Dieter
str.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
WI
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Zülch und Groß
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Dezember 1985 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Klägerin mit den Ansprüchen auf Unterlassung der Behinderung der Zufahrt zu dem östlichen Parkplatz des Hotels und auf Unterlassung der
Benutzung der Grünfläche des Grundstücks Fl.Nr. 657 zu dem Abstellen von Kraftfahrzeugen abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens -an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin von zwei Grundstücken an
der V{
istraße 123 in M
Auf dem einen der
beiden Grundstücke (Fl.Nr. 657/4) betreibt sie das Hotel
vermieteten sie und ihr inzwischen verstorbener Ehemann mit Vertrag vom 24. Juli 1975 bis 31. Dezember 1985 an den Beklagten zu 2 zur Benutzung als Kraftfahrzeugwerkstätte. Früher war auf dem Grundstück eine Tankstelle betrieben worden, in § 6 des Mietvertrages vom 24. Juli 1975 ist vereinbart:
"Die auf der Ostseite des Grundstücks Fl.Nr. 657/4 liegenden Parkplätze verbleiben ausschließlich zur Benützung der Hotelgäste des Hotel V^||. Auch dürfen Gästeautos, falls Parkmöglichkeit fehlt, auf dem westlichen Teil der Mietfläche geparkt werden, soweit dafür Platz vorhanden ist. Die Zufahrt zu den Parkplätzen erfolgt mit Einverständnis des Herrn G^|^ (Beklagten zu 2) und bleibt immer geöffnet."
Durch Nachträge zu dem Mietvertrag wurden dem Beklagten zu 2 Verlängerungsoptionen eingeräumt. Im letzten Nachtrag vom 18. November 1980 wurde ihm in Erweiterung des vereinbarten Gebrauchszwecks gestattet, das Grundstück seinen wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend zu nutzen. Er hat es am
1. Juli 1984 an die Beklagte zu 1 untervermietet. Diese betreibt auf dem Grundstück einen Gebrauchtwagenhandel.
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Das daneben liegende andere Grundstück (Fl.Nr. 657)
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Die Klägerin, die das Recht der Zufahrt über das vermietete Grundstück zu dem östlich des Hotels gelegenen Parkplatz in Anspruch nimmt, hat behauptet, seit die Beklagte zu 1 das Grundstück nutze, werde durch abgestellte PKW die Zu-und Abfahrt von und zu dem Parkplatz behindert und teilweise unmöglich gemacht. Wegen der abgestellten Fahrzeuge sei auch keine Durchfahrt für die Feuerwehr gewährleistet. Außerdem seien die Beklagten, so hat sie weiter geltend gemacht, nicht berechtigt, die Grünfläche des vermieteten Grundstücks zu dem Abstellen von Kraftfahrzeugen zu benutzen. Sie verwendeten diesen Grundstücksteil aber seit 1. Juli 1984 als Ausstellungsgelände für Gebrauchtfahrzeuge, wodurch der Boden infolge auslaufenden Öls und Benzins verseucht werde.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, zu erkennen:
1. Die Beklagten zu 1 und 2 werden verurteilt, dafür
Sorge zu tragen, daß parkende Fahrzeuge des Autohauses Fa. (Beklagte zu 1), und zwar sowohl zu ver-
kaufende Fahrzeuge als auch Fahrzeuge von Besuchern, die Zufahrt zu dem östlichen Hotelparkplatz des Hotels VdP der Klägerin nicht mehr behindern. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird den Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,— DM oder Ordnungshaft angedroht .
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2. Die Beklagten werden verurteilt, dafür Sorge zu tragen, daß auf der Grünfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 657 V^IBstraße 123 keine Fahrzeuge mehr geparkt werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird den Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,— DM oder Ordnungshaft angedroht.
Das Landgericht hat diesen Anträgen entsprochen, und zwar in Nr. I des Urteilstenors dem Klageantrag zu 1.
Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten, mit der diese die Abweisung der Klage begehrten, zurückzuweisen. Mit ihrer Anschlußberufung hat sie beantragt, zu erkennen:
1. Den Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,— DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten geboten, dafür Sorge zu tragen, daß parkende Fahrzeuge der Beklagten zu 1, und zwar sowohl zu dem Verkauf stehende Fahrzeuge, wie auch Besucherfahrzeuge, die Zufahrt zu dem östlichen Hotelparkplatz des Hotels Verdi der Klägerin nicht behindern und die Feuerwehrzufahrt auf einer Breite von 5 m entsprechend dem folgenden als Anlage 12 zu dem Berufungsschriftsatz beigefügten Lageplan freigehalten wird.
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2* Die Beklagten haben zu dulden, daß die Klägerin die auf dem Plan - Anlage 12 - eingezeichnete Feuerwehrzufahrt durch deutlich sichtbare Randbegrenzungen in der Form kenntlich macht, daß der östliche Randstreifen der Feuerwehrzufahrt durch 50 cm hohe, weiß gestrichene mit schwarzem oberen Ende versehene Pfähle entsprechend DIN 40090 kennzeichnet und die Sperrpfosten mit Verschlüssen versieht, die mit dem Überflurhydrantenschlüssel nach DIN 3223 einwandfrei geöffnet werden können.
3. Die Beklagten zu 1 und 2 werden verpflichtet zu
dulden, daß der auf der Ostseite des Hotels liegende Parkplatz ausschließlich zur Benützung der Hotelgäste des Hotels "V^^N verbleibt.
Hilfsweise zu Nr. I des landgerichtlichen Urteils hat die Klägerin beantragt, zu erkennen:
Die Beklagten werden verurteilt, durch das Aufstellen von Pfosten mit Absperrungen - Ketten - und durch Anweisung des Beklagten, Herrn an dessen Personal zu veran-
lassen, dafür zu sorgen und darauf hinzuwirken, daß Gäste des Hotels durch die auf dem vermieteten Gelände
stehende Ansammlung von Kraftfahrzeugen hindurch unbehindert zu dem östlichen Hotelparkplatz gelangen und diesen auch wieder unbehindert verlassen können.
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Das Berufungsgericht hat die Beklagten, die den Antrag der Klägerin aus der Anschlußberufung zu 3 anerkannt haben, entsprechend diesem Anerkenntnis verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 24. September 1986 die Annahme der Revision insoweit abgelehnt, als das Berufungsgericht die Klägerin mit dem Anspruch auf Duldung einer Feuerwehrdurchfahrt abgewiesen hat. Im übrigen hat er die Revision angenommen. Im Umfang der Annahme verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die Beklagten haben den Klageanspruch unter Verwahrung gegen die Kosten anerkannt, soweit nach Auffassung des Senats das Klagebegehren den Antrag beinhalte, den Beklagten zu verbieten, die Zu- und Abfahrt zu dem östlichen Parkplatz des Hotels "VfBP" auf einem durchgehenden Fahrstreifen von mindestens 3,50 m Breite zu behindern. Die Klägerin hat hilfsweise den Erlaß eines Anerkenntnisurteils beantragt.
Entscheidungsgründe 1. Das Berufungsgericht führt aus:
a) Die Klageanträge seien, soweit sie in den Tenor des landgerichtlichen Urteils Eingang gefunden hätten, entgegen S 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmt. Die Klage
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sei daher insoweit unzulässig. Die Beklagten müßten dem Klageantrag entnehmen können, welches Risiko für sie bestehe. Nur eine genaue Bezeichnung der von ihnen erwarteten Leistungen eröffne ihnen die Möglichkeit, zu prüfen, ob sie den Anspruch anerkennen oder sich gegen ihn zur Wehr setzen wollten. Dem Risiko, mit ihrer Auffassung im Rechtsstreit zu unterliegen, könne die klagende Partei nicht dadurch entgehen, daß sie einen unbestimmten Rahmenantrag stelle. Die schwierige Frage, welche Maßnahmen die Beklagten ergreifen müßten, dürfe nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Nach den hier gestellten Klageanträgen könnten die Beklagten aber nicht beurteilen, was letztlich von ihnen verlangt werde. Insbesondere werde nicht klargelegt, welche Maßnahmen seitens der Klägerin als ausreichend angesehen würden. Nach dem Tenor des landgerichtlichen Urteils liefen die Beklagten ständig Gefahr, daß ihnen die Klägerin entgegenhalte, bereits getroffene Maßnahmen seien nicht genügend gewesen. Hierauf sei die Klägerin in der Berufungsverhandlung hingewiesen worden. Die Frage, welche konkreten Maßnahmen die Beklagten treffen sollten, habe die Klägerin nicht beantworten können. Es hätte nahegelegen, das Begehren der Klägerin im Wege der Unterlassungsklage zu verfolgen. Eines entsprechenden Hinweises an die anwaltschaftlich vertretene Klägerin habe es nicht bedurft. Ein solcher sei umsoweniger erforderlich gewesen, als aus dem Betreff der Klageschrift ("wegen Unterlassung") ohnehin hervorgehe, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Möglichkeit eines Unterlassungsbegehrens erwogen habe.
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b) Das landgerichtliche Urteil könne auch nicht im Rahmen des von der Klägerin im zweiten Rechtszug gestellten Hilfsantrages zu Nr. I des Tenors dieser Entscheidung Bestand haben. Insoweit sei die Klage unbegründet. § 6 des Mietvertrages vom 24. Juli 1975 stelle es dem Mieter freif auf welche Weise er die Zufahrt zu den Parkplätzen ermögliche. Ein Anspruch auf Freihaltung einer bestimmten Fahrtstrecke ergebe sich daraus nicht.
c) Die Anschlußberufung der Klägerin könne nur hinsichtlich des Anschlußberufungsantrages zu 3 Erfolg haben, und zwar aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten. Der Anschlußberufungsantrag zu 1 sei formal ebenso gefaßt wie die Klageanträge, welchen das Landgericht entsprochen habe. Er sei daher mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Der Anschlußberufungsantrag zu 2 sei unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung einer Feuerwehrdurchfahrt habe.
2. Da der Senat die Annahme der Revision abgelehnt hat, soweit die Klägerin die Gewährung einer Feuerwehrdurchfahrt verlangte, war nur noch darüber zu entscheiden, ob das Berufungsgericht auch insoweit die Klage mit Recht abgewiesen hat, als die Zufahrt zu dem östlichen Parkplatz des Hotels und die Nutzung der Grünfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 657 in Betracht kommen.
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a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß der Klageantrag bestimmt sein. Wie das Berufungsgericht richtig ausführt, erfordert die Bestimmtheit des Antrages eine so genaue Bezeichnung des erstrebten Zieles, daß der Beklagte sein Risiko erkennen und sich demgemäß erschöpfend verteidigen kann (vgl. das vom Berufungsgericht zitierte BGH-Urteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 355/81 * NJW 1983, 1056 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß der Klageantrag so beschaffen sein muß, daß ein ihm entsprechendes Urteil einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (BGH aaO).
b) Ob unter diesen Gesichtspunkten die Hauptanträge zur Klage für den Fall, daß es sich bei ihnen um Leistungsanträge handeln würde, deswegen beanstandet werden könnten, weil die Klägerin keine bestimmten Maßnahmen angegeben hat, durch welche Beeinträchtigungen ihres Eigentums verhindert werden könnten, kann dahingestellt bleiben. Klageanträge können nämlich ebenso wie rechtsgeschäftliche Willenserklärungen
(SS 133, 157 BGB) ausgelegt werden (BGH-Urteil vom 27. November 1958 - II ZR 90/57 = LM WG § 12 Nr. 6) und die hier gebotene Auslegung ergibt, daß die Klägerin mit ihren Anträgen die Unterlassung von Störungen der von ihr aus dem Mietverhältnis und ihrem Eigentum hergeleiteten Rechte begehrt. Für diesen Fall ist mit den Klageanträgen dem Bestimmtheitserfordernis des S 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. Das nimmt auch das Berufungsgericht an.
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Daß die Klägerin die Unterlassung von Störungen ihres Eigentums verlangt, ergeben der Zweck und die Begründung ihrer Anträge, deren Wortlaut der Annahme eines Unterlassungsbegehrens nicht entgegensteht. Sie erstrebt mit ihren Hauptanträgen, daß die Zufahrt zu dem östlichen Parkplatz für das Hotel nicht mehr behindert wird (Klageantrag erster
Instanz zu 1 und Antrag aus der Anschlußberufung zu 1) und daß auf der Grünfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 657 keine Fahrzeuge geparkt werden (Klageantrag erster Instanz zu 2) . Dieses Ziel kann sie, ohne Maßnahmen angeben zu müssen, die ihrer Meinung nach erforderlich sind, um Störungen der von ihr geltend gemachten Rechte zu verhindern, durch eine Verurteilung der Beklagten erreichen, es zu unterlassen, sie in der Zufahrt zu dem Parkplatz zu behindern, und es außerdem zu unterlassen, die Grünfläche zu dem Abstellen von Kraftfahrzeugen zu benutzen. Schon hieraus ergibt sich, daß der von der Klägerin in den Hauptanträgen gewählte Wortlaut ("dafür Sorge zu tragen") dahin zu verstehen ist, sie begehre die Unterlassung von Störungen. Daß dies der Zweck der Klage ist, hat sie in der Klagebegründung auch ausdrücklich erklärt, indem sie ausgeführt hat, sie mache gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch nach den §§ 1004, 906 BGB geltend. Den Willen für ein Unterlassungsbegehren hat sie außerdem dadurch kundgetan, daß sie die Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,— DM beantragt hat. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes in dieser Höhe ist nämlich nur zulässig für den Fall der Erzwingung der Duldung oder Unterlassung von Handlungen (§ 890 ZPO), nicht aber zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung, für welche
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ein Zwangsgeld von höchstens 50.000,— DM statthaft ist (§ 888 ZPO). Auch das Landgericht hat die Anträge der Klägerin als Unterlassungsbegehren angesehen; denn es hat - ersichtlich in Anwendung des § 890 ZPO - den Beklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu dem Betrag von 500.000 DM angedroht. Den Hilfsantrag zu Nr. I des landgerichtlichen Urteils, mit dem die Klägerin bestimmte Maßnahmen forderte, hat sie erst gestellt, nachdem das Berufungsgericht sie zu Unrecht darauf hingewiesen hatte, hier erfordere die Bestimmtheit des Klageantrages die Angabe bestimmter Maßnahmen, welche die Beklagten nach Meinung der Klägerin zu treffen hätten.
3. Das Berufungsurteil mußte daher im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben werden, als das Berufungsgericht die Klägerin mit den Ansprüchen auf Unterlassung von Beeinträchtigungen der Zufahrt zu dem östlichen Parkplatz des Hotels und auf Unterlassung der Nutzung der Grünfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 657 als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge abgewiesen hat.
Der Erlaß eines Anerkenntnisurteils kam nicht in Betracht. Die Klägerin verlangt, daß die Beklagten die Zufahrt zu dem östlichen Parkplatz des Hotels nicht behindern. Durch
Festlegung auf eine bestimmte Breite der Zufahrt kann diesem Begehren auch nicht teilweise entsprochen werden. Die Entscheidung der Frage, ob eine Behinderung in der Zufahrt anzunehmen ist, hängt nämlich ganz von den Umständen des Einzelfalles ab. Danach kann es, etwa wenn die Zufahrt für einen LKW benötigt wird, erforderlich sein, daß mehr als 3,50 m zur Verfügung stehen. Den Interessen der Klägerin kann im Einzelfall aber auch mit einer geringeren Breite der Zufahrt genügt sein.
Auch im übrigen ist dem Senat eine Entscheidung in der Sache nicht möglich. Die Beklagten haben bestritten, das Durchfahrtsrecht der Klägerin beeinträchtigt zu haben. Insoweit bedarf es noch tatrichterlicher Feststellungen. Soweit die Nutzung der Grünfläche in Betracht kommt, ist der Umfang des Nutzungsrechtes der Beklagten festzustellen. Hierzu ist eine Auslegung des Mietvertrages vom 24. Juli 1975 erforderlich. Diese obliegt dem Tatrichter.
Die Sache war daher im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, weil sie vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Braxmaier
Dr. Skibbe
Treier
Dr. Zülch
Groß