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BGH · VIII ZR 355/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 355/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. b) Das Mietverhältnis beginnt am __/_________und endet am / Es verlängert sich jedoch jeweils um / Monate - um / Jahre, wenn es nicht gekündigt ist. Die Beklagte ist der Auffassung, das Mietverhältnis sei durch die Kündigung erst mit Ablauf des 28. Die Kündigung der Kläger habe das Mietverhältnis der Parteien nicht zu dem 30. Für diese Kündigung sei die sich aus § 2 Nr. 2 des Mietvertrages vom 22. Denn nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs.10 EGBGB finde § 573 c Abs.4 BGB im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die Kündigungsfristen in § 2 Abs. 2 des Mietvertrages vor dem 1. Dem stehe nicht entgegen, daß es sich bei § 2 Abs. 2 des Mietvertrages um eine Formularklausel handele, die lediglich den Inhalt der damaligen gesetzlichen Regelung der Kündigungsfristen (§ 565 Abs. 2 BGB a.F.) wiedergebe. November 1995 betrug die Kündigungsfrist sechs Monate, weil seit der Überlassung des Wohnraumes fünf Jahre vergangen waren. Diese Formularklausel ist nicht nach § 573 c Abs.4 BGB deshalb unwirksam, weil die aus dem Vertrag sich ergebende Kündigungsfrist von der Kündigungsfrist nach § 573 c Abs. 1 BGB zu dem Nachteil des Mieters abweicht. Denn § 573 c Abs.4 BGB findet nach Art. 229 § 3 Abs.10 EGBGB auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die Kündigungsfristen in § 2 Nr. 2 des Mietvertrages vor dem 1. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs.10 EGBGB ist, wie der Senat im Parallelverfahren entschieden hat, nicht einschränkend dahin auszulegen, daß § 573 c Abs.4 BGB auf Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag, die - wie hier - hinsichtlich der Kündigungsfristen die damalige gesetzliche Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergeben, anzuwenden wäre (Senatsurteil vom 18.

Zitierte Normen: § 573c BGB
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 355/02	IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 18. Juni 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Freilesen
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 15. November 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Mit Vertrag vom 22. November 1995 mieteten die Kläger von der Beklagten eine Wohnung in B. . § 2 des Mietvertrages hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"§ 2 Mietzeit und ordentliche Kündigung
1. a)Das Mietverhältnis beginnt am 01.12.1995. es läuft auf unbestimmte Zeit. Kündigungsfristen siehe 2).
b)	Das Mietverhältnis beginnt am __/_________und endet am / Es
 verlängert sich jedoch jeweils um / Monate - um / Jahre, wenn es nicht gekündigt ist. Kündigungsfristen siehe 2).
c)	Das Mietverhältnis ist auf bestimmte Zeit abgeschlossen.
Es beginnt am /	19	/	und	endet	am	/	19	_/_	ohne	daß	es
 einer Kündigung bedarf.
d)	Die Wohnung ist zu nur vorübergehendem Gebrauch durch den Mieter
 gemietet, nämlich wegen /_________________,	sie	kann	daher	jeweils	bis
 zu dem 3. Werktag jeden Monats zu dem Schluß dieses Monats schriftlich gekündigt werden.
2. Kündigungsfristen zu l.a) und l.b): Die Kündigungsfrist beträgt
3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind,
6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre vergangen sind, 9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 8 Jahre vergangen sind, 12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen sind."
Die Kläger kündigten mit Schreiben vom 1. September 2001 das Mietverhältnis zu dem 30. November 2001. Die Beklagte ist der Auffassung, das Mietverhältnis sei durch die Kündigung erst mit Ablauf des 28. Februar 2002 beendet worden.
Die Kläger haben die Feststellung begehrt, daß das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis durch die Kündigung vom 1. September 2001 mit Ablauf des 30. November 2001 beendet ist. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Kläger ihren Feststellungsantrag weiterverfolgen.
Entscheidunqsqründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Kündigung der Kläger habe das Mietverhältnis der Parteien nicht zu dem 30. November 2001 beendet. Für diese Kündigung sei die sich aus § 2 Nr. 2 des Mietvertrages vom 22. November 1995 ergebende Frist von sechs Monaten maßgebend. Diese Vertragsbestimmung sei nicht gemäß § 573 c
Abs. 4 BGB unwirksam. Denn nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB finde § 573 c Abs. 4 BGB im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die Kündigungsfristen in § 2 Abs. 2 des Mietvertrages vor dem 1. September 2001 "durch Vertrag vereinbart" worden seien. Dem stehe nicht entgegen, daß es sich bei § 2 Abs. 2 des Mietvertrages um eine Formularklausel handele, die lediglich den Inhalt der damaligen gesetzlichen Regelung der Kündigungsfristen (§ 565 Abs. 2 BGB a.F.) wiedergebe.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die am 3. September 2001 zugegangene Kündigung der Beklagten vom 1. September 2001 das Mietverhältnis nicht bereits zu dem 30. November 2001, sondern erst zu dem 28. Februar 2002 beendete. Nach § 2 Nr. 2 des Mietvertrages vom 22. November 1995 betrug die Kündigungsfrist sechs Monate, weil seit der Überlassung des Wohnraumes fünf Jahre vergangen waren. Diese Formularklausel ist nicht nach § 573 c Abs. 4 BGB deshalb unwirksam, weil die aus dem Vertrag sich ergebende Kündigungsfrist von der Kündigungsfrist nach § 573 c Abs. 1 BGB zu dem Nachteil des Mieters abweicht. Denn § 573 c Abs. 4 BGB findet nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die Kündigungsfristen in § 2 Nr. 2 des Mietvertrages vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist, wie der Senat im Parallelverfahren
 entschieden hat, nicht einschränkend dahin auszulegen, daß § 573 c Abs. 4 BGB auf Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag, die - wie hier - hinsichtlich der Kündigungsfristen die damalige gesetzliche Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergeben, anzuwenden wäre (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - VIII ZR 240/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Dr. Deppert	Dr.	Hübsch	Dr.	Beyer
 Dr. Leimert
 Dr. Freilesen