* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 352/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 352/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Kosziol beschlossen: Bezüglich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der (die teilweise Klagerücknahme berücksichtigenden) Entscheidung des Amtsgerichts im Urteil vom 26.

Kosten26KosziolRichterinStreitwertHauptsache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 352/12
vom 26. August 2014 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Kosziol
 beschlossen:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in den Rechtsmittelinstanzen zu tragen.
Bezüglich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der (die teilweise Klagerücknahme berücksichtigenden) Entscheidung des Amtsgerichts im Urteil vom 26. Januar 2012.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 602,20 € festgesetzt.
Eine Differenzierung des Streitwerts für die Zeit vor und nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist nicht veranlasst, weil die Kosten hier den Streitwert der Hauptsache übersteigen und dieser die Obergrenze für den Streitwert nach Erledigung der
 Hauptsache bildet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1990 -XIIZR 10/90, NJW-RR 1990, 1474 unter 1).
Dr. Milger
 Dr. Hessel
 Dr. Achilles
 Dr. Fetzer
 Kosziol
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, Entscheidung vom 26.01.2012 - 82 C 6/11 -LG Itzehoe, Entscheidung vom 28.09.2012 - 9 S 27/12 -