Die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG erforderliche Unterschrift des Verbrauchers unter der schriftlichen Widerrufsbelehrung muß nicht auf dem ihm (zu dem dauerhaften Verbleib) ausgehändigten Exemplar der Belehrung erfolgen, sondern kann auch auf ein anderes Exemplar gesetzt werden, das der Kreditgeber behält. Ferner war der Kläger verpflichtet, bei Abschluß des Vertrages von der Beklagten bestimmte Druckerzeugnisse zu dem Preis von 1.800 DM und aus den Vertragsprodukten ein Grundsortiment von Waren als Lagerbestand zu dem Preis von 30.000 DM (ebenfalls jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) zu erwerben. Neben der Vertragsurkunde händigte die Beklagte dem Kläger, der zuvor geschäftsführender Gesellschafter einer mit dem Vertrieb von Leuchten befaßten GmbH gewesen war, zwei gesonderte Belehrungen über sein Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz und dem Gesetz über den Wider- 1. Die auf den Abschluß eines Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers wird erst wirksam, wenn der Verbraucher sie nicht binnen einer Frist von 1 Woche schriftlich widerruft. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Verbraucher eine drucktechnisch deutlich gestaltete und vom Verbraucher gesondert zu unterschreibende Belehrung über die Bestimmung nach Satz 1, sein Recht zu dem Widerruf, sowie Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers ausgehändigt worden ist. Wird der Verbraucher nicht nach Satz 2 belehrt, so erlischt das Widerrufsrecht erst nach beiderseitiger vollständiger Erbringung der Leistung, spätestens jedoch ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluß des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers. Februar 1995 ließ der Kläger den Franchise-Vertrag nach den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes und des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften widerrufen und hilfsweise gemäß § 18 Abs. 3 des Vertrages kündigen. Die ihm von der Beklagten ausgehändigte Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz sei zwar inhaltlich nicht zu beanstanden, jedoch formal nicht ordnungsgemäß und daher unzureichend. Satz 2 VerbrKrG müsse die dem Verbraucher ausgehändigte Widerruf sbelehrung von diesem unterzeichnet sein. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Beklagte nicht gemäß § 7 Abs.4 VerbrKrG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 HTürGG verpflichtet, dem Kläger die von ihm empfangenen Leistungen zurückzugewähren. 1. Keinen Bedenken begegnet allerdings die Annahme des Landgerichts, auf den Franchise-Vertrag der Parteien sei das Verbraucherkreditgesetz in sachlicher und persönlicher Die Verpflichtung des Klägers zu dem wiederkehrenden Bezug von Waren der Beklagten, die sich nach der von der Revision nicht angegriffenen Auslegung des Landgerichts aus der Ausschließlichkeitsbindung des Klägers an die Beklagte ergibt, fällt unter § 2 Nr. 3 VerbrKrG (vgl. Daß der Kläger vor Abschluß des Franchise-Vertrages geschäftsführender Gesellschafter einer mit dem Vertrieb von Leuchten befaßten GmbH war, steht seiner Verbrauchereigenschaft nicht entgegen. Der Kläger hat seine auf den Abschluß des Franchise-Vertrages gerichtete Willenserklärung erst mit Anwaltsschreiben vom 27. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die dem Kläger von der Beklagten ausgehändigte Belehrung nicht zu beanstanden, so daß das Widerrufsrecht des Klägers nicht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG erst ein Jahr nach Abgabe seiner auf den Abschluß des Franchise-Vertrages gerichteten Willenserklärung erlosch. a) Im Ergebnis zutreffend hat auch schon das Landgericht angenommen, daß die dem Kläger von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung den inhaltlichen Anforderungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG entspricht. Daß zwischen dem auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut des § 7 VerbrKrG und der über der Unterschriftszeile befindlichen Erklärung ein Absatz eingeschoben ist ("Gemäß § 2 Satz 1, 1. Damit wird dem Kläger die weitere Belehrung zuteil, daß die zuvor abgedruckten Absätze 1 und 2 des § 7 VerbrKrG, die den Abschluß eines Kreditvertrages voraussetzen, auch auf Verträge der vorliegenden Art Anwendung finden und dem Verbraucher ein Widerrufsrecht einräumen. b) Nicht gefolgt werden kann dagegen der Ansicht des Landgerichts, die dem Kläger von der Beklagten ausgehändigte Widerrufsbelehrung sei formal unzureichend, weil sie (gemeint ist das dem Kläger verbliebene Exemplar) von ihm nicht unterschrieben gewesen sei. Der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist setzt zwar nicht nur die Aushändigung einer (inhaltlich ordnungsgemäßen) Widerrufsbelehrung an den Verbraucher, sondern auch dessen gesonderte Unterschrift unter der Widerrufsbelehrung voraus. Die Unterschrift des Verbrauchers muß jedoch nicht auf dem ihm (zu dem dauerhaften Verbleib, vgl. 14) ausgehändigten Exemplar der Widerrufsbelehrung erfolgen, sondern kann - wie hier - auch auf ein anderes Exemplar gesetzt werden, das der Kreditgeber - hier der Franchise-Geber -behält (so Münstermann/Hannes, VerbrKrG, § 7 Rdnr. 5, 11; a.A. OLG Schleswig WM 1997, 1986 - nicht rechtskräftig -, wonach allerdings die Aushändigung einer Durchschrift oder Fotokopie der Widerrufsbelehrung einschließlich deren Unterschrift an den Verbraucher zu dem dauerhaften Verbleib ausreichen soll; Bülow, VerbrKrG, dings nicht aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, wohl aber aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und insbesondere aus dem Sinn und Zweck des Erfordernisses einer gesonderten Unterschrift des Verbrauchers unter der Widerrufsbelehrung. aa) Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG muß die dem Verbraucher ausgehändigte Widerrufsbelehrung entgegen der Ansicht des Landgerichts (und Bülows aaO) nicht bereits vor ihrer Übergabe an den Verbraucher von diesem unterschrieben sein, um den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen. In der amtlichen Begründung heißt es insoweit nur, die Vorschrift des § 6 (jetzt § 7) VerbrKrG übernehme das befristete Widerrufsrecht des § 1 b AbzG und lehne sich in ihrer rechtstechnischen Ausgestaltung an die Widerrufsrechte in anderen Gesetzen (darunter auch das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften) an (BT-Drucks. Der im Fall einer beabsichtigten sachlichen Änderung zu erwartende Hinweis, daß die Unterschrift des Verbrauchers anders als die des Abzahlungskäufers nach § 1 b AbzG auf dem ihm verbleibenden Exemplar der Widerruf sbelehrung erfolgen müsse, fehlt an der einschlägigen Stelle der Begründung. cc) Darüber hinaus ergibt sich insbesondere aus Sinn und Zweck des Erfordernisses einer gesonderten Unterschrift des Verbrauchers unter der Widerrufsbelehrung, daß die Unterschrift nicht auf dem beim Verbraucher verbleibenden Exemplar der Widerrufsbelehrung erfolgen muß, sondern auch auf ein anderes Exemplar gesetzt werden kann, das der Kreditgeber behält. Dezember 1989 - VIII ZR 145/88 = WM 1990, 315 unter I 1 a cc) - die erhöhte Aufmerksamkeit des Verbrauchers her-vorrufen und auf diese Weise verhindern, daß er die Widerruf sbelehrung übersieht (BGHZ 119, 283, 296; BGH, Urteil vom 7. Ob die Unterschrift auf dem bei ihm verbleibenden oder dem für den Kreditgeber bestimmten Exemplar erfolgt, ist insoweit unerheblich. Einer durch die Unterschrift auf dem beim Verbraucher verbleibenden Exemplar hervorgerufenen "zusätzlichen Optik" (OLG Schleswig aaO, 1988) bedarf es nicht, nachdem der Verbraucher durch die Unterschrift auf sein Widerrufsrecht aufmerksam gemacht worden ist. Während der Verbraucher seine Unterschrift auf dem bei ihm verbleibenden Exemplar der Widerrufsbelehrung nicht benötigt, hat der Kreditgeber ein erhebliches Interesse daran, daß die Unterschrift des Verbrauchers auf seinem Exemplar erfolgt. Denn er trägt nach den allgemeinen Regeln nicht nur die Beweislast dafür, daß der Verbraucher die Widerruf sbelehrung erhalten hat (amtliche Begründung, BT-Drucks. Dieser Beweis wäre erheblich erschwert, wenn die Unterschrift des Verbrauchers auf dem ihm verbleibenden Exemplar der Widerruf sbelehrung erfolgen müßte. 3. War die Widerrufsbelehrung nach alledem nicht nur inhaltlich, sondern auch formal ordnungsgemäß, war die einwöchige Widerrufsfrist bereits abgelaufen und der Franchise-Vertrag wirksam geworden, als der Widerruf des Klägers mit Anwaltsschreiben vom 27. Danach kommt es nicht mehr darauf an, daß ohnehin nur die Teile eines Franchise-Vertrages von der Widerrufserklärung erfaßt und nach § 3 HTürGG abgewickelt werden, die kreditrechtlicher oder kreditähnlicher (§ 2 VerbrKrG) Natur sind, während sonstige Leistungen nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 139 BGB gemäß §§ 812 ff BGB herausverlangt werden können (BGHZ 128, 156, 165 f). Das Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob hinsichtlich der auf Abschluß des Franchise-Vertrages gerichteten Willenserklärung des Klägers die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 1 HTürGG ein Widerruf srecht besteht. Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif.Das Landgericht hat bisher keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 des Franchise-Vertrages für die vom Kläger hilfsweise erklärte Kündigung vorliegen.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 351/96
URTEIL
Verkündet am:
5. November 1997 Mayer
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja * *
BGHR:____________ja
* zu II 2 b der Entscheidungsgründe
VerbrKrG § 7 Abs. 2 Satz 2
Die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG erforderliche Unterschrift des Verbrauchers unter der schriftlichen Widerrufsbelehrung muß nicht auf dem ihm (zu dem dauerhaften Verbleib) ausgehändigten Exemplar der Belehrung erfolgen, sondern kann auch auf ein anderes Exemplar gesetzt werden, das der Kreditgeber behält.
BGH, Urteil vom 5. November 1997 - VIII ZR 351/96 - LG Düsseldorf
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1997 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Leimert
für Recht erkannt:
Auf die Sprungrevision der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. April 1996 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien schlossen am 8. August 1994 einen formularmäßigen Franchise-Vertrag. Danach war der Kläger berechtigt, als selbständiger Gewerbetreibender in einem bestimmten Bezirk für die Dauer von zehn Jahren die Artikel der Beklagten (Werbemittel und Dekorationsmaterial) zu vertreiben, die er nur von ihr selbst, von durch sie benannten oder vorher gebilligten Lieferanten oder anderen Franchise-Nehmern beziehen durfte. Die Beklagte verpflichtete sich, den Kläger durch Beratung und Information zu unterstützen und ihm ihr gesamtes Know-how zur Verfügung zu stellen. Hierfür hatte der Kläger ein einmaliges Honorar in Höhe von 50.000 DM sowie eine monatliche Vergütung von 2 % des Einkauf sumsatzes für die von der Beklagten bezogenen Produkte (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) zu zahlen. Ferner war der Kläger verpflichtet, bei Abschluß des Vertrages von der Beklagten bestimmte Druckerzeugnisse zu dem Preis von 1.800 DM und aus den Vertragsprodukten ein Grundsortiment von Waren als Lagerbestand zu dem Preis von 30.000 DM (ebenfalls jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) zu erwerben. Weiter hatte der Kläger zugunsten der Beklagten eine Risikolebensversicherung über 50.000 DM abzuschließen und eine Bankbürgschaft in Höhe von 20.000 DM beizubringen.
Neben der Vertragsurkunde händigte die Beklagte dem Kläger, der zuvor geschäftsführender Gesellschafter einer mit dem Vertrieb von Leuchten befaßten GmbH gewesen war, zwei gesonderte Belehrungen über sein Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz und dem Gesetz über den Wider-
ruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften aus. Die erstgenannte Belehrung hat folgenden Wortlaut:
"WIDERRUFSRECHT
§ 7 Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) lautet:
1. Die auf den Abschluß eines Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers wird erst wirksam, wenn der Verbraucher sie nicht binnen einer Frist von 1 Woche schriftlich widerruft.
2. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Verbraucher eine drucktechnisch deutlich gestaltete und vom Verbraucher gesondert zu unterschreibende Belehrung über die Bestimmung nach Satz 1, sein Recht zu dem Widerruf, sowie Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers ausgehändigt worden ist. Wird der Verbraucher nicht nach Satz 2 belehrt, so erlischt das Widerrufsrecht erst nach beiderseitiger vollständiger Erbringung der Leistung, spätestens jedoch ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluß des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers.
Gemäß § 2 Satz 1, 1. Halbsatz VerbrKrG findet § 7
Abs. 1, Abs. 2 des VerbrKrG auch auf Verträge Anwendung, die regelmäßige Lieferungen von Sachen gleicher Art sowie die Verpflichtung zu dem wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zu dem Gegenstand haben.
Ich, Herr S. (= Kläger), wohnhaft ...
erklären, daß wir den vorstehenden Text zur Kenntnis genommen haben und darüber unterrichtet worden sind, daß wir unsere auf Abschluß des Franchise-Vertrages am 08.08.1994 gerichtete Willenserklärung innerhalb einer Woche durch Mitteilung an den Franchise-Geber, E.
W. GmbH (= Beklagte) . . . widerrufen können.
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Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
M. , den 08.08.1994
(Franchise-Geber) (Franchise-Nehmer)"
Die zweite Belehrung enthält unter der Überschrift "Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften (Haustür WG)" eine auszugsweise Wiedergabe der §§ 1 und 2 HTürGG und darüber die gleiche Erklärung wie die vorgenannte Belehrung. Von den zwei Exemplaren je Belehrung, die alle bereits von der Beklagten unterschrieben waren, Unterzeichnete der Kläger jeweils nur ein Exemplar und gab dieses der Beklagten zurück. Die beiden anderen Exemplare, die bei ihm selbst verblieben, unterschrieb er nicht.
Mit Anwaltsschreiben an die Beklagte vom 27. Januar und 8. Februar 1995 ließ der Kläger den Franchise-Vertrag nach den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes und des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften widerrufen und hilfsweise gemäß § 18 Abs. 3 des Vertrages kündigen. Die Beklagte trat dem entgegen.
Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte, an die er als Honorar und als Entgelt für die Lieferung von Werbemitteln, Geschäftsdrucksachen und Vertragsprodukten insgesamt 119.673,90 DM geleistet hat, auf Rückzahlung von 90.482,31 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe im einzelnen aufgelisteter, von der Beklagten bezogener Waren und Gegenstände sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs hinsichtlich dieser Sachen in Anspruch. Weiter begehrt er von der Beklagten die Herausgabe der Bankbürgschaftsurkunde
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und der Lebensversicherungspolice. Der Kläger hat unter anderem geltend gemacht, sein Widerruf sei fristgemäß. Die einwöchige Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil die Widerrufsbelehrungen inhaltlich nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen und die ihm von der Beklagten ausgehändigten Exemplare von ihm nicht unterschrieben worden seien. Der Kläger hat behauptet, trotz gehöriger Anstrengungen in den Monaten Oktober, November und Dezember 1994 habe er nicht den vorgegebenen Mindestumsatz von 25.000 DM innerhalb von drei aufeinander folgenden Monaten für die ersten sechs Monate erreichen können.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Betrag von 4.840,50 DM, dessentwegen Abweisung erfolgt ist, stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Sprungrevision der Beklagten, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erstrebt .
Entscheidungsgründe;
I. Das Landgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Auf den Franchise-Vertrag der Parteien sei das Verbraucherkreditgesetz nach seinen §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 3, 3
Abs. 1 Nr. 2 in sachlicher und persönlicher Hinsicht anwendbar. Der Widerruf des Klägers vom 8. Februar 1995 sei rechtzeitig erfolgt. Die ihm von der Beklagten ausgehändigte Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz sei zwar inhaltlich nicht zu beanstanden, jedoch formal nicht ordnungsgemäß und daher unzureichend. Gemäß § 7 Abs. 2
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Satz 2 VerbrKrG müsse die dem Verbraucher ausgehändigte Widerruf sbelehrung von diesem unterzeichnet sein. Das entspreche dem eindeutigen Wortlaut der Regelung und ihrem Zweck, dem Verbraucher durch die Unterzeichnung der Belehrung das ihm zustehende Widerrufsrecht besonders zu verdeutlichen. Diese Warnfunktion werde im Falle der Überlassung einer Belehrung ohne Unterschrift des Verbrauchers erheblich eingeschränkt. Durch ein Hinauszögern der Unterschrift könne der Verbraucher die Zeit bis zu dem Wirksamwerden seiner Willenserklärung nicht zu dem Nachteil des Franchise-Gebers verlängern. Diesem sei es unbenommen, auf die Leistung der Unterschrift hinzuwirken bzw. ihre Verweigerung als Widerspruch zu werten. Die Geltendmachung des Widerruf srechts durch den Kläger sei angesichts des Gesetzeszwecks auch nicht rechtsmißbräuchlich. Gemäß § 7 Abs. 4 VerbrKrG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 HTürGG könne der Kläger von der Beklagten Rückgewähr der von ihm erbrachten Leistungen verlangen. Insoweit sei das Zahlungsbegehren lediglich in Höhe von 85.641,81 DM begründet.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Beklagte nicht gemäß § 7 Abs. 4 VerbrKrG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 HTürGG verpflichtet, dem Kläger die von ihm empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
1. Keinen Bedenken begegnet allerdings die Annahme des Landgerichts, auf den Franchise-Vertrag der Parteien sei das Verbraucherkreditgesetz in sachlicher und persönlicher
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Hinsicht anzuwenden. Die Verpflichtung des Klägers zu dem wiederkehrenden Bezug von Waren der Beklagten, die sich nach der von der Revision nicht angegriffenen Auslegung des Landgerichts aus der Ausschließlichkeitsbindung des Klägers an die Beklagte ergibt, fällt unter § 2 Nr. 3 VerbrKrG (vgl. BGHZ 128, 156, 160). Daß der Kläger vor Abschluß des Franchise-Vertrages geschäftsführender Gesellschafter einer mit dem Vertrieb von Leuchten befaßten GmbH war, steht seiner Verbrauchereigenschaft nicht entgegen. Um ein von der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 1 VerbrKrG ("... es sei denn . . .") nicht erfaßtes Verbrauchergeschäft im Existenzgründungsstadium handelt es sich auch dann, wenn der Verbraucher zwar bereits über ein gewerbliches Unternehmen verfügt, die "Kreditmittel" (hier: der Gegenstand der Bezugsverpflichtung) aber - wie hier - zu dem Aufbau eines neuen, mit dem ersten nicht in Zusammenhang stehenden, sondern davon klar abgegrenzten gewerblichen oder selbständigen beruflichen Unternehmens bestimmt sind (BGHZ aaO, 162 f). Das muß erst recht gelten, wenn der Verbraucher - wie hier der Kläger - das andere gewerbliche Unternehmen bei Vertragsschluß nicht mehr betreibt.
2. Zu Unrecht ist das Landgericht jedoch davon ausgegangen, der Kläger habe das ihm nach §§ 2, 7 Abs. 1 und 2
VerbrKrG zustehende Widerrufsrecht fristgerecht ausgeübt. Der Kläger hat seine auf den Abschluß des Franchise-Vertrages gerichtete Willenserklärung erst mit Anwaltsschreiben vom 27. Januar und 8. Februar 1995 widerrufen lassen. Der Lauf der nach § 7 Abs. 1 VerbrKrG einwöchigen Widerrufsfrist begann indessen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG bereits mit Aushändigung der Widerrufsbelehrung,
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die unstreitig am 8. August 1994 erfolgt ist. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die dem Kläger von der Beklagten ausgehändigte Belehrung nicht zu beanstanden, so daß das Widerrufsrecht des Klägers nicht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG erst ein Jahr nach Abgabe seiner auf den Abschluß des Franchise-Vertrages gerichteten Willenserklärung erlosch.
a) Im Ergebnis zutreffend hat auch schon das Landgericht angenommen, daß die dem Kläger von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung den inhaltlichen Anforderungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG entspricht.
Zwar belehrt der unmittelbar über der Unterschriftszeile stehende Text selbst weder über den Beginn der Widerruf sfrist (zu diesem Erfordernis vgl. BGHZ 121, 52, 54 ff) noch darüber, daß der Widerruf schriftlich erfolgen muß (§ 7 Abs. 1 VerbrKrG). Beides ergibt sich jedoch aus dem eingangs der Widerrufsbelehrung in den maßgeblichen Teilen auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut des § 7 VerbrKrG, auf den in der eigentlichen Belehrung Bezug genommen wird und der damit Inhalt der Belehrung geworden ist.
Unbedenklich ist, daß in der Widerrufsbelehrung an zwei Stellen das Datum "8.08.1994" genannt ist. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wird dadurch nicht der Eindruck erweckt, daß die Widerrufsfrist entgegen § 187 Abs. 1 BGB schon an diesem und nicht erst am darauffolgenden Tag zu laufen beginnt. Die Datumsangabe bezieht sich zu dem einen auf den Abschluß des Franchise-Vertrages und zu dem anderen auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung. Der von der Revisionserwiderung vermißten Beleh-
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rung über den Inhalt des § 187 Abs. 1 BGB bedarf es nicht. Es reicht vielmehr aus, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst, nämlich die Aushändigung der Belehrung (vgl. BGHZ 126, 56, 62). Das ist hier auf-
grund der Wiedergabe des Wortlauts des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG der Fall.
Daß zwischen dem auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut des § 7 VerbrKrG und der über der Unterschriftszeile befindlichen Erklärung ein Absatz eingeschoben ist ("Gemäß § 2 Satz 1, 1. Halbs. VerbrKrG ..."), der den Inhalt der
Vorschrift des § 2 Nrn. 2 und 3 (nicht Satz 1, 1. Halbsatz) VerbrKrG wiedergibt, steht der Annahme einer "gesonderten Unterschrift" (vgl. dazu BGHZ 119, 283, 295 ff; 129, 371, 374) nicht entgegen. Damit wird dem Kläger die weitere Belehrung zuteil, daß die zuvor abgedruckten Absätze 1 und 2 des § 7 VerbrKrG, die den Abschluß eines Kreditvertrages voraussetzen, auch auf Verträge der vorliegenden Art Anwendung finden und dem Verbraucher ein Widerrufsrecht einräumen.
Letztlich ist auch die Unterschrift der Beklagten als Franchise-Geber unter der Widerrufsbelehrung unschädlich. Dadurch wird entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung schon deswegen nicht der unzutreffende Eindruck vermittelt, das Widerrufsrecht ergebe sich nicht aus dem Gesetz, sondern erst aufgrund einer Vereinbarung der Parteien, weil der maßgebliche Wortlaut des § 7 VerbrKrG eingangs wiedergegeben wird.
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b) Nicht gefolgt werden kann dagegen der Ansicht des Landgerichts, die dem Kläger von der Beklagten ausgehändigte Widerrufsbelehrung sei formal unzureichend, weil sie (gemeint ist das dem Kläger verbliebene Exemplar) von ihm nicht unterschrieben gewesen sei. Der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist setzt zwar nicht nur die Aushändigung einer (inhaltlich ordnungsgemäßen) Widerrufsbelehrung an den Verbraucher, sondern auch dessen gesonderte Unterschrift unter der Widerrufsbelehrung voraus. Die Unterschrift des Verbrauchers muß jedoch nicht auf dem ihm (zu dem dauerhaften Verbleib, vgl. Vortmann, VerbrKrG, § 7 Rdnr. 14) ausgehändigten Exemplar der Widerrufsbelehrung erfolgen, sondern kann - wie hier - auch auf ein anderes Exemplar gesetzt werden, das der Kreditgeber - hier der Franchise-Geber -behält (so Münstermann/Hannes, VerbrKrG, § 7 Rdnr. 355 mit näherer Begründung; Bruchner in Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG, § 7 Rdnr. 34; Peters in Lwowski /Peters /Gößmann, VerbrKrG, 2. Aufl., § 7 Anm. Ill S. 167;
Vortmann aaO, § 7 Rdnr. 18; wohl auch Graf von Westphalen in Graf von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg, VerbrKrG,
2. Aufl., § 7 Rdnr. 55, wonach die dem Verbraucher überlassene Urkunde nicht "unmittelbar" unterzeichnet sein muß; zu § 2 HTürGG Soergel/Manfred Wolf, BGB, 12. Aufl., § 2 HTürGG Rdnrn. 5, 11; a.A. OLG Schleswig WM 1997, 1986 - nicht
rechtskräftig -, wonach allerdings die Aushändigung einer Durchschrift oder Fotokopie der Widerrufsbelehrung einschließlich deren Unterschrift an den Verbraucher zu dem dauerhaften Verbleib ausreichen soll; Bülow, VerbrKrG,
2. Aufl., § 7 Rdnr. 30; zu § 1 b AbzG das vom Landgericht
zitierte Urteil des OLG Düsseldorf vom 29. Juli 1992 - U (Kart) 22/91, nicht veröffentlicht). Das folgt aller-
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dings nicht aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, wohl aber aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und insbesondere aus dem Sinn und Zweck des Erfordernisses einer gesonderten Unterschrift des Verbrauchers unter der Widerrufsbelehrung.
aa) Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG muß die dem Verbraucher ausgehändigte Widerrufsbelehrung entgegen der Ansicht des Landgerichts (und Bülows aaO) nicht bereits vor ihrer Übergabe an den Verbraucher von diesem unterschrieben sein, um den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen. Vielmehr ist vom Gesetz vorgesehen, daß die Widerruf serklärung erst im Anschluß an die Aushändigung unterschrieben wird. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß die Vorschrift nicht von der Aushändigung einer "unterschriebenen", sondern einer "zu unterschreibenden" Belehrung spricht. Das ändert indessen nichts daran, daß nach dem Gesetzeswortlaut die dem Verbraucher verbleibende ("ausgehändigt") Belehrung die - hier fehlende - Unterschrift enthalten soll.
bb) Diese Verknüpfung zwischen der dem Verbraucher auszuhändigenden Widerrufsbelehrung und dessen Unterschrift bestand nach der - durch § 7 VerbrKrG ersetzten (vgl. amtliche Begründung, BT-Drucks. 11/5462 S. 21) - Vorschrift des § 1 b AbzG nicht. In Absatz 2 Satz 3 dieser Bestimmung war das Unterschriftserfordernis unabhängig von der in dem vorausgehenden Satz 2 angesprochenen Aushändigung der Widerruf sbelehrung geregelt. Diese beiden Sätze hat der Gesetzgeber (anders als in § 2 Abs. 1 HTürGG, vgl. dazu Soer-gel/Manfred Wolf aaO) in § 7 Abs. 2 VerbrKrG zu einem Satz
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zusammengezogen. Das ist ersichtlich ohne die Absicht einer sachlichen Änderung allein aus sprachlichen Gründen geschehen. In der amtlichen Begründung heißt es insoweit nur, die Vorschrift des § 6 (jetzt § 7) VerbrKrG übernehme das befristete Widerrufsrecht des § 1 b AbzG und lehne sich in ihrer rechtstechnischen Ausgestaltung an die Widerrufsrechte in anderen Gesetzen (darunter auch das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften) an (BT-Drucks. aaO). Der im Fall einer beabsichtigten sachlichen Änderung zu erwartende Hinweis, daß die Unterschrift des Verbrauchers anders als die des Abzahlungskäufers nach § 1 b AbzG auf dem ihm verbleibenden Exemplar der Widerruf sbelehrung erfolgen müsse, fehlt an der einschlägigen Stelle der Begründung. Danach spricht die Entstehungsgeschichte des § 7 VerbrKrG gegen eine solche Notwendigkeit.
cc) Darüber hinaus ergibt sich insbesondere aus Sinn und Zweck des Erfordernisses einer gesonderten Unterschrift des Verbrauchers unter der Widerrufsbelehrung, daß die Unterschrift nicht auf dem beim Verbraucher verbleibenden Exemplar der Widerrufsbelehrung erfolgen muß, sondern auch auf ein anderes Exemplar gesetzt werden kann, das der Kreditgeber behält. Die gesonderte Unterschrift des Verbrauchers unter der Widerrufsbelehrung soll - ebenso wie ihre vom Gesetz vorgeschriebene drucktechnisch deutliche Gestaltung (vgl. dazu BGHZ 126, 56, 60; Senatsurteil vom 20. Dezember 1989 - VIII ZR 145/88 = WM 1990, 315 unter I 1 a cc) - die erhöhte Aufmerksamkeit des Verbrauchers her-vorrufen und auf diese Weise verhindern, daß er die Widerruf sbelehrung übersieht (BGHZ 119, 283, 296; BGH, Urteil vom 7. Mai 1986 - I ZR 95/84 = WM 1986, 1062 unter I 2 a).
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Dieser Zweck ist erreicht, wenn der Verbraucher die Unterschrift geleistet hat. Ob die Unterschrift auf dem bei ihm verbleibenden oder dem für den Kreditgeber bestimmten Exemplar erfolgt, ist insoweit unerheblich. Einer durch die Unterschrift auf dem beim Verbraucher verbleibenden Exemplar hervorgerufenen "zusätzlichen Optik" (OLG Schleswig aaO, 1988) bedarf es nicht, nachdem der Verbraucher durch die Unterschrift auf sein Widerrufsrecht aufmerksam gemacht worden ist. Dem Gesetz und seiner amtlichen Begründung läßt sich insoweit nichts entnehmen.
Während der Verbraucher seine Unterschrift auf dem bei ihm verbleibenden Exemplar der Widerrufsbelehrung nicht benötigt, hat der Kreditgeber ein erhebliches Interesse daran, daß die Unterschrift des Verbrauchers auf seinem Exemplar erfolgt. Denn er trägt nach den allgemeinen Regeln nicht nur die Beweislast dafür, daß der Verbraucher die Widerruf sbelehrung erhalten hat (amtliche Begründung, BT-Drucks. 11/5462 S. 62; Bruchner aaO, § 7 Rdnr. 35; Bülow aaO, Rdnr. 29; Münstermann/Hannes aaO, § 7 Rdnr. 355, allgemeine Meinung); er muß auch beweisen, daß der Verbraucher sie unterschrieben hat (Vortmann aaO, § 7 Rdnr. 30). Dieser Beweis wäre erheblich erschwert, wenn die Unterschrift des Verbrauchers auf dem ihm verbleibenden Exemplar der Widerruf sbelehrung erfolgen müßte. In diesem Fall würde zudem der Abschluß von Kreditverträgen nach dem Verbraucherkreditgesetz unter Abwesenden unnötig erschwert. Um sicher zu gehen, daß der Verbraucher die für ihn selbst bestimmte Widerruf sbelehrung unterschrieben hat, müßte der Kreditgeber sie sich übersenden lassen, um sie anschließend zu dem Verbleib bei dem Verbraucher an diesen zurückzuschicken.
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3. War die Widerrufsbelehrung nach alledem nicht nur inhaltlich, sondern auch formal ordnungsgemäß, war die einwöchige Widerrufsfrist bereits abgelaufen und der Franchise-Vertrag wirksam geworden, als der Widerruf des Klägers mit Anwaltsschreiben vom 27. Januar und 8. Februar 1995 erfolgte. Rückabwicklungsansprüche nach § 7 Abs. 4 VerbrKrG in Verbindung mit § 3 HTürGG stehen dem Kläger daher nicht zu. Danach kommt es nicht mehr darauf an, daß ohnehin nur die Teile eines Franchise-Vertrages von der Widerrufserklärung erfaßt und nach § 3 HTürGG abgewickelt werden, die kreditrechtlicher oder kreditähnlicher (§ 2 VerbrKrG) Natur sind, während sonstige Leistungen nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 139 BGB gemäß §§ 812 ff BGB herausverlangt werden können (BGHZ 128, 156, 165 f).
III. Das angefochtene Urteil läßt sich auch nicht mit anderer Begründung halten.
Das Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob hinsichtlich der auf Abschluß des Franchise-Vertrages gerichteten Willenserklärung des Klägers die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 1 HTürGG ein Widerruf srecht besteht. Unabhängig davon hat der Kläger ein ihm möglicherweise zustehendes Widerrufsrecht jedenfalls nicht fristgerecht nach § 2 HTürGG ausgeübt. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen unter II 2 verwiesen werden, da die Regelung des § 2 HTürGG inhaltlich § 7 Abs. 2 VerbrKrG entspricht.
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IV. Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif. Das Landgericht hat bisher keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 des Franchise-Vertrages für die vom Kläger hilfsweise erklärte Kündigung vorliegen. Sollte dies der Fall und die Kündigung deswegen berechtigt sein, könnte der Kläger nicht nur die Herausgabe der Versicherungspolice und der Bürgschaftsurkunde beanspruchen, sofern zu sichernde Forderungen der Beklagten nicht mehr bestehen. Der Kläger könnte darüber hinaus - etwa aus nachvertraglicher Treuepflicht (vgl. BGHZ 128, 67, 70 zu dem Kfz-Vertragshändlerverhältnis) - einen Anspruch
auf Rückkauf des restlichen Warenlagers haben, zu dessen Unterhaltung der Kläger vertraglich verpflichtet war. Die entgegenstehende Regelung in § 21 Abs. 4 letzter Satz des Franchise-Vertrages, wonach eine Übernahmeverpflichtung seitens des Franchise-Gebers nicht besteht, dürfte angesichts dessen, daß gemäß § 21 Abs. 1 des Vertrages nach dessen Beendigung der Franchise-Nehmer nicht berechtigt ist, die vom Franchise-Geber hergestellten oder gehandelten Produkte zu vertreiben, wegen unangemessener Benachteiligung des Franchise-Nehmers (§ 9 Abs. 1 AGBG) unwirksam sein. Die Parteien haben nach Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Gelegenheit, hierzu ergänzend vorzutragen. Danach könnte zu demindest auch ein Teil des vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruchs im Falle einer wirksamen Kündigung begründet sein.
Dr. Deppert Dr. Zülch Dr. Beyer
Wiechers Dr. Leimert