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BGH · VIII ZR 351/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 351/04

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 21. November 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 8. Bei der Formulierung des Tenors ist die klageabweisende Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf versehentlich nicht berücksichtigt worden.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
27AmtsgerichtsDüsseldorfTenorKlägerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 351/04
27. September 2005 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Freilesen
 beschlossen:
Satz 1 des Tenors des Urteils vom 13. Juli 2005 wird wie folgt berichtigt und neu gefasst:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. November 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 8. April 2004 in Höhe von 2.581,35 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.
Gründe:
Bei der Formulierung des Tenors ist die klageabweisende Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf versehentlich nicht berücksichtigt worden. Hierbei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die von Amts wegen zu berichtigen war (§ 319 Abs. 1 ZPO).
Dr. Deppert	Dr.	Beyer	Ball
 Dr. Leimert
 Dr. Freilesen