Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin (§ 97 Abs.1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 350/11 vom 16. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit OLG Koblenz - Az. 1 U 1405/09 vom 09.11.2011 ; LG Koblenz - Az. 16 O 318/05 vom 26.11.2009; Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel, den Richter Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. November 2011 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 64.860 €. Ball Dr. Schneider Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Hessel