April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 4. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Beqlaubiqte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 348/10 vom 5. April 2011 in dem Rechtsstreit LG Magdeburg - Az. 2 S 144/10 vom 04.08.2010; AG Wernigerode - Az. 10 C 653/09 vom 24.02.2010; Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 4. August 2010 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 12.000 €. Ball Dr. Freilesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Beglaubigt: