b) Eine einseitige, wenn auch für den Gläubiger erkennbare Erwartung des Bürgen über die Weiterentwicklung eines Kreditverhältnisses kann nicht Geschäftsgrundlage der Bürgschaft sein mit dem Ergebnis, daß der Bürge bei Nichteintritt seiner Erwartung frei wird, Sie schlug daher dem Kläger vor, eine selbstschuldnerische Bürgschaft für den Kredit seines Schwiegersohnes gegenüber der Beklagten abzugeben, so daß die dann frei werdende Grundschuld für die Umschuldung zur Verfügung stehen würde. 1. Das Berufungsgericht bejaht den Anspruch des Klägers auf Befreiung von seiner Bürgschaftsverpflichtung aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß und wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Ihr sei bekannt gewesen, daß die infolge der Bürgschaft des Klägers frei werdende Grundschuld für eine allgemeine Umschuldung im Sinne einer Sanierung der S(Hi eingesetzt werden sollte. Wenn sie die Grundschuld auf Verlangen der SfMl, das ihr schon vor Abgabe der Bürgschaftserklärung des Klägers angekündigt worden war, neu valutierte, habe dieses Kreditsicherungsmittel nicht mehr frei werden können. b) Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, Grundlage der Bürgschaftsübernahme durch den Kläger sei es gewesen, die Umschuldung der Sfll zu ermöglichen. Die Neuvalutierung der Grundschuld seitens der Beklagten auf Wunsch der Slil habe der von dieser geplanten Umschuldung auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht im Wege gestanden. Von ihr sei der Vorschlag, die Grundschuld der SFK als Sicherheit für den seinem Schwiegersohn gewährten Kredit durch eine Bürgschaft des Klägers abzulösen, nicht ausgegangen. Durch die Neuvalutierung der Grundschuld sei das Bürgschaftsrisiko des Klägers nicht verändert worden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allerdings für den Fall anerkannt worden, daß der Bürgschaftsgläubiger selbst durch sein Verhalten und für ihn erkennbar einen Irrtum des Bürgen über dessen Risiko veranlaßt hatte (Senatsurteile vom 31. Hier hatte der Kläger seine Bürgschaft übernommen, damit die bisher als Sicherheit für das von der Beklagten seinem Schwiegersohn gegebene persönliche Darlehen dienende Grundschuld der Sü für diese zur Absicherung eines im Wege der Umschuldung angestrebten, größeren Kredits frei werden sollte. Daß die Beklagte entsprechend einem schon früher von der SiXH geäußerten Wunsch auf deren Verlangen dann - nach Erhalt der Bürgschaft - einen durch diese Grundschuld gesicherten weiteren Kredit gewährte und den Kläger vor dessen Bürgschaftsübernahme nicht auf den Kreditwunsch der Sfli hingewiesen hat, kann ihr, abweichend von der Meinung des Berufungsgerichts, nicht als Verschulden beim Abschluß des Bürgschaftsvertrags mit dem Kläger angelastet werden. Die Beklagte wußte von den Verhandlungen der Sfll über eine Umschuldung unter gleichzeitiger Kreditausweitung, die auch der Kläger durch den Austausch der Grundschuld der sWß gegen seine Bürgschaft für den persönlichen Kredit seines Schwiegersohns unterstützen wollte. Selbst wenn die Beklagte gewußt hätte, was das Berufungsgericht offengelassen hat, daß aus dem angestrebten erweiterten Kredit nach der Umschuldung von der Sfll ein Teil der vom Kläger verbürgten Hauptschuld hätte zurückbezahlt und damit das Risiko des Klägers hätte vermindert werden sollen, so brauchte die Beklagte nicht anzunehmen, daß die S|0| diese Abrede mit dem Kläger nicht mehr einhalten wollte oder konnte, zu demal der Schwiegersohn des Klägers damals noch einer der beiden Geschäftsführer der Sfll war. Angesichts der persönlichen engen Beziehungen des Klägers zu dem einen Geschäftsführer der S®# und seiner Unterstützung der Umschuldungspläne dieses Unternehmens, die das Berufungsgericht als "persönliche und wirtschaftliche Verknüpfung des Klägers mit den Geschicken der S®T bezeichnet, konnte die Beklagte auch davon ausgehen, daß dem Kläger die Liquiditätslage der S®| bekannt war. Die Beklagte konnte unter den gegebenen besonderen Umständen davon ausgehen, daß der ihr gegenüber seitens der SÄ geäußerte Kreditwunsch auch dem Kläger bekannt war und es eines besonderen Hinweises hierzu von ihrer Seite nicht mehr bedurfte. Das Risiko des Klägers als Bürgen wurde nämlich nicht dadurch vergrößert, daß die SÄ sofort den erweiterten Kredit bei der Beklagten und nicht, wie geplant, nach vollzogener Umschuldung bei dem in Aussicht genommenen neuen Kreditgeber aufnahm, zu demal auch der Kläger einräumt, daß die in Aussicht genommene Umschuldung hieran nicht gescheitert ist. Auch einen Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft des Klägers hat das Berufungsgericht zu Unrecht bejaht. liehen Gründen scheitern, wie auch das Berufungsgericht offenbar davon ausgeht, daß die Valutierung der Grundschuld durch die Beklagte der Umschuldung nicht entgegenstand. Die Beklagte hätte sich auf ein etwaiges Ansinnen des Klägers, die Wirksamkeit der Bürgschaft vom Gelingen der Umschuldung abhängig zu machen, redlicherweise nicht einzulassen brauchen. Ist das aber so, dann kann die einseitige, wenn auch erkennbare Erwartung des Klägers, es werde nach der Übernahme seiner Bürgschaft zur Umschuldung der S® kommen, nicht Geschäftsgrundlage sein mit dem Ergebnis, daß der Kläger beim Nichteintritt seiner Erwartung von seiner Verpflichtung als Bürge frei wird. Die Beklagte sollte durch die Bürgschaft des Klägers einen Ausgleich dafür erhalten, daß sie das bisher in ihrem Besitz befindliche Sicherungsmittel für den Kredit des Schwiegersohns des Klägers, die Grundschuld der SfHl nämlich, für die frei gab, um dieser überhaupt erst die ge- Wollte man, wie das Berufungsgericht, das Zustandekommen der Umschuldung zur Geschäftsgrundlage der Bürgschaft machen, dann hätte die Beklagte das in ihrem Besitz befindliche Sicherungsmittel für die Hauptschuld freigegeben, aber im Falle des Scheiterns der geplanten Umschuldung keinerlei Sicherung für den dem Schwiegersohn des Klägers gewährten persönlichen Kredit mehr gehabt. Das angefochtene Urteil kann daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft des Klägers aufrechterhalten bleiben.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGB §§ 765, 276 (Fb), 242 (Bb) a) Zur Frage des Verschuldens beim. Vertragsschluß bei einem Bürgschaftsvertrag. b) Eine einseitige, wenn auch für den Gläubiger erkennbare Erwartung des Bürgen über die Weiterentwicklung eines Kreditverhältnisses kann nicht Geschäftsgrundlage der Bürgschaft sein mit dem Ergebnis, daß der Bürge bei Nichteintritt seiner Erwartung frei wird, BGH, Urt. v. 16. März 1983 - VIII ZR 347/81 - OLG Karlsruhe LG Konstanz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII 2R 347/81 URTEIL Verkündet am 16. März 1983 Schnurr, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit SflV~ und KWWWlbank e . G . Vorstände Arthur GrflHRMHMi und Rolf St vertreten durch die dHBl in R4 Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Albert SchHM, Marbach, gegen TeflMfaWohnpark in Vl Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwälte Dr.« Dr. Prozeßbevollmächtigte: und 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1983 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Merz, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Groß für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 26. November 1981 geändert . Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 21. Dezember 1979 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsund Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand Der Schwiegersohn des Klägers war früher Geschäftsführer der Firma SV KüVV~ und Wo! Teppichböden GmbH (im folgenden: SV)• Er hatte von der Beklagten ein persönliches Darlehen in Höhe von 40 000 DM erhalten, das von der SV durch eine auf einem Firmengrundstück eingetragene Briefgrundschuld in gleicher Höhe abgesichert worden war. Im. Zuge einer geplanten Umschuldung wollte die Stil zur Erlangung eines größeren Kredits bei einem neuen Geldgeber auch diese Grundschuld ein-setzen. Sie schlug daher dem Kläger vor, eine selbstschuldnerische Bürgschaft für den Kredit seines Schwiegersohnes gegenüber der Beklagten abzugeben, so daß die dann frei werdende Grundschuld für die Umschuldung zur Verfügung stehen würde. Das verbürgte Darlehen sollte sodann teils vom Schwiegersohn des Klägers selbst, teils von der Sfflb nach Erlangung des angestrebten größeren Kredits abgelöst werden. Nach entsprechenden Verhandlungen zwischen der SV, dem von ihr in Aussicht genommenen neuen Geldgeber und der Beklagten Unterzeichnete der Kläger am 7. April 1978 eine Bürgschaftsurkunde, mit der das Darlehen seines Schwiegersohnes bei der Beklagten abgesichert wurde. Die Beklagte erhöhte hierauf auf Verlangen der SVr das diese schon vor der Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde durch den Kläger wegen dringender, kurzfristiger Verbindlichkeiten der Beklagten angekündigt hatte. 4 deren Kreditrahmen unter Heranziehung der Grundschuld als zusätzlicher Sicherheit. Die geplante Umschuldung der Sflp kam nicht zustande. Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, festzustellen, daß seine der Beklagten gegebene Bürgschaft vom 7. April 1978 unwirksam ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Einwilligung in die Rückgängigmachung des Bürgschaftsvertrages und zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde verurteilt. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. 5 Entscheidunqsqründe I. Die Revision hat Erfolg. 1. Das Berufungsgericht bejaht den Anspruch des Klägers auf Befreiung von seiner Bürgschaftsverpflichtung aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß und wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. a) Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe ihre hier ausnahmsweise bestehende Aufklärungsund Hinweispflicht gegenüber dem Kläger verletzt. Ihr sei bekannt gewesen, daß die infolge der Bürgschaft des Klägers frei werdende Grundschuld für eine allgemeine Umschuldung im Sinne einer Sanierung der S(Hi eingesetzt werden sollte. Wenn sie die Grundschuld auf Verlangen der SfMl, das ihr schon vor Abgabe der Bürgschaftserklärung des Klägers angekündigt worden war, neu valutierte, habe dieses Kreditsicherungsmittel nicht mehr frei werden können. Hiervon hätte sie den Kläger verständigen müssen, um es ihm zu ermöglichen, seinen Entschluß zur Bürgschaftsübernahme zu überdenken. Sie hätte die Erweiterung des Kreditrahmens der S(H gegenüber von einer Befreiung vom Bankgeheimnis abhängig machen können, um den Kläger auf deren Absichten hinweisen zu können. Daß die Umschuldung der SIP nicht an der Neuvalutierung der Grundschuld gescheitert sei, sei ohne Bedeutung. Der Schaden des Klägers bestehe in der Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung. Aus 6 dieser müsse ihn die Beklagte entlassen. b) Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, Grundlage der Bürgschaftsübernahme durch den Kläger sei es gewesen, die Umschuldung der Sfll zu ermöglichen. Dies sei der Beklagten auch bekannt gewesen. Nachdem die Erwartung des Klägers fehlgeschlagen sei, müsse die Beklagte jetzt nach Treu und Glauben in die Befreiung des Klägers von seiner Bürgschaftsverpflichtung einwilligen . 2. a) Die Revision verweist darauf, daß dem Bürgschafts-glaubiger grundsätzlich keine Sorgfaltspflichten gegenüber dem Bürgen obliegen. Hier habe der Kläger seine Bürgschaft übernommen, um die Grundschuld für die Sfli als Kreditsicherungsmittel freizu demachen. Die Neuvalutierung der Grundschuld seitens der Beklagten auf Wunsch der Slil habe der von dieser geplanten Umschuldung auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht im Wege gestanden. Die Beklagte sei über Einzelheiten der von der SWI geplanten Umschuldung nicht unterrichtet gewesen und habe daher auch den Kläger hierüber nicht orientieren können. Von ihr sei der Vorschlag, die Grundschuld der SFK als Sicherheit für den seinem Schwiegersohn gewährten Kredit durch eine Bürgschaft des Klägers abzulösen, nicht ausgegangen. Durch die Neuvalutierung der Grundschuld sei das Bürgschaftsrisiko des Klägers nicht verändert worden. 7 b) Die Erwartungen des Klägers als Bürge seien nicht von der Beklagten, sondern von der SflS enttäuscht worden. Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage könne daher hier nicht die Rede sein. II. 1. Nach ständiger Rechtsprechung obliegen dem Gläubiger einer Bürgschaft gegenüber dem Bürgen grundsätzlich keine Sorgfaltspflichten (Senatsurteil vom 31. Mai 1978 - VIII ZR 108/77 = WM 1978, 924; Beschluß vom 9. Oktober 1974 - VIII ZR 149/73 = WM 1974, 1129; Senatsurteile vom 15. Februar 1967 - VIII ZR 232/64 = WM 1967, 366; vom 5. Dezember 1962 - VIII ZR 251/61 = WM 1963, 24). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allerdings für den Fall anerkannt worden, daß der Bürgschaftsgläubiger selbst durch sein Verhalten und für ihn erkennbar einen Irrtum des Bürgen über dessen Risiko veranlaßt hatte (Senatsurteile vom 31. Mai 1978 aaO; vom 28. Februar 1968 - VIII ZR 210/65 = WM 1968, 398; vom 29. Juni 1966 - VIII ZR 84/64 = WM 1966 , 944) . Hier hatte der Kläger seine Bürgschaft übernommen, damit die bisher als Sicherheit für das von der Beklagten seinem Schwiegersohn gegebene persönliche Darlehen dienende Grundschuld der Sü für diese zur Absicherung eines im Wege der Umschuldung angestrebten, größeren Kredits frei werden sollte. Kreditgeber bei der beabsichtigten Umschuldung der SÄ sollte, das wußte der Kläger, nicht die Beklagte sein. Tatsächlich ist 8 die Grundschuld auch entsprechend der Erwartung des Klägers aufgrund seiner Bürgschaft für die SflP als Kreditsicherungsmittel frei geworden. Daß die Beklagte entsprechend einem schon früher von der SiXH geäußerten Wunsch auf deren Verlangen dann - nach Erhalt der Bürgschaft - einen durch diese Grundschuld gesicherten weiteren Kredit gewährte und den Kläger vor dessen Bürgschaftsübernahme nicht auf den Kreditwunsch der Sfli hingewiesen hat, kann ihr, abweichend von der Meinung des Berufungsgerichts, nicht als Verschulden beim Abschluß des Bürgschaftsvertrags mit dem Kläger angelastet werden. Die Beklagte wußte von den Verhandlungen der Sfll über eine Umschuldung unter gleichzeitiger Kreditausweitung, die auch der Kläger durch den Austausch der Grundschuld der sWß gegen seine Bürgschaft für den persönlichen Kredit seines Schwiegersohns unterstützen wollte. Hätte die Beklagte nach dem Freiwerden der Grundschuld der S€B eine weitere Kreditgewährung für sofort fällige Zahlungen verweigert, dann hätte deren Zahlungsunfähigkeit eintreten und die Umschuldung hieran scheitern können. Selbst wenn die Beklagte gewußt hätte, was das Berufungsgericht offengelassen hat, daß aus dem angestrebten erweiterten Kredit nach der Umschuldung von der Sfll ein Teil der vom Kläger verbürgten Hauptschuld hätte zurückbezahlt und damit das Risiko des Klägers hätte vermindert werden sollen, so brauchte die Beklagte nicht anzunehmen, daß die S|0| diese Abrede mit dem Kläger nicht mehr einhalten wollte oder konnte, zu demal der Schwiegersohn des Klägers damals noch einer der beiden Geschäftsführer der Sfll war. 9 Angesichts der persönlichen engen Beziehungen des Klägers zu dem einen Geschäftsführer der S®# und seiner Unterstützung der Umschuldungspläne dieses Unternehmens, die das Berufungsgericht als "persönliche und wirtschaftliche Verknüpfung des Klägers mit den Geschicken der S®T bezeichnet, konnte die Beklagte auch davon ausgehen, daß dem Kläger die Liquiditätslage der S®| bekannt war. Der Kläger hatte mit seiner Bürgschaft angestrebt, der SÄ als weitere Kreditbasis die fragliche Grundschuld zur Verfügung zu stellen. Dieser angestrebte Erfolg ist eingetreten. Daß die beabsichtigte Umschuldung der SÄ« nicht zustande kam, lag, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, nicht an der Beklagten. Daß die S®| einen weiteren Kreditbedarf hatte, war dem Kläger ebenfalls bekannt; denn es war gerade der Zweck seiner Bürgschaftsübernahme, freie Sicherheiten für die S® zur weiteren Kreditaufnahme zu schaffen. Die Beklagte konnte unter den gegebenen besonderen Umständen davon ausgehen, daß der ihr gegenüber seitens der SÄ geäußerte Kreditwunsch auch dem Kläger bekannt war und es eines besonderen Hinweises hierzu von ihrer Seite nicht mehr bedurfte. Das Risiko des Klägers als Bürgen wurde nämlich nicht dadurch vergrößert, daß die SÄ sofort den erweiterten Kredit bei der Beklagten und nicht, wie geplant, nach vollzogener Umschuldung bei dem in Aussicht genommenen neuen Kreditgeber aufnahm, zu demal auch der Kläger einräumt, daß die in Aussicht genommene Umschuldung hieran nicht gescheitert ist. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß der Kläger sich gegenüber der Sj® hätte sichern müssen, daß diese den er- 10 weiterten Kredit mindestens teilweise zur Ablösung der mit seiner Bürgschaft gesicherten Hauptschuld entsprechend ihrer Zusage einsetzte. Auch beim Zustandekommen einer Umschuldung der smi lag dieses Risiko aber beim Kläger. Aus Verschulden bei Vertragsschluß läßt sich bei dieser Sachlage der Anspruch des Klägers nicht herleiten. 3. Auch einen Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft des Klägers hat das Berufungsgericht zu Unrecht bejaht. Für dessen Bejahung ist bei einem Rechtsgeschäft, das eine Haftungsübernahme für fremde Schulden zu dem Gegenstand hat, ein strenger Maßstab anzulegen; denn bei solchen Geschäften übernimmt der eine Teil schlechthin und uneingeschränkt das Risiko, daß der Schuldner bei Fälligkeit der Schuld leistungsfähig ist (Senatsurteil vom 9. Oktober 1974 - VIII ZR 190/73 = WM 1974, 1127 - insoweit in BGHZ 63, 87 nicht abgedruckt; BGH Urteil vom 4. Mai 1973 - V ZR 101/71 = WM 1973, 752). Das Bürgenrisiko des Klägers war es, daß der Hauptschuldner seine Schuld bei Fälligkeit nicht bezahlen konnte. Übernommen hatte der Kläger dieses Risiko zu dem Zwecke, der S(0f, die bis dahin den Kredit des Hauptschuldners gesichert hatte, den anderweitigen Einsatz ihrer Grundschuld zur Sicherung eigener Kredite zu ermöglichen. Dieser Zweck ist auch erreicht worden. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann die Vorstellung des Klägers, seine Bürgschaft werde die geplante Umschuldung ermöglichen, nicht Geschäftsgrundlage geworden sein. Die Umschuldung konnte aus allen mög- 11 liehen Gründen scheitern, wie auch das Berufungsgericht offenbar davon ausgeht, daß die Valutierung der Grundschuld durch die Beklagte der Umschuldung nicht entgegenstand. Die Beklagte hätte sich auf ein etwaiges Ansinnen des Klägers, die Wirksamkeit der Bürgschaft vom Gelingen der Umschuldung abhängig zu machen, redlicherweise nicht einzulassen brauchen. Ist das aber so, dann kann die einseitige, wenn auch erkennbare Erwartung des Klägers, es werde nach der Übernahme seiner Bürgschaft zur Umschuldung der S® kommen, nicht Geschäftsgrundlage sein mit dem Ergebnis, daß der Kläger beim Nichteintritt seiner Erwartung von seiner Verpflichtung als Bürge frei wird. Die Beklagte sollte durch die Bürgschaft des Klägers einen Ausgleich dafür erhalten, daß sie das bisher in ihrem Besitz befindliche Sicherungsmittel für den Kredit des Schwiegersohns des Klägers, die Grundschuld der SfHl nämlich, für die frei gab, um dieser überhaupt erst die ge- plante Kreditausweitung und Umschuldung zu ermöglichen. Wollte man, wie das Berufungsgericht, das Zustandekommen der Umschuldung zur Geschäftsgrundlage der Bürgschaft machen, dann hätte die Beklagte das in ihrem Besitz befindliche Sicherungsmittel für die Hauptschuld freigegeben, aber im Falle des Scheiterns der geplanten Umschuldung keinerlei Sicherung für den dem Schwiegersohn des Klägers gewährten persönlichen Kredit mehr gehabt. Das angefochtene Urteil kann daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft des Klägers aufrechterhalten bleiben. 12 III. Da weitere Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr zu treffen sind, war unter Abänderung des Berufungsurteils das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen mit der Kostenfolge aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Braxmaier Merz Dr. Brunotte Dr. Paulusch Groß