Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Dr. Hübsch am 5. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Daß diese Bestimmung nach ihrem eindeutigen Wortlaut jedenfalls solche Überliegegelder erfaßt, die infolge nur fahrlässiger Abnahmeverzögerungen durch einen Empfänger, auf den die Interventionsstelle keinen maßgeblichen Einfluß hat, entstanden sind, hält der Senat für offenkundig im Sinne der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6.
BUNDESGERICHTSHOF Sf VIII ZR 346/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Deutsche CflHH HiMMfcesellschaft mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Hans-Jürgen BMV und Wilhelm MflH 1, Hai Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, Anstalt des öffentlichen Rechts, A4HHVa^ee V/ FflHHBlHHflHHfll Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. WI Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Dr. Hübsch am 5. Juli 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 1988 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 106.200 DM (§ 15 Abs. 1 GKG). Gründe: Dem Erfolg der Klage steht, wie schon Landgericht und Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend angenommen haben, Art. 13 Nr. 6 der VO (EWG) Nr. 1974/80 vom 22. Juli 1980 entgegen. Daß diese Bestimmung nach ihrem eindeutigen Wortlaut jedenfalls solche Überliegegelder erfaßt, die infolge nur fahrlässiger Abnahmeverzögerungen durch einen Empfänger, auf den die Interventionsstelle keinen maßgeblichen Einfluß hat, entstanden sind, hält der Senat für offenkundig im Sinne der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Oktober 1982 (Rs 283/81 = NJW 1983, 1257); eine Vorlagepflicht gemäß Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag besteht demnach nicht. Wolf Dr. Brunotte Dr. Paulusch Dr. Hübsch Dr. Zülch