Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Woist und die Richterin Hermanns beschlossen: Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht (mehr) vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Auch wenn die Beklagte die Aufrechnung schon vorprozessual erklärt hat, ändert dies nichts daran, dass sie ihre hilfsweise Geltendmachung fallen gelassen und im Übrigen die zutreffenden Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts zu dem Nichtbestehen der Gegenforderung nicht angegriffen hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 346/04 20. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit -2- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Woist und die Richterin Hermanns beschlossen: Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht (mehr) vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 20. Juli 2005 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 8. August 2005 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Auch wenn die Beklagte die Aufrechnung schon vorprozessual erklärt hat, ändert dies nichts daran, dass sie ihre hilfsweise Geltendmachung fallen gelassen und im Übrigen die zutreffenden Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts zu dem Nichtbestehen der Gegenforderung nicht angegriffen hat. Streitwert: 14.269,57 €. -3- Dr. Deppert Dr. Beyer Ball Dr. Woist Hermanns Vorinstanzen: AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 08.07.2004 - 913 C 72/04 -LG Hamburg, Entscheidung vom 02.12.2004 - 307 S 133/04 -