Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Freilesen und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie Richter Dr. Bünger einstimmig beschlossen: Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 7.
Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 345/10 vom 25. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit LG Berlin - Az. 67 S 259/10 vom 29.11.2010; AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg - Az. 4 C 352/08 vom 14.04.2010; Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Freilesen und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie Richter Dr. Bünger einstimmig beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 29. November 2010 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 4.117,65 € festgesetzt. Gründe: Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 7. September 2011 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Ball Dr. Freilesen Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Beglaubigt: Ermel, Justizangestellte