* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 345/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 345/10

Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Freilesen und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie Richter Dr. Bünger einstimmig beschlossen: Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 7.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
25BüngerBerlinZPOAzRevision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 345/10
vom 25. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit
LG Berlin - Az. 67 S 259/10 vom 29.11.2010;
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg - Az. 4 C 352/08 vom 14.04.2010;
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Freilesen und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie Richter Dr. Bünger
 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 29. November 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 4.117,65 € festgesetzt.
Gründe:
Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 7. September 2011 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Ball
 Dr. Freilesen	Dr.	Schneider
 Dr. Fetzer	Dr.	Bünger
 Beglaubigt:
Ermel, Justizangestellte