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BGH · VIII ZR 342/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 342/03

Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers, Dr. Woist und Dr. Frellesen sowie die Richterin Dr. Milger beschlossen: Der Beschluss vom 20. Juli 2005 wird dahin abgeändert, dass der Gebührenstreitwert für die Revisionsinstanz auf Juli 2005 den Gebührenstreitwert auf 98.619 € Nach § 12 Abs.1, § 14 Abs. 2 GKG a.F. ist beim Verlangen auf Mängelbeseitigung durch den Mieter an die vom Mieter geltend gemachte Minderungsquote anzuknüpfen (Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäftsund Wohnraummiete, 3.

Zitierte Normen: § 9 ZPO § 25 GKG
13MinderungsquoteÄnderungMängelbeseitigungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 342/03
13. Februar 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers, Dr. Woist und Dr. Frellesen sowie die Richterin Dr. Milger
 beschlossen:
Der Beschluss vom 20. Juli 2005 wird dahin abgeändert, dass der Gebührenstreitwert für die Revisionsinstanz auf
1.252,86 €
festgesetzt wird.
Gründe:
1	Der	Senat hat am 20. Juli 2005 den Gebührenstreitwert auf 98.619 €
festgesetzt. Er hat sich dabei an den voraussichtlichen Kosten der von den Klägern geforderten Mängelbeseitigung orientiert.
2	Dies	ist	zu	berichtigen. Nach § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 2 GKG a.F. ist beim
 Verlangen auf Mängelbeseitigung durch den Mieter an die vom Mieter geltend gemachte Minderungsquote anzuknüpfen (Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäftsund Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. VIII Rdnr. 239 m.w.Nachw.). Nach § 9 ZPO ist der dreieinhalbfache Jahresbetrag der Minderungsquote anzusetzen.
3	§	25	Abs.	2	Satz 3 GKG a.F. steht der jetzigen Änderung des festgesetz-
ten Gebührenstreitwerts nicht entgegen. Denn die Anregung zur Änderung ging
 vor Ablauf der dort genannten Frist hier ein (vgl. BVerwG NVwZ 1988, 1019; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 25 GKG, Rdnr. 73).
Ball		Wiechers		Dr. Woist
	Dr. Freilesen		Dr. Milger	
Vorinstanzen:
AG Neukölln, Entscheidung vom 25.03.2003 - 2 C 213/02 -LG Berlin, Entscheidung vom 09.09.2003 - 64 S 189/03 -