Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers, Dr. Woist und Dr. Frellesen sowie die Richterin Dr. Milger beschlossen: Der Beschluss vom 20. Juli 2005 wird dahin abgeändert, dass der Gebührenstreitwert für die Revisionsinstanz auf Juli 2005 den Gebührenstreitwert auf 98.619 € Nach § 12 Abs.1, § 14 Abs. 2 GKG a.F. ist beim Verlangen auf Mängelbeseitigung durch den Mieter an die vom Mieter geltend gemachte Minderungsquote anzuknüpfen (Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäftsund Wohnraummiete, 3.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 342/03 13. Februar 2007 in dem Rechtsstreit -2- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers, Dr. Woist und Dr. Frellesen sowie die Richterin Dr. Milger beschlossen: Der Beschluss vom 20. Juli 2005 wird dahin abgeändert, dass der Gebührenstreitwert für die Revisionsinstanz auf 1.252,86 € festgesetzt wird. Gründe: 1 Der Senat hat am 20. Juli 2005 den Gebührenstreitwert auf 98.619 € festgesetzt. Er hat sich dabei an den voraussichtlichen Kosten der von den Klägern geforderten Mängelbeseitigung orientiert. 2 Dies ist zu berichtigen. Nach § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 2 GKG a.F. ist beim Verlangen auf Mängelbeseitigung durch den Mieter an die vom Mieter geltend gemachte Minderungsquote anzuknüpfen (Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäftsund Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. VIII Rdnr. 239 m.w.Nachw.). Nach § 9 ZPO ist der dreieinhalbfache Jahresbetrag der Minderungsquote anzusetzen. 3 § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. steht der jetzigen Änderung des festgesetz- ten Gebührenstreitwerts nicht entgegen. Denn die Anregung zur Änderung ging vor Ablauf der dort genannten Frist hier ein (vgl. BVerwG NVwZ 1988, 1019; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 25 GKG, Rdnr. 73). Ball Wiechers Dr. Woist Dr. Freilesen Dr. Milger Vorinstanzen: AG Neukölln, Entscheidung vom 25.03.2003 - 2 C 213/02 -LG Berlin, Entscheidung vom 09.09.2003 - 64 S 189/03 -