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BGH · VIII ZR 340/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 340/97

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer Ball Dr. Deppert für den wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhinderten Richter am BGH Dr. Leimert

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 340/97
vom 13. Januar 1999 in dem Rechtsstreit
 Matthias Ax, Am Höwel 8, Detmold,
 Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Raeschke-Kessler, LL.M. -
gegen
 Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand, Leipziger Straße 5-7, Berlin,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin von Gierke -
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 1999
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Dr. Deppert
 Dr. Hübsch
 Dr. Beyer
 Ball	Dr. Deppert
 für den wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhinderten Richter am BGH Dr. Leimert