Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer Ball Dr. Deppert für den wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhinderten Richter am BGH Dr. Leimert
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 340/97 vom 13. Januar 1999 in dem Rechtsstreit Matthias Ax, Am Höwel 8, Detmold, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Raeschke-Kessler, LL.M. - gegen Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand, Leipziger Straße 5-7, Berlin, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin von Gierke - -2- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 1999 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer Ball Dr. Deppert für den wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhinderten Richter am BGH Dr. Leimert