Gründe Bei der Anfechtung außerhalb des Konkurses ist § 6 ZPO entsprechend anzuwenden. Für den Streitwert maßgebend ist daher in erster Linie die Forderung des Anfechtenden einschließlich Zinsen und Kosten, zu deren Befriedigung die Anfechtung dienen soll. Wenn allerdings der Wert des zurückzugewährenden Gegenstandes nach Abzug der auf ihm ruhenden Belastungen geringer ist als die die Anfechtung begründende Forderung, dann gilt dieser Wert (RGZ 151, 167, 168; 151, 319, 320; Böhle-Stamschräder/ Kilger, AnfG 5. 235 000 DM an Belastungen gehen dem Kläger bei seinen Ansprüchen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß der wert des für die Zwangsvollstreckung in Frage kommenden Grundstücks hier unter der Forderung des Klägers liegt und ihn nach § 3 ZPO mit 35 000 DM bewerten. Auf diesen Betrag hat auch der Senat den Wert festgesetzt (RGZ 151 aaO). Das mittlerweile noch eingetragene Grundpfandrecht geht, wenn es von der Beklagten nicht zur Löschung gebracht wird, auf jeden Fall dem Kläger bei einer Verwertung des Grundstücks im Wege der Zwangsvollstreckung vor.
BUNDESGERICHTSHOF VIII zr 340/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Margarete Schi Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Hor^^JjJt^^^rtro^^^d Sanitär-Installation in Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte 2 sz Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Dr. Skibbe am 10. Februar 1982 beschlossen: Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf DM 55 000 festgesetzt. Gründe Bei der Anfechtung außerhalb des Konkurses ist § 6 ZPO entsprechend anzuwenden. Für den Streitwert maßgebend ist daher in erster Linie die Forderung des Anfechtenden einschließlich Zinsen und Kosten, zu deren Befriedigung die Anfechtung dienen soll. Wenn allerdings der Wert des zurückzugewährenden Gegenstandes nach Abzug der auf ihm ruhenden Belastungen geringer ist als die die Anfechtung begründende Forderung, dann gilt dieser Wert (RGZ 151, 167, 168; 151, 319, 320; Böhle-Stamschräder/ Kilger, AnfG 5. Aufl. § 9 Anm. V, 2; Zöller/Schneider, ZPO, 13. Aufl. § 6 Anm. III; Baumbach/Hartmann, ZPO, 39. Aufl. § 6 Anm. 4; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl. § 6 Rdn. 21). Der Gutachterausschuß der Stadt Sch^HHH hat hier das streitige Grundstück per 1. September 1979 auf 231 000 DM geschätzt (Bl. 65 ff GA). Unstreitig sind über eine Bank unter Einschaltung eines Maklers Verkaufs-bemühur\gen mit einem Preis von 320 000 DM seitens der Beklagten in Gang gesetzt worden (Bl. 13^+, 136, 157 GA). Daraus ergibt sich, daß der Verkehrswert heute auch nach Auffassung der Beklagten den Schätzwert übersteigt, mag auch bisher ein Verkauf noch nicht zustande gekommen sein. 235 000 DM an Belastungen gehen dem Kläger bei seinen Ansprüchen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß der wert des für die Zwangsvollstreckung in Frage kommenden Grundstücks hier unter der Forderung des Klägers liegt und ihn nach § 3 ZPO mit 35 000 DM bewerten. Auf diesen Betrag hat auch der Senat den Wert festgesetzt (RGZ 151 aaO). Das mittlerweile noch eingetragene Grundpfandrecht geht, wenn es von der Beklagten nicht zur Löschung gebracht wird, auf jeden Fall dem Kläger bei einer Verwertung des Grundstücks im Wege der Zwangsvollstreckung vor. Braxmaier Merz