BGH · VIII ZR 339/81 vom 10.02.1982
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Dr. Skibbe am 10. Gründe Bei der Anfechtung außerhalb des Konkurses ist § 6 ZPO entsprechend anzuwenden. Wenn allerdings der Wert des zurückzugewährenden Gegenstandes nach Abzug der auf ihm ruhenden Belastungen geringer ist als die die Anfechtung begründende Forderung, dann gilt dieser Wert (RGZ 151, 167, 168; 151, 319, 320; BÖhle-Stamschräder/Kilger, AnfG 5. 235 000 DM an Belastungen gehen dem Kläger bei seinen Ansprüchen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß der Wert des für die Zwangsvollstreckung in Frage kommenden Grundstücks hier unter der Forderung des Klägers liegt und ihn nach § 3 ZPO mit 35 OOO DM bewerten. Auf diesen Betrag hat auch der Senat den Wert festgesetzt (RGZ 151 aaO). Das mittlerweile noch eingetragene Grundpfandrecht geht, wenn es von der Beklagten nicht zur Löschung gebracht wird, auf jeden Fall dem Kläger bei einer Verwertung des Grundstücks im Wege der Zwangsvollstreckung vor.