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BGH · VIII ZR 339/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 339/02

September 1988 mietete die Beklagte von der Klägerin ab dem 1. Nach fünf-, acht- und zehnjähriger Mietdauer verlängert sich die Kündigungsfrist für beide Parteien um jeweils drei Monate, § 1 (4) des Vertrages bleibt unberührt." Dezember 1989 fest abgeschlossen und setzt sich nach Ablauf der Befristung mit den Kündigungsfristen des § 9 dieses Vertrages fort." Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 1. August 2002 wirksam geworden sei und fordert mit ihrer Klage restlichen Mietzins ab Dezember 2001 bis zur Weitervermietung des Hauses zu dem 1. Die Beklagte sei verpflichtet, den Mietzins bis zur Weitervermietung zu zahlen, weil das Mietverhältnis durch ihre Kündigung nicht bereits zu dem 30. Für die Kündigung der Beklagten sei die sich aus § 9 Abs. 1 des Mietvertrages vom 16. Sie sei auch nicht nach § 573 c Abs.4 BGB nichtig, weil die Kündigungsfristen des Mietvertrages vor dem 1. Diese Formularklausel ist nicht nach § 573 c Abs.4 BGB deshalb unwirksam, weil die aus dem Vertrag sich ergebende Kündigungsfrist von der Kündigungsfrist nach § 573 c Abs. 1 BGB zu dem Nachteil des Mieters abweicht. Denn § 573 c Abs.4 BGB findet nach Art. 229 § 3 Abs.10 EGBGB auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die Kündigungsfristen in § 9 Abs. 1 des Mietvertrages vor dem 1. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs.10 EGBGB ist, wie der Senat im Parallelverfahren entschieden hat, nicht einschränkend dahin auszulegen, daß § 573 c Abs.4 BGB auf Formularklauseln in einem vor dem 1.

Zitierte Normen: § 573c BGB
BGBKündigungKündigungsfristen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 339/02	IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 18. Juni 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Freilesen
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 8. November 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Mit Vertrag vom 16. September 1988 mietete die Beklagte von der Klägerin ab dem 1. November 1988 ein Einfamilienhaus mit Garage in B.
In § 9 Abs. 1 des Vertrages heißt es:
"Das Mietverhältnis kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach fünf-, acht- und zehnjähriger Mietdauer verlängert sich die Kündigungsfrist für beide Parteien um jeweils drei Monate, § 1 (4) des Vertrages bleibt unberührt."
§ 1 (4) Satz 1 des Vertrages lautet:
"Das Mietverhältnis wird bis zu dem 31. Dezember 1989 fest abgeschlossen und setzt sich nach Ablauf der Befristung mit den Kündigungsfristen des § 9 dieses Vertrages fort."
Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 1. September 2001 zu dem 30. November 2001 und räumte das Haus zu diesem
 Zeitpunkt. Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Kündigung erst zu dem 31. August 2002 wirksam geworden sei und fordert mit ihrer Klage restlichen Mietzins ab Dezember 2001 bis zur Weitervermietung des Hauses zu dem 1. Mai 2002 und der Garage zu dem 1. Februar 2002, insgesamt 1.875,87 €, nebst Zinsen.
Das Amtsgericht hat der Klage unter Abzug eines Teils der geforderten Verzugszinsen stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
Entscheidunqsaründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Beklagte sei verpflichtet, den Mietzins bis zur Weitervermietung zu zahlen, weil das Mietverhältnis durch ihre Kündigung nicht bereits zu dem 30. November 2001, sondern erst zu dem 31. August 2002 beendet worden sei. Für die Kündigung der Beklagten sei die sich aus § 9 Abs. 1 des Mietvertrages vom 16. September 1988 ergebende Frist von einem Jahr maßgebend. Bei dieser Vertragsbestimmung handele es sich zwar um eine Formularklausel. Diese verstoße aber nicht gegen Bestimmungen des früheren AGB-Gesetzes, weil sie der damaligen gesetzlichen Regelung der Kündigungsfristen entspreche. Sie sei auch nicht nach § 573 c Abs. 4 BGB nichtig, weil die Kündigungsfristen des Mietvertrages vor dem 1. September 2001 "durch Vertrag vereinbart" worden seien (Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB).
-4-
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Mietzins über den 30. November 2001 hinaus bis zur Weitervermietung zu zahlen. Ihre Kündigung vom 1. September 2001 beendete das Mietverhältnis erst zu dem 31. August 2002. Nach § 9 Abs. 1 des Mietvertrages vom 16. September 1988 betrug die Kündigungsfrist nach zehnjähriger Mietdauer für beide Parteien zwölf Monate. Diese Formularklausel ist nicht nach § 573 c Abs. 4 BGB deshalb unwirksam, weil die aus dem Vertrag sich ergebende Kündigungsfrist von der Kündigungsfrist nach § 573 c Abs. 1 BGB zu dem Nachteil des Mieters abweicht. Denn § 573 c Abs. 4 BGB findet nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die Kündigungsfristen in § 9 Abs. 1 des Mietvertrages vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist, wie der Senat im Parallelverfahren entschieden hat, nicht einschränkend dahin auszulegen, daß § 573 c Abs. 4 BGB auf Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag, die - wie hier - hinsichtlich der Kündigungsfristen die damalige gesetzliche Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergeben, anzuwenden wäre
(Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - VIII ZR 240/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Dr. Deppert	Dr.	Hübsch	Dr.	Beyer
 Dr. Leimert
 Dr. Freilesen