* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 337/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 337/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers am 25. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zwar ist der Revision darin beizutreten, daß die Begründung, mit der das Oberlandesgericht den Ausgleichsanspruch der Beklagten verneint, rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Für die Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Klägerin lag ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens der Beklagten (§ 89 b Abs.3 Nr. 2 HGB) nicht vor. Juli 1993 - fast sechs Monate später - ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung herangezogen werden können (BGH, Urteile vom 12. Oktober 1993 - VIII ZR 172/92 = WM 1994, 243, 244 unter II 1 und vom 1. Der festgestellte, zwischen den Parteien nur in seiner Bewertung streitige Sachverhalt rechtfertigt, wiederum entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts, insbesondere nicht die Annahme, daß die Beklagte ähnlich wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation der Klägerin eingegliedert war. Vielmehr ist aus den schon vom Landgericht dargelegten Gründen davon auszugehen, daß die vom Oberlandesgericht betonte Zusammenarbeit zwischen den Parteien bei der Beratung und Betreuung der italienischen Kunden im wesentlichen durch die Eigenarten der von der Klägerin hergestellten und zusammen mit der Beklagten vertriebenen Produkte vorgegeben war und daher bei jeder wie immer gearteten Form der Zusammenarbeit erforderlich gewesen wäre. Die darüber hinausgehenden Beschränkungen der unternehmerischen Freiheit der Beklagten reichen für die Annahme einer handelsvertreterähnlichen Einbindung in die Absatzorganisation der Klägerin nicht aus. Februar 1993 - VIII ZR 47/92 = WM 1993, 1464 unter II 2 a), haben die Vorinstanzen den überwiegenden Teil im Streitfall nicht feststellen können.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 89b HGB
ZusammenarbeitRechtsprechungWMGrundParteientsprechendKlägerinAnnahme

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 337/96
vom 25. März 1998 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers
 am 25. März 1998
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 277)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 1996 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 320.600 DM
Gründe:
Zwar ist der Revision darin beizutreten, daß die Begründung, mit der das Oberlandesgericht den Ausgleichsanspruch der Beklagten verneint, rechtlicher Nachprüfung nicht standhält.	Für	die Kündigung des
 Vertragsverhältnisses durch die Klägerin lag ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens der Beklagten (§ 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB) nicht vor. Das insoweit allein in Betracht kommende Telefax der Beklagten vom 4. Februar 1993 hätte wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufes schon nicht mehr zur Begründung der am 27. Juli 1993	-	fast	sechs
 Monate später - ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung
 herangezogen werden können (BGH, Urteile vom 12. März 1992
- I ZR 117/90 = WM 1992, 1440 und vom 15. Dezember 1993
-	VIII ZR 157/92 = WM 1994, 644). Dann konnte es erst recht
 nicht fast ein weiteres Jahr später zur nachträglichen Rechtfertigung	der	außerordentlichen	Kündigung
"nachgeschoben" werden. In der vom Oberlandesgericht herangezogenen Entscheidung BGHZ 40,	13	hatte	der
 Kündigende von dem "nachgeschobenen" Grund erst später erfahren; hier dagegen war der Kündigungsgrund der Klägerin von Anfang an bekannt.
Dieser Rechtsfehler wirkt sich aber im Ergebnis nicht zu dem Nachteil der Beklagten aus.
Denn die in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die analoge Anwendung des § 89 b HGB auf Vertragshändlerverhältnisse (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 6. Oktober 1993 - VIII ZR 172/92 = WM 1994, 243, 244 unter II 1 und vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 = WM 1994, 548, 549 unter II 3 a) waren im Streitfall nicht gegeben.
Der festgestellte, zwischen den Parteien nur in seiner Bewertung streitige Sachverhalt rechtfertigt, wiederum entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts, insbesondere nicht die Annahme, daß die Beklagte ähnlich wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation der Klägerin eingegliedert war. Vielmehr ist aus den schon vom Landgericht dargelegten Gründen davon auszugehen, daß die vom Oberlandesgericht betonte Zusammenarbeit zwischen den Parteien bei der Beratung und Betreuung der italienischen Kunden im wesentlichen durch die Eigenarten der von der Klägerin hergestellten und zusammen mit der Beklagten vertriebenen Produkte vorgegeben war und daher bei jeder wie immer gearteten Form der Zusammenarbeit erforderlich gewesen wäre. Unter diesen besonderen Gegebenheiten ist die
 Art der Zusammenarbeit der Parteien für die Eingliederung in die Vertriebsstruktur nicht hinreichend aussagekräftig. Die darüber hinausgehenden Beschränkungen der unternehmerischen Freiheit der Beklagten reichen für die Annahme einer handelsvertreterähnlichen Einbindung in die Absatzorganisation der Klägerin nicht aus. Von den für Vertragshändlerverhältnisse typischen Regelungen, aus denen die Rechtsprechung eine derartige Einbindung hergeleitet hat (vgl. insbes. die BGH-Urteile vom 14. April 1983 - I ZR 20/81	=	WM	1983,	1102	unter	2	a,	vom 21. Januar 1987
- VIII ZR 169/86 = WM 1987, 542 unter II 2 b und vom 10. Februar 1993 - VIII ZR 47/92 = WM 1993, 1464 unter II 2 a), haben die Vorinstanzen den überwiegenden Teil im Streitfall nicht feststellen können.
Überdies ergeben die getroffenen Feststellungen nicht, daß	insoweit	entsprechende vertragliche Rechte	und
 Pflichten	bestanden.	Ein	schriftlicher
 Vertragshändlervertrag, wie er in derartigen Fällen üblich ist, wurde von den Parteien zwar angestrebt, ist aber unstreitig nicht geschlossen worden. Daß die Beklagte etwa bei der Erstellung der - angesichts der Vertragsdauer nur sehr wenigen - Berichte entsprechenden Wünschen der Klägerin nachgekommen ist, kann auch darauf beruhen, daß sie ein solches Verhalten für die Dauer der Zusammenarbeit der Parteien für zweckmäßig hielt, rechtfertigt aber noch nicht ohne weiteres die Annahme einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung.
Aus demselben Grunde bestehen Bedenken gegen die Annahme, daß die tatsächlich erfolgte Übermittlung von Kundendaten seitens der Beklagten einer entsprechenden Vertragspflicht entsprach.
Weitere Feststellungen in dieser Richtung sind nicht
 zu erwarten. Die Parteien haben in Kenntnis der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in beiden Tatsacheninstanzen ungewöhnlich umfangreich und detailliert zu den Einzelheiten der Vertragsbeziehungen der Parteien und der Zusammenarbeit zwischen ihnen vorgetragen. Daß entscheidungserheblicher Vortrag nicht berücksichtigt wurde, wird von keiner Seite geltend gemacht.
Dr. Deppert	Dr.	Zülch	Dr.	Beyer
 Dr. Leimert	Wiechers