Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Dr. Woist, Dr. Freilesen und die Richterin Hermanns einstimmig beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 29. Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 337/04 25. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Dr. Woist, Dr. Freilesen und die Richterin Hermanns einstimmig beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 20.456,33 €festgesetzt. Gründe: Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 11. August 2005 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO); die Ausführungen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 12. September 2005 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Dr. Deppert Dr. Freilesen Dr. Leimert Hermanns Dr. Woist