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BGH · VIII ZR 356/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 356/78

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1979 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Hoffmann, Merz und Dr. Brunotte für Recht erkannt: Die Beklagte kürzte einseitig das mit 2 029 000 US- $ für das Hai-Geschäft zugesagte Akkreditiv um den vorgenannten Betrag des behaupteten und angeblich durch den Angestellten von der Klägerin auch anerkannten Verzögerungsschadens aus dem März-Geschäft. Dezember 1975 trafen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung zur Bereinigung ihres Streites, wonach über die Restforderung der Klägerin in Höhe von 65 344,15 US- $ aus dem Mai-Geschäft (und damit auch über die Berechtigung einer Aufrechnung der Beklagten mit Ansprüchen aus dem März-Geschäft wegen angeblichen Verzuges) eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden solle (Ziff.3 Jener Vereinbarung). April 1975 von der Klägerin bevollmächtigt war, Vereinbarungen aller Art abzuschließen, die sich auf Geschäfte bezogen, die Gegenstand des jetzigen Prozesses sind, ob ifHHI|ferner auch befugt war, bezüglich dieser Geschäfte einseitige Rechtserklärungen und Rechtshandlungen zulasten der Klägerin vorzunehnen und ob er im Rahmen solcher Vollmacht namens der Klägerin die Schadensersatzverpflichtung der Klägerin aus dem März-Geschäft in Höhe von 65 344,15 US-$ anerkannt hat. Oktober 1976 sodann die ladungsfähige Anschrift dieses Zeugen mitgeteilt und schließlich, als die Klägerin im Schriftsatz vom 5. 2 f., 53) hatte die Beklagte erneut beantragt, Thieme als Zeugen darüber zu vernehmen, daß er befugt gewesen sei, sämtliche mit dem Einund Verkauf von Mineralöl zusammenhängenden Rechtshandlungen für die Klägerin vorzunehmen, "einschließlich Auflösung von Verträgen, Zahlung von Abfindungen, Anerkennung von Schadensersatzansprüchen etc.". April 1975 den Anspruch der Beklagten auf Ersatz des Verzögerungsschadens aus dem März-Geschäft anerkannt; daraus hatte die Beklagte Daß die Beklagte etwa in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht diese ihre Sachdarstellung aufgegeben und auf Vernehmung des Zeugen Thiene verzichtet hätte, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Dahinstehen kann, ob Aufhebung etwa auch deshalb geboten wäre, weil das Berufungsgericht, wenn es schon ein Anerkenntnis des Schadens durch zulasten der Klägerin verneinte, davon abgesehen hat, in eine nähere Prüfung darüber einzutreten, ob der Beklagte!aus der verzögerten Ausführung des März-Geschäftes materiell ein Schaden entstanden ist, für den die Klägerin einzustehen hätte. Im erneuten Berufungsverfahren ist auch über die Kosten der Revision zu befinden, denn die Entscheidung hierüber hängt vom Ausgang des Rechts-streits ab.

Zitierte Normen: § 565 ZPO
Geschäft$BerufungsgerichtZeugeVereinbarungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
26. November 1979
MUckenhausen,
 Justizangestellte
als ürkondsbeamter der Geschäftsstelle
VIII ZR 356/78 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Kommanditgesellschaft in Firma	Mineralölhandels-
gesellschaft mbH & Co., diese vertreten durch ihre alleinvertretungsberechtigte Komplementärin, die Beteiligungsgesellschaft MfBB Mineralölhandels-Gesellschaft mbH. diese ver-treten durch ihren Geschäftsführer Volkert MdB» iB^Bstraße ■ in H|
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die CfllHB International Inc., S. A^_yertreten durch den Vorstand Thomas A.	Rue	RBBBBB in BrBBIB»
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1979 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Hoffmann, Merz und Dr. Brunotte
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17. November 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Beide Parteien sind Mineralölhändler. Die Klägerin hat im Frühjahr 1975 der Beklagten über den Makler V|HB Inhaber der Mineralölmaklerfirma Petroder Ltd. in London drei Partien von je 20 000 t Naphta verkauft,und zwar aufgrund der Verträge vom 25. Februar, vom 3. März und von Mitte Mai 1975. Auf Seiten der Klägerin trat bei diesen Geschäften deren Angestellter	auf*
Schon vor Abschluß des Mai-Geschäfts hatte die Beklagte geltend gemacht, aus der von der Klägerin zu
 vertretenden Verzögerung in der Abwicklung des März-Geschäfts sei ihr ein Schaden von 65 344,15 US- $ entstanden; denn sie habe» um die eigene Kundschaft fristgerecht bedienen zu können» einen ungünstigen Deckungskauf vornehmen müssen. Die Beklagte kürzte einseitig das mit 2 029 000 US- $ für das Hai-Geschäft zugesagte Akkreditiv um den vorgenannten Betrag des behaupteten und angeblich durch den Angestellten von der Klägerin auch anerkannten Verzögerungsschadens aus dem März-Geschäft. Die Klägerin bestritt» durch Thieme eine Schadensersatzpflicht anerkannt zu haben.
Am 17. Dezember 1975 trafen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung zur Bereinigung ihres Streites, wonach über die Restforderung der Klägerin in Höhe von 65 344,15 US- $ aus dem Mai-Geschäft (und damit auch über die Berechtigung einer Aufrechnung der Beklagten mit Ansprüchen aus dem März-Geschäft wegen angeblichen Verzuges) eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden solle (Ziff. 3 Jener Vereinbarung).
Beide Vorinstanzen haben der auf Zahlung von 65 344,15 US-$ gerichteten Klage stattgegeben. Hiergegen hat die Beklagte Revision eingelegt, deren Zurück Weisung die Klägerin beantragt.
EntscheidungsgrUnde
 Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlsam davon abgesehen, TflHBals Zeugen darüber zu vernehmen, ob er bei der Besprechung mit Vertretern der Beklagten am
29. April 1975 von der Klägerin bevollmächtigt war, Vereinbarungen aller Art abzuschließen, die sich auf Geschäfte bezogen, die Gegenstand des jetzigen Prozesses sind, ob ifHHI|ferner auch befugt war, bezüglich dieser Geschäfte einseitige Rechtserklärungen und Rechtshandlungen zulasten der Klägerin vorzunehnen und ob er im Rahmen solcher Vollmacht namens der Klägerin die Schadensersatzverpflichtung der Klägerin aus dem März-Geschäft in Höhe von 65 344,15 US-$ anerkannt hat.
I. Die Beklagte hatte schon im Schriftsatz vom 28. Juni 1976	als	Zeugen für diese ihre vor-
stehenden Behauptungen benannt, im Schriftsatz vom 4. Oktober 1976 sodann die ladungsfähige Anschrift dieses Zeugen mitgeteilt und schließlich, als die Klägerin im Schriftsatz vom 5. Oktober 1976 die Sachdarstellung bestritt, in ihren eigenen Schriftsätzen vom 22. Oktober 1976 und vom 6. Dezember 1976 die Zeugenbenennung wiederholt. Das Beweisthema war entscheidungs~ erheblich, der Beweisantritt fehlerfrei.
In der Berufungsbegründung vom 21. März 1977 (S. 2 f., 53) hatte die Beklagte erneut beantragt,
 Thieme als Zeugen darüber zu vernehmen, daß er befugt gewesen sei, sämtliche mit dem Einund Verkauf von Mineralöl zusammenhängenden Rechtshandlungen für die Klägerin vorzunehmen, "einschließlich Auflösung von Verträgen, Zahlung von Abfindungen, Anerkennung von Schadensersatzansprüchen etc.". Auch hatte die Beklagte (aaO S. 57) erneut behauptet, TUBhabe bei der Besprechung vom 29. April 1975 den Anspruch der Beklagten auf Ersatz des Verzögerungsschadens aus dem März-Geschäft anerkannt; daraus hatte die Beklagte
 
zugleich gefolgert, eines näheren Schadensnachweises bedürfe es wegen des Anerkenntnisses nicht sehr. Daß die Beklagte etwa in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht diese ihre Sachdarstellung aufgegeben und auf Vernehmung des Zeugen Thiene verzichtet hätte, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen.
Das Berufungsgericht durfte deshalb über das Beweisangebot der Beklagten nicht hinweggehen und durfte nicht statt dessen (Bü S. 10) feststellen, die Beklagte selber behaupte inzwischen nicht mehr, Thieme habe Vollmacht gehabt, Lieferverträge abzuschließen und namens der Klägerin Schadenersatzansprüche der Beklagten anzuerkennen. Soweit das Berufungsgericht (BU S. 11) in diesem Zusammenhang die Frage zur Erwägung stellt, ob eine etwaige Vollmacht	zu dem Abschluß von
 Lieferverträgen auch eine etwaige Bevollmächtigung zur Abgabe von Verzichten aus abgeschlossenen Geschäften in sich schließt, war eine verläßliche Antwort hierauf solange unmöglich, als die Stellung tIH's im Unternehmen der Klägerin durch Vernehmung des Zeugen nicht hinreichend geklärt war.
Da dieser Verfahrensfehler, was keiner näheren Darlegung bedarf, für die Entscheidung des Berufungsgerichts ursächlich ist, war das angefochtene Urteil aufzuheben. Dahinstehen kann, ob Aufhebung etwa auch deshalb geboten wäre, weil das Berufungsgericht, wenn es schon ein Anerkenntnis des Schadens durch zulasten der Klägerin verneinte, davon abgesehen hat, in eine nähere Prüfung darüber einzutreten, ob der Beklagte!aus der verzögerten Ausführung des März-Geschäftes materiell ein Schaden entstanden ist, für den die Klägerin einzustehen hätte.
II. Die Sache war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat. Im erneuten Berufungsverfahren ist auch über die Kosten der Revision zu befinden, denn die Entscheidung hierüber hängt vom Ausgang des Rechts-streits ab.
Braxmaier	Claßen	Hoffmann
 Merz	Dr.Brunotte