Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Klageforderung von 12.000 DM hat die Beklagte mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet, die sie aus der nach ihrer Ansicht unberechtigten fristlosen Kündigung der "Geschäfts* beZiehungen" durch die Klägerin, erklärt mit Schreiben vom 31. Februar 1990 nicht verhandelt hatte, hat das Landgericht ein dem Widerklage-Antrag entsprechendes Teil-Versäumnisurteil erlassen und durch streitiges Urteil sein am 28. Es hat ausgeführt, der begründete Teil der Klagforderung in Höhe von 8.200 DM sei durch Aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzansprüchen aus der unberechtigten Kündigung des Vertriebsvertrages durch die Klägerin erloschen. Beide Parteien hatten bis zu diesem Zeitpunkt übereinstimmend vorgetragen, sie seien Partner des Vertrages, aus welchem die Beklagte nach Abweisung der Klage noch Schadensersatzansprüche herleitet. Dezember 1991 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. tivlegitimation der Beklagten in bezug auf die Widerklage bestritten und behauptet, sie habe zunächst mit der Firma ^ + £ Data GmbH zusammengearbeitet. Nach Konkurseröffnung über deren Vermögen habe der Inhaber der Beklagten das Vertragsverhältnis mit der Klägerin fortsetzen wollen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten, die an ihrer Behauptung, sie sei Vertragspartei, festhielt, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Das Berufungsgericht führt aus, die Aktivlegitimation der Beklagten lasse sich nicht feststellen. Soweit es mit dem Landgericht in der Entscheidung über die Klage von einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ausgegangen sei, habe dies auf dem seinerzeit unstreitigen Sachverhalt beruht. Juli 1991 nicht streitig gewesen sei, so daß auch kein Geständnis der Klägerin vorliege. Gegen die Darstellung der Klägerin, die Beklagte sei Vertragspartnerin, spreche, daß die Rechnungen im Verlauf des Jahres 1988 an die Firma 0 + £ Data GmbH gerichtet wurden. März 1989 an die Einzelfirma % + % Data gewandt habe, könne daran liegen, daß sie versucht habe, Schulden der GmbH über deren ehemaligen Geschäftsführer und Inhaber der Beklagten persönlich einzufordern . 2. Für die allein noch im Streit befindliche Widerklage gilt auch nicht, was der erkennende Senat im Urteil vom 7. Der Revision muß der Erfolg auch insoweit versagt bleiben, als sie geltend macht, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft ein Geständnis der Klägerin gemäß § 288 ZPO verneint. April 1990 - "unstreitigen Parteivortrag, daß die Parteien dieses Rechtsstreits Partner der mit Schreiber der Klägerin vom 31. Das Berufungsgericht hat dies mit der Begründung verneint, daß die Frage, ob die GmbH oder der Einzel-kaufmann Raulf Vertragspartner der Klägerin gewesen ist, ir dem maßgeblichen Zeitraum "nicht streitig" gewesen sei, d.h. im Streit der Parteien keine Rolle gespielt habe. Daß diese Wertung rechtsfehlerhaft sei, hat die Revision nicht darzulegen vermocht und insbesondere nicht aufgezeigt, welche über den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt hinausgehenden Tatsachen keine Berücksichtung gefunden hätten. 4. Schließlich ist der Vorwurf nicht berechtigt, die Klägerin handle mit dem Bestreiten der Aktivlegitimation der Beklagten für die Widerklage seit Einreichung des nachgelassenen Schriftsatzes vom 3.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 332/93 URTEIL Verkündet am: 1. Februar 1995 Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Inhaber Johannes Straße 4 b. Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen C Mannheim, Inhaber Rudi Istraße 6, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1995 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß, und Wiechers für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. November 1993 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin stellt Computerprogramme her und vertreibt sie. Dazu gehört auch das Programm "Schocom", das Schornsteinfeger bei Gebührenabrechnungen und anderem unterstützen soll. Die Klägerin hat die Auskehrung anteiliger Verkaufserlöse, die aus dem Vertrieb des Programmes durch die Beklagte, die Einzelfirma 0 + 0 D^fc, Inhaber J.R. , herrühren, verlangt. Der Inhaber der Beklagten ist außerdem Geschäftsführer der Firma f + 9 D^fc GmbH, über deren Vermögen am 7. März 1989 der Konkurs eröffnet wurde. Gegen die 3 Klageforderung von 12.000 DM hat die Beklagte mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet, die sie aus der nach ihrer Ansicht unberechtigten fristlosen Kündigung der "Geschäfts* beZiehungen" durch die Klägerin, erklärt mit Schreiben vom 31. März 1989, herleitet. Bezüglich des die Klagforderung übersteigenden Betrags in Höhe von 64.047,50 DM hat sie Widerklage erhoben. Nachdem die Klägerin zur Widerklage in der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 1990 nicht verhandelt hatte, hat das Landgericht ein dem Widerklage-Antrag entsprechendes Teil-Versäumnisurteil erlassen und durch streitiges Urteil sein am 28. November 1989 erlassenes auf Klageabweisung lautendes Versäumnisurteil bestätigt. Es hat ausgeführt, der begründete Teil der Klagforderung in Höhe von 8.200 DM sei durch Aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzansprüchen aus der unberechtigten Kündigung des Vertriebsvertrages durch die Klägerin erloschen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Urteil ist rechtskräftig. Gegen das Teil-Versäumnisurteil über die Widerklage voir 6. Februar 1990 hat die Klägerin Einspruch eingelegt. Sie ist den Schadensersatzansprüchen der Beklagten entgegengetreten. Hierüber haben die Parteien im Termin vom 17. April 1990 streitig verhandelt. Beide Parteien hatten bis zu diesem Zeitpunkt übereinstimmend vorgetragen, sie seien Partner des Vertrages, aus welchem die Beklagte nach Abweisung der Klage noch Schadensersatzansprüche herleitet. Nach der Beweisaufnahme im Termin vom 10. Dezember 1991 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. Januar 1992 erstmals die Ak- 4 tivlegitimation der Beklagten in bezug auf die Widerklage bestritten und behauptet, sie habe zunächst mit der Firma ^ + £ Data GmbH zusammengearbeitet. Nach Konkurseröffnung über deren Vermögen habe der Inhaber der Beklagten das Vertragsverhältnis mit der Klägerin fortsetzen wollen. Darüber sei es aber zu keiner Einigung zwischen den Parteien gekommen. Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten, die an ihrer Behauptung, sie sei Vertragspartei, festhielt, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht führt aus, die Aktivlegitimation der Beklagten lasse sich nicht feststellen. Soweit es mit dem Landgericht in der Entscheidung über die Klage von einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ausgegangen sei, habe dies auf dem seinerzeit unstreitigen Sachverhalt beruht. Rechtskraftwirkung könne die frühere Entscheidung in bezug auf die jetzt noch anhängige Widerklage nicht entfalten. Die Klägerin sei an ihren früheren unrichtigen Vortrag nicht gebunden, weil die Frage, ob die GmbH oder der Einzelkaufmann R. Vertragspartner der Klägerin gewesen sei, 5 bis zu dem Erlaß des Urteils des Berufungsgerichts vom 10. Juli 1991 nicht streitig gewesen sei, so daß auch kein Geständnis der Klägerin vorliege. Gegen die Darstellung der Klägerin, die Beklagte sei Vertragspartnerin, spreche, daß die Rechnungen im Verlauf des Jahres 1988 an die Firma 0 + £ Data GmbH gerichtet wurden. Erst die Rechnungen aus der Zeit nach der Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH seien an die beklagte Einzelfirma adressiert worden. Daß sich die Klägerin nach dem 7. März 1989 an die Einzelfirma % + % Data gewandt habe, könne daran liegen, daß sie versucht habe, Schulden der GmbH über deren ehemaligen Geschäftsführer und Inhaber der Beklagten persönlich einzufordern . II. Diese Ausführungen halten einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß von dem Teilurteil des Landgerichts vom 6. Februar 1990 über die Klage und dem Berufungsurteil vom 10. Juli 1991 keine Bindungswirkung für die Entscheidung über die Widerklage ausgeht. In jenen Urteilen wurde rechtskräftig über die Klageforderung entschieden. Gegenstand der innerprozessualen Bindungswirkung nach § 318 ZPO ist aber lediglich der aus der Urteilsformel und den Urteilsgründen zu ersehende Ausspruch des Gerichts, nicht jedoch die rechtliche Begründung und die tatsächlichen Feststellungen im Urteil (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl. § 318 Rdn. 11). Das Berufungsgericht war deshalb nicht an seine frühere Feststellung gebunden, zwischen den 6 Parteien bestünden vertragliche Verbindungen (vgl. BGH Urteil vom 22. Februar 1967 - VIII ZR 255/64 ■ NJW 1967, 1231) . 2. Für die allein noch im Streit befindliche Widerklage gilt auch nicht, was der erkennende Senat im Urteil vom 7. Juli 1993 (BGHZ 123, 137) zur Tatsachenpräklusion ausgeführt hat. Danach darf die Rechtskraft einer Entscheidung nicht mit dem Vorbringen ausgehöhlt werden, das rechtskräftige Urteil - hier das Urteil vom 6. Februar 1990 über die Klageforderung - gründe sich auf unrichtige tatsächliche Feststellungen. Die Präklusionswirkung reicht aber nur soweit, wie auch die Rechtskraft selbst reicht, die "neuen Tatsa-chen" also dem Ziel dienen, das kontradiktorische Gegen-teil der früher festgestellten Rechtsfolge auszusprechen. Die früher festgestellte Rechtsfolge (Abweisung der Zahlungsklage der Klägerin) wird durch den geänderten Tatsachenvortrag der Klägerin, dem auch das Berufungsgericht folgt, nicht tangiert. So, wie sich die Rechtskraft nur auf die Entscheidung über den Streitgegenstand als solchen bezieht, kann sich auch die Präklusionswirkung nur innerhalb des Streitgegenstands auswirken (vgl. BGH Urteil vom 19. September 1985 - VII ZR 15/85 = NJW 1986, 1046 unter 2 a) . 3. Der Revision muß der Erfolg auch insoweit versagt bleiben, als sie geltend macht, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft ein Geständnis der Klägerin gemäß § 288 ZPO verneint. 7 Ein ausdrücklich erklärtes Geständnis der Klägerin liegt nicht vor. Das ist auch nicht erforderlich. Prozessuale Erklärungen können für sich betrachtet oder im Zusammenhang mit anderen Parteiäußerungen ein stillschweigendes Geständnis enthalten (Senatsurteile vom 7. März 1983 - VIII ZR 331/81 = NJW 1983, 1496 unter I 2 b; vom 4. Aprij 1990 - VIII ZR 125/89 = NJW-RR 1990, 1150 unter IV 1; vgl. auch OLG Köln = NJW-RR 1993, 573). Im vorliegenden Falle war nach den Feststellungen der Vorinstanz zu werten, ob ir "dem seinerzeit" - d.h. längstens bis zu dem Verhandlungstermin am 17. April 1990 - "unstreitigen Parteivortrag, daß die Parteien dieses Rechtsstreits Partner der mit Schreiber der Klägerin vom 31. März 1989 fristlos gekündigten Geschäftsbeziehung gewesen sind", ein Geständnis der Klägerir zu sehen ist. Das Berufungsgericht hat dies mit der Begründung verneint, daß die Frage, ob die GmbH oder der Einzel-kaufmann Raulf Vertragspartner der Klägerin gewesen ist, ir dem maßgeblichen Zeitraum "nicht streitig" gewesen sei, d.h. im Streit der Parteien keine Rolle gespielt habe. Daß diese Wertung rechtsfehlerhaft sei, hat die Revision nicht darzulegen vermocht und insbesondere nicht aufgezeigt, welche über den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt hinausgehenden Tatsachen keine Berücksichtung gefunden hätten. 4. Schließlich ist der Vorwurf nicht berechtigt, die Klägerin handle mit dem Bestreiten der Aktivlegitimation der Beklagten für die Widerklage seit Einreichung des nachgelassenen Schriftsatzes vom 3. Januar 1992 rechtsmißbräuchlich. Das Protokoll über die vom Landgericht am 10. Dezember 1991 durchgeführte Beweisaufnahme, in der es 8 um das Vorliegen der von der Klägerin behaupteten Kündigungsgründe ging, läßt erkennen, daß erst die Zeugenvernehmung zu der Unterscheidung zwischen GmbH und Einzelfirma führte und damit den Anlaß zu dem Bestreiten der Aktivlegitimation der Einzelfirma gab. Groß Wiechers Wolf Dr. Zülch Dr. Paulusch