Während der Reparaturarbeiten stürzte der aufgebockte Pkw auf den Kläger, als dieser sich unter dem vorderen rechten Bereich des Fahrzeugs befand. Das Berufungsgericht hat sie, soweit materieller Schaden (unfallbedingte Erwerbsminderung) geltend gemacht wird, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache insoweit wegen der Höhe des Ersatzanspruchs an das Landgericht zurückverwiesen; im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die vom Kläger gemietete Hebebühne sei bei Abschluß des Mietvertrages mit einem Fehler behaftet gewesen, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder gemindert habe; denn der die rechte Vorderseite des Pkw aufnehmende schwenkbare Tragarm der Hebebühne sei wegen einer nicht fachgerechten Schweißverbindung zwischen Tragholm und Verstärkungslasche (bloße Schweiß-Heftstellen statt rundumlaufender Schweißnaht) in seiner Belastungsfähigkeit auf etwa 500 kg begrenzt gewesen, während er bei fachgerechter Verbindung einem Gewicht von 1.000 kg hätte standhalten können. Der Pkw sei im Bereich des vorderen rechten Tragarmes auf den unter dem Fahrzeug arbeitenden Kläger gestürzt, weil dieser Tragarm abgebrochen sei. Nach den Darlegungen des Sachverständigen hätte eine fachgerechte Schweißverbindung dem Gewicht des Pkw auch dann standgehalten, wenn das Fahrzeug zunächst hinten links von dem Tragarm auf den Boden Denn eine solche Schweißverbindung hätte nach der Beurteilung des Sachverständigen einer Last von 1.000 kg und damit auch dem Gewicht des Pkw Volvo standhalten können, da dieser etwa 1.300 kg schwer und durch das zuvor erfolgte Aufsetzen im linken hinteren Bereich bereits zu einem Teil entlastet gewesen sei. Die mangelhafte Schweißverbindung könnte bei der Beurteilung des Unfallablaufs nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn der Pkw auch ohne diesen Mangel abgestürzt wäre und für den Kläger auch dann keine ernsthafte Ausweichchance bestanden hätte. 1. a) Zutreffend geht allerdings das Berufungsgericht davon aus, daß die vom Kläger gemietete Hebebühne bei Abschluß des Mietvertrages mit einem Mangel im Sinne des § 537 PGB behaftet war. b) Der Mangel des Tragarmes der gemieteten Hebebühne ist für das Herabfallen des Pkw und damit für den Schaden des Klägers jedenfalls mitursächlich geworden. Wie das Berufungsgericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ohne Beanstandung durch die Revision festgestellt hat, ist der vordere rechte Tragarm infolge der unsachgemäßen Schweißverbindung abgebrochen und dabei der Pkw auf den in diesem Bereich darunter arbeitenden Kläger gestürzt. Auf welche Weise es zu der über 500 kg hinausgehenden Belastung des vorderen rechten Tragarmes gekommen ist, insbesondere ob, wie der Beklagte behauptet hat, das Fahrzeug vom Kläger nicht ordnungsgemäß auf die Teller der vier schwenkbaren Tragarme aufgesetzt worden war, der hintere linke Tragarm daraufhin während der Arbeiten ausschwenkte, so daß das Fahrzeug zunächst hinten links und sodann vorne rechts infolge des Bruches des dortigen Tragarms abstürzte, hat das Berufungsgericht allerdings nicht festgestellt. Selbst wenn durch diesen Hinweis die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen werden sollten, die dem Mieter bei einem Sachmangel zustehen, wäre dies unwirksam, da hiervon auch eine Haftung des Vermieters für yrobe Fahrlässigkeit und Vorsatz umfaßt würde (§ 11 Nr. 7 AGöG); eine Zurückführung der Klausel auf einen zulässigen mnait ist nicht möglich (Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 5. 3. Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, nicht geprüft, ob den Kläger aufgrund eines anleitungswidrigen Gebrauchs der Hebebühne ein für den Unfall mitursächliches Verschulden trifft. Der Beklagte hatte daher von Anfang an unter Bezugnahme auf dieses Gutachten sowie unter Antritt von Sachverständigenbeweis behauptet, der Kläger habe bei dem erneuten Aufbocken des Fahrzeugs nicht dafür gesorgt, daß alle vier Teller der Schwenkarme gleichmäßig unter die dafür vorgesehene Wagenheberaufnahme verbracht worden seien; das erste Wegkippen des Fahrzeugs nach hinten links könne nur auf eine mangelhafte Absicherung des linken Schwenkarms und einer gleichzeitigen Krafteinwirkung auf das Deshalb sei das Fahrzeug, als daran gearbeitet worden sei, vom hinteren linken Tragarm heruntergerutscht und mit der linken hinteren Seite des Hecks auf den Hallenboden gestürzt. Der Pkw sei dann vorne links und hinten rechts von den Tragarmen abgerutscht und sodann auf den vorderen rechten Tragarm geprallt, der unter dem Gewicht gebrochen sei. c) Das alles durfte das Berufungsgericht nicht ungeklärt lassen, da bei dem vom Beklagten behaupteten Geschehensablauf das Abrutschen des Fahrzeugs hinten links, wenn eine heftigere Krafteinwirkung auf das aufgebockte Fahrzeug durch den Kläger und ein dadurch herbeigeführtes Abrutschen des Pkw nicht festgestellt werden kann, nach der Sachlage offensichtlich auf einer nicht ordnungsgemäßen Auflage des Fahrzeugs auf den Tellern der Tragarme beruhte.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 331/89 URTEIL Verkündet am: 5. Dezember 1990 Hochstein, JustizoberSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Hans B| itraße Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Friedhelm itraße Kläger und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. wi Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1990 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Dr. Hübsch für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Oktober 1989 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger mietete am 15. Dezember 1984 von dem Beklagten, der eine "HflflHi" mit Geräten und Werkzeugen für die Durchführung von Kraftfahrzeugreparaturen betreibt, eine hydraulische Hebebühne, um an seinem Pkw Volvo 244 die Kupplung auszutauschen. Während der Reparaturarbeiten stürzte der aufgebockte Pkw auf den Kläger, als dieser sich unter dem vorderen rechten Bereich des Fahrzeugs befand. Der vordere rechte Tragholm war im Bereich der für die Befestigung an der Hubsäule vorhandenen Bohrung abgebrochen. Die an diesem Tragholm angebrachte Zuglasche war nicht durch eine fortlaufende Schweißnaht, sondern durch Schweiß-Heftstellen mit dem Holm verbunden. Der Kläger, der durch das herabstürzende Fahrzeug schwer verletzt wurde, hat den Beklagten auf Ersatz seines Erwerbschadens sowie seines immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat sie, soweit materieller Schaden (unfallbedingte Erwerbsminderung) geltend gemacht wird, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache insoweit wegen der Höhe des Ersatzanspruchs an das Landgericht zurückverwiesen; im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Berufung in vollem Umfang zurückzuweisen, weiter. Entscheidunqsqründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der mit der Klage geltend gemachte Ersatzanspruch für unfallbedingte Einkommenseinbußen sei gemäß § 538 Abs. 1 Halbs. 1 BGB dem Grunde nach gerechtfertigt. Die vom Kläger gemietete Hebebühne sei bei Abschluß des Mietvertrages mit einem Fehler behaftet gewesen, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder gemindert habe; denn der die rechte Vorderseite des Pkw aufnehmende schwenkbare Tragarm der Hebebühne sei wegen einer nicht fachgerechten Schweißverbindung zwischen Tragholm und Verstärkungslasche (bloße Schweiß-Heftstellen statt rundumlaufender Schweißnaht) in seiner Belastungsfähigkeit auf etwa 500 kg begrenzt gewesen, während er bei fachgerechter Verbindung einem Gewicht von 1.000 kg hätte standhalten können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei auch davon auszugehen, daß die unsachgemäße Schweißverbindung und die dadurch bewirkte Herabsetzung der Tragfähigkeit für die Körperverletzung des Klägers ursächlich gewesen sei. Der Pkw sei im Bereich des vorderen rechten Tragarmes auf den unter dem Fahrzeug arbeitenden Kläger gestürzt, weil dieser Tragarm abgebrochen sei. Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens stehe auch fest, daß dieser Bruch auf der genannten unsachgemäßen Schweißverbindung und der damit bewirkten Verminderung der Tragfähigkeit beruhe. Nach den Darlegungen des Sachverständigen hätte eine fachgerechte Schweißverbindung dem Gewicht des Pkw auch dann standgehalten, wenn das Fahrzeug zunächst hinten links von dem Tragarm auf den Boden 5 r> - u' heruntergefallen wäre und nur noch auf dem vorderen rechten Tragarm aufgelegen hätte. Denn eine solche Schweißverbindung hätte nach der Beurteilung des Sachverständigen einer Last von 1.000 kg und damit auch dem Gewicht des Pkw Volvo standhalten können, da dieser etwa 1.300 kg schwer und durch das zuvor erfolgte Aufsetzen im linken hinteren Bereich bereits zu einem Teil entlastet gewesen sei. Bei einem intakten vorderen rechten Tragarm wäre es zu einer Deformation, aber nicht zu einem Bruch der Schweißverbindung des Tragholraes gekommen. Daraus folge, daß der Mangel des beanstandeten Tragarmes für den Unfall "real ursächlich" geworden sei. Die mangelhafte Schweißverbindung könnte bei der Beurteilung des Unfallablaufs nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn der Pkw auch ohne diesen Mangel abgestürzt wäre und für den Kläger auch dann keine ernsthafte Ausweichchance bestanden hätte. Den Beweis für diesen hypothetischen Ablauf könne der Beklagte aber nicht führen. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. a) Zutreffend geht allerdings das Berufungsgericht davon aus, daß die vom Kläger gemietete Hebebühne bei Abschluß des Mietvertrages mit einem Mangel im Sinne des § 537 PGB behaftet war. Nach den auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der vordere rechte 6 Tragarm der Hebebühne mangels fachgerechter Schweißverbindung zwischen Tragholm und Zuglasche in seiner Belastungsfähigkeit auf etwa 500 kg - gegenüber einer Belastbarkeit von 1,000 kg bei Rundumverschweißung - herabgesetzt. Damit wich die Beschaffenheit des vorderen rechten Tragarmes von der üblichen Beschaffenheit mit der Folge ab, daß die Gebrauchstauglichkeit der Hebebühne, vor allem in besonderen Belastungssituationen, gemindert war. Für eine vertragliche Beschränkung der Nutzbarkeit der Hebebühne dahingehend, daß bei deren angegebener Tragfähigkeit von 2.500 kg der einzelne Tragarm nur einer Belastung von 625 kg standzuhalten hatte, besteht entgegen der Ansicht der Revision kein Anhalt. Vielmehr waren die einzelnen Tragarme der Hebebühne konstruktionsmäßig derart ausgelegt, daß sie jeweils eine Belastung von 1.000 kg tragen konnten, also eine Sicherheitsreserve bestand. b) Der Mangel des Tragarmes der gemieteten Hebebühne ist für das Herabfallen des Pkw und damit für den Schaden des Klägers jedenfalls mitursächlich geworden. Dies reicht für die Bejahung eines Ursachenzusammenhangs aus (BGH, Urteil vom 19. Mai 1970 - VI ZR 8/69 = VersR 1970, 814, 815). Wie das Berufungsgericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ohne Beanstandung durch die Revision festgestellt hat, ist der vordere rechte Tragarm infolge der unsachgemäßen Schweißverbindung abgebrochen und dabei der Pkw auf den in diesem Bereich darunter arbeitenden Kläger gestürzt. Auf welche Weise es zu der über 500 kg hinausgehenden Belastung des vorderen rechten Tragarmes gekommen ist, insbesondere ob, wie der Beklagte behauptet hat, das Fahrzeug vom Kläger nicht ordnungsgemäß auf die Teller der vier schwenkbaren Tragarme aufgesetzt worden war, der hintere linke Tragarm daraufhin während der Arbeiten ausschwenkte, so daß das Fahrzeug zunächst hinten links und sodann vorne rechts infolge des Bruches des dortigen Tragarms abstürzte, hat das Berufungsgericht allerdings nicht festgestellt. Für die Bejahung der Mitursächlichkeit des Mangels für den Unfallschaden war dies auch nicht erforderlich, denn auch bei letzterem Geschehensablauf wäre es nach den Ausführungen des Sachverständigen Togler bei einem intakten Tragarm nicht zu dem Unfall gekommen, weil dieser dem mit 800 kg anzusetzenden vorne lastenden Gewicht des Pkw dann noch hätte standhalten können und lediglich eine Deformation des Tragarmes eingetreten wäre. Dafür, daß, wie die Revision weiter geltend macht, der Tragarm nur teilweise ausgezogen war und deshalb eine höhere Belastbarkeit aufwies, ergeben sich aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Damit ist aber der festgestellte Mangel des Tragarms für den Unfall jedenfalls mitursächlich geworden, da dieser ohne Hinzutreten des Mangels nicht eingetreten wäre. 2. Der Ersatzanspruch des Klägers nach § 538 Abs. 1 1, Alternative BGB, der jeden Mangelfolgeschaden einschließlich des durch eine Körperverletzung des Mieters entstandenen Verdienstausfallschaden umfaßt (Senatsurteile vom 8 21. Februar 1962 - VIII ZR 4/61 = WM 1962, 516 f; vom 9. Dezember 1970 - VIII ZR 149/69 = WM 1971, 244, 245 f), ist auch nicht aufgrund eines bestehenden Haftungsausschlusses zu verneinen. Das an der Verglasung des Bürotrakts des Beklagten angebrachte Hinweisschild, wonach die Benutzung des Gerätes "auf eigene Gefahr" erfolge, ist dem Kläger nach dessen unwiderlegtem Vorbringen niemals aufgefallen, so daß sein Einverständnis mit einem etwaigen Haftungsausschluß nicht feststeht (§ 2 Abs. 1 AGBG). Selbst wenn durch diesen Hinweis die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen werden sollten, die dem Mieter bei einem Sachmangel zustehen, wäre dies unwirksam, da hiervon auch eine Haftung des Vermieters für yrobe Fahrlässigkeit und Vorsatz umfaßt würde (§ 11 Nr. 7 AGöG); eine Zurückführung der Klausel auf einen zulässigen mnait ist nicht möglich (Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 5. Aufl. Rz. 133 unter Hinweis auf BayObLG ZMR 1985, 92 ff; siehe auch Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 2. Aufl., § 9 M 35). 3. Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, nicht geprüft, ob den Kläger aufgrund eines anleitungswidrigen Gebrauchs der Hebebühne ein für den Unfall mitursächliches Verschulden trifft. Dieser Einwand ist auch nicht dem Nachverfahren Vorbehalten worden, was ohnehin nur möglich wäre, wenn das mitwirkende Verschulden lediglich zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung der Schadenshaftung führen könnte (BGHZ 76, 397, 400; 79, 45, 46; 110, 196, 202). a) Es ist anerkannt, daß die Regelung über die Minderung des Schadensersatzanspruchs bei Mitverschulden des Geschädigten gemäß § 254 BGB auch auf die Garantiehaftung des Vermieters nach § 538 Abs. 1 BGB anzuwenden ist (BGHZ 68, 281, 288; Wolf/Eckert, Rz. 101; Voelskow in MünchKomm. BGB, 2. Aufl., § 538 RdNr. 15); so kommt ein Mitverschulden in Betracht, wenn der Mangel sich durch zusätzliche Fahrlässigkeit des Mieters erst oder besonders auswirkt (Kraemer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäftsund Wohnraummiete, Kap. III RN 1383) . b) Im ersten Rechtszug war zwischen den Parteien unstreitig, daß das Fahrzeug zunächst nach hinten links abgerutscht und erst dann nach vorne auf den vorderen rechten Tragarm gestürzt ist, welcher dann unter dem Gewicht des Fahrzeugs abbrach und dieses auf den im vorderen Bereich unter dem Fahrzeug befindlichen Kläger fiel. Der im Ermittlungsverfahren eingeschaltete Sachverständige SflHmD hat in seinem Gutachten vom 23. Mai 1985 mit hoher Wahrscheinlichkeit die Ursache des Abrutschens von der Bühne in der nicht ständig ausreichend sicheren Auflage des Fahrzeugs auf den Schwenkarmtellern gesehen. Der Beklagte hatte daher von Anfang an unter Bezugnahme auf dieses Gutachten sowie unter Antritt von Sachverständigenbeweis behauptet, der Kläger habe bei dem erneuten Aufbocken des Fahrzeugs nicht dafür gesorgt, daß alle vier Teller der Schwenkarme gleichmäßig unter die dafür vorgesehene Wagenheberaufnahme verbracht worden seien; das erste Wegkippen des Fahrzeugs nach hinten links könne nur auf eine mangelhafte Absicherung des linken Schwenkarms und einer gleichzeitigen Krafteinwirkung auf das 10 Fanrzeug durch Reparaturarbeiten zurückzuführen sein. Vom Kläger war hierauf eingeräumt worden, es möge durchaus zutreffen, daß zu demindest ein Teller der Schwenkarme der Hebebühne nicht korrekt angesetzt gewesen sei. Auch im zweiten Rechtszug hat der Beklagte unter Antritt von Sachverständigenbeweis vorgebracht, der Kläger habe offensichtlich versäumt, nach dem Ablassen des Fahrzeugs und vor dem erneuten Aufbocken die korrekte Stellung der Tragarme zu kontrollieren. Die Folge davon sei gewesen, daß der hintere linke Tragarm nicht ordnungsgemäß an dem dafür vorgesehenen Aufnahmepunkt des Pkw angesetzt gewesen sei. Deshalb sei das Fahrzeug, als daran gearbeitet worden sei, vom hinteren linken Tragarm heruntergerutscht und mit der linken hinteren Seite des Hecks auf den Hallenboden gestürzt. Der Pkw sei dann vorne links und hinten rechts von den Tragarmen abgerutscht und sodann auf den vorderen rechten Tragarm geprallt, der unter dem Gewicht gebrochen sei. c) Das alles durfte das Berufungsgericht nicht ungeklärt lassen, da bei dem vom Beklagten behaupteten Geschehensablauf das Abrutschen des Fahrzeugs hinten links, wenn eine heftigere Krafteinwirkung auf das aufgebockte Fahrzeug durch den Kläger und ein dadurch herbeigeführtes Abrutschen des Pkw nicht festgestellt werden kann, nach der Sachlage offensichtlich auf einer nicht ordnungsgemäßen Auflage des Fahrzeugs auf den Tellern der Tragarme beruhte. Für eine ordnungsgemäße Stellung der Tragarme zu sorgen, oblag jedoch dem Kläger als Benutzer der Hebebühne, worauf dieser durch die an der Säule der Hebebühne angebrachte Bedienungsanleitung zudem ausdrücklich hingewiesen worden war. Verstieß er 11 gegen diese Sorgfaltspflicht, muß er sich bei der Schadens-entstehting ein mitursächliches Eigenverschulden anrechnen lassen. Durch die Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers kann sich der Mangel nämlich in besonderem Maße ausgewirkt haben, weil die Annahme nicht fernliegt, einer gleichmäßig von oben einwirkenden Belastung des punktgeschweißten Tragarms würde dieser während der vom Kläger durchgeführten Arbeiten an der Kupplung seines Fahrzeugs standgehalten haben. Zum Abbrechen könnte es gerade deshalb gekommen sein, weil nach dem Abrutschen des Fahrzeugs vom hinteren linken Tragarm auf den - mangelhaften - vorderen rechten Arm die Last schräg seitlich einwirkte (vgl. das Gutachten des Sachverständigen Tfl| vom 18. Januar 1985 und dessen Erläuterung im Termin vom 18. August 1989). 12 4. Das Berufungsurteil war daher im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Sache zur Klärung des geltend gemachten Mitverschuldens des Klägers an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das gegebenenfalls auch eine Wertung der Verursachungsbeiträge vorzunehmen haben wird. Wolf Dr. Skibbe Dr. Brunotte Dr. Zülch Dr. Hübsch