* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZB 330/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 330/56

Rechtssatz: Zur Frage, ob' eine Bank, die von einer anderen Bank ihr zur Sicherheit abgetretene Grundschuiden und übereignete .Sachen mit der gesicherten Forderung übertragen erhalten hat, sich ihrer Klage gegen den Sicherungsgeber auf Herausgabe von Si-oherungsgut entgegenhalten lassen muß, sie habe Uber die Grundschulden verfügt, ohne hierbei seine Interessen zü wahren® zur Versteigerung zu bringen« Deshalb veranlaßte die GmbH die Klägerin, ein Bankunternehmen» der LaflHHl (■■■bank zur Abgeltung ihrer Hechte auf Befriedigung aus den ihr gestellten Sicherheiten einen Betrag von 98o000 DM zu zahlen» Die beiden Banken wurden hierüber einige worauf die Klägerin den vereinbarten Betrag am 10« März 1953 durch Scheck zahlte» Darauf trat die La^M {■■■■■■bank in einer von ihr Unterzeichneten Erklärung vom 18« März 1953 ihre Rechte und Ansprüche aus dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 29« April 1952 und mit Abtretungserklärung vom 19* März 1953 die beiden Briefgrundschulden über 100«000 und 50®000 DM an die Klägerin ab« In einem Schreiben vom 10« April 1953 an die Beklagte zu 1 erklärte die DaflHHBBBBbank, der augenblickliche Inhaber der Sicherheiten (gemeint war die Klägerin) habe nur dann das Recht, sie zu behalten, wenn er der Beklagten gegenüber auf Grund der Zahlung an die lafmi ^IHfebank eine Regreßforderung habe« Das dürfte aber, so ist in c... Sie hat von diesem Verlangen jedoch Abstand genommen, nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt hatte, daß die Maschinen vorhanden seien, deren Herausgabe die Klägerin verlange. Io Die Klägerin verlangt auf Grund Eigentums Herausgabe von Gegenständeno Das Berufungsgericht hat zur Auslegung der Vereinbarungen zwisehen der Klägerin und der LafiBHMIBVbank über die Übertragung der dieser von der Beklagten zu 1 gestellten Sicherheiten folgendes erwogens Die Klägerin habe die GmbH von dem Druck der La^HHBBHHBbank befreien wollen, die ohne Gefährdung ihrer Vergleichsforderung einen Ausgleich ihrer Ausfallforderung in Höhe von 40 # der zu dem Vergleichsverfahren angemeldeten Forderung erstrebt habe* Die Lafffe ■■■■■■■bank habe die Abdeckung dieser durch den Vergleich erlassenen aber im Rahmen des § 82 VerglO als unvollkommene Verbindlichkeit noch fortbestehenden Ausfallforderung vor allem deshalb von der GmbH erwartet, weil diese, inzwischen die Crundstücke Parzellen Hr»®5 und ■3/5? Am 7o März 1953 hätten sich sodann die Klägerin und die LaBBIIBBHBbank dahin geeinigt, daß die Klägerin zur völligen Abdeckung der Ausfallforderung 98*000 DIJ an die LaflHBHHHHbank bezahle, während letztere der Klägerin alle dinglichen Sicherheiten überlassen sollte, die sie zur Sicherung der Forderung gegen die Yergleichsschuldnerin in Händen gehabt habe, also auch das Eigentum an den Gegenständen, bei denen der Anspruch auf Rückübertragung und der Besitz den Beklagten verblieben sei* Hach Aussagen des Zeugen Br. MW (Abteilungsleiter bei der LaBHBMHBbank) habe sich die LaBfe ^■■■■Mibank entschlossen, das Sicherungseigentum an diesen Gegenständen auf die Klägerin zu übertragen, weil diese eine Garantie über die noch ausstehenden vier Raten der Vergleichsiorderung abgegeben habe* Von irgendwelchen "Einschränkungen der Klägerin über die Verwertung der übertragenen Sicherheiten" sei dem Vertreter der LaflBBB dem Zeugen GlflB, jedoch nichts bekannt gewesen* Berücksichtige man weiter, daß für die GmbH nach ihrer wirtschaftlichen Lage und nach den Aussagen ihres Geschäf bsführers der Erwerb der der LaflBHBBBIBbank zustehenden dinglichen Rechte durch die Klägerin im Vordergrund gestanden habe» so ergäben sich von vornherein wenig Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin nur als Zahlstelle der Vergleichsschuldnerin die Zahlung erbracht habe, wie es dem Zeugen MK mc)1 seinen Aussagen erschienen sei* Glaubwürdig sei vielmehr, daß die Klägerin die Zahlung auf eigene Rechnung gegen Übertragung der Sicherheiten habe erbringen wollen* Dies würde nicht ausschließen, daß die GmbH die Ausfallforderung gegenüber der Klägerin als klagbare Verbindlichkeit anerkannt hätte, Biese Anerkennung würde allerdings die Rechtsstellung der Beklagten nicht berühren* Jedenfalls könne aus der Verbuchung einer Forderung der Klägerin Diese Feststellung wird entgegen der Ansicht der Revision nicht schon dadurch in Frage gestellt, daß die Klägerin den Betrag von 98*000 DM am 10* März 1953 an die La^BBHHHHfrank gezahlt und diese erst danach durch die Erklärung vom 18* März 1953 ihre Hechte und Ansprüche aus dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 29o April 1952 und am 19« März 1953 die beiden Grundschulden an die Klägerin abgetreten hat. Das Berufungsgericht bewegt sich ioi Rahmen der ihm zustehenden Ermittlung des rechtsgeschäftlichen Willens der beiden Banken auch insoweit, als es entgegen der Ansicht des Landgerichts ausgeführt hat, aus dem Umstand, daß in der Abtretungserklärung vom 18« März 1953 die 11 erlassene” Forderung nicht besonders erwähnt worden sei, könne nicht gefolgert werden, daß die Klägerin nach dem Willen der Vertragsparteien nicht vollständig in die Rechtsstellung der LaflBHHBHHbank habe eintreten sollen« Das gilt auch hinsichtlich der Wendung in der Aktennotiz des Zeugen Ifi^Bvom 9« März 1953, die Zahlung der Klägerin erfolge "zur völligen Abdeckung aller außerhalb des Vergleichs stehender Forderungen”, und der Fassung der Abtretungserklärung vom 18« März 1933; in der es heißt, die LaflBHÜIHBBbank sei hinsichtlich ihrer außerhalb des Vergleichs der GmbH stehenden Ansprüche durch die Klägerin "befriedigt” worden« Hach Ansicht des Berufungsgerichts kommt in dieser Abtretungserklärung der Parteiwille, der Klägerin die Rechtsstellung der LaflIHBIBIBBbank zu verschaffen, insofern zu dem Ausdruck, als diese ihre sämtlichen Rechte und Ansprüche aus dem Sicherungsübereignungsvertrag habe abtreten wollen« Dabei sei für die Klägerin eine Sicherung für die Vergleichsguote ausgeschieden, da insoweit bis zur völligen Tilgung durch die sechste Vergleichsrate am 26« September 1933 die LaCBMBHMBbank Gläubigerin geblieben sei« 3s könne, so meint das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang, schwerlich angenommen werden, das Eigentum sei auf die Klägerin nur übertragen worden, um auf diese Weise die Übertragung der von der Beklagten zu 1 an die GmbH verkauften Gegenstände zu erleichtern, und deshalb, damit die Klägerin das Eigentum an den Gegenständen im übrigen der Beklagten zu 1 zurück- Dagegen läßt die Begründung des Berufungsurteils nicht erkennen, daß sich das Berufungsgericht mit der Frage befaßt hat, ob die IäiMBHHHW>ank ohne Zustimmung der Beklagten zu 1, die die Sicherheiten gestellt hatte, an ihre Stelle als Sicherungsnehmerin die Klägerin treten lassen durfte* Diese Frage ist nach dem der Bestellung der Sicherheiten zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zwischen der LapBPPPHIBfbank und der Beklagten zu 1 zu beurteilen. Hinsichtlich der Grundschulden fehlt in dem Berufungsurteil jede Feststellung darüber, wie die Beziehungen der LaPBIBBHIIPbank und der Beklagten zu 1 geregelt waren* Insoweit ist der Hinweis der Revision in Betracht zu ziehen, in den Allgemeinen Bedingungen der Banken, die grundsätzlich den Bankverträgen zugrundegelegt würden, sei unter Er* 21 Abs.3 bestimmt, Grundschulden werde die Bank freihändig mangels Zustimmung des Si cherhef-t sbest eil er s nur zusammen mit der gesicherten Fordei’ung und nur in einer im Verhältnis zu ihr angemessenen Höhe verkaufen (vgl* zur Bedeutung dieser Klausel Trost,’Schütz, Bankgeschäftliches Formularbuch, 34oAufl* 1955 Anm*8 zu Hr*21 ABB)« Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob aus der Unterlassung einer Prüfung der der Abtretung der Eigentümergrundschulden zugrundeliegenden Vereinbarungen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts herzuleiten sind, daß die der Klägerin dier'Sibherheitfen' zfi dem Zweck übertragen habe, um ihr die gleiche Rechtsstellung zu verschaffen, die sie selbst insoweit und hinsichtlich der Ausfallforderung innehatte* Denn das Berufungsurteil muß aus einem anderen noch zu erörternden Grunde auch dann aufgehoben werden, wenn diesem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts beizutreten wäre* deshalb kann für die weiteren Ausführungen unterstellt werden, daß die Klägerin den Betrag von 96«000 DM nicht namens der GmbH zur Tilgung der Ausfallfordei*ung gezahlt hat, sondern zu dem Zweck, diese als unvollkommene Verbindlichkeit fortbestehende Forderung mit den hierfür haftenden Sicherheiten zu erwerben, und daß ihr von der Lafll ■■■■■■bank nicht nur die Sicherheiten, sondern auch die gesicherte Forderung wirksam übertragen worden sind« IIo Hat aber die Klägerin nur die Rechtsstellung der LaflHBBHHBbank erworben, so kann sie, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, sich schon aus-diesem Grunde auf den Erwerb von Sicherungseigentum nur insoweit berufen, als die La0BIBBBP>ank dieses Recht erworben hatte« Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe Ausführungen und Be-weisangebote der Beklagten übergangen, die die Rechtswirksamkeit der Sicherungsübereignungen betreffen« Hierzu hatten die Beklagten vorgetragen, der Beklagte zu 2 habe den Vertrag vom 29« April 1952 nur unterzeichnet, um einen Wechselprotest zu vermeiden, der die Eröffnung des Konkursverfahrens zur Folge gehabt haben würde, wie der La^lMHBBBPbank ohne weiteres erkennbar gewesen sei. Bas Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe das Eigentum insoweit nicht erworben, als die Ubereignungsvereinbarung in dem Vertrag vom 29 o April 1952 hinsichtlich einzelner nur ungenügend gekennzeichneter Gegenstände der erforderlichen Bestimmtheit ermangele und infolgedessen nicht zur Ubex’tragung von Eigentum an-'die La®®®®®®P>ank genügt habe, und aus diesem Grunde die Klage hinsichtlich eines feiles der herausverlangten Gegenstände abgewieseh. Außerdem hat der Pro-zeßbevollraächtigte der Beklagten im zweiten Rechtszuge erklärt, die herausverlangten Maschinen seien vorhanden* Wenn nunmehr die Revision rügt, daß die Übereignung mangels einer ordnungsgemäßen Aufnahme von Gegenständen in die Listen 1 bis 8 im ganzen nicht in Ordnung gewesen sei, so hätte es einer näheren Barelgung im einzelnen bedurft, warum die Übereignung in dem Umfange, wie sie das Berufungsgericht als gültig angesehen hat, aus diesem Grunde nicht wirksam sein sollte. Eine weitere Rüge der Revision betrifft den Personenkraftwagen, zu dessen Herausgabe das Berufungsgericht verurteilt bat» Dabei handelt es sich um das Fahrzeug, bei dessen Anschaffung der mit dem Vertrage vom 29« April 1932 der LaflHBBIHHBbank zur Sicherheit üb ereignete Volkswagen in Zahlung gegeben worden ist® Die Beklagten hatten dazu im Schriftsatz vom 15* September 1955 S*5 vorgebragen, die LaCflHHHHP>ank in SiflIBHBhabe die Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs fär den in Zahlung gegebenen Wagen zunächst verweigert® Der neue Wagen habe aber abgenommen werden müssen® Um keinen Schaden zu erleiden, habe der Beklagte zu 2 den Er gänzungs-ift) er eignungsvertrag vom 28® Januar 1953 nur unter Druck unterschrieben, jedoch dem Beauftragten der bank gleichzeitig erklärt, daß dieser Vertrag grundsätzlich nicht anerkannt werde. Die Revision meint, damit sei eine Anfechtung wegen Drohung ausgesprochen, zu dem mindesten der Arglisteinwand erhoben worden, und rügt unter Berufung auf § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe sich mit diesen Einwendungen auseinandersetzen müssen® Auch diese Rüge kann nicht durchdringen® In dem Vorbringen der Beklagten ist nämlich weder eine Anfechtung wegen Drohung zu erblicken, noch ist damit ein Sachverhalt dargetan, der den Einwand der Arglist gegenüber der Dafl■HB ^■■■bank und demzufolge auch gegenüber der Klägerin begründen könnte® Wenn der Beklagte zu 2 bei der Unterzeichnung des Ersatzvertrages erklärt bat, daß dieser Da die Klägerin nach der Annahme des Berufungsgerichts nur die Rechtsstellung erlangen sollte, die der ^(■■■■■■Vbank zustand, war sie jedenfalls dieser gegenüber verpflichtet, bei der Verfügung über die ihr übertragenen Sichex’heiten nicht den Rahmen zu über schrei ten, der für die LaflIBHHBBbank durch das der Bestellung der Sicherheiten zugrundeliegende Rechtsverhältnis gezogen war« Die LaflBHHHIHfebank hat sich ihrer schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Siohe-rungsverhältnis durch die Vereinbarungen mit der Klägerin nicht entledigt« Denn der Eintritt der Klägerin in dieses Schuldverhältnis hätte sich nur durch Schuldübernahme vollziehen können (vgl« RG WarnRspr 1910 Nr«17)« Selbst wenn er durch die Vereinbarungen zwischen den bei den Banken gewollt gewesen wäre, würde es hierfür an der Feststellung eines Einverständnisses der Beklagten zu 1 fehlen« Durch die Bestellung von Sicherheiten wurde zwischen der Beklagten zu 1 und der De^HMHHHlbank ein Treue Verhältnis begründet, das wegen des einheitlichen Sicherungszwecks hinsichtlich sämtlicher der LaMHHHHBbank von der Beklagten zu 1 gestellten Sicherheiten als einheitliches Rechtsverhältnis zu beurteilen ist« Auf Grund dieses Vertragsverhältnisses war die La^HHIHBBbank auch dann, wenn die oben erörterten allgemeinen Bankbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden sein sollten, verpflichtet, die Interessen der Beklagten zu 1 in allen Bällen zu wahren, insbesondere auch bei der Verwertung der Grund schulden» Die DaflHHBHHB^ank war deshalb mindestens verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Klägerin die gegebenen Sicherheiten nicht entgegen dem durch die Bestellung dieser Sicherheiten begründeten Treuhandverhältnis gegen die Beklagte geltend machte und die Grundschulden, wenn sie.sie verwertete, nur unter Wahrung der Interessen der Beklagten weitergab. rin gegenüber der LaflHBHHHHftank gesichert, nachdem die Bank bereits vorher für die Durchführung des Vergleichs sich in Höhe eines Betrages vonle(X)0*000 DM verbürgt hatteo heitere Zahlungen der GmbH an die LaflBBB 4H^|p)ank sj_na dahei', jedenfalls soweit dies bisher feststeht, zur Tilgung der persönlichen Forderung der DafllBBHBMfcbank gegen die GmbH erfolgt* Im September 1953 wurde die letzte Vergleichsrate bezahlt, worauf das Vergleichsverfahren durch Beschluß vom 10« November 1953 aufgehoben wurde« In diesem Zeitpunkt hafteten also die beiden Grundschulden und die zur Sicherheit Ubereigneten Sachen nur noch iür die Ausfallforderung* Die GmbH war seit 2» September 1953 als Eigentümer der beiden Barzellen eingetragen worden, die für die Grundschulden mithafteten« Der Wechsel in der Person des Grundstücks- % eigentümers als solcher fuhrt nicht ohne weiteres zu einer Hechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten aus dem Sicherungsvertrag hinsichtlich der Grundschulden« Die GmbH hat die Grundschulden zwar in dem Vertrag mit der Beklagten zu 1 übernommen« Auch eine solche Übernahme von Grundschulden durch den Käufer von Grundstücken bedeutet regelmäßig nicht, daß er damit auch die Ansprüche des Sicherungsgebers, der die Grundschulden vorher zur Sicherheit abgetreten hatte, erwirbt« Hierzu bedarf es vielmehr einer besonderen Abtretung dieser Ansprüche an den Grundstückserwerber* Unter diesem Gesichtspunkt wäre deshalb su prüfen gewesen, ob die GmbH schon dann einen Anspruch auf Abtretung der beiden Grundschulden hatte, wenn sie auf die Ausfallsforderung nur 60«000 DM zahlte« Bestand ein solcher Anspruch wenigstens gegen die Beklagte zu 1, so könnte die Abtretung der Grundschulden seitens der Klägerin an die GmbH unmittelbar als Erfüllung dieses Anspruchs angesehen werden« Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die GmbH die Zahlung der 60«000 DM vom 27 ♦ November 1953 zur teilweisen Befriedigung der Grundschuldgläu-bigei'in aus dem Grundstück geleistet und aus diesem Grunde Ler Beklagte zu 2 habe von vornherein damit rechnen müssen, daß zur Befriedigung der Forderung der LaflM MHBBHBbank auf die von ihm gewährten Sicherheiten zurückgegriffen werden würde« Im Laufe des Vergleichsverfahrens sei von mehreren Gläubigern besonders darauf hingewiesen worden, daß die Beklagten ihr Vermögen zur Sicherung der Lurchführung des Vergleichs bereitsteilen müßten, ehe die Gläubiger auf die persönliche Haftung der Beklagten für Schulden der VergleichsSchuldnerin verzichteten« Liese Bereitstellung sei in beschränktem TJm-‘ fange durch Vei'trag vom 24« September 1952, insbesondere duroh Übereignung der beiden Grundstückesvorgenommen worden« Äeben der maßgebenden Sanierung durch das Gläubigerkonsortium habe die Schuldnerin auch durch die Überlassung dieser Grundstücke instandgesetzt werden sollen, den nach Bestätigung des Vergleichs verbleibenden Verlust zu decken« In Anrechnung auf den Kaufpreis habe die Vergleichsschuldnerin die den Grundschulden zugrundeliegende Verbindlichkeit in Höhe von 150 «000 LIC übernehmen sollen« Lie GmbH sei durch Zahlung der Verglcichs-quote an die LaflIHIHBVbank in Höhe von 142«014»19 LI* und durch Zahlung weiterer 60«000 L3L an die Klägerin dieser Verpflichtung nachgekommen« Unter diesen Umständen könne aus dem Sicherungsübereignungsvertrag vom April 1952 nicht entnommen Werden, daß die Klägerin den Beklagten gegenüber verpflichtet gewesen wäre, vor der Verwertung der sicherungsübereigneten Gegenstände zuerst Befriedigung aus den Grundschulden zu suchen, oder daß bei Aufgabe dieser Grundschulden die übereigneten Gegenstände insoweit enthaftet würden, als die Beklag- ten aus dem aufgegebenen Hecht hätten Ersatz verlangen können« Vor der Bezahlung der Vei’gleichsraten habe sich die Gläubigerin schon wegen des Grundsatzes der Ausfallhaftung nicht auf die Verwertung der Sicherheiten an Vermögensstucken der Vergleichsschuldnerin verweisen zu lassen brauchen«, Aus dem Sicherungsübereignungsvertrag könne eine solche Verpflichtung der Gläubigerin weder nach vollständiger Bezahlung der Vergleichsraten hergeleibet werden, noch für den Pall, daß die Vergleichsschuldnerin die Ausfallforderung gegenüber der Klägerin als klagbare Verbindlichkeit anerkannt hätte« Die Revision hält diese Ausführungen des Berufungsgerichts für rechtsirrtümlich und macht überdies geltend, es habe wesentliche Behauptungen und Beweisangebote übergangen« Bei dem Abschluß des Vertrages vom 24«, September 1952 sei nämlich von dem Beklagten zu 2 und dem beugen G^^p übereinstimmend erklärt worden, daß die GmbH die beiden Grundschulden übernehmens das übrige Vermögen, vor allem die hier in Streit befindlichen Maschinen, Jedoch den Beklagten erhalten bleiben sollte, damit die Beklagte zu 1 ihre Fabrikation weiterführen könne, wofür die Beklagten im Schriftsatz vom 8« September 1955 S«3 Beweis angeboten hätten« Auch die Klägerin habe sich mit dieser Regelung einverstanden erklärt, was in demselben Schriftsatz S«9 durch Benennung des Zeugen MflB unter Beweis gestellt worden sei« Die Klägerin hat die Grundschulden erst Anfang Sep •tember 1954 an die GmbH abgetreten, während' diese die 6Q0OOO DU bereits am 27® Bovember 1953 gezahlt hatte* Schon diesem äufiex'en Geschehen nach stellt sich die Abtretung nicht als eine dem Sicherungsnehmer zustehende Verwertungshandlung dar» Das Berufungsgericht hat die Befugnis zur Abtretung .aus Umständen entnommen, die im Zusammenhang mit dem Vergleichsverfahren und dem Ver trag vom 24® September 1952 stehen, der zu dem Zweck geschlossen worden sein soll, der GmbH Mittel zur Durch führung des Vergleichsverfahrens zu verschaffen* Yfenn in diesem Vertx’ag vereinbart ist, daß von der GmbH Grund schulden und 11 die ihnen zugrunde liegenden Verpflichtungen” in Höhe von 150.000 DM übernommen werden und die Grund schulden zu diesem Zeitpunkt der Lai^fc ^I^HHibank abgetreten waren, so kann daraus, wie bereits oben ausgeführt worden ist, nicht ohne weiteres gefolgert werden, die GmbH solle berechtigt sein, die Abtretung der Grundschulden an sich schon dann zu verlangen, wenn nach Erfüllung der Vergleichsraten von zusammen 142*014,19 DM von ihr noch mindestens 60o000 DM auf die Ausfallforderung bezahlt würden* Es hätte vielmehr einer näheren Prüfung und Erörterung bedurft, von welchen Vorstellungen die Vertragsparteien bei der Vereinbarung über die Übernahme der beiden Grundschulden ausgegangen und inwieweit ihre Absichten in diesem Vertrag oder in daneben getroffenen Abreden verwirklicht worden sind* Es hätte daher nicht ungeprüft bleiben dürfen, ob die Vertragsparteien sich jedenfalls darüber einig gewesen sind, daß die Maschinen, die nicht der GmbH übex'lassen wurden, der Klägerin vex’bleiben sollten* Deshalb kann nicht schon mit der Begxündung des Berufungsgerichts angenommen werden, die GmbH sei im Verhältnis zur Beklagten zu 1 zu weiteren Leistungen zwecks Auslösung der Gxnindschulden ob die Klägerin deshalb, weil mehrei'e Gläubiger im Vergleichsverfahren verlangt hatten, daß die Beklagten ihr Vermögen uneingeschränkt zur Sicherung der Durchführung des Vergleichs bereitstellen sollten, und in dieser Erwartung auf die persönliche Haftung der Beklagten für Verbindlichkeiten der Vergleichsschuldnerin oder auf einen Teil ihrer Forderungen gegen diese verzichtet hatten, berechtigt war, die Grundschulden an die GmbH abzutreten«, Auch hierfür hätte es einer Prüfung bedurft, ob diese Erwartung einzelner Gläubiger Inhalt des Vertragsverhältnisses zwischen der Beklagten zu 1 und der GmbH oder der Rechtsbeziehungen der Beklagten zu 1 als Sicherungsgeber und der La(0 {■■■■■■bank als Sicherungsnehmer geworden sind, in deren Rechtsstellung die Klägerin später eingetreten ist« Auch in diesem Zusammenhang können die Beweisangebote der Beklagten von Bedeutung sein, daß Klarheit Uber die Verpflichtung der GmbH bestanden habe, die Ausfallforderung abzudecken» Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das angefochtene Urteil daher nicht bestätigt werden» Da es auch nicht aus anderen Erwägungen im Ergebnis zu halten ist und die Sache einer weiteren Prüfung durch den Tatrichter bedarf, muß es aufgehoben v;erden, soweit das Berufungsgericht zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat« In diesem Umfang ist deshalb die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«. Sicherungsabtretungen zugrundeliegenden ri' reuhandverhält -nisses nicht berechtigt war, eine andere Bank ohne Zu- ’ Stimmung der Beklagten zu 1 als Treuhänderin an ihre Stelle zu setzenr und daß sich auch die Klägerin als Bankinstitut hierüber im Klaren sein mußte, so könnte dies dafür sprechen, dalf^Tie 98<>000 DM nicht aus dem Grunde an die Ls0BHHIH||p>ank gezahlt hat; um sich deren Rechtsstellung zu verschaffen, sondern daß der Betrag für die GmbH geleistet worden und die Übertragung der Sicherheiten auf die Klägerin auf Grund eines hiermit verbundenen fiduziarischen Rechtsgeschäftes erfolgt ist, bei dem sich die Klägerin der La^JBBHHIBbank gegenüber verpflichtete, die zur Sicherheit übereigneten Sachen nach Ausscheidung der Gegenstände, die die GmbH auf Grund der Vereinbarungen mit der Beklagten zu 1 erhalten sollte, auf diese zurückzuübertragen« Für eine solche Auslegung könnte, falls die GmbH und die Beklagte zu 1 darüber einig gewesen sein sollten, auch sprechen, daß die hier streitigen Maschinen und Werkzeuge der Beklagten zu 1 zu verbleiben hatten« In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht auch den Schriftwechsel der Beklagten zu 1 mit der LaVHBHHHHBbank, der Klägerin und der GmbH zu würdigen haben, soweit er in diesem Rechtsstreit vorgetragen worden ist oder noch vorgetragen wird« Die Revision hat noch hinsichtlich we it er er Gegenstände Einwendungen gegen das Berufungsurteil erhoben, au deren Berechtigung in diesem Rechtszuge Ausführungen nicht angebracht erscheinen« Insoweit bleibt es aber den Beklagten überlassen, sie dem Berufungsgericht erneut vorzutragen und zu ergänzen«

Zitierte Normen: § 308 ZPO
GegenstandGrundschuldenGrundBerufungsgericht®GmbHSicherheitKlägerin

Volltext der Entscheidung

Kicht fur das Nachschlagewerk r. 2334 061
Nicht für die Amtliche Sammlung
 Gesetz	BG3 § 9B6$ Allgemeine Geschäftsbedingungen der
 Banken Nr* 21 Abs *3
Rechtssatz:	Zur Frage, ob' eine Bank, die von einer anderen
 Bank ihr zur Sicherheit abgetretene Grundschuiden und übereignete .Sachen mit der gesicherten Forderung übertragen erhalten hat, sich ihrer Klage gegen den Sicherungsgeber auf Herausgabe von Si-oherungsgut entgegenhalten lassen muß, sie habe Uber die Grundschulden verfügt, ohne hierbei seine Interessen zü wahren®
Aktenzeichen: VIII ZR 33C/56
Urt* des BGH v« 23» Mai 1958
OLG Stuttgart ♦
LG Stuttgart
VIII ZB 330/56
Verkündet am 25» Mai 1958
____I, Justizangestellter
 als ü rkund sb e amt er der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 lo der Firma I^B & Co* KG in HflBBl am	ver-
treten durch den Beklagten zu 2 als persönlich haftenden Gesellschafter«
2o den Kaufmann Carl	in
 Beklagten» Berufungsheklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Firma Bankhaus	& Co*, Kommanditgesellschaft,
 in	vertreten	durch	ihren	persönlich
 haftenden Gesellschafter, Diplomkaufmann Gert
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsb eklagt e,
- Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt
 hat der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Borf.cbel»
Br0 Mezger und Br. Messner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1* Zivilsenats des Oberlandesgeiichts in Stuttgart vom 23* Mai 1956 insoweit aufgehoben» als es sum Nachteil der Beklagten erkannt hat«
In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen* dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird o
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
/ ß
Zur Sicherung von Forderungen der W(
tank GmbH in	(nachstehend
 (bank) aus Kreditgewährung an die GmbH in HBHH (nachstehend GmbH) trat die Beklagte zu 1 am 19. April 1952 der LaflHUBBBbank eine Eigentümerbriefgrundschuld Uber 100«000 DM ab« Diese lastete auf den der Beklagten zu 1 gehörenden Grund-stücksparzeilen Nr« m/z, m und *3/5 , verzeichnet im Grundbuch von HBB Band Bl Nr4B5« Ferner schlossen die LaBHBHHHRbank und die Beklagte, zu 1 am 29» April 1952 einen Sicherungsübereignungsvertrag, durch den die Beklagte der LaBBHHHHBbank Maschinen und Einrichtungsgegenstände zur Sicherheit für Forderungen an die GmbH übereignete« Zu dem gleichen Zweck trat die Beklagte zu 1 am 7o Mai 1952 eine Briefgrund schuld über 50 «000 DM an die LaBHHHHHBbank ab, die ebenfalls auf den oben bezeiebneten Grundstücken ruhte« Außerdem hatten die Beklagte zu 1 und ihr persönlich haftender Gesellschafter, der Beklagte zu 2» der I>a0MBBIBbank Bürgschaften für die Verbindlichkeiten der GmbH geleistet«
Am 25o Mai 1952 stellte die GmbH, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter damals der Beklagte zu 2 war* die Zahlungen ein« Am folgenden Tage beantragte sie die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens« Sur Vermeidung des Konkurses und Ermöglichung eines gerichtlich bestätigten Vergleichs mit den Gläubigem der GmbH schlossen die Beklagten am 24« September 1952 mit dem Kaufmann G^V einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem sich die Beklagten verpflichteten, nach Bestätigung des Vergleichs die Parzellen B|5 und ®3/5 auf die GmbH zu übertragen und ihr ein weiteres Grundstürk zu übereignen« Die GmbH sollte die Grund schulden und die ihnen zugrunde liegenden Verpflichtungen in Höhe von 150«000 DM übernehmen« OBIS szwax’h auch die Anteile
T 3
äer GmbH und wurde ibr Geschäftsführer* In dem Vergleichsverfahren verzichteten die La000H0BBbank und andere Gläubiger auf ihre Forderungen aus Wechseln und Bürgschaften gegen die beiden Beklagten unter der Voraussetzung, daß sie ihr Vermögen zur Sicherung der Durchführung des Vergleichs der GmbH .uneingeschränkt zur Verfügung stellten* Die Beklagten übernahmen am 26* September 1952 den Vergleichsgläubigern gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft für den Vergleich*
Am selben Tage wurde der angenommene Vergleich der GmbH mit ihren Gläubigern gerichtlich bestätigt*
Am 17* Oktobef 1952 schlossen die GmbH und die Beklagten einen Vertrag» in dem die GmbH näher bezeichne-te Gegenstände, darunter Maschinen und Einrichtungsgegenstände, käuflich übernahm und die Vertragsparteien weitere Vereinbarungen zur Ausführung des Vertrages vom 24 * September 1952 trafen* Dui*ch dieses Übereinkommen (wurde ein Teil der der Bank übereigneten Gegenstände der GmbH überlassen* Unter dem 28* Januar 1953 vereinbarten die La000000bank und die Beklagten eine Ergänzung zu der Sicherungstibereignung vom 29« April 1952, wodurch der La0000H0bauk anstelle des ihr durch diesen Vertrag übereigneten Volkswagens ein anderer Volkswagen zur Sicherheit übereignet wurde«
In dem Vergleichsverfahren hatte die La( bank Forderungen in Höhe von 236*691,45 UM angemeldet«
Sie erhielt hierauf die Vergleichsquote von 60 # mit
* * \
142*014*90 DM in Raten, deren letzte am 26« September 1953 fällig wurde* Wegen des Restbetrages von 94o676,55 DM nebst Sinsen, die per 15* März 1953 angeblich 3®323 DU betrugen» hatte die Dä0H0000bank bereits vor Tilgung der Vergleichsraten der GmbH angedroht, sich aus den Grundschulden zu befriedigen und die belasteten Grundstücke, darunter die beiden der GmbH inzwischen am 25« Oktober 1952 auf gelassenen Parzellen 05 und 03/5»
r
zur Versteigerung zu bringen« Deshalb veranlaßte die GmbH die Klägerin, ein Bankunternehmen» der LaflHHl (■■■bank zur Abgeltung ihrer Hechte auf Befriedigung aus den ihr gestellten Sicherheiten einen Betrag von 98o000 DM zu zahlen» Die beiden Banken wurden hierüber einige worauf die Klägerin den vereinbarten Betrag am 10« März 1953 durch Scheck zahlte» Darauf trat die La^M {■■■■■■bank in einer von ihr Unterzeichneten Erklärung vom 18« März 1953 ihre Rechte und Ansprüche aus dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 29« April 1952 und mit Abtretungserklärung vom 19* März 1953 die beiden Briefgrundschulden über 100«000 und 50®000 DM an die Klägerin ab« In einem Schreiben vom 10« April 1953 an die Beklagte zu 1 erklärte die DaflHHBBBBbank, der augenblickliche Inhaber der Sicherheiten (gemeint war die Klägerin) habe nur dann das Recht, sie zu behalten, wenn er der Beklagten gegenüber auf Grund der Zahlung an die lafmi ^IHfebank eine Regreßforderung habe« Das dürfte aber, so ist in c... dem Schreiben weiter dargelegt, bei der im Aufträge der GmbH handelnden Klägerin nicht der Pall sein, da ja die GmbH der Beklagten gegenüber zu der Abdeckung der Restforderung der LsBpBMBBHBbank verpflichtet gewesen sei» Anschließend heißt es in diesem Schreiben wörtlich?
"Kach den uns gegebenen Versicherungen ist anzunehmen, daß die Firma	(GmbH)	gegen	die Rückga-
be der Sicherheiten an Sie auch keine Einwendungen erheben wird, zu demal der Sinn des gewählten Verfahrens im wesentlichen der war, die endgültige Übereignung des Teils der Sicherungsgegenstände, der nach dem zwischen Ihnen und der Firma JIBMP am 24«9«1952 geschlossenen Vertrag von der Firma übernommen wurde, zu erleichtern« Wir müssen Sie deshalb bitten» sich wegen der Rückgabe der Sicherheiten mit Herrn GB9 (Geschäftsführer der GmbH) in Verbindung zu setzen««*«n
In einem Schreiben vom 12« Mai 1953 an den Beklagten zu 2 erklärte G^BP? Herr PflB^(ein Gesellschafter der Klägerin) habe ihm zugesagt, der Beklagten zu bestätigen, daß die Freigabe erfolge, sobald die damit gesicherte Forderung von 98c000 DM durch die GmbH abgedeckt wierde«
 
Las Vergleichsverfahren wurde durch Beschluß vom 10o November 1953 nach Erfüllung des Vergleichs* aufgehoben*. Lie Klägerin schrieb darauf unter dem 27© November 1953 an die Beklagte zu 1, die GmbH habe ihr auf den Lebet saldo , den sie von der LaflHBHHBBbank in Höhe von 98*000 LM übernommen habe, heute 60o000 LM zur Rückzahlung gebracht, es verbleibe daher noch eine Schuldsumme von 38*000 LH ohne Zinsen, die jedoch von der GmbH zunächst nicht gezahlt würden, weil diese MAufrechnungs-ansprüche” geltend mache; die Beklagte zu 1 möge ihr bekanntgeben, wo sich die in den Verträgen vom 28* April
1952	und 28* Januar 1953 zur Sicherheit Übereigneten Sachen befänden, damit die ihr nach den Überwachungsbedingungen obliegende Überprüfung der gestellten Sicherheiten vor genommen werden könne*
Mit Schreiben vom 19© Juli 1954 teilte die Klägerin der Beklagten zu 1 mit, sie habe mit der GmbH folgendes vereinbarti
1)	Len Kontoausgleich bis auf den Betrag von 42.600 LM habe die GmbH übernommen und dafür die gigens gestellten Sicherheiten erhalten.
2)	Wegen des Betrages von 42.600 LM habe ihr die GmbH erklärt, daß es sich um eine Ersatzforderung handele, die von der Beklagten zu 1 zu bezahlen sei»
Sie, die Klägerin, möchte mit der Beklagten zu 1 dahingehend verhandeln, daß die Forderung durch die Beklagte abgelöst werde, andernfalls müsse sie die Verwertung des Sioherungsgutjes in die Wege leiten©
Nachdem die Klägerin der GmbH,die am 2. September
1953	als Eigentümerin der Parzellen Nr*®5 und 4B5/5 eingetragen worden war, * die beiden Briefgrundschulden, die auch noch auf der Parzelle Vfc4/2 ruhten, durch Er-
klärung vom 2, September 1954 abgetreten hatte, ließ die GmbH die Grundschulden auf den von ihr erworbenen beiden Parzellen am 22, September 1954 zur Löschung bringen*
Die Klägerin hat mit der am 20. September 1954 eingereichten Klage verlangt, die Beklagtö&als Gesamt-schuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu dem Zwecke der Befriedigung wegen einer Forderung von 42.000 LH näher bezeichnet© Maschinen und Geräte herauszugeben und der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wohin sie diese Gegenstände verbracht haben*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin ihren Antrag weiterverfolgt und zudem anfangs die Feststellung erstrebt, daß die Beklagten zu dem Wertersatz verpflichtet seien, soweit sie zur Herausgabe nicht in der Lage seien. Sie hat von diesem Verlangen jedoch Abstand genommen, nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt hatte, daß die Maschinen vorhanden seien, deren Herausgabe die Klägerin verlange.
Das Oberlandesgericht hat darauf den Ansprüchen auf Herausgabe und Auskunft mit 3inschränlcunger entsprochen und die Klage hinsichtlich einiger Gegenstände mangels Nachweises des Bigentumserwerbs abgewiesen o
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerientliehen Urteils in vollem Umfange, während die Klägerin Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.
Die GmbH war auf Grund der Streitverkündung der Beklagten im ersten Rechtszuge der Klägerin als Streithel-fboigetreten, sie hat sich jedoch an dem weiteren Verfahren nicht mehr beteiligt«
 
Entscheidungsgründe %
Io Die Klägerin verlangt auf Grund Eigentums Herausgabe von Gegenständeno Das Berufungsgericht hat zur Auslegung der Vereinbarungen zwisehen der Klägerin und der LafiBHMIBVbank über die Übertragung der dieser von der Beklagten zu 1 gestellten Sicherheiten folgendes erwogens Die Klägerin habe die GmbH von dem Druck der La^HHBBHHBbank befreien wollen, die ohne Gefährdung ihrer Vergleichsforderung einen Ausgleich ihrer Ausfallforderung in Höhe von 40 # der zu dem Vergleichsverfahren angemeldeten Forderung erstrebt habe* Die Lafffe ■■■■■■■bank habe die Abdeckung dieser durch den Vergleich erlassenen aber im Rahmen des § 82 VerglO als unvollkommene Verbindlichkeit noch fortbestehenden Ausfallforderung vor allem deshalb von der GmbH erwartet, weil diese, inzwischen die Crundstücke Parzellen Hr»®5 und ■3/5? auf denen die von der Beklagten zu 1 an die LaiB ■■■■■■bank zur Sicherheit abgetretenen beiden Ei-gentümergrundschulden ruhten, und auch den Besitz an verschiedenen der LaflflBMHBPbank zur Sicherheit überr-eigneten Sachen erworben gehabt habe. Sie habe unter der Drohung, die Geschäftsgrundstücke zu versteigern, den Geschäftsführer &■■ der GmbH zu Verhandlungen über die Bezahlung der Ausfallforderung veranlaßt« Am 27* Februar 1953 habe sie verlangt, daß die Vergleichsschuldnerin entweder die ganze Ausfallforderung unter Anerkennung als klagbare Verbindlichkeit oder doch wenigstens 50<.000 DM sofort bezahle und die Restforderung als klagbaren Anspruch anerkenne» Deshalb habe &■■ zur Vermeidung der ihm uifabwendbar erscheinenden Zwangsversteigerung der
 Geschäftsgrundstücke einen Käufer für die Sicherheiten gesucht, die die	in	der	Hand	gehabt
 habe« Die Klägerin habe sich nach Prüfung dieser Sicher-•heiten und nach dem Versprechen des Zeugen &■■* nunmehr mit ihr als Bank zusammenzuarbeiten,, bereit gezeigt, die
>ank in Höhe der Ausfallforderung zu befriedigen«. Am 7o März 1953 hätten sich sodann die Klägerin und die LaBBIIBBHBbank dahin geeinigt, daß die Klägerin zur völligen Abdeckung der Ausfallforderung 98*000 DIJ an die LaflHBHHHHbank bezahle, während letztere der Klägerin alle dinglichen Sicherheiten überlassen sollte, die sie zur Sicherung der Forderung gegen die Yergleichsschuldnerin in Händen gehabt habe, also auch das Eigentum an den Gegenständen, bei denen der Anspruch auf Rückübertragung und der Besitz den Beklagten verblieben sei* Hach Aussagen des Zeugen Br. MW (Abteilungsleiter bei der LaBHBMHBbank) habe sich die LaBfe ^■■■■Mibank entschlossen, das Sicherungseigentum an diesen Gegenständen auf die Klägerin zu übertragen, weil diese eine Garantie über die noch ausstehenden vier Raten der Vergleichsiorderung abgegeben habe* Von irgendwelchen "Einschränkungen der Klägerin über die Verwertung der übertragenen Sicherheiten" sei dem Vertreter der LaflBBB dem Zeugen GlflB, jedoch nichts bekannt gewesen* Berücksichtige man weiter, daß für die GmbH nach ihrer wirtschaftlichen Lage und nach den Aussagen ihres Geschäf bsführers der Erwerb der der LaflBHBBBIBbank zustehenden dinglichen Rechte durch die Klägerin im Vordergrund gestanden habe» so ergäben sich von vornherein wenig Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin nur als Zahlstelle der Vergleichsschuldnerin die Zahlung erbracht habe, wie es dem Zeugen MK mc)1 seinen Aussagen erschienen sei* Glaubwürdig sei vielmehr, daß die Klägerin die Zahlung auf eigene Rechnung gegen Übertragung der Sicherheiten habe erbringen wollen* Dies würde nicht ausschließen, daß die GmbH die Ausfallforderung gegenüber der Klägerin als klagbare Verbindlichkeit anerkannt hätte, Biese Anerkennung würde allerdings die Rechtsstellung der Beklagten nicht berühren* Jedenfalls könne aus der Verbuchung einer Forderung der Klägerin
 
gegenüber der GmbH in Höhe von 98*000 BM nicht ohne weiteres entnommen werden, daß es sich um die Begründung einer Darlehensforderung hand ein omüsse»
Auf Grund dieser Erwägungen ist das Berufungsgericht, zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin habe gegen Zahlung des Betrages von 98*000 DM an die LaflHBHt ^■Blbank die Hechts Stellung erlangen wollen, die seither die LaflBHHHHBbank innegehabt habe$ mit diesem Ziel sei die LaflIHHHBBbank einverstanden gewesen«.
Diese Feststellung wird entgegen der Ansicht der Revision nicht schon dadurch in Frage gestellt, daß die Klägerin den Betrag von 98*000 DM am 10* März 1953 an die La^BBHHHHfrank gezahlt und diese erst danach durch die Erklärung vom 18* März 1953 ihre Hechte und Ansprüche aus dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 29o April 1952 und am 19« März 1953 die beiden Grundschulden an die Klägerin abgetreten hat. Denn das Berufungsurteil ist dahin zu verstehen, daß die maßgebliche Einigung zwischen den beiden Banken bereits vor der Zahlung vom 10» März 1953 erfolgt war.
Hach Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob die gesetzlichen Vertreter der Klägerin und der La0|BHIIBHfc>ank sich Uber die "VorStellung einer unvollkommenen Verbindlichkeit" klar geworden sind. Es hat hierzu ausgeführt, es sei verständlich, daß für beide Vertragspartner die Hechte, die die dinglichen Sicherheiten begründeten, im Vordergrund gestanden hätten, und ist zu der Folgerung gelangt, der rechtsgeschäftliche Wille beider Banken sei dahin gegangen, der Klägerin die Hechts Stellung der LaffBHHHHBbank auch hinsichtlich der Haftung der Sicherheiten für die als unvollkommene Verbindlichkeit der GmbH fortbestehende Ausfallforderung zu verschaffen und auch diese Forderung
 auf die Klägerin zu übertragen« Dieser Gedankengang läßt keinen Rechtsirrtum erkennen«.
Das Berufungsgericht bewegt sich ioi Rahmen der ihm zustehenden Ermittlung des rechtsgeschäftlichen Willens der beiden Banken auch insoweit, als es entgegen der Ansicht des Landgerichts ausgeführt hat, aus dem Umstand, daß in der Abtretungserklärung vom 18« März 1953 die 11 erlassene” Forderung nicht besonders erwähnt worden sei, könne nicht gefolgert werden, daß die Klägerin nach dem Willen der Vertragsparteien nicht vollständig in die Rechtsstellung der LaflBHHBHHbank habe eintreten sollen« Das gilt auch hinsichtlich der Wendung in der Aktennotiz des Zeugen Ifi^Bvom 9« März 1953, die Zahlung der Klägerin erfolge "zur völligen Abdeckung aller außerhalb des Vergleichs stehender Forderungen”, und der Fassung der Abtretungserklärung vom 18« März 1933; in der es heißt, die LaflBHÜIHBBbank sei hinsichtlich ihrer außerhalb des Vergleichs der GmbH stehenden Ansprüche durch die Klägerin "befriedigt” worden« Hach Ansicht des Berufungsgerichts kommt in dieser Abtretungserklärung der Parteiwille, der Klägerin die Rechtsstellung der LaflIHBIBIBBbank zu verschaffen, insofern zu dem Ausdruck, als diese ihre sämtlichen Rechte und Ansprüche aus dem Sicherungsübereignungsvertrag habe abtreten wollen« Dabei sei für die Klägerin eine Sicherung für die Vergleichsguote ausgeschieden, da insoweit bis zur völligen Tilgung durch die sechste Vergleichsrate am 26« September 1933 die LaCBMBHMBbank Gläubigerin geblieben sei« 3s könne, so meint das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang, schwerlich angenommen werden, das Eigentum sei auf die Klägerin nur übertragen worden, um auf diese Weise die Übertragung der von der Beklagten zu 1 an die GmbH verkauften Gegenstände zu erleichtern, und deshalb, damit die Klägerin das Eigentum an den Gegenständen im übrigen der Beklagten zu 1 zurück-
- -11 -
übertrage«* Der Vermerk in der Aktennotiz des Zeugen M^PPvom 9« März 1953? der Zeuge (xflB werde sich mit dem Beklagten zu 2 wegen Freigabe der Maschinen auseinandersetzen, ergebe vielmehr, daß die Ablösung der im Hinblick auf die dingliche Sicherung weiterbestehenden Ausfallforderung der Schuldnerin und den Beklagten habe überlassen bleiben sollen* Ob diese Erwägung zwingend ist, ist nicht entscheidend* Die Deutung der von dem Berufungsgericht gewürdigten Umstände ist jedenfalls möglich und deshalb aus Eechtsgrtinden nicht zu beanstanden*
Dagegen läßt die Begründung des Berufungsurteils nicht erkennen, daß sich das Berufungsgericht mit der Frage befaßt hat, ob die IäiMBHHHW>ank ohne Zustimmung der Beklagten zu 1, die die Sicherheiten gestellt hatte, an ihre Stelle als Sicherungsnehmerin die Klägerin treten lassen durfte* Diese Frage ist nach dem der Bestellung der Sicherheiten zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zwischen der LapBPPPHIBfbank und der Beklagten zu 1 zu beurteilen. Hinsichtlich der Grundschulden fehlt in dem Berufungsurteil jede Feststellung darüber, wie die Beziehungen der LaPBIBBHIIPbank und der Beklagten zu 1 geregelt waren* Insoweit ist der Hinweis der Revision in Betracht zu ziehen, in den Allgemeinen Bedingungen der Banken, die grundsätzlich den Bankverträgen zugrundegelegt würden, sei unter Er* 21 Abs.3 bestimmt, Grundschulden werde die Bank freihändig mangels Zustimmung des Si cherhef-t sbest eil er s nur zusammen mit der gesicherten Fordei’ung und nur in einer im Verhältnis zu ihr angemessenen Höhe verkaufen (vgl* zur Bedeutung dieser Klausel Trost,’Schütz, Bankgeschäftliches Formularbuch, 34oAufl* 1955 Anm*8 zu Hr*21 ABB)« Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob aus der Unterlassung einer Prüfung der der Abtretung der Eigentümergrundschulden zugrundeliegenden Vereinbarungen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts herzuleiten sind, daß die
 
t I
*
*
\ '!
der Klägerin dier'Sibherheitfen' zfi dem Zweck übertragen habe, um ihr die gleiche Rechtsstellung zu verschaffen, die sie selbst insoweit und hinsichtlich der Ausfallforderung innehatte* Denn das Berufungsurteil muß aus einem anderen noch zu erörternden Grunde auch dann aufgehoben werden, wenn diesem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts beizutreten wäre* deshalb kann für die weiteren Ausführungen unterstellt werden, daß die Klägerin den Betrag von 96«000 DM nicht namens der GmbH zur Tilgung der Ausfallfordei*ung gezahlt hat, sondern zu dem Zweck, diese als unvollkommene Verbindlichkeit fortbestehende Forderung mit den hierfür haftenden Sicherheiten zu erwerben, und daß ihr von der Lafll ■■■■■■bank nicht nur die Sicherheiten, sondern auch die gesicherte Forderung wirksam übertragen worden sind«
IIo Hat aber die Klägerin nur die Rechtsstellung der LaflHBBHHBbank erworben, so kann sie, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, sich schon aus-diesem Grunde auf den Erwerb von Sicherungseigentum nur insoweit berufen, als die La0BIBBBP>ank dieses Recht erworben hatte« Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe Ausführungen und Be-weisangebote der Beklagten übergangen, die die Rechtswirksamkeit der Sicherungsübereignungen betreffen« Hierzu hatten die Beklagten vorgetragen, der Beklagte zu 2 habe den Vertrag vom 29« April 1952 nur unterzeichnet, um einen Wechselprotest zu vermeiden, der die Eröffnung des Konkursverfahrens zur Folge gehabt haben würde, wie der La^lMHBBBPbank ohne weiteres erkennbar gewesen sei. Es hätten bei der auf Drängen der bank in Eile vorgenommenen Unterzeichnung des Sicherungsüb er eignungsvert rages sichere Unterlagen für die Aufnahme der einzelnen Gegenstände nicht zur Verfügung gestanden« Die Liston, auf die sich die Klägerin als Anlage zu
 
diesem Vertrage stutze, seien erst nachträglich durch Angestellte der Filiale der La®®®fl®|®bank in Si® |®®®Pauf Grund einer Aufnahme angefertigt worden, hei der Maschinen, die hei den Heimarh eit er innen standen., nicht "aufgenommen" worden seien. Auch sei eine Anzahl von Maschinen, die sich im Betrieb in Ah®® befunden hätten, damals nicht erfaßt worden. Auf Grund dieser Bestandsaufnahme seien die von der Filiale in Si®® ®®®gefertigten Listen 1 bis 8 mit Begleitschreiben vom 2, Mai 1952 dem Beklagten zu 2 zur Unterzeichnung vorgelegt worden.
Bas Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe das Eigentum insoweit nicht erworben, als die Ubereignungsvereinbarung in dem Vertrag vom 29 o April 1952 hinsichtlich einzelner nur ungenügend gekennzeichneter Gegenstände der erforderlichen Bestimmtheit ermangele und infolgedessen nicht zur Ubex’tragung von Eigentum an-'die La®®®®®®P>ank genügt habe, und aus diesem Grunde die Klage hinsichtlich eines feiles der herausverlangten Gegenstände abgewieseh. Außerdem hat der Pro-zeßbevollraächtigte der Beklagten im zweiten Rechtszuge erklärt, die herausverlangten Maschinen seien vorhanden* Wenn nunmehr die Revision rügt, daß die Übereignung mangels einer ordnungsgemäßen Aufnahme von Gegenständen in die Listen 1 bis 8 im ganzen nicht in Ordnung gewesen sei, so hätte es einer näheren Barelgung im einzelnen bedurft, warum die Übereignung in dem Umfange, wie sie das Berufungsgericht als gültig angesehen hat, aus diesem Grunde nicht wirksam sein sollte.
Zu dem Einwand der Beklagten, der Vertrag sei nur unter wirtschaftlichem Bruck geschlossen worden, um den Konkurs zu vermeiden, und die La®®®®®®ank habe diesen Bruck bewußt ausgenutzt, enthält sich das Berufungsgericht Qeder Stellungnahme, Bieg mag verfah-
rensrechlich zu beanstanden sein, ist jedoch deshalb nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsurteil auf diesen Mangel nicht beruhen kann* Denn die Behauptungen der Beklagten sind entweder so wenig bestimmt oder sie enthalten keine geeigneten Tatsachen, um einen Verstoß der Baf|HIIHIBV>ank Segen die guten Sitten zu begründen, so daß die Revision ohne Erfolg rügt, das Berufungsgericht habe § 138 BGB verletzt®
Eine weitere Rüge der Revision betrifft den Personenkraftwagen, zu dessen Herausgabe das Berufungsgericht verurteilt bat» Dabei handelt es sich um das Fahrzeug, bei dessen Anschaffung der mit dem Vertrage vom 29« April 1932 der LaflHBBIHHBbank zur Sicherheit üb ereignete Volkswagen in Zahlung gegeben worden ist® Die Beklagten hatten dazu im Schriftsatz vom 15* September 1955 S*5 vorgebragen, die LaCflHHHHP>ank in SiflIBHBhabe die Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs fär den in Zahlung gegebenen Wagen zunächst verweigert® Der neue Wagen habe aber abgenommen werden müssen® Um keinen Schaden zu erleiden, habe der Beklagte zu 2 den Er gänzungs-ift) er eignungsvertrag vom 28® Januar 1953 nur unter Druck unterschrieben, jedoch dem Beauftragten der bank gleichzeitig erklärt, daß dieser Vertrag grundsätzlich nicht anerkannt werde. Die Revision meint, damit sei eine Anfechtung wegen Drohung ausgesprochen, zu dem mindesten der Arglisteinwand erhoben worden, und rügt unter Berufung auf § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe sich mit diesen Einwendungen auseinandersetzen müssen® Auch diese Rüge kann nicht durchdringen® In dem Vorbringen der Beklagten ist nämlich weder eine Anfechtung wegen Drohung zu erblicken, noch ist damit ein Sachverhalt dargetan, der den Einwand der Arglist gegenüber der Dafl■HB ^■■■bank und demzufolge auch gegenüber der Klägerin begründen könnte® Wenn der Beklagte zu 2 bei der Unterzeichnung des Ersatzvertrages erklärt bat, daß dieser
 
grundsätzlich nicht anerkannt werde, so ist damit noch nicht dargetan, daß dieser Vertrag nicht wirksam abgeschlossen worden sei* Der Hinweis des Beklagten zu 2 könnte allenfalls als Vorbehalt dahin gedeutet werden, daß die Beklagten sich Hinwendungen gegen die Wirksamkeit der Sicherungsübereignung nicht abschneiden lassen wollten» Diese hätten aber auf alle Pälle einer besonderen schlüssigen Darlegung bedurft, an der es die Beklagten haben fehlen lassen*
III, Die Revision meint, ein Verzicht der LaflHHP {flHMbank auf ihre Sicherheiten könnte sich daraus ergeben, daß sie ihre Forderung gegen die GmbH im Vergleichsverfahren voll angemeldet und die daraus errechnet© Vergleichssumme von 60 % geltend gemacht hat. Dem kann nicht zugestimmt werden* Die Beklagte zu 1 hat die Sicherungsübereignung in dem Vertrag vom 29« April 1952 ausdrücklich zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der LaflllHIHBBbank gegen die GmbH vorgenommen* Dies ist von den Beklagten auch hinsichtlich der anderen von der Beklagten zu 1 gestellten Sicherheiten in den Tatsachenrechtszügen nicht in Zweifel gesogen worden* >pie von einem Dritten gestellten Sicherheiten werden durch den Ausfallgrundsatz des § 27 VerglO nicht berührt, der Gläubiger kann sich vielmehr für ©inen Ausfall aus solchen Sicherheiten befriedigen (Bley VerglO § 27 Anm*4 und 8f vgl* Mentzel/Kuhn KO 6*Aufl* § 64 Anm*5)*
Die Beklagten können Einwendungen gegen die Ansprüche der Klägerin aucH nicht unter Berufung auf § 776 3GB herleiten; wie die Revision meint* Die Beklagten hatten sich zwar für die Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber der LaflBMMHBBBbank auch persönlich verbürgt* Diese hat Jedoch, wie zwischen den Parteien unstreitig ist,
 auf ihre Ansprüche aus den Bürgschaftsverptlichtungen der Beklagten verzichtet« Infolgedessen hafteten die der laflHHIHHHBbank zur Sicherheit üb ereigneten Gegenstände und die beiden Grundschulden in dem Zeitpunkt, als die LaflBHHBBBBfbank ihre Rechte hieran auf die
 Klägerin übertragen hat, nicht mehr auch für eigene Verbindlichkeiten der Beklagten gegenüber der Lj (■■■Mbank, sondern lediglich für die Verbindlichkeiten der GmbH« Die Abtretung der beiden Grundschulden durch die Klägerin an die GmbH und eine hierin liegen-? de Aufgabe von Rechten kann deshalb nicht die in § 776 BGB bestimmten V/irkungen auslösen«
IVo Das Berufungsurteil gibt Jedoch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu Bedenken Anlaß«
Da die Klägerin nach der Annahme des Berufungsgerichts nur die Rechtsstellung erlangen sollte, die der ^(■■■■■■Vbank zustand, war sie jedenfalls dieser gegenüber verpflichtet, bei der Verfügung über die ihr übertragenen Sichex’heiten nicht den Rahmen zu über schrei ten, der für die LaflIBHHBBbank durch das der Bestellung der Sicherheiten zugrundeliegende Rechtsverhältnis gezogen war« Die LaflBHHHIHfebank hat sich ihrer schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Siohe-rungsverhältnis durch die Vereinbarungen mit der Klägerin nicht entledigt« Denn der Eintritt der Klägerin in dieses Schuldverhältnis hätte sich nur durch Schuldübernahme vollziehen können (vgl« RG WarnRspr 1910 Nr«17)« Selbst wenn er durch die Vereinbarungen zwischen den bei den Banken gewollt gewesen wäre, würde es hierfür an der Feststellung eines Einverständnisses der Beklagten zu 1 fehlen«
Die Beklagte zu 1 kann gemäß § 986 Abs«2 BGB der Klägerin die Einwendungen entgegensetzen, welche ihr
 
gegen den der Klägerin abgetretenen Anspruch auf Herausgabe der entweder gemäß § 930 oder § 931 BOB zur Sicherheit übereigneten Sachen zustehen. Durch die Bestellung von Sicherheiten wurde zwischen der Beklagten zu 1 und der De^HMHHHlbank ein Treue Verhältnis begründet, das wegen des einheitlichen Sicherungszwecks hinsichtlich sämtlicher der LaMHHHHBbank von der Beklagten zu 1 gestellten Sicherheiten als einheitliches Rechtsverhältnis zu beurteilen ist« Auf Grund dieses Vertragsverhältnisses war die La^HHIHBBbank auch dann, wenn die oben erörterten allgemeinen Bankbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden sein sollten, verpflichtet, die Interessen der Beklagten zu 1 in allen Bällen zu wahren, insbesondere auch bei der Verwertung der Grund schulden» Die DaflHHBHHB^ank war deshalb mindestens verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Klägerin die gegebenen Sicherheiten nicht entgegen dem durch die Bestellung dieser Sicherheiten begründeten Treuhandverhältnis gegen die Beklagte geltend machte und die Grundschulden, wenn sie.sie verwertete, nur unter Wahrung der Interessen der Beklagten weitergab. Hierfür blieb die La^0HHHHHb&nk der Beklagten zu 1 verantwortlich* Deshalb können die Beklagten dem Herausgabeanspruch der Klägerin auch die Hinwendungen entgegensetzen, die sich aus einer Verletzung ihrer Interessen bei der Verwertung der Grundschulden ergeben.
1
Die DsJBHBIBBHbank wäre nicht ohne weiteres berechtigt gewesen, die Grundschulden gegen Zahlung von 60.000 DM an die GmbH abzutreten. Sie wäre allerdings befugt gewesen, sich wegen ihrer’ Ausfallforderung aus den belasteten Grundstücken zu befriedigen. Als diese Grundschulden der Klägerin im März 1953 abgetreten wurdenr waren die noch ausstehenden Vergleichsraten weiterhin an die Iiatf|HHHHHR>ank zu entrichten. Sie wurden außerdem durch eine besondere Bürgschaftserklärung der Kläge-
i
-18-
rin gegenüber der LaflHBHHHHftank gesichert, nachdem die Bank bereits vorher für die Durchführung des Vergleichs sich in Höhe eines Betrages vonle(X)0*000 DM verbürgt hatteo heitere Zahlungen der GmbH an die LaflBBB 4H^|p)ank sj_na dahei', jedenfalls soweit dies bisher feststeht, zur Tilgung der persönlichen Forderung der DafllBBHBMfcbank gegen die GmbH erfolgt* Im September 1953 wurde die letzte Vergleichsrate bezahlt, worauf das Vergleichsverfahren durch Beschluß vom 10« November 1953 aufgehoben wurde« In diesem Zeitpunkt hafteten also die beiden Grundschulden und die zur Sicherheit Ubereigneten Sachen nur noch iür die Ausfallforderung* Die GmbH war seit 2» September 1953 als Eigentümer der beiden Barzellen eingetragen worden, die für die Grundschulden mithafteten« Der Wechsel in der Person des Grundstücks- % eigentümers als solcher fuhrt nicht ohne weiteres zu einer Hechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten aus dem Sicherungsvertrag hinsichtlich der Grundschulden« Die GmbH hat die Grundschulden zwar in dem Vertrag mit der Beklagten zu 1 übernommen« Auch eine solche Übernahme von Grundschulden durch den Käufer von Grundstücken bedeutet regelmäßig nicht, daß er damit auch die Ansprüche des Sicherungsgebers, der die Grundschulden vorher zur Sicherheit abgetreten hatte, erwirbt« Hierzu bedarf es vielmehr einer besonderen Abtretung dieser Ansprüche an den Grundstückserwerber* Unter diesem Gesichtspunkt wäre deshalb su prüfen gewesen, ob die GmbH schon dann einen Anspruch auf Abtretung der beiden Grundschulden hatte, wenn sie auf die Ausfallsforderung nur 60«000 DM zahlte« Bestand ein solcher Anspruch wenigstens gegen die Beklagte zu 1, so könnte die Abtretung der Grundschulden seitens der Klägerin an die GmbH unmittelbar als Erfüllung dieses Anspruchs angesehen werden« Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die GmbH die Zahlung der 60«000 DM vom 27 ♦ November 1953 zur teilweisen Befriedigung der Grundschuldgläu-bigei'in aus dem Grundstück geleistet und aus diesem Grunde
 
"bereits nach sachenrechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf Löschung der Grundschulden in dieser Höhe erworben hatte« Las Berufungsgericht hat sich mit dieser Präge nicht auseinandergesetzt« vielmehr folgendes erwogen5
Ler Beklagte zu 2 habe von vornherein damit rechnen müssen, daß zur Befriedigung der Forderung der LaflM MHBBHBbank auf die von ihm gewährten Sicherheiten zurückgegriffen werden würde« Im Laufe des Vergleichsverfahrens sei von mehreren Gläubigern besonders darauf hingewiesen worden, daß die Beklagten ihr Vermögen zur Sicherung der Lurchführung des Vergleichs bereitsteilen müßten, ehe die Gläubiger auf die persönliche Haftung der Beklagten für Schulden der VergleichsSchuldnerin verzichteten« Liese Bereitstellung sei in beschränktem TJm-‘ fange durch Vei'trag vom 24« September 1952, insbesondere duroh Übereignung der beiden Grundstückesvorgenommen worden« Äeben der maßgebenden Sanierung durch das Gläubigerkonsortium habe die Schuldnerin auch durch die Überlassung dieser Grundstücke instandgesetzt werden sollen, den nach Bestätigung des Vergleichs verbleibenden Verlust zu decken« In Anrechnung auf den Kaufpreis habe die Vergleichsschuldnerin die den Grundschulden zugrundeliegende Verbindlichkeit in Höhe von 150 «000 LIC übernehmen sollen« Lie GmbH sei durch Zahlung der Verglcichs-quote an die LaflIHIHBVbank in Höhe von 142«014»19 LI* und durch Zahlung weiterer 60«000 L3L an die Klägerin dieser Verpflichtung nachgekommen« Unter diesen Umständen könne aus dem Sicherungsübereignungsvertrag vom April 1952 nicht entnommen Werden, daß die Klägerin den Beklagten gegenüber verpflichtet gewesen wäre, vor der Verwertung der sicherungsübereigneten Gegenstände zuerst Befriedigung aus den Grundschulden zu suchen, oder daß bei Aufgabe dieser Grundschulden die übereigneten Gegenstände insoweit enthaftet würden, als die Beklag-
I

ten aus dem aufgegebenen Hecht hätten Ersatz verlangen können« Vor der Bezahlung der Vei’gleichsraten habe sich die Gläubigerin schon wegen des Grundsatzes der Ausfallhaftung nicht auf die Verwertung der Sicherheiten an Vermögensstucken der Vergleichsschuldnerin verweisen zu lassen brauchen«, Aus dem Sicherungsübereignungsvertrag könne eine solche Verpflichtung der Gläubigerin weder nach vollständiger Bezahlung der Vergleichsraten hergeleibet werden, noch für den Pall, daß die Vergleichsschuldnerin die Ausfallforderung gegenüber der Klägerin als klagbare Verbindlichkeit anerkannt hätte«
Die Revision hält diese Ausführungen des Berufungsgerichts für rechtsirrtümlich und macht überdies geltend, es habe wesentliche Behauptungen und Beweisangebote übergangen« Bei dem Abschluß des Vertrages vom 24«, September 1952 sei nämlich von dem Beklagten zu 2 und dem beugen G^^p übereinstimmend erklärt worden, daß die GmbH die beiden Grundschulden übernehmens das übrige Vermögen, vor allem die hier in Streit befindlichen Maschinen, Jedoch den Beklagten erhalten bleiben sollte, damit die Beklagte zu 1 ihre Fabrikation weiterführen könne, wofür die Beklagten im Schriftsatz vom 8« September 1955 S«3 Beweis angeboten hätten« Auch die Klägerin habe sich mit dieser Regelung einverstanden erklärt, was in demselben Schriftsatz S«9 durch Benennung des Zeugen MflB unter Beweis gestellt worden sei«
Biese Rügen sind begründet. Babei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin in der Rechtsstellung des Sicherungsnehmers verpflichtet war, sich zuerst aus den Grundschulden zu befriedigen« Benn es handelt sich nicht um diese Frage, sondern darum, ob die Klägerin die iäigentümergi*undschulden der GmbH abtreten durfte und ob der Beklagten zu 1 aus dieser Abtretung Einwendungen gegen die Herausgabeansprüche entstanden sind«
Die Klägerin hat die Grundschulden erst Anfang Sep •tember 1954 an die GmbH abgetreten, während' diese die 6Q0OOO DU bereits am 27® Bovember 1953 gezahlt hatte* Schon diesem äufiex'en Geschehen nach stellt sich die Abtretung nicht als eine dem Sicherungsnehmer zustehende Verwertungshandlung dar» Das Berufungsgericht hat die Befugnis zur Abtretung .aus Umständen entnommen, die im Zusammenhang mit dem Vergleichsverfahren und dem Ver trag vom 24® September 1952 stehen, der zu dem Zweck geschlossen worden sein soll, der GmbH Mittel zur Durch führung des Vergleichsverfahrens zu verschaffen* Yfenn in diesem Vertx’ag vereinbart ist, daß von der GmbH Grund schulden und 11 die ihnen zugrunde liegenden Verpflichtungen” in Höhe von 150.000 DM übernommen werden und die Grund schulden zu diesem Zeitpunkt der Lai^fc ^I^HHibank abgetreten waren, so kann daraus, wie bereits oben ausgeführt worden ist, nicht ohne weiteres gefolgert werden, die GmbH solle berechtigt sein, die Abtretung der Grundschulden an sich schon dann zu verlangen, wenn nach Erfüllung der Vergleichsraten von zusammen 142*014,19 DM von ihr noch mindestens 60o000 DM auf die Ausfallforderung bezahlt würden*
Es hätte vielmehr einer näheren Prüfung und Erörterung bedurft, von welchen Vorstellungen die Vertragsparteien bei der Vereinbarung über die Übernahme der beiden Grundschulden ausgegangen und inwieweit ihre Absichten in diesem Vertrag oder in daneben getroffenen Abreden verwirklicht worden sind* Es hätte daher nicht ungeprüft bleiben dürfen, ob die Vertragsparteien sich jedenfalls darüber einig gewesen sind, daß die Maschinen, die nicht der GmbH übex'lassen wurden, der Klägerin vex’bleiben sollten* Deshalb kann nicht schon mit der Begxündung des Berufungsgerichts angenommen werden, die GmbH sei im Verhältnis zur Beklagten zu 1 zu weiteren Leistungen zwecks Auslösung der Gxnindschulden
I
I
 
nicht verpflichtet gewesen«, Abgesehen hiervon stellt sich die Frage? ob die Klägerin deshalb, weil mehrei'e Gläubiger im Vergleichsverfahren verlangt hatten, daß die Beklagten ihr Vermögen uneingeschränkt zur Sicherung der Durchführung des Vergleichs bereitstellen sollten, und in dieser Erwartung auf die persönliche Haftung der Beklagten für Verbindlichkeiten der Vergleichsschuldnerin oder auf einen Teil ihrer Forderungen gegen diese verzichtet hatten, berechtigt war, die Grundschulden an die GmbH abzutreten«, Auch hierfür hätte es einer Prüfung bedurft, ob diese Erwartung einzelner Gläubiger Inhalt des Vertragsverhältnisses zwischen der Beklagten zu 1 und der GmbH oder der Rechtsbeziehungen der Beklagten zu 1 als Sicherungsgeber und der La(0 {■■■■■■bank als Sicherungsnehmer geworden sind, in deren Rechtsstellung die Klägerin später eingetreten ist« Auch in diesem Zusammenhang können die Beweisangebote der Beklagten von Bedeutung sein, daß Klarheit Uber die Verpflichtung der GmbH bestanden habe, die Ausfallforderung abzudecken»
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das angefochtene Urteil daher nicht bestätigt werden» Da es auch nicht aus anderen Erwägungen im Ergebnis zu halten ist und die Sache einer weiteren Prüfung durch den Tatrichter bedarf, muß es aufgehoben v;erden, soweit das Berufungsgericht zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat« In diesem Umfang ist deshalb die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«.
V« Es erscheint angebracht, für das weitere Verfah-ren folgende Hinweise zu geben»
lo Vare anzunehmen, daß die ^■■■■■■■bank nach dem Inhalt des den Sicherungsübereignungen und den
 
Sicherungsabtretungen zugrundeliegenden ri' reuhandverhält -nisses nicht berechtigt war, eine andere Bank ohne Zu- ’ Stimmung der Beklagten zu 1 als Treuhänderin an ihre Stelle zu setzenr und daß sich auch die Klägerin als Bankinstitut hierüber im Klaren sein mußte, so könnte dies dafür sprechen, dalf^Tie 98<>000 DM nicht aus dem Grunde an die Ls0BHHIH||p>ank gezahlt hat; um sich deren Rechtsstellung zu verschaffen, sondern daß der Betrag für die GmbH geleistet worden und die Übertragung der Sicherheiten auf die Klägerin auf Grund eines hiermit verbundenen fiduziarischen Rechtsgeschäftes erfolgt ist, bei dem sich die Klägerin der La^JBBHHIBbank gegenüber verpflichtete, die zur Sicherheit übereigneten Sachen nach Ausscheidung der Gegenstände, die die GmbH auf Grund der Vereinbarungen mit der Beklagten zu 1 erhalten sollte, auf diese zurückzuübertragen« Für eine solche Auslegung könnte, falls die GmbH und die Beklagte zu 1 darüber einig gewesen sein sollten, auch sprechen, daß die hier streitigen Maschinen und Werkzeuge der Beklagten zu 1 zu verbleiben hatten« In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht auch den Schriftwechsel der Beklagten zu 1 mit der LaVHBHHHHBbank, der Klägerin und der GmbH zu würdigen haben, soweit er in diesem Rechtsstreit vorgetragen worden ist oder noch vorgetragen wird«
2* Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß die Klägerin Anspruch auf Herausgabe von
 Sachen hat, so wird folgendes zu beachten sein:
•
Durch die von dem Vertreter der Beklagten vor dem Berufungsgericht abgegebene Erklärung, die in den Listen auf geführten Maschinen seien vorhanden, war das Berufungsgericht nicht der Prüfung enthoben, inwieweit die einzelnen Sachen in dem Klageantrag zutreffend und genügend bezeichnet worden sind« Ihre Bezeichnung mit unrichtigen
 
Nummern könnte auch die Beklagten beschweren, weil bei der Vollstreckung Schwierigkeiten zu befürchten sind* Insoweit erscheinen folgende Beanstandungen der Revision begründet:
Liste 1:
Die in Position (5 und #7 auf geführten Nähmaschinen sind mit Nummer 63(51 und GrrflHH^-Häkel Nummer 62(90 bezeichnet worden* Die Beklagten hatten bestritten, daß Maschinen mit diesen Nummern vorhanden seien, und erklärt, es seien vielleicht die Nummern 68(57 und 62(90 gemeint* In der Urteilsformel sind die Maschinen jedach mit den Listennummern bezeichnet, ohne daß das Berufungsgericht zu dem Vorbringen der Beklagten Stellung genommen hat*
Liste 2s
Position (8* In der Liste ist eine ü(BHBHHV” maschine mit der Nr* 19(60 angegeben* Die Beklagten hatten eingewandt, es gebe diese Nummer nicht, wohl aber die Nr* 19(64- Es hätte daher geklärt werden.müssen, ob es sich hier um einen Schreibfehler handelt und diese Maschine gemeint ist, was die Beklagten als wahrscheinlich bezeichnet hatten*
Liste 4:
Position 4° Im Urteil ist eine Ii(BHP-Maschine entsprechend der Liste mit Nr* 8(83 bezeichnet* Die Beklagten hatten jedoch erklärt, diese Nummer trifft nicht zu* Jedoch könne die Nr, 8(50 gemeint sein* Das wird aufzuklären sein,
 Position (6 und(7o In der Liste 4 sind eine Zuschneidemaschine - Karte - mit Nr* 4«9fL und eine Zuschneidemaschine mit Nr* 4099 aufgeführt* Die Beklagten hatten eingewandt, sie hätten nur eine Zuschneidemaschine* Diese trage die Nr* 4(9(0, Hier wird erforderlichen-
 
falls die richtige Bezeichnung der Maschinen, die nach der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vor dem Berufungsgericht vorhanden sein sollen, noch festzustellen sein«,
Position %>. Bas Berufungsgericht hat zur Herausgabe eines Oberteils Klasse 8i/3 Nr«lf7 verurteilte In der Liste 4 ist ein solcher Gegenstand nur mit 8*/3 bezeichnet worden« Bie Beklagten haben hierzu ausgeführt, daß es sich insoweit nur um die Klassenbezeichnung handle und daß ein solcher Gegenstand mit der Nr« Sf93 ge-meint sein könnte, der noch nicht erfaßt worden sei«
Eine Klarstellung ist erforderlich, zu demal nicht ersichtlich ist, wie das Berufungsgericht zu der Bezeichnung der Maschine mit Nr«lf7 gekommen ist«
Die Revision hat noch hinsichtlich we it er er Gegenstände Einwendungen gegen das Berufungsurteil erhoben, au deren Berechtigung in diesem Rechtszuge Ausführungen nicht angebracht erscheinen« Insoweit bleibt es aber den Beklagten überlassen, sie dem Berufungsgericht erneut vorzutragen und zu ergänzen«
3° Hinsichtlich der Kostenentscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß sich die GmbH an» dem Verfahren des ersten Rechtszuges als Streit-gebilfin der Klägerin beteiligt hat« Bas Landgericht hat ihr, da es die Klage abgewiesen hat, die Kosten der Streithilfe auferlegt« Hierüber würde von Amts wegen (§ 308 Abs«2 ZPO) gemäß § 101 ZPO anderweit besonders zu entscheiden sein (RGZ 56,113,114), wenn das Berufungsgericht auf Grund der Berufung der Klägerin erneut zu einer ihr günstigen Entscheidung kommen sollte, und zwar ungeachtet dessen, daß der im ersten Rechtszuge der Klägerin beigetretene Streitgehilfe sich an dem Rechtsmitteiverfahren nicht mehr beteiligt hat«
do -
Hierin ist eine Rücknahme des Beitritts nicht zu erblicken, Infolgedessen wird der Streitgehilfe auch zu dem neuen Termin vor dem Berufungsgericht zu laden sein (§71 Abs,3 ZPO)a
VI» Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Prozesses ab und ist daher dem Berufungsgericht zu übertragen*
Dr„ Gelhaar	Artl DroBorschel DroMezger DroMessner