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BGH · VIII ZR 330/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 330/04

Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Dr. Woist, Dr. Freilesen sowie die Richterin Hermanns einstimmig beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 28. August 2005 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO); die Ausführungen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 12.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
Vorsitzende25RichterinZPOHermannKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 330/04
25. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Dr. Woist,
 Dr. Freilesen sowie die Richterin Hermanns
 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 28. September 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.074,71 €festgesetzt.
Gründe:
Die Revision war gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 11. August 2005 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO); die Ausführungen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 12. September 2005 rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Deppert
 Dr. Freilesen
 Dr. Leimert
 Hermanns
Dr. Woist