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BGH · VIII ZR 329/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 329/96

Hat sich der Handelsvertreter verpflichtet, seine Vertragspflichten ausschließlich durch einen Dritten erbringen zu lassen, so steht der Entstehung eines Ausgleichsanspruchs nicht entgegen, daß das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmer wegen der Kündigung des Dritten beendet wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. "Geschäftsgrundlage für diesen Vertrag ist die Tatsache, daß der Handelsvertreter sich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Pflichten aus diesem Vertrage ausschließlich und persönlich durch Frau Birgit B. weit durch den Handelsvertreter ständig zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrage abgestellt und von weiteren Verpflichtungen freigestellt." Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Ansprüche auf Erteilung des Buchauszuges teilweise und auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich insgesamt abgewiesen. Das Berufungsgericht hält den Ausgleichsanspruch für unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB nicht gegeben seien. Es führt aus: Die Beendigung des Handelsvertretervertrages sei nicht ursächlich für etwaige anschließende Provisionsverluste des Klägers. Dieser hätte auch bei Fortbestand des Handelsvertretervertrages keine Vergütung mehr beanspruchen können, weil er infolge der Kündigung von Frau B. Im Rahmen von § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB sei nur der Fortbestand des Vertrages, nicht aber das Bestehenbleiben aller äußeren Umstände zu unterstellen, von denen die Vertragserfüllung sonst noch abhänge. Dies gelte zwar nicht für vom Unternehmer zu vertretende Umstände und den Gesundheitszustand des Handelsvertreters. Hiernach könne offenbleiben, ob ein Provisionsverlust des Klägers im Sinne der genannten Vorschrift auch deswegen zu verneinen sei, weil der Kläger nach dem Vorbringen der Beklagten die von dieser gezahlten Provisionen an Frau B. 1. Im Rahmen der Auslegung des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB leitet der Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung aus der Zweckbestimmung des Ausgleichsanspruchs den Grundsatz ab, daß bei der Feststellung des dem Handelsvertreter entstehenden Nachteils die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu fingieren sei und es auf die Gründe für dessen Beendigung ebensowenig ankomme wie darauf, ob der Handelsvertreter bei der gedachten Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses überhaupt noch zur Vermittlung weiterer provisionspflichtiger Geschäfte imstande gewesen wäre (BGHZ 24, 214, 217, 221, 223; 24, 223, 227, 228 f; 41, 129, 130; 45, 385, 387; 52, 12, 13; BGH, Urteil vom 2. als Untervertreterin wegen der von den Parteien gewählten Vertragsgestaltung zur weiteren Geschäftsvermittlung für die Beklagte nicht mehr in der Lage war und künftig Provisionsansprüche ohnehin nicht mehr hätte erwerben können, steht einem Augleichsanspruch nicht entgegen. b) Zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenen, aber nicht entschiedenen Frage, ob ein Provisionsverlust des Klägers im Sinne von § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB auch deswegen ausscheide, weil der Kläger Provisionseinnahmen an Frau B. müsse dem Kläger zugerechnet und entsprechend § 89 b Abs.3 Nr. 1 HGB einer Eigenkündigung des Klägers gleichgestellt werden. Die Fälle, in denen § 89 b Abs.3 HGB das Entfallen des Ausgleichsanspruchs anordnet, enthalten eine abschließende Regelung, die wegen ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen ist (BGHZ 45, 385, 387; 52, 12, 14; 129, Außerhalb dieser Fälle können die Gründe für die Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses nur im Rahmen der Billigkeitsregel des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB berücksichtigt werden. Daß der Kläger persönlich keine eigenen Vermittlungsleistungen erbracht hat, führt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung jedenfalls nicht ohne weiteres zu dem Verlust des Ausgleichsanspruchs, denn diese Art der Vertragsdurchführung war von beiden Parteien so gewollt. kontrolle, möglicherweise sogar für den Ausschlußtatbestand des § 89 b Abs.3 Nr. 2 HGB erheblichen Umständen, etwa der vom Berufungsgericht erwähnten Konkurrenztätigkeit des Klägers .

Zitierte Normen: § 89b HGB § 323 BGB § 89b HGB
HandelsvertreterBerufungsgerichtRevisionserwiderungAusgleichsanspruchsKlägerHGBBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 329/96
URTEIL
Verkündet am:
10. Dezember 1997 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
HGB § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Hat sich der Handelsvertreter verpflichtet, seine Vertragspflichten ausschließlich durch einen Dritten erbringen zu lassen, so steht der Entstehung eines Ausgleichsanspruchs nicht entgegen, daß das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmer wegen der Kündigung des Dritten beendet wurde.
BGH, Urteil vom 10. Dezember 1997 - VIII ZR 329/96 - OLG
München
LG München II
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1997 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. September 1996 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich in Höhe von 86.273,46 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger war seit Anfang 1991 Handelsvertreter für Brillenkollektionen, die die Beklagte vertrieb. In dem - später ergänzten und erweiterten - schriftlichen Handelsvertretervertrag vom 1. Januar 1991 heißt es unter III 1:
"Geschäftsgrundlage für diesen Vertrag ist die Tatsache, daß der Handelsvertreter sich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Pflichten aus diesem Vertrage ausschließlich und persönlich durch Frau Birgit B.	erbracht	werden.	Frau	B.	wird	inso-
weit durch den Handelsvertreter ständig zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrage abgestellt und von weiteren Verpflichtungen freigestellt."
Frau B.	war zunächst Angestellte und später Un-
tervertreterin des Klägers. Sie kündigte die Untervertretung zu dem 28. Februar 1995 und ist seither Handelsvertreterin der Beklagten. Diese hatte dem Kläger mit Schreiben vom 26. Januar 1995 mitgeteilt, der Handelsvertretervertrag erlösche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage am 28. Februar 1995, weil Frau B. dem Kläger nur noch bis zu diesem Zeitpunkt zur Vertragserfüllung zur Verfügung stehe.
Der Kläger hat im Wege der Stufenklage die Erteilung eines Buchauszuges sowie auf deren Grundlage die Nachzahlung von Provisionen verlangt. Ferner hat er einen Handelsvertreterausgleich in Höhe von 86.273,46 DM begehrt.
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Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage stattgegeben, soweit sie auf Erteilung des Buchauszuges sowie Zahlung des Handelsvertreterausgleichs gerichtet war. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Ansprüche auf Erteilung des Buchauszuges teilweise und auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich insgesamt abgewiesen. Die Revision wendet sich gegen die Abweisung des Ausgleichsanspruchs und beantragt insoweit die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht hält den Ausgleichsanspruch für unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB nicht gegeben seien. Es führt aus: Die Beendigung des Handelsvertretervertrages sei nicht ursächlich für etwaige anschließende Provisionsverluste des Klägers. Dieser hätte auch bei Fortbestand des Handelsvertretervertrages keine Vergütung mehr beanspruchen können, weil er infolge der Kündigung von Frau B.	seine	Verpflich-
tungen gegenüber der Beklagten nicht mehr habe erfüllen können (§ 323 Abs. 1 BGB). Im Rahmen von § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB sei nur der Fortbestand des Vertrages, nicht aber das Bestehenbleiben aller äußeren Umstände zu unterstellen, von denen die Vertragserfüllung sonst noch abhänge. Dies gelte zwar nicht für vom Unternehmer zu vertretende Umstände und den Gesundheitszustand des Handelsvertreters. Die Einsetzbarkeit von Frau B.	für	die
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Vertragserfüllung sei aber ein vom Kläger übernommenes Risiko gewesen, dessen Eintritt zu seinen Lasten gehe.
Hiernach könne offenbleiben, ob ein Provisionsverlust des Klägers im Sinne der genannten Vorschrift auch deswegen zu verneinen sei, weil der Kläger nach dem Vorbringen der Beklagten die von dieser gezahlten Provisionen an Frau B.	weiterzuleiten	gehabt	habe.
II.	Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Im Rahmen der Auslegung des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB leitet der Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung aus der Zweckbestimmung des Ausgleichsanspruchs den Grundsatz ab, daß bei der Feststellung des dem Handelsvertreter entstehenden Nachteils die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu fingieren sei und es auf die Gründe für dessen Beendigung ebensowenig ankomme wie darauf, ob der Handelsvertreter bei der gedachten Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses überhaupt noch zur Vermittlung weiterer provisionspflichtiger Geschäfte imstande gewesen wäre (BGHZ 24, 214, 217, 221, 223; 24, 223, 227, 228 f; 41, 129, 130; 45, 385, 387; 52, 12, 13; BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 - I ZR 188/85 = WM 1987, 1462, 1464 unter II A 4; vgl. auch z.B. Hopt, Handelsvertreterrecht, § 89 b Rdnr. 7 u. 9; Staub/Brüggemann, Großkommentar HGB 4. Aufl., § 89 b Rdnr. 58-59; MünchKomm-HGB/von Hoyningen-Huene § 89 b Rdnr. 36 u. 87). Ein Ausgleichsanspruch wurde daher bei einer Auflösung des Handelsvertreterverhältnisses durch Tod (BGHZ 24, 214;
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 24,	223 u. 41,	129)	oder	Selbsttötung (BGHZ 45,	385) des
 Handelsvertreters, bei einer Betriebseinstellung (BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 aaO für den Vertragshändler) sowie bei einer auf Initiative des Handelsvertreters erfolgten einverständlichen Vertragsaufhebung (BGHZ 52,	12)	gewährt.
Diese Rechtsfolge gilt gleichermaßen in dem hier gegebenen Fall. Daß der Kläger nach dem Ausscheiden von Frau B.	als	Untervertreterin	wegen der von den Parteien
 gewählten Vertragsgestaltung zur weiteren Geschäftsvermittlung für die Beklagte nicht mehr in der Lage war und künftig Provisionsansprüche ohnehin nicht mehr hätte erwerben können, steht einem Augleichsanspruch nicht entgegen. Dies räumt auch die Revisionserwiderung ein.
2. Das angefochtene Urteil wird daher von seiner Begründung nicht getragen. Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig:
a)	Zu Unrecht vertritt die Revisionserwiderung die An-
sicht, zwischen den Parteien habe kein Handelsvertretervertrag bestanden, weil die geschuldeten Vermittlungsleistungen nur durch Frau B.	hätten erbracht werden dürfen,
 eine entsprechende Verpflichtung des Klägers aber nicht geregelt sei. Daß die handelsvertretertypischen Pflichten auch und insbesondere dem Kläger persönlich oblagen, ergibt sich indessen eindeutig aus einer Vielzahl von Bestimmungen des umfangreichen Vertrages, insbesondere den Regelungen über den "Vertragsgegenstand" (Nr. I) und die "Aufgaben ... des Handelsvertreters" (Nr. II).
b)	Zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenen, aber nicht entschiedenen Frage, ob ein Provisionsverlust des
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Klägers im Sinne von § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB auch deswegen ausscheide, weil der Kläger Provisionseinnahmen an Frau B.	"weitergeleitet" habe, ist eine Stellungnah-
me des Senats schon mangels tatsächlicher Feststellungen nicht möglich. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. März 1989 (I ZR 162/87 = WM 1989,	793	=	NJW-RR 1989,
863), in der dies für Teile der Provisionen eines Bausparkassenvertreters bejaht wurde, betraf einen Sonderfall, dessen Vertragsgestaltung deutliche Abweichungen zu derjenigen im vorliegenden Fall aufwies.
c)	Die Revisionserwiderung meint ferner, die Kündigung
 seitens Frau B.	müsse	dem	Kläger zugerechnet und
 entsprechend § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB einer Eigenkündigung des Klägers gleichgestellt werden. Auch dies ist nicht zutreffend. Die Fälle, in denen § 89 b Abs. 3 HGB das Entfallen des Ausgleichsanspruchs anordnet, enthalten eine abschließende Regelung, die wegen ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen ist (BGHZ 45,	385,	387;	52,	12,	14;	129,
290, 294; BGH, Urteil vom 14. April 1988 - I ZR 122/86 = WM 1988,	1207 unter II 2). Außerhalb dieser Fälle können die
 Gründe für die Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses nur im Rahmen der Billigkeitsregel des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB berücksichtigt werden.
d)	Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist dem Senat eine abschließende Beurteilung, ob der Ausgleichsanspruch - dessen sonstige Bemessungsfaktoren noch ungeklärt sind - aus Billigkeitsgründen völlig entfällt, nicht möglich. Die Billigkeitskontrolle nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB ist in erster Linie Sache des Tatrichters.
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Daß der Kläger persönlich keine eigenen Vermittlungsleistungen erbracht hat, führt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung jedenfalls nicht ohne weiteres zu dem Verlust des Ausgleichsanspruchs, denn diese Art der Vertragsdurchführung war von beiden Parteien so gewollt. Im übrigen fehlt es bislang an tatsächlichen Feststellungen sowohl zu dem Anlaß	der	Kündigung	von	Frau
B.	als	auch	zu weiteren für die Billigkeits-
kontrolle, möglicherweise sogar für den Ausschlußtatbestand des § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB erheblichen Umständen, etwa der vom Berufungsgericht erwähnten Konkurrenztätigkeit des Klägers .
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III.	Die vorinstanzliche Entscheidung war somit im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Sache insoweit zwecks weiterer Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen .
Dr. Deppert	Dr.	Zülch	Dr.	Hübsch
 Ball	Wiechers