schaftlich mit seinem Vater Karl LuflBsen«, den Schrott* handel betrieb» In dem Vertrag behielt sich die Beklagte das Eigentum bis zur Tilgung aller im Zusammenhang mit den Kaufgegenständen entstehender Forderungen, darunter solchen aus Reparaturen, vor« Nach den allgemeinen dem Kaufantrag anhängenden Geschäftsbedingungen der Beklagten steht dem Verkäufer während der Dauer seines Eigentums das alleinige Recht zu dem Besitz des Kraftfahrzeug briefs zu« Dem Käufer ist darin eine Sicherungsübereig-nung untersagt, solange der Eigentumsvorbehalt besteht« Am 3« Januar 1933 übergab Lu^B Jun« der Beklagten einen Wechsel für die letzte Kaufpreisrate« Am selben Tage händigte ihm die Beklagte den Kraftfahrzeugbrief über den auf Grund des Kaufvertrages gelieferten Lastkraftwagen Magirus mit dem Kennzeichen aus« Wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers für diesen entweder als Vertreter oder nach § 267 BGB die Ersatzleistungen deshalb an die Beklagte erbracht hat, weil ihm von der Sicherungsübereignung an die Klägerin nichts bekannt gewesen war und die Beklagte ihm eine vom ^»September 1953 datierte Abtretungserklärung der Birma LuCB vorgelegt hatte, so sind diese Leistungen allerdings nicht schon auf Grund der 55 408r 407 3GB der Klägerin 933 BGB)» Hach den dem Kaufvertrag zu Grunde liegenden Geschäftsbedingungen der Beklagten für den Verkauf von Kraftfahrzeugen und Anhängern hatten die Vertragsparteien vereinbart, daß alle Kaufgegenstände bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Käufers Eigentum des Verkäufers bleiben sollten und daß der EigentumsVorbehalt sich auch auf weitere Forderungen erstreckte, die im Zusammenhang mit dem Kauf gegenständ entstanden, z»B» auch auf Forderungen aus Reparaturen« Bas Berufungsgericht hat nun festgestellt, daß Lug0 3un° der Beklagten am 3* Januar 1933 einen Wechsel für die letzte Kaufpreisrate übergeben, ein Angestellter der Beklagten ihm darauf den Kraftfahrzeugbrief ausgehändigt und die Beklagte zu dieser Zeit noch Reparaturforderungen an die Firma I>u^B Höhe von 1„106,82 Bll für Reparaturen an dem in Rede stehenden Fahrzeug gehabt habe» Es hat jedoch angenommen, die Beklagte habe durch die Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs auf den Eigentumsvorbehalt verzichtet» Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Bie Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts im Kaufverträge hatte hier die Bedeutung, daß die Vertragsparteien die nach § 929 BGB erforderliche Einigung über den Eigentumsübergang mit der aufschiebenden Bedingung verknüpft hatten, der Übergang des Eigentums auf den Erwerber solle von der vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung und der sonstigen Forderungen abhängen, von deren Befriedigung der Eigentumsübergang nach den Geschäftsbedingungen abhängig gemacht worden ist» Eine solche Erweiterung des in § 455 BGB nur hinsichtlich der Kaufpreisforderung behandelten Eigentumsvorbehalts ist nach herrschender Meinung grundsätzlich 'zulässig» Er durfte auch an künftige durch Reparaturen des Fahrzeugs entstehende Forderungen geknüpft werden (vgl» RGZ 147*.321,325 Wolff-Raiser, Sachenrecht, 10»Bearbeitung § 66 I 3 S»239)* Insoweit ist die Regel des § 455 BGB entsprechend anzuwenden, so daß hier dem Käufer das Eigentum unter der auf schiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der in den Vorbehalt aufgenommenen gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers übertragen worden war» In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die Aus- OLG Stuttgart Recht 1915 Er*302; BGB RGjBK 10*Aufl* § 455 Anm.IX A b; Ostler bei Staudinger BGB 11 »Auf 1* § 455 Nr»58; Heinichen in HGB RGRK 1 »Auf 1 * Anke zu § 382 Anm072)» Biese Erklärung kann auoh in einem sräflüssigenVerhalten des Verkäufers gesehen werden« Wenn das Berufungsgericht der Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefes durch einen Angestellten der Beklagten einen solchen Verzicht entnommen hat, so liegt darin unter den besonderen von dem Berufungsgericht gewürdigten Umständen entgegen der Auffassung der Revision kein Rechtsverstoß« Bie Beklagte habe, so führt das Berufungsgericht aus, sich in dem Kaufvertrags das Recht zu dem alleinigen Besitz des Kraftfahrzeugbriefs Vorbehalten und demgemäß den Brief Über ein Jahr lang ih Besitz gehabt« Wenn sie dem Käufer nach Entgegennahme des Wechsels für die Kaufpreisrestsumme den Brief bedingungslos übergeben habe, so habe diese Handlung für einen objektiven Betrachter nur die Bedeutung haben können, daß nunmehr der Käufer das Becht habe erhalten sollen, frei über den Y/agen zu verfügen* Einen anderen Grund, weshalb der Brief in diesem Augenblick übergeben worden sei, habe die Beklagte nicht vorgetragen«, Lu^| jun* habe als Zeuge bekundet, er habe angenommen, daß er mit Empfangnahme des Briefes Eigentümer des Wagens geworden sei* Im übrigen rechtfertige das spätere Verhalten der Beklagten selbst die Annahme, daß sie der Meinung gewesen sei, die Firma LuflU sei nach Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes Eigentümer des Kraftfahrzeugs geworden, denn die Beklagte habe sich von der Firma LuJHMie Ansprüche gegen den Schädiger abtret en lassen und außerdem mit der Klägerin über die Best teile des beschädigten Wagens im Dezember 1952 einen Kauf vertrag abgeschlossen«, Alle diese Ausführungen liegen auf tatsächlichem Gebiet* Sie werden durch die Angriffe der Bevision nicht erschüttert» Unbegründet ist die Büge, die Beklagte habe in der Berufungsbegründung die eidliche Vernehmung des Zeugen Lu!0$ jun* verlangt und von ihm bestätigt wissen wollen, er sei nicht des Glaubens gewesen, daß in der Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes für das Fahrzeug ein Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt der Beklagten gelegen habe* Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, diesem Verlangen zu entsprechen« Denn der Zeuge hatte bei seiner Vernehmung am 6» Juni lG^f/'lusiesagt, er habe nach Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefes angenommen, nunmehr rechtmäßiger Eigentümer des Lastwagens zu sein« Seine wiederholte Vernehmung zu diesem Funkt stand im Ermessen des Gerichts (§ 398 Abs*l ZPO)« Auch die Beeidigung eines Zeugen ist nach § 391 ZPO grundsätzlich in das Ermessen des Gerichts gestellt, nämlich nur dann vorzunehmen» wenn das Gericht dies mit Bücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer Wahrheits- wie die Revision meint, nach wie vor die Beklagte wegen ihres Eigentumsvorbehalts als geschädigt angesehen* Deshalb ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus der Abtretung keine der Beklagten günstigen Schlüsse gezogen, sondern in ihr sogar ein Anzeichen dafür gesehen hat, daß die Beklagte eich damals selbst nicht als Eigentümerin des Fahrzeugs betrachtet habe* Diese Deutung ist möglich und deshalb für den erkennenden Senat bindend* Daher bewegt sich die Revision mit ihrem Angriff gegen die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts auf dem ihr grundsätzlich verschlossenen Gebiet der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts* Rechtliche Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts ergeben sich auch nicht aus Abschnitt I 3 der dem Kaufverträge zu Grunde liegenden Geschäftsbedingungen* Darin ist zwar bestimmt, daß mündliche Eebenab-redeu und nachträgliche Vertragsänderungen nur Gültigkeit haben, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden* Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die in der Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs gegen Hingabe eines Wechsels liegende Erklärung des Eigentumsübergangs sei weder eine Bebenabrede noch eine nachträgliche Vertrags- Vertrages, wonach Vertragsänderungen nur gültig sind, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden, sich nicht auf das einseitige VerfUgungsgeschäft des Verkäufers Uber den Eigentumsvorbehalt beziehen, denn nach allgemeinem Sprachgebrauch wird unter einer Vertragsänderung grundsätzlich nur eine Abrede verstanden, die der Mitwirkung beider Parteien bedarf.Deshalb ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizutreten, wenn es diese Klausel nicht auch auf den Verzicht des Verkäufers auf den Eigentumsvorbehalt bezogen hat« Dati der Kraftfahrzeugbrief nur von einem Angestellten der Beklagten an den Käufer des Wagens ausgehändigt worden ist, s.teht der Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegen« Es hat für unerheblich angesehen, ob der Angestellte dies deshalb getan hat, weil er nicht gewußt hat,- daß die Verbindlichkeiten nicht voll er*’ füllt gewesen seien, da die in der Herausgabe des Briefes liegende stillschweigende Erklärung, "das Eigentum übertragen zu wollen11, von diesem Irrtum nicht erfaßt worden sei« Auf diese Erwägung des Berufungsgerichts kommt es nicht entscheidend anr sondern nur darauf, ob der Angestellte nach der ihm eingeräumten Stellung bei der Beklagten dazu befugt war, den Eigentumsvorbehalt aufzugeben, obwohl Xiu^B jun« nur einen Wechsel zur Abdeckung der Bestforderung übergeben hatte« Die Befugnis hierzu hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten« Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Vorschrift des § 139 ZPO nicht dadurch verletzt, daß es die Benennung des Angestellten als Zeugen nicht angeregt hat« Mit einer Rüge aus § 286 ZPO bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht in dem Kauf der Restteile des Kraftwagens durch die Beklagte ein Anzeichen dafür gesehen hat, daß sie selbst der Meinung gewesen sei, die Firma LufBk sei nach ‘Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes Eigentümerin des Kraftfahrzeugs geworden. ob das Fahrzeug von der Beklagten an LuBI 3un° oder' an die"Firma Karl Lu4B" verkauft worden ist und ob diese Eigentümerin des Wagens geworden ist» Der Sicherungsübereignungsvertrag ist zwar von LuBB*6*1» unterzeichnet worden» Das Berufungsgericht hat aber rechtsirrtumsfrei angenommen, LuBI jun« sei mit der Übereignung des Wagens an die Klägerin einverstanden gewesen» Er hat zwar bei seiner Vernehmung als Zeuge am 4» November 1954 erklärt, sein Vater sei hierzu nach seiner Meinung nicht berechtigt gewesen» Andererseits hat er, was die Revision übergeht, bei dieser Vernehmung auch eingeräumt, er habe den Vertrag vom 3» März 1953 gesehen und ihn weggelegt, weil er damals mit der Sache nichts habe zu tun haben wollen» Das Berufungsgericht hat zulässigerweise dieses spätere Verhalten des Zeugen Lu(B gewürdigt und seine Zustimmung insbesondere aus dem Umstand entnommen, daß er dem Verkauf der Restteile des Wagens durch die Klägerin an die Beklagte nicht widersprochen habe« Diese Erwägung läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden» Sie rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, daß LuB| jun» sich mit der Übereignung stillschweigend einverstanden erklärt habe, zu demal er unstreitig den Kredit der Klägerin in Anspruch genommen hatte und nach Treu und Glauben ihr gegenüber verpflichtet gewesen wäre, der durch seinen Vater vorgenommenen Sicherungsübereignung zu widersprechen, wenn er sie nicht hätte gelten lassen wollen» Deshalb hat das Berufungsgericht nicht als dargetan angesehen, die Klägerin habe sich durch die Sicherungs-Übereignung ohne Rücksicht auf andere Gläubiger Vorteile zu verschaffen gesucht» Dieser Würdigung des Sachverhalts ist im Ergebnis beizutreten» Allerdings kann der Revision zugegeben werden, daß der Zeuge LuflÜ die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zunächst im Zusammenhang mit seiner Bekundung über den Beginn der Geschäftsbeziehungen zu der Klägerin geschildert hat und daß sich möglicherweise seine Angaben über die 12 Lastkraftwagen und die vorhandenen Schrottbestände auf diesen Zeitpunkt beziehen» Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus der Feststellung, daß die Firma Li^Bl im Zeitpunkt des Sicherungsübereignungsvertrages noch erhebliche Umsätze ge- gaben des Zeugen Lufljüber den Besitz von 12 Lastkraft»-:.;., • wagen und der Schrottbestände im Werte von 15oOOO DM auf den Zeitpunkt der Geschäftsbeziehungen im Jahre 1952 zu beziehen sindo Der insoweit von der Revision gerügte Irrtum des Berufungsgerichts ist auch hier nicht entscheidungserheblich« Wenn die Revision meint, beim Ab~* Schluß des Vertrages vom 3° März 1953 seien die Verhältnisse anscheinend andere gewesen als im Jahre 1952, die Klägerin habe sämtliche Wagen von Lu^P sen« und I<ufm jun« Übereignet erhalten, so ist mit diesem Hinweis noch nicht die Rüge begründet, das Berufungsgericht hätte .auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage des Zeugen Luf^* feststellen müssen, daß die Klägerin sich das gesamte Vermögen ihres Schuldners habe übertragen lassen« Bern steht entgegen, daß die Birma Lu((^nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Herbst 1953 nicht nur an die Klägerin, sondern auch an die Beklagte Je zwei weitere Kraftfahrzeuge übereignet hat, andererseits nicht dargetan ist, daß die Klägerin jedenfalls hierdurch das gesamte Vermögen ihres Schuldners übernommen hat« III» Da die Klägerin Eigentümerin des Lastkraftwagens war, dessen Bestandteile sie im Dezember 1953 nach dem Unfall der Beklagten für einen Kaufpreis von 1»30Q DM überlassen hat, ist die Beklagte verpflichtet, den Kaufvertrag zu erfüllen« Deshalb ist ihr auch dieser Betrag von dem Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei zugesprochen worden«
Für das Nachschlagewerk 1 Nicht für die. Amtliche Sammlung I 2334 0"0 Gesetz! BGB §§ 127, 157, 597, 455} HGB § 346 (Bf) Hechtssatzs io Der Tt>ei der Übereignung beweglicher Sachen vereinbarte Bigentumsvoroehalt kann durch einseitige Erklärung auf gegeben werden, die der Annahme nicht bedürfe 20 Die Klausel “Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie. vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden11 steht der Wirksamkeit eines Verzichts auf den Eigentumsvorbehalt durch schlüssiges Verhalten (Herausgabe eines Kraftfahrzeugbriefes) nicht entgegen® Aktenzeichens VIII ZR 529/56 LG Wuppertal Urto des BGH v® 20® Mai 1958 OLG Düsseldorf 4/V k Mhi »»IliNi VIII-ZR 329/5$ Vexicündet laut Protokoll am 20 oMai 1958 Justiz Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Walter C flBlIHBi Kommanditgesellschaft, Kraftfahrzeugverkauf und Reparäturwerkstätte. in ^•BMHHMPB~s'traße BH» vertreten durch IHren persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Y/alter CBBBfc Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma P ■■BHMS Erzvertretung Gesellschaft mit beschränkter Haftung in DBHHHB’ Gf(HHHt-Platz vertreten durch ihre Geschäftsführer Hans Conrad __ und Heinrich in lüWMI sowie Caspar und Klaus Cygp in dBBÜWh Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der Villa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20® Mai 1958 unter Mitwirkung der Bündesrichter Dr® Gelhaar, Artl, Dr* Dorschei, Dr* Mezger und Dr0 Messner für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11o Juli 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen» Von Rechts wegen Tatbestands Die Beklagte verkaufte gemäß Raufantrag vom lo Oktober 1951 mehrere Lastkraftwagen an den Transportunternehmer Karl Lu0| jun. in der gemein- schaftlich mit seinem Vater Karl LuflBsen«, den Schrott* handel betrieb» In dem Vertrag behielt sich die Beklagte das Eigentum bis zur Tilgung aller im Zusammenhang mit den Kaufgegenständen entstehender Forderungen, darunter solchen aus Reparaturen, vor« Nach den allgemeinen dem Kaufantrag anhängenden Geschäftsbedingungen der Beklagten steht dem Verkäufer während der Dauer seines Eigentums das alleinige Recht zu dem Besitz des Kraftfahrzeug briefs zu« Dem Käufer ist darin eine Sicherungsübereig-nung untersagt, solange der Eigentumsvorbehalt besteht« Am 3« Januar 1933 übergab Lu^B Jun« der Beklagten einen Wechsel für die letzte Kaufpreisrate« Am selben Tage händigte ihm die Beklagte den Kraftfahrzeugbrief über den auf Grund des Kaufvertrages gelieferten Lastkraftwagen Magirus mit dem Kennzeichen aus« Am 3 c März 1933 schloß die Klägerin mit der "Firma Karl Lu^B1, mit der sie seit 1932 in Geschäftsverbindung stand, einen von Luf^ sen» Unterzeichneten Sicherungsübereignungsvertrag, inhalts dessen der Klägerin 3 Kraftfahrzeuge, darunter der Magirus ®R un- ter Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefes mit der Vereinbarung übereignet wurden, daß die Firma Karl Lu^§ die Kraftfahrzeuge in Besitz behalten durfte. Im Sommer 1933 erlitt der bezeichnte Lastkraftwagen durch einen Verkehrsunfall Totalschaden, dessen Ersatz die Firma Lu^| von dem an dem Unfall beteiligten Schädiger verlangte« Der Versicherer des Schädigers zahlte darauf auf Grund einer Abtretungserklärung der Firma Lu^| vom 19« September 1933 an die Beklagte zunächst am 28« September 1953 einen Entschädigungsteilbetrag von 4«OOO DM und sodann am 21« Dezember 1933 weitere 1«333?75 DM« Mit Schreiben vom 28« November 1933 hatte die Klägerin der Beklagten von der Obereignung des Fahrzeugs und davon Kenntnis gegeben, daß ihr in dem Sicherungsübereignungsvertrage auch die Ersatzansprüche gegen «die Versicherungsgesellschaft« abgetreten worden seien« Darauf erklärte sich die Beklagte mit Schreiben vom 3« Dezember 1953 bereit, der Klägerin 1«300 DM für die Bestteile des Fahrzeugs, die sich in ihrem Besitz befanden» zu vergüten« Dieses Angebot nahm die Klägerin mit Schreiben vom 7« Dezember 1953 an« Die Klägerin meint, die Entschädigungsbeträge hätten ihr zugestanden, die Beklagte sei zur Entgegennahme der Zahlungen nicht berechtigt gewesen, und verlangt deswegen von der Beklagten Zahlung des Gesamtbetrages der Versicherungsleistungen von 5o333>75 DM und außerdem die vereinbarte Vergütung von 1«300,—DM nebst Zinsen« Das Landgericht hat dem Klagebegehren entsprochen« Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu-rückgewiesen« % Mit der Bevision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, während die Klägerin Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt« Entscheidungsgründe * Io Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei zur-Zeit der Beschädigung des unter Eigentumsvorbehalt verkauften Lastkraftwagens dessen Eigentümer gewesen« Die beiden Zahlungen des Haftpflichtversicherers des Schädigers an die Beklagte seien jedoch der Klägerin gegenüber gemäß §§ 408, 407 BGB wirksam erfolgt« Jedenfalls habe die Klägerin durch Erhebung der Klage die Zahlungen an die 4* *-* Beklagte genehmigt« Infolgedessen könne sie die Leistungen des Haftpflichtversicherers gemäß § 816 Abs<2 BGB von der Beklagten herausverlangen» 1) Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Anspruch auf Ersatz des Sachschadens gegen den Schädiger der Klägerin unmittelbar erwachsen ist, wenn sie Eigentumerin des Lastkraftwagens im Zeitpunkt seiner Beschädigung war» Lie Ansicht der Revision, es hätte der Prüfung bedurft, ob der Sicherungsübereignungsvertrag der Klägerin auch diesen Anspruch verschafft habe, ist unrichtig, denn der Sicherungszweck der Öbereignung steht nicht der Annahme entgegen, daß der durch Beschäm digung des Sicherungsguts infolge eines Verkehrsunfalls entstehende Ersatzanspruch gegen den Schädiger dem Sicherungsnehmer als Eigentümer und nicht dem Sicherungsgeber zusteht, dem in dem*Sicherungsübereignungsvertrage die Befugnis eingeräumt worden war, die zur Sicherheit übereigneten Gegenstände weiter zu benutzen» Ob im Einzelfall der Sicherungsgeber auf Grund des Sicherungsvertrages gegen den Sicherungsnehmer Anspruch darauf erheben kann, daß ihm die Entschädigungsleistung zwecks Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeugs überlassen wird, bedurfte deshalb keiner Entscheidung, weil ein solcher Anspruch hier nioht im Streit* ist» * Wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers für diesen entweder als Vertreter oder nach § 267 BGB die Ersatzleistungen deshalb an die Beklagte erbracht hat, weil ihm von der Sicherungsübereignung an die Klägerin nichts bekannt gewesen war und die Beklagte ihm eine vom ^»September 1953 datierte Abtretungserklärung der Birma LuCB vorgelegt hatte, so sind diese Leistungen allerdings nicht schon auf Grund der 55 408r 407 3GB der Klägerin •> gegenüber wirksam, wie das Berufungsgericht meinte Denn § 408 BGB AbSol, den das Berufungsgericht in Verbindung mit § 407 BGB für anwendbar hält, setzt voraus, daß der Abtretung einer Forderung des bisherigen Gläubigers eine nochmalige Abtretung folgt« Die Zahlungen an die Beklagte sind aber mit Einverständnis desjenigen erfolgt, in dessen Besitz sich der Kraftwagen zur Zeit der Beschädigung befunden hat und an den nach § 851 BGB mit Wirkung gegen den Eigentümer Ersatz für die Beschädigung des Kraftwagens geleistet werden durfte« Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Haftpflichtversicherer des Schädigers mit befreiender Y/irkung gegenüber der Klägerin als Eigentümer des Kraftfahrzeugs an die Beklagte gezahlt hat« Denn dem Berufungsgericht ist jedenfalls darin zuzustimmen, daß in der Klageerhebung gegen die Beklagte eine Genehmigung der Leistungen gesehen werden kann (vgl« hierzu das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25o Januar 1955 - I ZR 75/‘53 - XII BGB § 816 Hr*6) und die Beklagte jedenfalls deshalb nach § 816 Abs«2 BGB zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet ist, wenn die Klägerin durch den Sicherungsttbereignungsvertrag Eigentümerin des Fahrzeugs geworden war« 2) Liese Frage ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen» Lie Klägerin hätte kein Eigentum erworben, wenn der mit dem Käufer des Lastkraftwagens beim Kauf vereinbarte Eigentumsvorbehalt bei der Sicherungsübereignung noch wirksam gewesen wäre (§§ 930? 933 BGB)» Hach den dem Kaufvertrag zu Grunde liegenden Geschäftsbedingungen der Beklagten für den Verkauf von Kraftfahrzeugen und Anhängern hatten die Vertragsparteien vereinbart, daß alle Kaufgegenstände bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Käufers Eigentum des Verkäufers bleiben sollten und daß der EigentumsVorbehalt sich auch auf weitere Forderungen erstreckte, die im Zusammenhang mit dem Kauf gegenständ entstanden, z»B» auch auf Forderungen aus Reparaturen« Bas Berufungsgericht hat nun festgestellt, daß Lug0 3un° der Beklagten am 3* Januar 1933 einen Wechsel für die letzte Kaufpreisrate übergeben, ein Angestellter der Beklagten ihm darauf den Kraftfahrzeugbrief ausgehändigt und die Beklagte zu dieser Zeit noch Reparaturforderungen an die Firma I>u^B Höhe von 1„106,82 Bll für Reparaturen an dem in Rede stehenden Fahrzeug gehabt habe» Es hat jedoch angenommen, die Beklagte habe durch die Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs auf den Eigentumsvorbehalt verzichtet» Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Bie Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts im Kaufverträge hatte hier die Bedeutung, daß die Vertragsparteien die nach § 929 BGB erforderliche Einigung über den Eigentumsübergang mit der aufschiebenden Bedingung verknüpft hatten, der Übergang des Eigentums auf den Erwerber solle von der vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung und der sonstigen Forderungen abhängen, von deren Befriedigung der Eigentumsübergang nach den Geschäftsbedingungen abhängig gemacht worden ist» Eine solche Erweiterung des in § 455 BGB nur hinsichtlich der Kaufpreisforderung behandelten Eigentumsvorbehalts ist nach herrschender Meinung grundsätzlich 'zulässig» Er durfte auch an künftige durch Reparaturen des Fahrzeugs entstehende Forderungen geknüpft werden (vgl» RGZ 147*.321,325 mit weiteren Nachweisen? Flume NJVf 1950,841, insbesondere 848? Wolff-Raiser, Sachenrecht, 10»Bearbeitung § 66 I 3 S»239)* Insoweit ist die Regel des § 455 BGB entsprechend anzuwenden, so daß hier dem Käufer das Eigentum unter der auf schiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der in den Vorbehalt aufgenommenen gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers übertragen worden war» In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die Aus- - 7 •“ gestaltung des erweiterten Vorbehalts im Einzelfall so sehr dem Sinn eines Kaufvertrages widersprechen kann» daß aus diesem Grunde der Ausdehnung des Eigentumsvor-behalts auf andere Forderungen die Anerkennung wegen mißbräuchlicher Ausnutzung der Vertragsfreiheit zu versagen wäre (vgl* hierzu Larenz, Schuldrecht 2*Aufl« § 39 II e 3 S*75)o denn auch unter diesem Gesichtspunkt bestehen gegen die Erstreckung des Eigentumsvorbehalts in den Geschäftsbedingungen auf (,alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kauf gegenständ entstehen z»Bo nämlich Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstoff-Lieferungen, Einstell- und Versicherungskosten und Berufsgenossenschaftsbeiträge" keine rechtlichen Bedenken» Der Eigentumsvorbehalt kann, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, durch Verzicht enden0 Es genügt hierfür die Kundgabe einer hierauf gerichteten Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, die einer Annahme nicht bedarf (vgl* RGZ 66,344>349? OLG Stuttgart Recht 1915 Er*302; BGB RGjBK 10*Aufl* § 455 Anm.IX A b; Ostler bei Staudinger BGB 11 »Auf 1* § 455 Nr»58; Heinichen in HGB RGRK 1 »Auf 1 * Anke zu § 382 Anm072)» Biese Erklärung kann auoh in einem sräflüssigenVerhalten des Verkäufers gesehen werden« Wenn das Berufungsgericht der Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefes durch einen Angestellten der Beklagten einen solchen Verzicht entnommen hat, so liegt darin unter den besonderen von dem Berufungsgericht gewürdigten Umständen entgegen der Auffassung der Revision kein Rechtsverstoß« Bie Beklagte habe, so führt das Berufungsgericht aus, sich in dem Kaufvertrags das Recht zu dem alleinigen Besitz des Kraftfahrzeugbriefs Vorbehalten und demgemäß den Brief Über ein Jahr lang ih Besitz gehabt« Wenn sie dem Käufer nach Entgegennahme des Wechsels für die Kaufpreisrestsumme den Brief bedingungslos übergeben habe, so habe diese Handlung für einen objektiven Betrachter nur die Bedeutung haben können, daß nunmehr der Käufer das Becht habe erhalten sollen, frei über den Y/agen zu verfügen* Einen anderen Grund, weshalb der Brief in diesem Augenblick übergeben worden sei, habe die Beklagte nicht vorgetragen«, Lu^| jun* habe als Zeuge bekundet, er habe angenommen, daß er mit Empfangnahme des Briefes Eigentümer des Wagens geworden sei* Im übrigen rechtfertige das spätere Verhalten der Beklagten selbst die Annahme, daß sie der Meinung gewesen sei, die Firma LuflU sei nach Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes Eigentümer des Kraftfahrzeugs geworden, denn die Beklagte habe sich von der Firma LuJHMie Ansprüche gegen den Schädiger abtret en lassen und außerdem mit der Klägerin über die Best teile des beschädigten Wagens im Dezember 1952 einen Kauf vertrag abgeschlossen«, Alle diese Ausführungen liegen auf tatsächlichem Gebiet* Sie werden durch die Angriffe der Bevision nicht erschüttert» Unbegründet ist die Büge, die Beklagte habe in der Berufungsbegründung die eidliche Vernehmung des Zeugen Lu!0$ jun* verlangt und von ihm bestätigt wissen wollen, er sei nicht des Glaubens gewesen, daß in der Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes für das Fahrzeug ein Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt der Beklagten gelegen habe* Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, diesem Verlangen zu entsprechen« Denn der Zeuge hatte bei seiner Vernehmung am 6» Juni lG^f/'lusiesagt, er habe nach Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefes angenommen, nunmehr rechtmäßiger Eigentümer des Lastwagens zu sein« Seine wiederholte Vernehmung zu diesem Funkt stand im Ermessen des Gerichts (§ 398 Abs*l ZPO)« Auch die Beeidigung eines Zeugen ist nach § 391 ZPO grundsätzlich in das Ermessen des Gerichts gestellt, nämlich nur dann vorzunehmen» wenn das Gericht dies mit Bücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer Wahrheits- gemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien hierauf nicht verzichtet haben«. Unter den hier vorliegenden Umständen hat das Berufungsgericht von seinem Ermessen keinen rechtlich zu beanstandenden Gebrauch gemacht, wenn es die uneidliche Aussage des Zeugen verwertete, ohne ihn erneut zu vernehmen* Der von dem Berufungsgericht in Betracht gezogene Umstand, daß die Pirma LuBI am 19« September 1953 auf Grund der Beschädigung des Fahrzeugs entstandene Ersatzansprüche an die Beklagte abgetreten hat, zwingt nicht zu der Annahme, LuBi 3un° ^abe? wie die Revision meint, nach wie vor die Beklagte wegen ihres Eigentumsvorbehalts als geschädigt angesehen* Deshalb ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus der Abtretung keine der Beklagten günstigen Schlüsse gezogen, sondern in ihr sogar ein Anzeichen dafür gesehen hat, daß die Beklagte eich damals selbst nicht als Eigentümerin des Fahrzeugs betrachtet habe* Diese Deutung ist möglich und deshalb für den erkennenden Senat bindend* Daher bewegt sich die Revision mit ihrem Angriff gegen die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts auf dem ihr grundsätzlich verschlossenen Gebiet der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts* Rechtliche Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts ergeben sich auch nicht aus Abschnitt I 3 der dem Kaufverträge zu Grunde liegenden Geschäftsbedingungen* Darin ist zwar bestimmt, daß mündliche Eebenab-redeu und nachträgliche Vertragsänderungen nur Gültigkeit haben, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden* Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die in der Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs gegen Hingabe eines Wechsels liegende Erklärung des Eigentumsübergangs sei weder eine Bebenabrede noch eine nachträgliche Vertrags- änderung« sondern eine Vereinbarung, die die Erfüllung ». des Vertrages habe regeln sollen} eine solche Vereinbarung ändere nicht den Inhalt des Vertrages und ergänze ihn auch nicht, sondern stelle lediglich fest, daß der Vertrag nunmehr erfüllt sein solle* Das hält die Revision nicht für richtig* Rach ihrer Ansicht hätte das Berufungsgericht zudem auch in diesem Zusammenhang berücksichtigen müssen, daß der Kraftfahrzeugbrief nur von einem Angestellten der Beklagten ausgehändigt worden sei, der nach ihrer Darstellung die wahren Verhältnisse nicht gekannt habe* Demgegenüber ist zunächst darauf hinzuweisen, daß, wie oben bereits ausgeführt worden ist, ein Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt keiner Vereinbarung zwischen Vorbehalt sverkäufer und Vorbehaltskäufer bedarf* Anders als bei einem Verzicht innerhalb des Rechtes der Schuldverhältnisse, das keinen einseitigen Verzicht kennt, so daß wenigstens die stillschweigende Annahme der Verzichtserklärung durch den Schuldner erforderlich ist (RGZ 72,168, 171), kann auf dem Gebiet des Sachenrechts der bei der Übereignung beweglicher Sachen vereinbarte Eigentumsvorbehalt schon durch einseitige Erklärung aufgegeben werden« Hit einem solchen einseitigen Verfügungsgeschäft des Vorbehaltsverkäufers kommt die Bedingung in Fortfall, die dem dinglichen Rechtsgeschäft, nämlich der Einigung über den Eigentumsübergang im Sinne des § 929 BGB anhaftete« Hierdurch wird der Inhalt des durch den Kaufvertrag begründeten Schuldverhältnisses nicht geändert, wie insbesondere Ostler aaO zutreffend hervorhebt. Ob die Einigung über den Eigentumsübergang bereits in dem Kaufvertrag liegt oder seinem Inhalt entsprechend erst bei Lieferung des Fahrzeugs stillschweigend erfolgt ist, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben« Auch wenn die an die Bedingung geknüpfte Einigung schon mit dem Abschluß des Kaufvertrages getroffen wäre, würde die Klausel dieses Vertrages, wonach Vertragsänderungen nur gültig sind, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden, sich nicht auf das einseitige VerfUgungsgeschäft des Verkäufers Uber den Eigentumsvorbehalt beziehen, denn nach allgemeinem Sprachgebrauch wird unter einer Vertragsänderung grundsätzlich nur eine Abrede verstanden, die der Mitwirkung beider Parteien bedarf. Deshalb ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizutreten, wenn es diese Klausel nicht auch auf den Verzicht des Verkäufers auf den Eigentumsvorbehalt bezogen hat« Dati der Kraftfahrzeugbrief nur von einem Angestellten der Beklagten an den Käufer des Wagens ausgehändigt worden ist, s.teht der Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegen« Es hat für unerheblich angesehen, ob der Angestellte dies deshalb getan hat, weil er nicht gewußt hat,- daß die Verbindlichkeiten nicht voll er*’ füllt gewesen seien, da die in der Herausgabe des Briefes liegende stillschweigende Erklärung, "das Eigentum übertragen zu wollen11, von diesem Irrtum nicht erfaßt worden sei« Auf diese Erwägung des Berufungsgerichts kommt es nicht entscheidend anr sondern nur darauf, ob der Angestellte nach der ihm eingeräumten Stellung bei der Beklagten dazu befugt war, den Eigentumsvorbehalt aufzugeben, obwohl Xiu^B jun« nur einen Wechsel zur Abdeckung der Bestforderung übergeben hatte« Die Befugnis hierzu hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten« Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Vorschrift des § 139 ZPO nicht dadurch verletzt, daß es die Benennung des Angestellten als Zeugen nicht angeregt hat« Mit einer Rüge aus § 286 ZPO bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht in dem Kauf der Restteile des Kraftwagens durch die Beklagte ein Anzeichen dafür gesehen hat, daß sie selbst der Meinung gewesen sei, die Firma LufBk sei nach ‘Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes Eigentümerin des Kraftfahrzeugs geworden. Die Beklagte hatte zwar, wie die Revision zutreffend bemerkt, in der Berufungsbegründung ihren Angestellten GflBB als Zeugen dafür benannt, daß er bei der Abfassung des Schreibens an die Klägerin vom 5. Dezember 1953 über den Kontenstand nicht unterrichtet gewesen sei und dieses Schreiben unterblieben wäre, wenn der Angestellte sich in der Buchhaltung hiernach erkundigt hätte. Es kann jedooh dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht, ohne dem Beweisantrag entsprochen zu haben, aus dem Schreiben vom 5« Dezember 1955 bat schließen dürfen, daß die Beklagte sich später selbst nicht als Eigentümerin des Kraftwagens angesehen habe. Hierauf kommt es deshalb nicht an, weil es sich bei dieser Würdigung des Sachverhalts nur um eine zusätzliche Erwägung des Berufungsgerichts handelt, auf der das ange-fochtene Urteil nicht beruht. Auch ohne diese Erwägung ist die Annahme des Verzichts auf den Eigentumsvorbehalt ausreichend gerechtfertigt. Deshalb ist die Rüge nicht geeignet, das Berufungsurteil zu erschüttern. V.ean das Berufungsurteil an die Abtretung des Ersatzanspruchs gegen den Schädiger oder gegen dessen Haft-pflichtversicherer von LuflB an die Beklagte die Bemerkung geknüpft hat, diese habe sich die Ansprüche gegen den Schädiger nicht abtreten zu lassen brauchen, wenn sie Eigentümerin des Wagens geblieben wäre, so handelt es sich auch hierbei um eine zusätzliche Ausführung, die unabhängig ist von der auf andere Gründe gestützten Wertung der Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefes und deshalb hierfür keine entscheidende Bedeutung hat. Die Abtretung nötigt jedenfalls nicht zu der Annahme, daß die Firma £u(0| damals noch die Beklagte als Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs angesehen habe. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die Abtretungserklärung, wie die Revision meint, aus dem Grunde gegeben worden ist, ~ 15 - die Berechtigung gegenüber der Versicherungsgesellschaft klarzusteilen» Im Ergebnis ist somit dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß die Beklagte ihren Eigentumsvorbehalt durch die Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefes rechtswirksam auf gegeben hat» * Daher war die Klägerin durch den Eigentumsvorbehalt nicht gehindert, Eigentum an dem Lastkraftwagen zu erwerben» Es kann dahingestellt bleiben? ob das Fahrzeug von der Beklagten an LuBI 3un° oder' an die"Firma Karl Lu4B" verkauft worden ist und ob diese Eigentümerin des Wagens geworden ist» Der Sicherungsübereignungsvertrag ist zwar von LuBB*6*1» unterzeichnet worden» Das Berufungsgericht hat aber rechtsirrtumsfrei angenommen, LuBI jun« sei mit der Übereignung des Wagens an die Klägerin einverstanden gewesen» Er hat zwar bei seiner Vernehmung als Zeuge am 4» November 1954 erklärt, sein Vater sei hierzu nach seiner Meinung nicht berechtigt gewesen» Andererseits hat er, was die Revision übergeht, bei dieser Vernehmung auch eingeräumt, er habe den Vertrag vom 3» März 1953 gesehen und ihn weggelegt, weil er damals mit der Sache nichts habe zu tun haben wollen» Das Berufungsgericht hat zulässigerweise dieses spätere Verhalten des Zeugen Lu(B gewürdigt und seine Zustimmung insbesondere aus dem Umstand entnommen, daß er dem Verkauf der Restteile des Wagens durch die Klägerin an die Beklagte nicht widersprochen habe« Diese Erwägung läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden» Sie rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, daß LuB| jun» sich mit der Übereignung stillschweigend einverstanden erklärt habe, zu demal er unstreitig den Kredit der Klägerin in Anspruch genommen hatte und nach Treu und Glauben ihr gegenüber verpflichtet gewesen wäre, der durch seinen Vater vorgenommenen Sicherungsübereignung zu widersprechen, wenn er sie nicht hätte gelten lassen wollen» 3) Der Sicherungsübereignungsvertrag verstößt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht gegen die guten Sitten, so daß er nicht nach § 138 BGB nichtig isto Hierzu hat das Berufungsgericht in Betracht gezogen, daß die Firma Lu0| 12 Lastkraftwagen besessen habe, wobei allerdings nach der Aussage des Zeugen LuflB jun» für einen Lastkraftwagen noch 12»000 DK zu zahlen gewesen seien» Außerdem habe die Firma Lu®Bfnocil Schrottbestände im Werte von 15»000 DM und auch noch ausstehende Forderungen gehabt» Im Herbst 1953 habe sie je zwei weitere Lastkraftwagen an die Klägerin und an die Beklagte übereignet» Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, daß die Firma Lu(M jedenfalls noch bis Ende 1953 erhebliche Umsätze gehabt habe; Sie habe über ihre Einnahmen frei verfügen können und die Forderungen aus den laufenden Geschäften seien nicht mitübertragen worden» Die Klägerin sei bei dem Sioherungsübereignungsvertrage vom 3© März 1953 davon ausgegangen, die Firma Lu^f werde ihren Betrieb weiterführen und so in die Lage kommen, den Saldobetrag durch Lieferungen von Schrott abzudecken» Deshalb hat das Berufungsgericht nicht als dargetan angesehen, die Klägerin habe sich durch die Sicherungs-Übereignung ohne Rücksicht auf andere Gläubiger Vorteile zu verschaffen gesucht» Dieser Würdigung des Sachverhalts ist im Ergebnis beizutreten» Allerdings kann der Revision zugegeben werden, daß der Zeuge LuflÜ die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zunächst im Zusammenhang mit seiner Bekundung über den Beginn der Geschäftsbeziehungen zu der Klägerin geschildert hat und daß sich möglicherweise seine Angaben über die 12 Lastkraftwagen und die vorhandenen Schrottbestände auf diesen Zeitpunkt beziehen» Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus der Feststellung, daß die Firma Li^Bl im Zeitpunkt des Sicherungsübereignungsvertrages noch erhebliche Umsätze ge- tätigt habe, daß sie die ausstehenden Forderungen nicht auch an die Klägerin abgetreten hatte, und ferner daraus, daß lu^B noch im Herbst 1953 je zwei alte Wagen an die Klägerin und an eine andere Gläubigerin zur Sicherheit übereignen konnte, den Schluß gezogen hat, daß die Klägerin die Sicherungsübereignung im März 1953 sich nicht unter Umständen hat geben lassen, die den Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens rechtfertigten« IJ* Demnach hat das Berufungsgericht ohne Hechtsverstoß angenommen, daß die Klägerin nach § 816 Abs*2 BGB berechtigt ist, von der Beklagten die Herausgabe der an sie gezahlten Beträge von 4*000 DM und 1«333,75 DM zu verlangen» Diesem Anspruch gegenüber hat die Beklagte eingewandt, die Klägerin habe sich das gesamte Vermögen ihres Schuldners übertragen lassen und könne auch aus diesem Grunde mit ihrem Bereicherungsanspruch nicht durchdringen» Bei Prüfung dieses Binwandes kann dahingestellt bleiben, ob er schon daran scheitern müßte, daß die Klägerin im Falle einer Haftung nach § 419 BGB sich wegen eigener Forderungen gegen den Veräußerer auch der Beklagten gegenüber vorweg befriedigen dürfte (vgl* Urt* des Bundesgerichtshofs vom 4* Februar 1954 - IV ZR 164/53, MDE 1954,284 = JZ 1954,387 insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 12,232 und Urt. des erkennenden Senats vom 8. Dezember 1956 - VIII ZR 26/56 - Sal8 = LM BGB § 419 Nr»9)o Er kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil es an einem schlüssigen Vorbringen dafür mangelt, daß die Klägerin durch den Vertrag vom 3* März 1953 und weitere ihr später bestellte Sicherheiten das ganze Vermögen ihrer Schuldnerin, der "Firma Lufd11, übernommen habe» Auch in diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die An- gaben des Zeugen Lufljüber den Besitz von 12 Lastkraft»-:.;., • wagen und der Schrottbestände im Werte von 15oOOO DM auf den Zeitpunkt der Geschäftsbeziehungen im Jahre 1952 zu beziehen sindo Der insoweit von der Revision gerügte Irrtum des Berufungsgerichts ist auch hier nicht entscheidungserheblich« Wenn die Revision meint, beim Ab~* Schluß des Vertrages vom 3° März 1953 seien die Verhältnisse anscheinend andere gewesen als im Jahre 1952, die Klägerin habe sämtliche Wagen von Lu^P sen« und I<ufm jun« Übereignet erhalten, so ist mit diesem Hinweis noch nicht die Rüge begründet, das Berufungsgericht hätte .auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage des Zeugen Luf^* feststellen müssen, daß die Klägerin sich das gesamte Vermögen ihres Schuldners habe übertragen lassen« Bern steht entgegen, daß die Birma Lu((^nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Herbst 1953 nicht nur an die Klägerin, sondern auch an die Beklagte Je zwei weitere Kraftfahrzeuge übereignet hat, andererseits nicht dargetan ist, daß die Klägerin jedenfalls hierdurch das gesamte Vermögen ihres Schuldners übernommen hat« III» Da die Klägerin Eigentümerin des Lastkraftwagens war, dessen Bestandteile sie im Dezember 1953 nach dem Unfall der Beklagten für einen Kaufpreis von 1»30Q DM überlassen hat, ist die Beklagte verpflichtet, den Kaufvertrag zu erfüllen« Deshalb ist ihr auch dieser Betrag von dem Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei zugesprochen worden« IVo Demnach war die Revision der Beklagten mit der Kost enfolge aus § 97 ZPO zurtickzuweisen* DroGelhaar Artl Dr«Borschel Dr0Mezger DroMessner $