KM berechnen» Die Beklagte zu 1 war bei Kriegsende noch im Besitz von mindestens 42 008,55 m Hochdruckschläuchen und 56 079,60 m NiederdruckSchläuchen, die aus Lieferungen der Klägerin stammten» Mit der Klage hat die Klägerin Herausgabe dieser Schläuche sowie Rechnungslegung darüber, welche von ihr bezogenen Schläuche am 8» Mai 1945 noch vorhanden gewesen, an wen sie veräus-sert und welche Beträge hierfür erlöst worden seien, und hilfsweise Zahlung von 143d79,25 DM nebst Zinsen verlangt. lö:"irgendwelche Eigentumsvorbehalte werden nicht anerkannt Im übrigen stammten* so behauptet die Beklagte, die Schläuche; die die Klägerin mit der Klage verlange, aus vor dem 8» September 1944 erfolgten Lieferungen und seien daher bezahlt worden. Es können Bedenken bestehen, ob das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil des Landgerichts überhaupt wirksam geworden war und die Grundlage für eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts bilden konnte» Ausfertigungen des unter den 17c Januar 1950 datierten und mit den unterschriebenen Vermerk des Urkundsbeamten «gilt als verkündet laut Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle11 versehenen Ui’teils sind, wie sich aus der Verfügung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 9* Februar 1950 ergibt, den Prozeßbevollmächtigten der Parteien am 10» Februar 1950 formlos itborsandt worden« Hach § 7 der damals geltenden Entlast ungsv er Ordnung wurde aber entsprechend der Bestimmung des jetzt geltenden § 310 Abs-2 ZPO die Verkündung des Urteils durch die von Amts wegen zu bewirkende Zustellung der Urteilsformel ersetzt; eine Zustellung des Urteils im Parteibotrieb steht der vorgesehr!ebenen Zustellung durch das Gericht nicht gleich» Ob im vorliegenden Fall dio bloße Übersendung der Urteilsformel an die Prozcßbevollmüchtigten ohne deren Empfangsbekenntnis eine wirksame Zustellung bildete, kann jedoch da- hingestellt bleiben« Der Itangel der Zustellung mußte Jedenfalls nach § 187 ZPO dadurch als geheilt gelten, daß die Anwälte eine Ausfertigung des Urteils erhalten ; Laben und das Urteil -von ihnen sodann im Part eibet rieb zugeotellt worden ist (Wieczorek ZPO § 187 AnnioB, § 310 Anm^B II a$ dahingestellt gelassen in EG DR 1944*384)• Unter diesen Umständen sind die Bedenken gegen die Wirksamkeit des Urteils des Landgerichts nicht begründet* lo a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin sich an den von ihr der Beklagten zu 1 gelieferten Waren nicht das Eigentum vorbehulten habe« Es stellt zunächst fest, daß die A^pRBtHfe mit der Klägerin eine Sondervereinbarung dahin gotroffon habe, Lieferungen der Klägerin sollten nur unter den von der B(HP auf gestellten Einkaufsbedingungen, jedenfalls aber unter Ausschluß des in den -Bedin- gungen enthaltenen Eigentumsvorbehalts erfolgen* Das Berufungsgericht fährt aus, diese Sondervereinbarung habe zwar nicht ohne weiteres auch im Verhältnis zur Beklagten zu 1 gegolten-, vielmehr sei die Beklagte zu 1 in die mit den bishei'igen Geschäftspartnern der ÄflB geschlossenen Verträge mit allen Rechten und Pflichten nach ihrer eigenen Auffassung nur eingetre-tcnr soweit ihr die Geschäftspartner das bestätigt hätten« Ob die Klägerin eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung gegeben habe, sei nicht mehr festcustellcn, da beide Parteien ihre Geschäftsunterlagen fast restlos verloren hätten« Die Bestätigung sei indessen durch schlüssige Handlung erteilt« Die Verhältnisse, auf die die Sondervereinbarung gegründet gewesen sei, hätten im wesentlichen unverändert l'ortbestanden« für die Beklagte zu 1 habe dasselbe Interesse, den Eigeivtumsvorbehalt Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, konnte die zwischen der AdB BBSS und der Klägerin getroffene Sondervereinbarung, daß der sonst für Lieferungen der Klägerin übliche äigenturasvorbehalt nicht bei künftigen Kaufverträgen Plata greifen solle, nur auf Grund gegenseitiger Übereinkunft auch zugunsten der Bemlagten zu 1 ihre Wirksamkeit behaltene Das Berufung sge ri cht legt die Willonserklärungen der Parteien dahin aus, daß die Beklagte zu 1 ihre Verträge mit der Klägerin unter denselben Bedingungen wie bisher die .A^H BflHH habe schließen wollen und daß die Klägerin durch die Fortsetzung des Geschäftsverkehrs zu dem Ausdruck gebracht habe, mit der Wcitex’geltung der Sondervereinbarung einverstanden zu sein« Diese vom Tatrichter getroffene Auslegung ist für das Revisionsgericht bindend. Der Ke vision ist zv;ar zuzugeben, daß das Berufungsgericht sich mit der Bekundung des Zeugen 11^0 nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat« liach ständiger Rechtsprechung braucht der Tatrichter Jedoch nicht auf jede Einzelheit einer Zeugenaussage ausdrücklich einzugehen und zu ihr Stellung zu nehmen, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat. Es genügt, wenn die lleinung des Gerichts, daß dem nicht besonders Erörterten keine Bedeutung für die Beweisfrage zukomme, erkennbar aus den Gründen hervorgeht, wenn also die Annahme, daß das Gericht die fragliche Tatsache übersehen habe, als ausgeschlossen gelten muß (BGIIZ 5,162,175; Wieczorek ZrO § 286 Anm«D III b 2)- Hier hat das Berufungsgericht unter allgemeiner Verweisung auf die Bekundungen der Zeugen UüW, GflHH; J40und auch des Zeugen berücksichtigt, daß die Klägerin ihre Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1 mitgeteilt und auf sie Bezug genommen hatte. daß die Klägerin trotzdem durch ihr Verhalten zu dem Ausdruck gebracht habe, sie wolle die mit der AflBBW ^■1 getroffene Sondervereinbarung auch im Verhältnis zur Beklagten zu 1 gelten lassen, und daß sie an der Klarstellung, ob ein Eigentumsvorbehalt bestehe, uninteressiert gewesen sei, steht zu der Aussage des Zeugen jjflB| nicht notwendig im Viderspruch. Das Berufungsgericht legt erkennbar zugrunde, daß auch dann,, wenn die »rrMBP»-Bedingungen grundsätzlich gegolten hätten, doch die Klausel über den EigentumsVorbehalt ausgenommen worden sei, weil diese Klausel unter den zahlreichen Bestimmungen nur eine untergeordnete Bedeutung gehabt und bei der durch die Zeitverhältnisse bedingten Hochkonjunktur und der dar'.als zweifelsfreien Zahlungsfähigkeit der Beklagten zu 1 keine Bolle gespielt habe. 2» 1st zwischen den Parteien wirksam vereinbare worden, daß die Sonderabrede über den Ausscnluß des Eigentums-Vorbehalts auch im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 gelten solle, so kommt es auf die vom Berufungsgericht hilfsweise gegebene Begründung, daß die jeweiligen Lieferungsverträge schon nach allgemeinen Vorschriften unter den Kaufbedingungen der Beklagten zu 1 zustandegekommen seien, nicht an.
2334 062 Till ZK 328/56 Verkündet am 20* Mai 1958 Justizangesteilter als U rkund ab e a mt e r der Geschäftsstelle Im Kamen de.s Volkes In dem Rechtsstreit der Firma OflHir C■■■■■-Compagnie Gesellschaft mit beschränkter Haftung in HaBBB, vertreten durch ihre Geschäftsführer Fabrikdirektor Mplomkaufmann Dr, \?ilhclmHoB|BB und Fabrikdirektor Willy JflB, beide in Klägerin> Berufungsbaklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigterl Rechtsanwalt gegen 1; die Firma £■■■■■ ABBwerlege Heinrich Koj___________ Kommanditgesellschaft in KBIBB, VBBBstraße vertreten durch die Beklagten zu 2 und 3 als persönlich haftende Gesellschafter, 20 Ir- Heinrich Ko^BBB in !£■■■■; KaBBallee ■, 3o l)r, Viktor RflB in BaBIBBi» BifBBIstraße Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbe^ollmächtigter? Rechtsanwalt hat der VIII„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6« Mai 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter X)i% Gelhaar, 3)r. Spieler, Br, Dorschei Dr* Meager und Dr, Messner für Recht erkannt % Die Revision gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 13« Juni 195^ wird auf Kosten der Klägerin zurUckgewiesen« Von Rechts wegen Tatbestands Pia A^H^-Motoren Gesellschaft mit beschränkter Haftung in !MHB (nachstehend A^BI BfHK erteilte für die frühere deutsche Wehrmacht sogenannte armierte Schläuche für Flugzeuge, Panzer und U-Boote her. Die dazu benötigten Schläuche bezog sie in laufender Geschäftsverbindung von der Klägerin. Pie Anfertigung der Schlaucharmaturen erfolgte durch ihre Zweigniederlassung in Mit Wirkung vom 1« Januar 1942 veräußerte die A« die Zweigniederlassung MHH an die Be- klagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind. Lie Lieferungen der Klägerin aus der Zeit vom 8»September 1944 bis 23» März 1945 waren bei Kriegsende von der Beklagten zu 1 noch nicht beglichen. Die Klägerin beziffert ihre Forderung aus diesen Lieferungen auf 542.480>01 KM, während die Beklagten das Guthaben der Klägerin auf 436.964,07 KM berechnen» Die Beklagte zu 1 war bei Kriegsende noch im Besitz von mindestens 42 008,55 m Hochdruckschläuchen und 56 079,60 m NiederdruckSchläuchen, die aus Lieferungen der Klägerin stammten» Mit der Klage hat die Klägerin Herausgabe dieser Schläuche sowie Rechnungslegung darüber, welche von ihr bezogenen Schläuche am 8» Mai 1945 noch vorhanden gewesen, an wen sie veräus-sert und welche Beträge hierfür erlöst worden seien, und hilfsweise Zahlung von 143d79,25 DM nebst Zinsen verlangt. Sie stützt sich auf die nach ihrer Darstellung zu dem Inhalt der Kaufverträge gewordenen Lieferungs-, Zahlungs- und Gewährsbedingungen der Vereinigung floßt scher ZCautschuk-waren-Fabriken Bflpi Geschäftsstelle Diese Bedingungen haben u.a» folgenden «ortlaut: «Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge vor» Der Käufer ist jedoch berechtigt, tie Ware im ordnungsmäßigen Geschäffcsverkehr an einen Dritten weiterzuveräußern oder für ihn zu verarbeiten® Vor erfolgter Bezahlung der Rechnungsbeträge darf der Käufer die ihm gelieferte Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen», >,! Die Beklagten bestreiten* daß die bei Kriegsende noch vorhanden gewesenen Schläuche Eigentum der Klägerin seien® Sie behaupten* die AfBfeB4H^Ph&be eine Sondervcreinbarung mit der Klägerin dahin getroffen, daß der Eigeutumsvorbehalt der -Bedingungen nicht Vertragsinhalt werde. Dies sei notwendig gewesen mit Rücksicht auf die Verpflichtung der Arguswerke gegenüber dem Reiche denn dieses habe zur Bedingung :CUr Vorauszahlungen auf RUstungslieferungen gemacht> daß ihm das Eigentum an allen bestellten Y/aren sofort übertragen werde« In diese Sondervex’einbarung sei die Beklagte zu 1 eingetreten. Die Ve:«.träge der Beklagten zu 1 mit der Klägerin seien überdies zu den der Beklagten bekannten Einkaufsbedingungen der Beklagten zu 1 geschlossen worden* die folgende Bestimmungen enthalten* ^ S O V c 2» Es gelten nur unsere Einkaufsbedingungen auch dann, wenn in der Bestätigung des Lieferanten zu dem Ausdruck gebrachz wird, daß der Auftrag unter den Verkaufsbedingungen des Lieferanten verböte bre sei* ohne daß ein Widerspruch unsererseits erfolgt. lö:"irgendwelche Eigentumsvorbehalte werden nicht anerkannt Im übrigen stammten* so behauptet die Beklagte, die Schläuche; die die Klägerin mit der Klage verlange, aus vor dem 8» September 1944 erfolgten Lieferungen und seien daher bezahlt worden. Das Landgericht hat der Klage auf J’erausgabe und Rechnungslegung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Ob erls nd e s g er i c ht die Klage auf Herausgabe und Rechnungslegung abgewiesen und na-c die Beklag ■ ih te auf den Hilfsantrag der Klägerin unter Abweisung des Mehrbetrages verurteilt, den im Verhältnis 10 s 1 umgestellten Kaufpreis in Höhe von 14o317?92 DI! nebst Zinsen zu zahlen» Die Revision, mit der die Klägerin das Urteil des Berufungsgerichts insoweit anficht, als zu ihren Lasten erkannt ist, erstrebt die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts» Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision» Ent sch eidungsgründe: I» Es können Bedenken bestehen, ob das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil des Landgerichts überhaupt wirksam geworden war und die Grundlage für eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts bilden konnte» Ausfertigungen des unter den 17c Januar 1950 datierten und mit den unterschriebenen Vermerk des Urkundsbeamten «gilt als verkündet laut Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle11 versehenen Ui’teils sind, wie sich aus der Verfügung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 9* Februar 1950 ergibt, den Prozeßbevollmächtigten der Parteien am 10» Februar 1950 formlos itborsandt worden« Hach § 7 der damals geltenden Entlast ungsv er Ordnung wurde aber entsprechend der Bestimmung des jetzt geltenden § 310 Abs-2 ZPO die Verkündung des Urteils durch die von Amts wegen zu bewirkende Zustellung der Urteilsformel ersetzt; eine Zustellung des Urteils im Parteibotrieb steht der vorgesehr!ebenen Zustellung durch das Gericht nicht gleich» Ob im vorliegenden Fall dio bloße Übersendung der Urteilsformel an die Prozcßbevollmüchtigten ohne deren Empfangsbekenntnis eine wirksame Zustellung bildete, kann jedoch da- '■s hingestellt bleiben« Der Itangel der Zustellung mußte Jedenfalls nach § 187 ZPO dadurch als geheilt gelten, daß die Anwälte eine Ausfertigung des Urteils erhalten ; Laben und das Urteil -von ihnen sodann im Part eibet rieb zugeotellt worden ist (Wieczorek ZPO § 187 AnnioB, § 310 Anm^B II a$ dahingestellt gelassen in EG DR 1944*384)• Unter diesen Umständen sind die Bedenken gegen die Wirksamkeit des Urteils des Landgerichts nicht begründet* II a lo a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin sich an den von ihr der Beklagten zu 1 gelieferten Waren nicht das Eigentum vorbehulten habe« Es stellt zunächst fest, daß die A^pRBtHfe mit der Klägerin eine Sondervereinbarung dahin gotroffon habe, Lieferungen der Klägerin sollten nur unter den von der B(HP auf gestellten Einkaufsbedingungen, jedenfalls aber unter Ausschluß des in den -Bedin- gungen enthaltenen Eigentumsvorbehalts erfolgen* Das Berufungsgericht fährt aus, diese Sondervereinbarung habe zwar nicht ohne weiteres auch im Verhältnis zur Beklagten zu 1 gegolten-, vielmehr sei die Beklagte zu 1 in die mit den bishei'igen Geschäftspartnern der ÄflB geschlossenen Verträge mit allen Rechten und Pflichten nach ihrer eigenen Auffassung nur eingetre-tcnr soweit ihr die Geschäftspartner das bestätigt hätten« Ob die Klägerin eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung gegeben habe, sei nicht mehr festcustellcn, da beide Parteien ihre Geschäftsunterlagen fast restlos verloren hätten« Die Bestätigung sei indessen durch schlüssige Handlung erteilt« Die Verhältnisse, auf die die Sondervereinbarung gegründet gewesen sei, hätten im wesentlichen unverändert l'ortbestanden« für die Beklagte zu 1 habe dasselbe Interesse, den Eigeivtumsvorbehalt r der Klägerin auszuschließen, bestanden wie fUr die .mpBfm» Bes weiteren hätten die der Klägerin regelmäßig zugänglich gemachten Einkaufsbedingungen der Beklagten zu 1 ebenso wie die der A(H BBBHl den 13i-gentumsvoi'behalt des Lieferanten ausgeschlossen» Bas sei der Klägerin bekannt gewesen» Unstreitig hätten zwischen den Parteien niemals ausdrückliche Verhandlungen darüber stattgefunden, welche Geschäftsbedingungen zugrundczulegcn seien, insbesondere ob ein Sigentuinsvor-bchalt als vereinbart gelten solle» Bei dieser Sachlage hätte die Beklagte zu 1 nach Treu und Glauben davon aus-* gehen dürfen, daß die Sonderveroinbarung hinsichtlich des iigentumsvorbehalts auch nunmehr bei ihren Geschäften mit der Klägerin gelten solle» Dem stehe nicht entge-gen> daß die Klägerin ihre Geschäftsbedingungen am Anfang der geschäftlichen Beziehungen und später regelmäßig einer innerbetrieblichen Anweisung entsprechend den Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Preislisten mitgeteilt oder auf sie Bezug genommen habe, wie es die vernommenen Zeugen & (HHHMl und JflB bekundet hätten» Demgegenüber habe die Beklagte zu 1 ebenfalls ihre den Eigentums?orbehalt ausschließenden Kaufbedingungen der Klägerin übersandt- Keine der Parteien habe hieran ausdrücklich Anstoß genommen» Darin zeige sich, daß man an einer Aufklärung der Präge völlig uninteressiert gewesen sei, weil der Eigentumsvorbehalt besonders geregelt gewesen sei und in der Zeit der Jloch-konjunktur und zweifelsfreien Zahlungsfähigkeit der Beklagten zu 1 keine beachtenswerte Rolle gespielt habe. b) Der Revision muß der Erfolg versagt bleiben» Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, konnte die zwischen der AdB BBSS und der Klägerin getroffene Sondervereinbarung, daß der sonst für Lieferungen der Klägerin übliche äigenturasvorbehalt nicht bei künftigen Kaufverträgen Plata greifen solle, nur auf Grund gegenseitiger Übereinkunft auch zugunsten der Bemlagten zu 1 ihre Wirksamkeit behaltene Das Berufung sge ri cht legt die Willonserklärungen der Parteien dahin aus, daß die Beklagte zu 1 ihre Verträge mit der Klägerin unter denselben Bedingungen wie bisher die .A^H BflHH habe schließen wollen und daß die Klägerin durch die Fortsetzung des Geschäftsverkehrs zu dem Ausdruck gebracht habe, mit der Wcitex’geltung der Sondervereinbarung einverstanden zu sein« Diese vom Tatrichter getroffene Auslegung ist für das Revisionsgericht bindend. Soweit die'Revi-sion dem Verhalten und dem Schriftwechsel der Klägerin einen anderen Krklärungsinhalt entnehmen zu können glaubt, bewegt sie sich auf einem ihr verschlossenen Gebiet» Die Angriffe der Revision, mit denen sie Verfahrensverstöße geltend macht, vermögen ebenfalls nicht durchzu-dringexir Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Aussage des beugen nicht gewürdigt, und sicht darin eine Verletzung des § 286 ZPO, Der Zeuge hat bekun- det er habe die ganze Korrespondenz der Verkauf gabt ei-lung für Plugscugschläuche geführt, Br habe Bestellungen der Beklagten, die sie auf ihrem Bestellformular einge-rcicht habe und die den Vermerk enthalten hätten, daß nur zu ihren Jinkaufsbedingungen abgeschlossen würde, jeweils ausdrücklich dahin beantwortet, daß die Bestellung nur ausgeführt werden würde unter den Bedingungen der und daß abweichende Bedingungen nicht anerkannt würden* Andere Bedingungen als die der Y.'flBB habe es niemals gegeben« Die Revision meint, die Feststellungen des Berufungsgerichts, die Klägerin habe keine Klarstellung verlangt, daß sie auf den Eigentumsvorbehalt bestehen wolle, sie habe an den Rinkaufsbedingungen der Beklagten zu 1 nicht ausdrücklich Anstoß genommen, sei vielmehr an der Aufklärung des Eigentumsvorbehalts völlig uninteressiert A'J « gewesen, beruhten danach auf einem Verfahrensverstoß« Der Ke vision ist zv;ar zuzugeben, daß das Berufungsgericht sich mit der Bekundung des Zeugen 11^0 nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat« liach ständiger Rechtsprechung braucht der Tatrichter Jedoch nicht auf jede Einzelheit einer Zeugenaussage ausdrücklich einzugehen und zu ihr Stellung zu nehmen, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat. Es genügt, wenn die lleinung des Gerichts, daß dem nicht besonders Erörterten keine Bedeutung für die Beweisfrage zukomme, erkennbar aus den Gründen hervorgeht, wenn also die Annahme, daß das Gericht die fragliche Tatsache übersehen habe, als ausgeschlossen gelten muß (BGIIZ 5,162,175; Wieczorek ZrO § 286 Anm«D III b 2)- Hier hat das Berufungsgericht unter allgemeiner Verweisung auf die Bekundungen der Zeugen UüW, GflHH; J40und auch des Zeugen berücksichtigt, daß die Klägerin ihre Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1 mitgeteilt und auf sie Bezug genommen hatte. Die Auffassung. daß die Klägerin trotzdem durch ihr Verhalten zu dem Ausdruck gebracht habe, sie wolle die mit der AflBBW ^■1 getroffene Sondervereinbarung auch im Verhältnis zur Beklagten zu 1 gelten lassen, und daß sie an der Klarstellung, ob ein Eigentumsvorbehalt bestehe, uninteressiert gewesen sei, steht zu der Aussage des Zeugen jjflB| nicht notwendig im Viderspruch. Das Berufungsgericht legt erkennbar zugrunde, daß auch dann,, wenn die »rrMBP»-Bedingungen grundsätzlich gegolten hätten, doch die Klausel über den EigentumsVorbehalt ausgenommen worden sei, weil diese Klausel unter den zahlreichen Bestimmungen nur eine untergeordnete Bedeutung gehabt und bei der durch die Zeitverhältnisse bedingten Hochkonjunktur und der dar'.als zweifelsfreien Zahlungsfähigkeit der Beklagten zu 1 keine Bolle gespielt habe. Anlaß zu der Annahme. daß das Berufungsgericht die Bekundung des Zeugen btt. ~ 9 ~ LlBB unbeachtet gelassen habe, besteht daher nicht» Das gleiche gilt von der weiteren Prozeßrüge, das 'Berufungsgericht habe bei seiner Pest Stellung, der Eigen-tumsVorbehalt habe keine Bolle gespielt, die Bekundung des Zeugen nicht gewürdigt, daß bei der Beklagten zu 1 wiederholt Zablungs&tockungen aufgetreten seien» Das Berufungsgericht ist erkennbar dem Vortrag der Beklagten zu 1 gefolgt, solche Zahlungsstockungeu seien nur durch die kriegsbedingten Schwierigkeiten im Überweisungsverkehr herbeigeführt worden, und hat in für die Bevisionsinstanz bindender Weise angenommen, daß die Zahlungsfähigkeit der Beklagten zu 1 auch von der Klägerin nicht bezweifelt worden sei» Schließlich geht auch der Vorwurf fehl, das Berufungsgericht habe die Bekundungen der Sachbearbeiter der Klägerin - gemeint sind außer dem Zeugen LXBB offenbar die Zeugen LiüBB, GflBI BV, Ho0B und JBB - übergangen« Das Berufungsgericht hat nach den Aussagen der ausdrücklich auf geführten Zeugen tfBB* KüBB» GBBB* HefBB und JBB für erwiesen gehalten, daß die Klägerin der Beklagten zu 1 ihre Geschäftsbedingungen mitgeteilt habe und sie ihren Geschäften habe zugrundelegen wollen? es hat diesen Sachverhalt nur in einem von der Auffassung der Klägerin abweichenden Sinne gewürdigt» 2» 1st zwischen den Parteien wirksam vereinbare worden, daß die Sonderabrede über den Ausscnluß des Eigentums-Vorbehalts auch im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 gelten solle, so kommt es auf die vom Berufungsgericht hilfsweise gegebene Begründung, daß die jeweiligen Lieferungsverträge schon nach allgemeinen Vorschriften unter den Kaufbedingungen der Beklagten zu 1 zustandegekommen seien, nicht an. Auf die Angriffe der He-vision, die sich gegen diese Ausführungen des Berufungsgericht s richten*. braucht daher nicht cingegangen zu werden» kl 3* Soweit die Revision schließlich die Ausführungen des Berufungsgerichts angreift, der Treuhänder der Beklagten zu 1, Rechtsanwalt Br An^BI, habe einen Eigentumsvorbe-halt der Klägerin nicht in rechtlich bedeutsamer Veise anerkannt^ vermag sie keinen Erfolg zu habenc Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt einen sachlichrcchtlichen Irrtum nicht erkennen« Y erfahrener echt liehe 2Ugen hat die Revision insoweit nicht erhoben« 4« Da des Urteil, soweit es auf die Begründung ankommt, auch im übrigen zu Bedenken in sachlichrechtlicher Beziehung keinen Anlaß bietet, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen* Dr«G6lhaar Dr«gpieler DroDoi’schel Dr.Mezger Droltessner - •—*