* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 328/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 328/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Freilesen für Recht erkannt:

Zitierte Normen: § 550 ZPO
Recht14DESmündlichVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 328/04	IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL Verkündet am: 14. September 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Freilesen für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin vom 14. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
 Gründe:
Trotz ordnungsgemäßer Ladung war der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten. Seine Revision war daher auf Antrag der Klägerin ohne Sachprüfung durch Versäumnisurteil zurückzuweisen (§ 550 Abs. 1, § 330 ZPO).
Dr. Deppert
 Dr. Leimert
 Dr. Beyer
 Dr. Freilesen
 Ball