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BGH · VIII ZR 326/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 326/06

Zivilsenat Der Vorsitzende Bundesgerichtshof - 76125 Karlsruhe Die Frage, ob vom Anwendungsbereich der Vorschriften über Fernabsatzverträge gemäß § 312b Abs.3 Nr. 6 BGB zeitgebundene Dienstleistungen im Freizeitbereich auch dann ausgenommen sind, wenn sie nicht vom Veranstalter selbst, sondern von einem Dritten im Wege des Fernabsatzes vertrieben werden, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. In der einschlägigen Kommentarliteratur wird eine Differenzierung danach, ob Karten für eine Freizeitveranstaltung vom Veranstalter selbst oder einem Dritten vertrieben werden, nicht diskutiert. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kartenverkauf für eine Freizeitveranstaltung unter die Ausnahme des § 312b Äbs. 3 Nr. 6 BGB fällt, unabhängig davon, ob der Veranstalter selbst oder ein Dritter die Eintrittskarten im Fernabsatzwege vertreibt. Dies trifft auch auf ein Ticket-Center zu, das sein Geschäft, vom Kunden bestellte Eintrittskarten für eine bestimmte Freizeitveranstaltung zu besorgen, nur in dem durch das Veranstaltungsdatum festgelegten zeitlichen Rahmen tätigen kann.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 312b BGB
BGBDienstleistungenFrageVorschriftVeranstalterFreizeitveranstaltungbestimmenKarlsruheRevision

Volltext der Entscheidung

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
 Der Vorsitzende
 Bundesgerichtshof - 76125 Karlsruhe
1. Schreiben an Partei-Vertreter:
Aktenzeichen	Durchwahl	Ihr Zeichen	Karlsruhe, 25.04.2007
VIII ZR 326/06	S (07 21)1 59-5201		
(bei Antwort bitte angeben)	oder 5510		
In Sachen
 gegen MI
MDenter, Inh. Dipl.-Kfm. Peter H|
Der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPQzurückzuweisen.
Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht gegeben. Die Frage, ob vom Anwendungsbereich der Vorschriften über Fernabsatzverträge gemäß § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB zeitgebundene Dienstleistungen im Freizeitbereich auch dann ausgenommen sind, wenn sie nicht vom Veranstalter selbst, sondern von einem Dritten im Wege des Fernabsatzes vertrieben werden, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Dem Gesetz lässt sich eine derartige Einschränkung nicht entnehmen, da es allgemein auf „Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung“ abstellt. In der	einschlägigen
 Kommentarliteratur wird eine Differenzierung danach, ob Karten für eine Freizeitveranstaltung vom Veranstalter selbst oder einem Dritten vertrieben werden, nicht diskutiert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Frage in der Rechtsprechung der Instanzgerichte zu Meinungsverschiedenheiten Anlass gibt.
Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kartenverkauf für eine Freizeitveranstaltung unter die Ausnahme des § 312b Äbs. 3 Nr. 6 BGB fällt, unabhängig davon, ob der Veranstalter selbst oder ein Dritter die Eintrittskarten im Fernabsatzwege vertreibt.
Der Begriff der Dienstleistung in § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB ist - entsprechend der europäischen Vorgabe - weit auszulegen (Staudinger/Thüsing, BGB (2005), § 312b Rdnr. 80; AnwK/Ring, BGB, § 312b Rdnr. 133; vgl. auch EuGH, Urteil vom 10. März 2005 - C-336/03, NJW 2005, 3055, 3056). Die für Dienstleistungen in bestimmten Bereichen
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76133 Karlsruhe	www.Bundesgerichtshof.de
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angeordnete Ausnahme beruht auf der Erwägung, dass die Vorschriften über die Belehrung und das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer Festlegung der Leistung auf einen bestimmten Zeitpunkt unzweckmäßig sind, weil sie den Unternehmer - insbesondere bei einem Widerruf kurz vor dem festgelegten Zeitpunkt - unverhältnismäßig belasten. Dies trifft auch auf ein Ticket-Center zu, das sein Geschäft, vom Kunden bestellte Eintrittskarten für eine bestimmte Freizeitveranstaltung zu besorgen, nur in dem durch das Veranstaltungsdatum festgelegten zeitlichen Rahmen tätigen kann.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 16. Mai 2007.
2. Wv. am 17.05.2007
Ball