* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 326/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 326/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel einstimmig beschlossen: Der Streitwert wird auf 676,40 € festgesetzt. Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 25.

Zitierte Normen: § 552a ZPO

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 326/06
BESCHLUSS
vom 27. Juni 2007 in dem Rechtsstreit
 Sandra LflB, MI
Straße W, Ml
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I
undl
 gegen
M|
MI
Inh. Dipl.-Kfm. Peter HflHP, E|
LStraße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I
± z8.Q^>.ZooG - J'b s <oly-/oG /16> nuucÄect V. <2.42. Zoos ' ytvz C 2£-/V
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel
 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 28. März 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 676,40 € festgesetzt.
Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 25. April 2007 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Ball	Dr.	Freilesen	Dr. Milger
 Gründe:
Dr. Koch
 Dr. Hessel
 Ermei
Justizangesteilte