Rechtsanwalt gegen das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten in Wiesbaden, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 4* März 1958 unter Mitwirkung des Senat sprasi dent en Br* Großmann sowie der Bundesrichter Br« Gel haar, Br« Spieler, Br« Borschel und Br« Mezger für Recht erkannt? Oktober 1948 hat der Kläger im Vorprozeß eine auf Eigentum gestützte Klage 'gegen den Beklagten huf Herausgabe des Wagens erhoben. Im jetzigen Rechtsstreit hat der Kläger den Beklagten zunächst auf Zahlung von hutzungsentschädigung und von Schadensersatz wegen Verzugs in Höhe von 1 645,60 DM für die Zeit vom 15« August 1947 bis zu dem 30« September 1948 und von 354,50 DM als Teilbetrag für den Monat Oktober 1948 in Anspruch genommene Der Beklagte hat zunächst Widerklage auf Feststellung erhoben, daß dem Kläger wegen der Benutzung des Wagens keine weiteren Ansprüche zustehen* Das Landgericht. hat durch Zwischenurteil vom 23» April 1951 den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 24« Januar 1952 die auf Abweisung der Klage sowie auf Feststellung gemäß der Widerklage gerichtete- Berufung als unzulässig verworfen, soweit sie die Widerklage betrifft, und zurückgev/iesen, soweit sie den Klageanspruch in Höhe von 354,40 betrifft, im übrigen aber (in Höhe von 1 645,60 DM) die Klage abgewiesen« Hiumehr hat der Kläger die Klagesumme auf 18 500,- DM erhöht, die er als Schadensersatz aus Verzug mit der Herausgabe des Wagens, hilfsweise als Hutzungsentschädigung für die Zeit vom 1« Oktober 1948 bis zu dem 31* Januar 195.1 und als Schadensersatz aus Verzug mit der Zahlung der Entschädigung von dem Beklagten beanspruchen zu können meint« Außerdem sind in der ICLagesumme hilfsweise noch enthalten 58p,- DM, die der Kläger für;‘die von ihm angeblich in dieser Höhe aufgewendeten Kosten der Reparatur des nach seiner Darstellung am 31« Januar 1951 Völlig verwahrlosten und beschädigten Wagen erstattet verlangt; 170,- DM als Schadensersatz für einige am 31» Januar 1951 nicht mehr vorhanden gewesene Zubehörteile des Wagens und 40,- DU für eine verauslagte Schätzungsgebühr« - Die Widerklage haben die Parteien als in der Hauptsache erledigt bezeichnet« - Das Landgericht hat durch Endurteil vom 21* Januar 1954 unter Abweisung der klage im übrigen dem Kläger Gegen dieses Schlußurteil richtet sich die Revision des Klägers, der den Anspruch auf Zahlung des bisher abgewiesenen Teils der Klageforderung in Höhe von 11 198,- DM nebst .Zinsen als dem Grunde nach gerechtfertigt festzustellen beantragt. I« Das Berufungsgericht geht ohne ersichtlichen Rechtsirrtum davon aus, daß der Kläger im August 1947 Eigentümer des Wagens geworden ist« Nach § 990 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB hat der Beklagte dem Kläger Schadensersatz wegen Verzugs mit der erst am 31. Das trifft nicht zu« Der Beklagte hat vielmehr an diesem Tage den Besitz mit dem Willen erworben, die Sachherrschaft .über den Wagon wie ein Eigentümer auszuüben. Daß in erster Linie der Kläger von August 1947 bis zu dem September 1948 den Wagen für dienstliche Fahrten benutzt haben mag, spricht ebensowenig gegen einen derartigen Besitz des Beklagten schon während dieses Zeitraums, wie der Umstand, daß er -möglicherweise aus Unachtsamkeit - den Wagen nicht zur SelbstverSicherung angemeldet hat. Daß der Beklagte den Wagen als ihm gehörend besessen hat, wird auch aus seiner Einlassung im Voproseß bestätigt, in dem er stets die Auffassung vertreten hat, er sei von vornherein Eigentümer des Wagens gewesen. Daß der Kläger ihn als Fremdbesitzer angesehen hat, ändert indessen nichts an dem Eigenbesitz des Klägers, für dessen Erwerb und Bortdauer nicht die Meinung des Klägers, sondern die Willensrichtung des Beklagtexiooiitscheidend ist. Doch ist .die Präge, ob der Beklagte gewußt oder aus grober Fahrlässigkeit nicht gewußt hat, daß er dem Kläger gegenüber nicht zu dem Eigenbesitz berechtigt war, nach dem Zeitpunkt des Besitzerwerbes*zu beurteilen. Oktober 1948 war nur insofern von Bedeutung, als der Beklagte - wie vpretehend ausgeführt -von diesem Tage an zu dem Besitz des Wagens nicht mehr berechtigt war. Glauben desjenigen, ankomme, der beim Beklagten in erster Linie dasu berufen .gewesen sei, sieh eine Ansicht über die Eigentumsverhältnisse an dem Wagen zu bilden, meint aber weiter, daß dies der Regierungsamtmanh gewesen sei, der freilich nach seiner Zeugenaussage erst auf Grund des Schreibens des Klägers vom 17» Juni 1948 mit der Präge befaßt worden sei, wem der Yfagen gehöre. - Die Revision bemängelt indessen in dieser Beziehung, daß das Berufungsgericht nicht auch den Regierungsdirektor S4HHHIvernommen hat, den der Kläger als Zeugen dafür benannt hat, daß er (der Kläger) ihm, seinem unmittelbaren Diehstvorge-* setzten, im März 1947 mitgeteilt habe, er habe für sich zwei £ Schrottfahrzeuge gekauft. Denn wenn der Kläger sich zu dieser Zeit .mündlich so geäußert haben sollte, ist daraus doch schon deshalb nicht zwingend zu schließen, daß der Beklagte beim Erwerb des Besitzes an dem Wagen am 15. II, Was die Zeit nach dem 30* September 1948 anlangt, so ™ kommt es unter dem Gesichtspunkt des Verzugs Schadens nur darauf an, wann der Beklagte seitdem positiv erfahren hat, daß er zu dem Besitze nicht berechtigt war. - Das Berufungsgericht hat nicht für erwiesen erachtet, daß der Beklagte diese Kenntnis vor dem 2. Recht* weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, daß selbst noch so große Nachlässigkeit, die etwa J4HB oder .einem anderen mit der Prüfung befaßt gewesenen Bediensteten des Beklagten unterlaufen sein könnte, nicht ausreichten,, um die positive Kenntnis des Beklagten vom Eigentum des Klägers zu ersetzen» Wie der Revision Zuzugeben sein mag, würde die Rechtslage allenfalls dann anders zu beurteilen sein, wenn der Beklagte, den Wagen auch in dem Falle hätte behalten wollen, daß nicht er, sondern der Kläger Eigentümer sei, und wenn er sich deshalb der Erkenntnis verschlossen hätte, daß dem so sei« Indessen ist dem Vorbringen des Klägers in dieser Beziehung nichts Schlüssiges zu entnehmen« Insofern liegt der Sachverhalt hier völlig anders als derjenige, über den der Bundesgerichtshof in dem zur Aufnahme.in - Mit Recht ist in dem angefochtenen* Urteil hervorgfehoben, die Kenntnis des Beklagten von dem Eigentum des Klägers sei für die Zeit bis zu dem 2« November 1950 nicht einmal wahrscheinlich, wie der Verlauf des Vorprozesses zeige« Denn in ihm ist das, Eigentum des Klägers vom Landgericht vemejnt und schließlich vom Ober-Isndesgericht nur deshalb.bejaht worden,•weil es der Bekundung des Maschinenschlossermeisters im zweiten Rechtszuge gefolgt ist, nach der er im Gegensatz zu seiner Aussage vor dem Landgex'icht den Wagen*aus den beiden Schrottfahrzeugen nicht für den Beklagten, sondern für den Kläger zusammengebaut hat. ter im zuständigen Ministerium, im Verlauf seiner Ermittlungen dem Klager auf gegeben hat, den Wagen schätzen zu lassen, um so eine Grundlage für die Berechnung von Benutzungsgebühren zu erhalten, nachdem der Kläger ihm die. Hovember 1950, als im Vorprozeß im zweiten Rechtszuge zu dem' Schluß verhandelt und am selben Tage der Beklagte durch das Urteil des Berufungsgerichts zur Herausgabe des Wagens verurteilt wurde« Hur für die Zeit von diesem Tage an bis zu dem 31 * Januar 1951 haftet daher - wie., das Berufungsgericht ohne Rechtsiri'tum erkannt hat -.der Beklagte wegen Verzugs nit der Herausgabe des Wagens nach § 990 Abs« 2 BGB. Bas Berufungsgericht hat als Schaden, der dem Kläger aus diesem Verzüge er-V7achsen ist, nur den Zinsverlust in Höhe von 4 ^ betrachtet, den der Kläger dadurch gehabt hat, daß er den Wagen nicht drei Monate früher als geschehen hat verkaufen können, r- Bie Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Behauptung des Klägers zu Unrecht nicht berücksichtigt,'daß er im Balle der Herausgabe des Wagens am 1. hat nichts dafür vorgetragen, daß trotzdem die Taxi-CflNINHHB den.Wagen noch am 2* November 1950 gemietet hätte* Daß der * Kläger den vom Berufungsgericht auf Grund der eigenen sehr drastischen Angaben des Klägers als "Bastard11 be zeichneten Wagen von diesem. Berufungsgericht zutreffend den Betrag zu Gründe gelegt, der dem llietwert des Wagens während der Zeit vom 1« Oktober 1948 bis zu dem 31* Januar 1951 (28 Monate) entspricht (Urt. des BGH von 22« März 1954 - IV ZE 137/53 - JR 1954, 46p). den T/agen aus 11 zwei zu Schanden gefahrenen Wanderer-Wagen11, die "reiner Schrott11 gewesen seien, habe zusammenbauen lassen und daß grundsätzlich bei einer mehr als zwei Jahren währenden Daüervernietung nicht von den bei Vermietung von Tag zu Tag erzielten Hutzungswert ausgegahgen werden könne« 2s hat sich deshalb an Hand der von ihm gegeneinander abgewogenen Gutachten der beiden Sachverständigen ohne Verstoß gegen § 287 ZPO die freie Überzeugung bilden können, daß ein Betrag von 250,- UM als monatliche HutZungsentschädigung keinesfalls zu niedrig bemessen ist. Das Landgericht hat im Endurteil vom 21« Januar 1954 diese Angaben insbesondere auch hinsichtlich des Gewinns als nicht genügend ins einzelne gehend bezeichnet und ist deshalb auf sie nicht eingegangen; Im zweiten Rechtssuge hat der Kläger insbesondere hinsichtlich der ihm im November 1953 .-gemachten Angebote vorgetragen, er habe dem' Wilhelm BMfcein Dar- Das Berufungsgericht hat dem Kläger durch Beschluß vom 23« Januar 1955 anheimgegeben, ins einzelne gehende Darlegungen darüber zu machen, ob ihm etwa durch die Verspätete Herausgabe des Wagens oder auch sonst ein Verzugsschaden entstanden sei« Der Kläger hat hierzu erst in dem am 15. Es kommt deshalb darauf an,, ob in dem von der Revision angeführten Umfange • schon das frühere Vorbringen des Klägers als Grundlage für eine sachliche Erörterung des durch den Verzug des Beklagten dem Kläger angeblich erwachsenen Schadens genügt hat* Das ist zu verneinen» - Was der Kläger dazu vor dem Landgericht erstmalig mit Schriftsatz vom 13* Dezember 1952 unter Kr» 6 angegeben und mit Schriftsatz vom 6» Januar 1954 unter Nr» II bezüglich des Falles und unter IV ergänzt hat, geht nicht über ganz.allgemein gehaltene Angaben hinaus, die entgegen der Auffassung der Revision .als Ausgangspunkt für eine Be-weisaufnahme durchaus ungeeignet waren» -‘In seiner Berufungs-begründung vom 24 • April 1954' hat der Kläger auf Seite 18 WeS£ {NMA ISflHJBNi und ^lfHPK als Zeugen benannt und sich bezüglich des Falles &uf;'die Bemerkung beschränkt, es habe sich um ein Angebot gehandelt, «für ein Darlehen von 5 000,- DU auf drei Jahre 20 £ Jahreszinsen zu zahlen und mehrfache Sicherheit zu leisten", sowie ferner bezüglich des Falles SvflHV & Co angegeben, EltfBI habe ihm angeboten, «bei Hergäbe eines Barlehens von 5 0005- DM oder bei Beteiligung in gleicher Höhe außer entsprechender Vergütung für die Kapitalhergabe dem Kläger die kaufmännische Leitung der Pirma gegen eine Monatsver-giitung von 600,- DH zu übertragen11« Im Schriftsatz vom 17* Mai 1954 hat der Kläger noch vorgetragen, WeMHRfHVwex'de belgische Kilitärkantinen in der Bundesrepublik mit Andenken, wie Brieftaschen und dgl« beliefern können, wenn ihm der Kläger zu dem Einkauf bei einem Lieferanten, mit der!er (TT^HHlKBi aoch nicht in Geschäftsverbindung gestanden habe, für 2 Monate 8 000,- DM gegen 20 $ des beim Verkauf erzielten Erlöses sofort zur Verfügung stellen könne« der vier von WeflHHHP in den Jahren 1951 und 1952 geplanten, abejr nicht, zustande gekommenen Geschäfte, denn in dieser Beziehung hat der Kläger im zweiten Rechtszuge vor dem 14^ März 1956 nichts tfe.ues vörgetragen. In dieser \Hinsioht hätte es .näherer Darlegung bedurft*, inwiefern ep sich; dabei um ein verbindliches Angebot gehandelt habe, über das-'.offenbar der Kläger auffallenderweise schriftliche Unterlagen nicht in Händen hat, und daß es nur noch der Annahme durch, den Kläger bedurft hätte, um ihm die behauptete langfristige Anstellung zu sichern.
‘ Nicht >ftirdas'Ha^^^ V*; ‘'*:^; Vf/«''*r , '''
Nicht fur die amtliche Sammlung I
2340
Zur Auslegung des § 990 BGB, wenn der Besitz beim Erwerb rechtmäßig war, später aber unrechtmäßig'wird;*
Aktenzeichen: VIII Z£ 325/56 tfrtp des BGH v*. 4*..März 1958
OLG Frankfurt
VIII ZR 325/56
Verbändet an 4» MUre 1958
Juctisangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Infamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Erich E CHflMHHP in SflHMBstraße
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
gegen
das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten in Wiesbaden,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 4* März 1958 unter Mitwirkung des Senat sprasi dent en Br* Großmann sowie der Bundesrichter Br« Gel haar, Br« Spieler, Br« Borschel und Br« Mezger
für Recht erkannt?
Bie Revision gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 22« März 1956 wird auf Kosten des Klägers zu-rUclcgewiesen«
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Von Rechts v/egen
Tatbestands
Der Kläger war von 1946 bis zu dem 30« September 1948 im Dienst der Beklagten bei der BerufungsSpruchkammer WflBMl im Januar 1947 wurden auf Veranlassung des Klägers bei der Großhos siechen Tffl®-Companie zwei Sehrottkräftfahrzeuge ("Wanderer 24" Baujahr 1939) erworben und in der Werkstatt HW unter Verwendung von neu-beschafften Teilen zu einem gebrauchsfähigen Personenkraftwagen ziisammengebaut. Den Kaufpreis für die beiden Fahrzeuge in Höhe von* 750,- RM und 1 435,- H1I und den Kaufpreis für die Teile, sowie die Vergütung für den Zusammenbau in Höhe von 3 200,84 EM hat der Kläger aus seinen Mitteln bezahlt« Der zusammengebaute Personen-r lcraftwagon (im folgenden als Wagen bezeichnet) stand dem Be-
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klagten vom 15« August 1947 an.für dienstliche Zwecke der Spruchkammer zur Verfügung. Er war in einer*Garage des Beklagten untergestellt und wurde von ihm unterhalten. Während der Kläger beurlaubt war, meldete ohne sein Wissen sein Vertreter den Wagen auf eine Ümfrage des Hessischen Ministeriums für die politische Befreiung bei.diesem als landeseigen an. Aus dem an das Ministerium gerichteten Schreiben des Klägers vom 17. Juni 1948 geht hervor, daß er den Wagen als ihm gehörend betrachtete. - Der Kläger'.hat den Beklagten am 1. Oktober 1948 vergeblich zur Herausgabe des Wagens aufgefordert«
Am 14. Oktober 1948 hat der Kläger im Vorprozeß eine auf Eigentum gestützte Klage 'gegen den Beklagten huf Herausgabe des Wagens erhoben. Das Landgericht Wiesbaden- hat durch Urteil vom 23« ITovember 1949 die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe weder abgeleitetes noch ursprüngliches Eigentum erworben« Das Oberland^s'gericht hat durch Urteil vom 2. ITovember 1950 den Beklagten nach § 985 BGB antragsgemäß verurteilt aus der Erwägung, der Kläger habe zwar nicht abgeleitetes, wolil aber gemäß § 950 BGB ursprüngliches Eigentum erworben. Am 31. Januar 1951 hat der Beklagte den Wagen an den
Kläger herausgegeben«. Dieser hat ihn im Frühjahr 1951 für 2 000,- DH verkauft« *
Im jetzigen Rechtsstreit hat der Kläger den Beklagten zunächst auf Zahlung von hutzungsentschädigung und von Schadensersatz wegen Verzugs in Höhe von 1 645,60 DM für die Zeit vom 15« August 1947 bis zu dem 30« September 1948 und von 354,50 DM als Teilbetrag für den Monat Oktober 1948 in Anspruch genommene Der Beklagte hat zunächst Widerklage auf Feststellung erhoben, daß dem Kläger wegen der Benutzung des Wagens keine weiteren Ansprüche zustehen* Das Landgericht. hat durch Zwischenurteil vom 23» April 1951 den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 24« Januar 1952 die auf Abweisung der Klage sowie auf Feststellung gemäß der Widerklage gerichtete- Berufung als unzulässig verworfen, soweit sie die Widerklage betrifft, und zurückgev/iesen, soweit sie den Klageanspruch in Höhe von 354,40 betrifft, im übrigen aber (in Höhe von 1 645,60 DM) die Klage abgewiesen«
Hiumehr hat der Kläger die Klagesumme auf 18 500,- DM erhöht, die er als Schadensersatz aus Verzug mit der Herausgabe des Wagens, hilfsweise als Hutzungsentschädigung für die Zeit vom 1« Oktober 1948 bis zu dem 31* Januar 195.1 und als Schadensersatz aus Verzug mit der Zahlung der Entschädigung von dem Beklagten beanspruchen zu können meint« Außerdem sind in der ICLagesumme hilfsweise noch enthalten 58p,- DM, die der Kläger für;‘die von ihm angeblich in dieser Höhe aufgewendeten
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Kosten der Reparatur des nach seiner Darstellung am 31« Januar 1951 Völlig verwahrlosten und beschädigten Wagen erstattet verlangt; 170,- DM als Schadensersatz für einige am 31» Januar 1951 nicht mehr vorhanden gewesene Zubehörteile des Wagens und 40,- DU für eine verauslagte Schätzungsgebühr« - Die Widerklage haben die Parteien als in der Hauptsache erledigt bezeichnet« - Das Landgericht hat durch Endurteil vom 21* Januar 1954 unter Abweisung der klage im übrigen dem Kläger
5 790,60 HI nur unter dem Ge sieht spunlct der Nut zungeent Schädigung, ferner 42,- DH als Schadensersatz für das verlorengegangene Zubehör und schließlich 40,- TM für die Schätzungsgebühr, insgesamt also 5 872,60 DH zugespröchen.
Beide Parteien haben Berufung eingelegt, mit der der Kläger nunmehr auch den Anspruch auf «Zinsen* verfolgt. Das Öberlandesgericht hat durch feilurteil vom 25* November 1954 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen'und durch Schlußurteil vom 22. Harz 1956 unter Zurückweisung der Berufung des
Klägers im übrigen den Beklagten zur Zahlung von weiteren 1 429>40 ®
, « verurteilt. Nach seiner Auffassung hat nämlich der Kläger als
Nutzungsentschädigung insgesamt 7 000,-. TM zu beanspruchen,
so daß ihm in dieser Beziehung'über . 5 7.90 9 60 DM hinaus noch
1 209,40 DM zustehen. Ferner hat es ihm 4 # von 2 000,- DM
für drei Monate s 20,- DM als Ersatz für Verzugsschaden unter
dem Gesichtspunkt zugebilligt, daß der'Beklagte den Wagen nicht
schon an 2. November'1950, sondern erst am 51» Januar 1951
herausgegeben hat, sowie 200,- DM von den Reparaturkosten, die
der Kläger auf 580,- DM beziffert hatte, und schließlich
4 $ Zinsen von,7 000,- DM seit dem 2. Januar 1951 deshalb, weil
der Kläger an diesem Tage von dem Beklagten die Bezahlung einer
noch höheren Entschädigung verlangt hat.
Gegen dieses Schlußurteil richtet sich die Revision des Klägers, der den Anspruch auf Zahlung des bisher abgewiesenen Teils der Klageforderung in Höhe von 11 198,- DM nebst .Zinsen als dem Grunde nach gerechtfertigt festzustellen beantragt.
Der Beklagte will das Rechtsmittel zurückgewiesen haben»
Entscheidungsgründe:
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Die Revision stellt den vom Tatrichter nach § 287 ZPO behandelten Anspruch auf Zahlung von weiteren 380,- DM für
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Reparaturicosten und von weiteren 128 5- DM für verlorengegahge-nes Zubehör in .der Revisionsbegründungsschrift nicht mehr zur Erörterung« Diese Beträge sind dem Kläger auch unter den andern von ihm vorgetragenen Gesichtspunkten nicht zuzusprechen«
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I« Das Berufungsgericht geht ohne ersichtlichen Rechtsirrtum davon aus, daß der Kläger im August 1947 Eigentümer des Wagens geworden ist« Nach § 990 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB hat der Beklagte dem Kläger Schadensersatz wegen Verzugs mit der erst am 31. Januar 1931 erfolgten Herausgabe des Wagens für die Zeit seit dem 1. Oktober 1948 zu leisten/ falls der Beklagte an diesem Tage unrechtmäßiger Besitzer des Wagens und bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war«
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte am 15. August 1947 Besitzer geworden« Abweichend von den Ausführungen der Revisionsbegründungsschrift, in denen die Ansicht vertreten war, daß der Beklagte den Besitz erst am 1« Oktober 1948 erworben habe, hat der Revisionskläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, der Beklagte sei am 15. August 1947 Fremdbesitzer geworden. Das trifft nicht zu« Der Beklagte hat vielmehr an diesem Tage den Besitz mit dem Willen erworben, die Sachherrschaft .über den Wagon wie ein Eigentümer auszuüben. Dadurch wurde, er Eigenbesitzer. Daß in erster Linie der Kläger von August 1947 bis zu dem September 1948 den Wagen für dienstliche Fahrten benutzt haben mag, spricht ebensowenig gegen einen derartigen Besitz des Beklagten schon während dieses Zeitraums, wie der Umstand, daß er -möglicherweise aus Unachtsamkeit - den Wagen nicht zur SelbstverSicherung angemeldet hat. Daß der Beklagte den Wagen als ihm gehörend besessen hat, ergibt sich vielmehr daraus, daß er ihm schon im August 1947 als landeseigen gemeldet worden war. Damit steht in Einklang, daß er vom August 1947 an für die im Verhältnis zu dem Kläger unentgeltliche Unterbringung und Unterhaltung des Wagens ge-
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sorgt und ihn als Dienstfahrzeug gebraucht hat. Daß der Beklagte den Wagen als ihm gehörend besessen hat, wird auch aus seiner Einlassung im Voproseß bestätigt, in dem er stets die Auffassung vertreten hat, er sei von vornherein Eigentümer des Wagens gewesen. -
Bis zu dem' 30. September 1947 war der Kläger freilich mit dem Besitz des Beklagten an dem Wagen einverstanden. Bis dahin war also"der Beklagte rechtmäßiger Besitzer. Daß der Kläger ihn als Fremdbesitzer angesehen hat, ändert indessen nichts an dem Eigenbesitz des Klägers, für dessen Erwerb und Bortdauer nicht die Meinung des Klägers, sondern die Willensrichtung des Beklagtexiooiitscheidend ist. Unter dem Gesichtspunkt des vom Kläger verfolgten Sci^densersatzanspruchs wegen.Verzuges kommt es. zwar auf die Gutgläubigkeit’oder Bösgläubigkeit des Beklagten hinsichtlich seines^ Rechts *£um Besitz erst ab 1. Oktober 1948 an; denn jetzt erst wurde der Besitz des Beklagten unrechtmäßig. Doch ist .die Präge, ob der Beklagte gewußt oder aus grober Fahrlässigkeit nicht gewußt hat, daß er dem Kläger gegenüber nicht zu dem Eigenbesitz berechtigt war, nach dem Zeitpunkt des Besitzerwerbes*zu beurteilen. Das ist der*15..August i947.
Der Auffassung der Revision, daß insofern auf den 1. Oktober 1948 abgeste.llt werden müsse, weil von diesem (Page an der Besitz nicht mehr rechtmäßig gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. . Denn der Beklagte blieb weiterhin Eigenbesitzer,.wie er es schon vorher gewesen war. Der 1. Oktober 1948 war nur insofern von Bedeutung, als der Beklagte - wie vpretehend ausgeführt -von diesem Tage an zu dem Besitz des Wagens nicht mehr berechtigt war.
Das Berufuhgsgea?icht'-hat ohne, ersichtlichen Rechtsirrtu» den Beklagten als am 15« August 1947 gutgläubig in dem. be zeichneten Sinne angesehen. Die Revision hebt zwar in dieser Beziehung zutreffend hervor, daß es auf den bösen oder guten
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Glauben desjenigen, ankomme, der beim Beklagten in erster Linie dasu berufen .gewesen sei, sieh eine Ansicht über die Eigentumsverhältnisse an dem Wagen zu bilden, meint aber weiter, daß dies der Regierungsamtmanh gewesen sei, der freilich nach seiner Zeugenaussage erst auf Grund des Schreibens des Klägers vom 17» Juni 1948 mit der Präge befaßt worden sei, wem der Yfagen gehöre. - Die Revision bemängelt indessen in dieser Beziehung, daß das Berufungsgericht nicht auch den Regierungsdirektor S4HHHIvernommen hat, den der Kläger als Zeugen dafür benannt hat, daß er (der Kläger) ihm, seinem unmittelbaren Diehstvorge-* setzten, im März 1947 mitgeteilt habe, er habe für sich zwei £ Schrottfahrzeuge gekauft. Es kommt jedoch auf diese Behauptung nicht an. Denn wenn der Kläger sich zu dieser Zeit .mündlich so geäußert haben sollte, ist daraus doch schon deshalb nicht zwingend zu schließen, daß der Beklagte beim Erwerb des Besitzes an dem Wagen am 15. .August 1947 bösgläubig gewesen sei, v/eil der Kläger selbst nach seinem Schreiben vom 17* Juni 1948 inzwischen die Zulassung des Wagens für die von SI0NHMI geleitete Dienststelle erwirkt hatte und der Wagen damals außerdem von dem Urlaub svertr et er des Klägers dem zuständigen Ministerium auf den Dienstwege, also über SJNHMfc *öls landeseigen gemeldet worden war« .
II, Was die Zeit nach dem 30* September 1948 anlangt, so ™ kommt es unter dem Gesichtspunkt des Verzugs Schadens nur darauf an, wann der Beklagte seitdem positiv erfahren hat, daß er zu dem Besitze nicht berechtigt war. Bejahendenfalls würde er von der Erlangung der Kenntnis an wegen Verzuges haften (§ 990 Abs. 1 Satz 2 und Abs, 2 BGB). - Das Berufungsgericht hat nicht für erwiesen erachtet, daß der Beklagte diese Kenntnis vor dem 2. November 1950 erlangt hat. Insbesondere hat es das nicht aus J^flP6 Bekundung über die von ihm durchgeführte Prüfung der Eigentumsverhältnisse* entnommen, wie sie erstmals durch das Schreiben vom 17. Juni 1948 veranlaßt worden ist, vielmehr als dessen Ansicht festgestellt, daß der Wagen dem Beklagten gehöre. Mit
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Recht* weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, daß selbst noch so große Nachlässigkeit, die etwa J4HB oder .einem anderen mit der Prüfung befaßt gewesenen Bediensteten des Beklagten unterlaufen sein könnte, nicht ausreichten,, um die positive Kenntnis des Beklagten vom Eigentum des Klägers zu ersetzen» Wie der Revision Zuzugeben sein mag, würde die Rechtslage allenfalls dann anders zu beurteilen sein, wenn der Beklagte, den Wagen auch in dem Falle hätte behalten wollen, daß nicht er, sondern der Kläger Eigentümer sei, und wenn er sich deshalb der Erkenntnis verschlossen hätte, daß dem so sei« Indessen ist dem Vorbringen des Klägers in dieser Beziehung nichts Schlüssiges zu entnehmen« Insofern liegt der Sachverhalt hier völlig anders als derjenige, über den der Bundesgerichtshof in dem zur Aufnahme.in .die Amtliche ,Sammlung bestimm^ ten urteil vom 22« Januar 1958.:^ V?,ZR 27/57 -* zu. befinden hatte«
- Mit Recht ist in dem angefochtenen* Urteil hervorgfehoben, die Kenntnis des Beklagten von dem Eigentum des Klägers sei für die Zeit bis zu dem 2« November 1950 nicht einmal wahrscheinlich, wie der Verlauf des Vorprozesses zeige« Denn in ihm ist das, Eigentum des Klägers vom Landgericht vemejnt und schließlich vom Ober-Isndesgericht nur deshalb.bejaht worden,•weil es der Bekundung des Maschinenschlossermeisters im zweiten Rechtszuge gefolgt ist, nach der er im Gegensatz zu seiner Aussage vor dem Landgex'icht den Wagen*aus den beiden Schrottfahrzeugen nicht für den Beklagten, sondern für den Kläger zusammengebaut hat. Deshalb ist auch nicht ausschlaggebend, daß der Sachbearbei-
ter im zuständigen Ministerium, im Verlauf seiner Ermittlungen dem Klager auf gegeben hat, den Wagen schätzen zu lassen, um so eine Grundlage für die Berechnung von Benutzungsgebühren zu erhalten, nachdem der Kläger ihm die. Bezahlung des Kaufpreises der Schrottfahrzeuge und der Kosten des Zusammenbaues aus eigenen Mitteln* dargelegt, hatte,/und. daß der Beklagte den Wagen* nicht zur Selbstversicherung angemeldet hat«. Das.alles kann angesichts der nach Feststellung des Berufungsgerichts durch das Verhalten des die Aufhellung vermeidenden Klägers durchaus undurchsichtigen
Sachlage und deshalb ungeklärten Hechtslage auch als ein An-. Zeichen für bloße beim Beklagten obwaltende Zweifel gewertet werden, die indessen - wie ausgeführt - der Kenntnis vom Eigen-* tum des Klägers nicht gleichgesetzt werden können«
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III« Bösgläubig im Sinhe von § 990 Abs. 1 Satz 2 BOB wurde der Beklagte erst amf 2. Hovember 1950, als im Vorprozeß im zweiten Rechtszuge zu dem' Schluß verhandelt und am selben Tage der Beklagte durch das Urteil des Berufungsgerichts zur Herausgabe des Wagens verurteilt wurde« Hur für die Zeit von diesem Tage an bis zu dem 31 * Januar 1951 haftet daher - wie., das Berufungsgericht ohne Rechtsiri'tum erkannt hat -.der Beklagte wegen Verzugs nit der Herausgabe des Wagens nach § 990 Abs« 2 BGB. Bas Berufungsgericht hat als Schaden, der dem Kläger aus diesem Verzüge er-V7achsen ist, nur den Zinsverlust in Höhe von 4 ^ betrachtet, den der Kläger dadurch gehabt hat, daß er den Wagen nicht drei Monate früher als geschehen hat verkaufen können, r- Bie Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Behauptung des Klägers zu Unrecht nicht berücksichtigt,'daß er im Balle der Herausgabe des Wagens am 1. Oktober 1948 ihn damals der Taxi-C4HBMMHP WfHHNfe hätte* vermieten können und so bis zu dem 31« Mai 1949 einen Gewinn von monatlich 800,- BIS und alsdann bis zu dem 31« Januar 1951 einen solchen von monatlich 500,- DM hätte erzielen können oder auch von Pall zu Pall werktäglich von 30j- DM, feiertäglich von 4-59 — DM hätte vermieten können, also in beiden Pallen Einnahmen gehabt hätte, die wesentlich höher lägen, als
die ihm zugebilligte Hut Zungsentschädigung.
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Es kommt indessen auf. diese Behauptungen nicht an. Denn die Revision beachtet nicht, daß der Kläger für die Zeit vor dem 2. Hovember 1950 den Beklagten auf Ersatz entgangenen Gewinns von vornherein nicht in Anspruch nehmen kann. Pür die drei darauffol genden Monate aber ist der Anspruch aus folgender Erwägung •nicht begründet: Y/ie der Beklagte vorgetragen hat, hat die Taxi-bereits in-'den Jahren 1949 bis 1950 die bis dahin
von-Ihr verwendeten abgenutzten -Personenkraftwagen .faßt völlig aus dem Verkehr gezogen und durch neue Fahrzeuge ersetzte Der Kläger hat das im wesentlichen für das Ende des Jahres 1950 mit der Bemerkung zugegeben, jedenfalls seien am 1. Jfal 1950
noch nicht alle alten Wagen ausgeschaltet gewesen« Der Kläger
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hat nichts dafür vorgetragen, daß trotzdem die Taxi-CflNINHHB den.Wagen noch am 2* November 1950 gemietet hätte* Daß der * Kläger den vom Berufungsgericht auf Grund der eigenen sehr drastischen Angaben des Klägers als "Bastard11 be zeichneten Wagen von diesem. Zeitpunkt ah täglich für 50,-'DIS bezw« 45,- El| hätte
vermieten und so mehr als 250,- DM monatlich hätte einnehmen
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können, ist* nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen«
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Io Bei Bemessung.der.NutzungsentSchädigung nach §§ 987, 100 BC-B hat das. Berufungsgericht zutreffend den Betrag zu Gründe gelegt, der dem llietwert des Wagens während der Zeit vom 1« Oktober 1948 bis zu dem 31* Januar 1951 (28 Monate) entspricht (Urt. des BGH von 22« März 1954 - IV ZE 137/53 - JR 1954, 46p). Es hat diesen«Betrag aus folgenden Erwägungen »auf 250,- DM monatlich ermittelt. Der von ihniherangezögene Sachverständige Bch^HH hat als Vergleichsobjekt:.einen "Volkswagen (Export)" genommen
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und als dessen täglichen Nutzungswert im Jahre 1955 den Betrag von 8,14 DM errechnet. -7 Die Revision hält den.Ausgangspunkt der Überlegungen des Sachverständigen deshalb für verfehlt, weil der Nutzungswert nicht eines ^"Volkswagen (Export)" im Jahre 1955, sondern eines "Wanderer 24" in den Jahren 1948 bis 1950 festzu-. stellen sei und weil,die Marktlage für Mietkraftfahfzeuge sich seit 1950 entscheidend’verschlechtert habe. Mindestens treffe daher der vom Sachverständigen-Richter im ersten Rechtszuge für richtig, gehaltene monatliche Nutzungswert von 360,- DM zu.
Die Rüge ist unbegründet'«^ Das Berufungsgericht hat nämlich erwogen, daß der Kläger nach seiner eigenen Angabe im Vorprozeß
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den T/agen aus 11 zwei zu Schanden gefahrenen Wanderer-Wagen11, die "reiner Schrott11 gewesen seien, habe zusammenbauen lassen und daß grundsätzlich bei einer mehr als zwei Jahren währenden Daüervernietung nicht von den bei Vermietung von Tag zu Tag erzielten Hutzungswert ausgegahgen werden könne« 2s hat sich deshalb an Hand der von ihm gegeneinander abgewogenen Gutachten der beiden Sachverständigen ohne Verstoß gegen § 287 ZPO die freie Überzeugung bilden können, daß ein Betrag von 250,- UM als monatliche HutZungsentschädigung keinesfalls zu niedrig bemessen ist. 2s hätte dabei auch noch erwägen können,, daß unabhängig von der Verschlechterung*der Marktlage für Mietkraftfahrzeuge ^ nach der Lebenserfahrung die Steigerung der*Lebenshaltungskosten in der Zeit von 1950 bis 1955 auch den geldmäßigen Hutzungswert
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* von Kraftfahrzeugen nicht unbeeinflußt gelassen hat und daß deshalb der geldmäßige Hut zungswert eines dem 11 Volkswagen (Export)11 gleichwertigen Kraftfahrzeug im;Jahre* 1950 sehr wahrscheinlich niedriger als 8,14 DM gelegen hat.
II ^ Der Kläger verlangt noch Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt entgangenen Gewinns dafür, daß der Beklagte mit« der Zahlung der HutzungsentSchädigung in Verzug, geraten ist-. Uer Verzug hat am 2. Jariuar 1951 begonnen, wie das Berufungsgericht unter Hr. 5 des angefochtenen Urteils zutreffend ausführt, also nicht wie dort unter Hr. 4 angenommen ist, schon am 2. November 1950. Denn der Umstand, daß der Beklagte am 2. November 1950 hinsichtlich der Besitzberechtigung an dem Hagen bösgläubig geworden ist, hat nichts mit der Präge zu tun, wann der Verzug des Beklagteft mit der Zahlung der ja ohne Rücksicht auf die etwaige Bösgläubigkeit zu leistenden Hutzungsentschädigung angefangen hat.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug angegeben, daß er sich, vom Juni 1951 .bis zu dem Oktober 1952 an vier von dem Generalvertre ter WeOMHl in geplanten Geschäften über Tabakpfei-
fen und Holzwären durch Kapitälhergabe in Höhe von mehreren
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tausend DMark beteiligt haben würde und daß ihm das mehrare tausend DMark Gewinn eingebracht haben würde, sowie ferner daß er im November 1953 zweimal Gelegenheit gehabt haben würde, weitere gewinnbringende Geldgeschäfte zu machen« Die von Wett-iaufer geplanten Geschäfte seien nicht zustande gekommen, und er habe auch auf die beiden anderen Angebote nicht eingehen können, weil ihm der Beklagte die Nutzungsentschädigung noch nicht aüsgezahlt habe« .
Das Landgericht hat im Endurteil vom 21« Januar 1954 diese Angaben insbesondere auch hinsichtlich des Gewinns als nicht genügend ins einzelne gehend bezeichnet und ist deshalb auf sie nicht eingegangen; Im zweiten Rechtssuge hat der Kläger insbesondere hinsichtlich der ihm im November 1953 .-gemachten Angebote vorgetragen, er habe dem' Wilhelm BMfcein Dar-
lehen ybn..5 OÖO,- DM auf^drei Jahre .gegen .eine jährliche Verzin.— £im£ von 20 # geben können und sich außerdem an der Firma Sv^HV & Co in einem verzinslichen Darlehen von
5 000,- DM oder einer Einlage in gleicher Höhe1'.gegen Gewinnanteil beteiligen und gleichzeitig in dieser Finna die kaufmännische Betriebsführung gegen ein Gehalt,von. 600., - DM: monatlich übernehmen können« Ferner habe er' sich im April 1954 mit 8 000,r DM an einem dem We^^HINI angebotenen Geschäft mit Bederwaren und dgl« beteiligen können. Das Berufungsgericht hat dem Kläger durch Beschluß vom 23« Januar 1955 anheimgegeben, ins einzelne gehende Darlegungen darüber zu machen, ob ihm etwa durch die Verspätete Herausgabe des Wagens oder auch sonst ein Verzugsschaden entstanden sei« Der Kläger hat hierzu erst in dem am 15. März 1956 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 14« März 1956 weitere AusfÜhxningen gemacht. Am 22. März 1956 ist vor dem Berufungsgericht zuletzt verhandelt worden«. Das Berufungsgericht hat das Vox^brIngen'des Klägers- im Schriftsatzvom 14« März 1956 gemäß § 279 ZK) zürückgewiesehp*
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Nach Auffassung der Revision war die Zurückweisung dieses Vorbringens schon deshalb unzulässig, weil in der Zeit zwischen dem 25« Januar 1955 und dem 22« März 1956 nicht mündlich verhandelt worden ist und weil* - wie die Revision meint - deshalb durch die Zulassung des Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert worden wäre* - Diese Rüge geht fehl*
Hätte der Kläger das in dem Schriftsatz vom 24« März 1956 enthaltene Vorbringen dem Berufungsgericht früher unterbreitet, so würde es die ihm danach etwa erforderlich erscheinenden Vernehmungen der vom Kläger benannten Zeugen We^HHHPr und
EldP (von der Birma SvfHm & Co) durch Ladung auf d,en 22» März 1956 gemäß §§ 523, 272 b ZPO haben vorbereiten können* Binnen der dafür tatsächlich zur Verfügung stehenden Zeit von nur 6 Tagen (davon ein Sonntag), war dies.e Maßnahme praktisch jedoch nicht durchführbar, zu demal der Entsprechenden Anordnung eine Prüfung des umfangreichen Schriftsatzes auf seihe'Erheblichkeit vorausgehen mußte» .
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Es kommt deshalb darauf an,, ob in dem von der Revision angeführten Umfange • schon das frühere Vorbringen des Klägers als Grundlage für eine sachliche Erörterung des durch den Verzug des Beklagten dem Kläger angeblich erwachsenen Schadens genügt hat* Das ist zu verneinen» - Was der Kläger dazu vor dem Landgericht erstmalig mit Schriftsatz vom 13* Dezember 1952 unter Kr» 6 angegeben und mit Schriftsatz vom 6» Januar 1954 unter Nr» II bezüglich des Falles und unter IV ergänzt hat,
geht nicht über ganz.allgemein gehaltene Angaben hinaus, die entgegen der Auffassung der Revision .als Ausgangspunkt für eine Be-weisaufnahme durchaus ungeeignet waren» -‘In seiner Berufungs-begründung vom 24 • April 1954' hat der Kläger auf Seite 18 WeS£ {NMA ISflHJBNi und ^lfHPK als Zeugen benannt und sich bezüglich des Falles &uf;'die Bemerkung beschränkt, es habe
sich um ein Angebot gehandelt, «für ein Darlehen von 5 000,- DU auf drei Jahre 20 £ Jahreszinsen zu zahlen und mehrfache Sicherheit zu leisten", sowie ferner bezüglich des Falles SvflHV & Co
angegeben, EltfBI habe ihm angeboten, «bei Hergäbe eines Barlehens von 5 0005- DM oder bei Beteiligung in gleicher Höhe außer entsprechender Vergütung für die Kapitalhergabe dem Kläger die kaufmännische Leitung der Pirma gegen eine Monatsver-giitung von 600,- DH zu übertragen11« Im Schriftsatz vom 17* Mai 1954 hat der Kläger noch vorgetragen, WeMHRfHVwex'de belgische Kilitärkantinen in der Bundesrepublik mit Andenken, wie Brieftaschen und dgl« beliefern können, wenn ihm der Kläger zu dem Einkauf bei einem Lieferanten, mit der!er (TT^HHlKBi aoch nicht in Geschäftsverbindung gestanden habe, für 2 Monate 8 000,- DM gegen 20 $ des beim Verkauf erzielten Erlöses sofort zur Verfügung stellen könne«
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Die Revision bemängelt nicht, daß das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 17« Mai 1954 unberücksichtigt gelassen hat; Siä rügt vielmehr nur, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Bemerkungen in der Berufungsbegründung des Klägers als nicht eingehend genug betrachtet. Die Rüge ist von vornherein unbegründet hinsichtlich. der vier von WeflHHHP in den Jahren 1951 und 1952 geplanten, abejr nicht, zustande gekommenen Geschäfte, denn in dieser Beziehung hat der Kläger im zweiten Rechtszuge vor dem 14^ März 1956 nichts tfe.ues vörgetragen. -M^^^^tyhat aach der unbestrittenen Angabe des Beklagten im Schriftsatz vom 12. November 1954 den Qffenbarungseid geleistet* deshalb hätte der Kläger Umstände behaupten müssen, die es wenigstens nahe legten, daß dennoch sein Geld bei MflNNV ni°ht nur nicht verloren gewesen wäre, sondern ihm auch doch Gewinn eingebracht hätte. - Auch die weiteren Angaben des Klägers über das Anerbieten der >Pirma Svfg^B & Co entbehren der erforderlichen Bestimmtheit. In dieser \Hinsioht hätte es .näherer Darlegung bedurft*, inwiefern ep sich; dabei um ein verbindliches Angebot gehandelt habe, über das-'.offenbar der Kläger auffallenderweise schriftliche Unterlagen nicht in Händen hat, und daß es nur noch der Annahme durch, den Kläger bedurft hätte, um ihm die behauptete langfristige Anstellung zu sichern.
Aus diesen Gründen ißt die Revision mit der ZK) ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen*
Dr0 Großmann. Br* Gelbaar
sich aus § 97
Br. Spieler
Br. Dorschei
Dro Mezger