Forderung aus dem Auftrag vom 17: Dull 1954 abgetre--tena Sie bat die Beklagte um sofortige Benachrichtigung, wenn der Auftrag aus irgend einem Grunde nicht ausgeführt werden'sollte, und um Bestätigung des Empfangs dieses Schreibens und der Abtretung, Die Firma F^^ lieferte ca« 330,000 Wappen und erteilte hierüber Reoimungep vom Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 13» September 1954,- in dem sie auf das Schreiben der Klägerin vom 18., August 1954 Bezug nahm, sie habe von der Abtretung der Forderung aus dem Auftrag vom 17, Juli 1954 Kenntnis genommen und werde Zahlung aus diesem Aufträge nur an die Klägerin leisten; die Firma Fj^habe ihr versichert, den ihr ausgehändigten Scheck über 1.480 DU an die Klägerin weiterzuleiten« Am 27» September 1954 erklärte die Beklagte der Klägerin, ihre der Firma F^)gegebenen Akzepte seien als Anzahlung auf den Aufti’ag vom 17» «Juli 1954 zu verrechnen«. Die Klägerin berief sich demgegenüber darauf, die Firma F^^habe ihr bei Hereingabe der Akzepte erklärt, daß sie nicht als Anzahlung für den Auftragswerten» und ferner auf das Schreiben der Beklagten fom 13» September 1954» Die Klägerin verlangt von der Beklagten auf Grund der Abtretung die Bezahlung de* Lieferungen abzüglich des Betrages von 1,430 DM« Sie hat ..dieseii Anspruch hilfsweise damit begründet, sie habe im Vertrauen auf das Schreiben der Beklagten vom 13» September 1954 der Firma Fj^ weitere Geldmittel zur Verfügung gestellt. Sie wäre hierzu evtl, auch bereit gewesen/ habe jedoch zunächst darauf bestanden, daß die Wechsel zahlungshalber auf den Auftrag vom 17* Juli 1954 gegeben und so zu behandeln seien. sie habe sich damit stillschweigend einverstanden erklärt» La die Firma F^mweitere Lieferungen, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein, von Zahlungen abhängig gemacht habe, die auch abgesehen von den ihr gegebenen Wechseln noch nicht fällig gewesen seien, und der Auftrag dann nicht vollständig abgewickelt worden Vorsorglich rechne sie mit diesen Gegenforderungen auf.Die Klägerin hat demgegenüber vorgetragen» die Beklagte habe die acht Wechsel über zusammen 8.000 bU im Austausch von Akzepten der Firma Fj^fcgegeben, die der Beklagten am gleichen 1‘age, nämlich am 23. September 1954 nichts davon erwähnt, daß eie acht Wechsel über je 1000 bM und einen weiteren Wechsel Uber 1.CC0 Xäl auf die Forderung auf Bezahlung der gelieferten und noch zu liefernden Wappen anrechneu werdet zu diesem Hinweis wäre sie verpflichtet gewesen, wenn ihre der Firma üj^^mit Schreiben vom 25. Lie Klägerin hat die Einlegung ihrer Bevision gegen das Berufungsurteil mit der Erklärung verbunden, daß sie die Aufhebung des Berufungsurteils nur insoweit beantragen werde, als die Klage in Höhe von 7»213,20 LM nebst Zinsen abgewiesen worden sei. .Las Berufungsgericht ist dem Landgericht darin beigetreten, daß die vön der Beklagten an die Firma gegebenen und von ihr später eingelösten Wechsel über insgesamt 9 «000 LM keine Anzahlung auf Lieferungen der Firma Ff^auf Grund des Auftrages vom 17« JuliA954 über insgesamt 500'000 Wappen darsteilen sollten^Es hat angenommen, daß der Beklagten weder im Zeitpunkt der Abtretung der Forderung an die Klägerin vom. 12c August 1954 noch im Zeitpunkt der AbSendung^ des Schreibens vom 13« September 1954 an die Klägerin fällige Gegenforderungen für die ihrerseits ön F^^vorge-nommenen Lieferungen oder für sonstige Leistungen zugestanden habe, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat F^^ der Inhaber der Firma sich so- träge bereit erklärt, jedoch geltend gemacht, daß er sich zu den in dem Schreiben der Beklagten vom 17* Juli 1954 genannten Zahlungsbedingungen finanziell zur Ausführung des Gesamtgeschäfts, nämlich von Millionen Stttok Wappen, nicht in der Lage sehe und die Beklagte dieses Geschäft vorfinanzieren müsse. Ycechsellcredit versprochen und zur Sicherheit hierfür ihrerseits am gleichen Tage, dem 23» Juli 1954, Wechselakzepte von Fj^erhalten, Lie Beklagte und 'FQ|0 seien sich dabei einig gewesen, daß ihm die Vergütung für die Wappenlieferungen auf Grund des Auftrages vom Juli 1934 und 13« August 1934* in denen die Beklagte erklärte» die der Firma F^^Übersandten Wechsel sollten als Anzahlung für den Auftrag über 500o000 Stück Wappen gelten, den wirklichen Gegebenheiten nicht entsprochen hätten und auch nicht hätten entsprechen sollen. Biesen Sachverhalt würdigt das Berufungsgericht dahin, die Beklagte habe bei der am 13« September 1934 gegebenen Situation der Klägerin keine andere Erklärung als die in dem Schreiben vom gleichen Tage abgeben können« Sie sei vielmehr zu einem solchen Schreiben sogar verpflichtet gewesen, weil dies den mit F0Pgetroffenen "erweiterten" vertraglichen Abmachungen entsprochen habe Benn danach sei sie verpflichtet gewesen, Lieferungen aus dem ersten Auftrag über 500.000 Sie vertritt ferner die Auffassung, das Berufungsgericht hätte beachten müssen, daß es der Beklagten nach § 406 BGB versagt sei, mit Gegenforderungen aufzurechnen, die später fällig geworden seien, als die Forderungen auf Bezahlung der Teillieferungen, Bie Beklagte habe überdies duroh den Austausch von Akzepten mit gleichen Fälligkeitsdaten gegen die guten Sitten verstoßen und eine Handlung begangen, die sie zu dem Schadensersatz auf Grund des § 826 BGB verpflichte. Wenn die Firma K^J^-Kaugummi als Abnehmerin der gelieferten Wappen diese bereits an die Beklagte bezahlt hatte, so • konnte auch dieser Umstand, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, die Lieferungseinstellung durch nicht rechtfertigen. Es kommt somit nicht darauf an, ob nach den Zahlungsbedingungen die nach der Feststellung des Berufungsgerichts für die Bezahlung der Lieferungen vereinbart waren, die Rechnung vom 24» August 1954 am 24» September 1954 fällig gewesen wäre. Denn F^^ hatte bereits durch Erklärung vom 14» September die weiteren Lieferungen von der sofortigen Zahlung von 7.560,60 DM abhängig gemacht und damit den Vertrag eindeutig verletzt, ao daß die Beklagte aus diesem Grunde auch der Forderung auf Bezahlung des Restbetrages auf die erste Teillieferung die Einrede des nichterfüllten Vertrages entgegenhalten durfte* Sie befand sich daher nicht im Verzüge* als sie die Nachfrist setzte und zu dem Schadensersatzansprach wegen Nichterfüllung übergegangen ist» Die Klägerin hat.zwar in ihrem Schreiben vom 18, August 1954 an die Beklagte auch darum gebeten, ihr den Empfang der Abtretung zu bestätigen und sie sofort zu benachrichtigen, falls der Auftrag aus irgend einem Grunde nicht ausgeführt werden Sollte. Sie hat * sich sodann in ihrem Schreiben vom 10, September 1954 darauf berufen, daß ihr der Geschäftsführer der Beklagten die erbetene Bestätigung mündlich,gegsben habe. Das Berufungsgericht war nicht genötigt, der Bestätigung der Abtretung ein Anerkenntnis im letzteren Sinne deshalb beizulegen, weil F^^bei der Abgabe der mündlichen Erklärung der Beklagten bereits Lieferungen aus dem Auftrag vorgenoinmen hatte« Der Auftrag war noch nicht vollständig erfüllt und es sind keine weiteren Umstände hervorgetreten, die zu dar Annahme nötigen, die Beklagte habe sich insoweit, als die Lieferungen bereits ausgeführt waren, ihrer Einwendungen aus dem Schuldverhältnis begeben wollen« Deshalb ist es kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht die Bestätigung der Abtretung nicht unter diesem Gesichtspunkt näher gewürdigt hat. Auch das Schreiben vom 15* ‘September 1954.enthält keine zwingenden Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte mit den hierin abgegebenen Erklärungen darauf verzichtet habe, gegenüber der Klägerin Einwendungen aus dem Schuldverhältnis geltend zu machen, die ihr bei nicht vollständiger Erfüllung des Vertrages zustehen würden. Denn sie hat in diesem Schreiben nur bestätigt, von der Abtretung Kenntnis genommen zu haben, und außerdem erklärt, sie werde Zahlung aus dem Aufträge nur an die Klägerin leisten, Venn sie hierbei die Hingabe von eigenen Akzepten an F^^ unerwähnt gelassen und keinen Vorbehalt gemacht hat, daß sie hieraus gegen Forderungen auf Bezahlung der Lieferungen Einwände herleiten wurde, falls vertragswidrig bandeln würde, so kann nicht schon hieraus gefolgert werden, daß sie auf die Geltendmachung eines solchen Einwandes verzichtet habe. Der Beklagten ist die Berufung auf die von ihr eingelösten Y'echsel im Rahmen des Schadensersatzanspruchs gegen F^^ aber auch nicht aus dem Grunde zu versagen, weil sie der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 1?. Das Vorstandsmitglied E^p.der Klägerin war zudem durch die Zeugin auf Befragen, welche Geschäfte d$n von der Firma F^feder Klägerin hereingegebenen Wechseln zugrunde lägen, davon in Kenntnis gesetzt worden, daß es sich um Finanz!erungsweohsel für spätere Geschäfte mit der Beklagten handle. die Klägerin nicht geltend machen, sie habe die Erklärung- der Beklagten vom 13» September 1.934 nach Treu und Glauben, nur dahin verstehen können., die Beklagte werde auf Grund dieser Wechsel dann* wenn die späteren Geschäfte, mochten sie bereits abgeschlossen sein oder nicht, nicht zur Ausführung kommen würden* keine Einwendungen gegen die abgetretene Forderung erheben.. Es kann auch unterstellt werden, daß die Beklagte hieraus die weitere Folgerung ziehen mußte, die Bank werde im Hinblick auf die Abtretung und Lieferungen der Firma F^| weitere Verfügungen zu Gunsten ihrer Kreditnehmerin treffen oder unterlassen» Trotzdem könnte, wenn in der Erklärung der Beklagten vom 13» September 1954' eine Auskunft an die Klägerin zu sehen wäre, dies nicht eine Haftung der Beklagten begründen» Aber auch unter diesem Gesichtspunkt hat die Beklagte nicht fahrlässig gehandelt, wenn sie in dem Schreiben vom 13» September 1934 nicht darauf hingewiesen hat, sie habe der Firma F^fcFinanzierungshilfe geleistet und werde hieraus Einwendungen dann herleiten, wenn die Firma F^^ihre Verpflichtungen aus dem Auftrag nioht vollständig erfüllen werde oder wenn die Geschäftsbeziehungen aus einem sonstigen Grunde abgebrochen werden würden« Denn es ist nicht so, daß die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon damals Veranlassung hatte, eine solche Störung der Geschäftsbeziehungen zu befürchten« Daß bei teilweiser Nichterfüllung des Vertrages der Beklagten ein weitreichender Schaden entstehen konnte, damit mußte die Klägerin ohne einen Hinweis hierauf rechnen« September 1934, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine endgültige Erfffölungsweigerung enthielt, dato Klägerin darüber zu unterrichten« Es ist ihr zuzubilligen, daß sie zunächst den Weg der Verhandlungen beschritten hat. 3c Die Tatsache, daß die Beklagte der Firma F^fc am 23» Juli 1934 nicht nur eigene Wechselakzepte gegeben hat, sondern sich von der Firma F^P Wechsel mit entsprechenden Fälligkeitsdaten in gleicher Höhe hat geben lassen, brauchte von der Beklagten bei ihrer Erklärung vom 13» September 1954 nicht offenbart zu werden. 6« Zu Unrecht meint die Revision, der Austausch von Wechseln« mit denen sich die Beklagte und die Firma X<pp Finanzierungsmöglichkeiten verschafft hätten, stelle eine gegen die guten Sitten verstoßende Handlung dar, aus der die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826'BGB herleiten könne. Bas Berufungsgericht /hat zwar ausdrücklich nur verneint, daß die Beklagte durch den Inhalt ihres Schreibens vom 15 • September 1954 eine unerlaubte Handlung gegenüber der Klägerin begangen habe-. Soweit die Beklagte im Rahmen ihres Scha-densersatzanspruches Einwendungen gegen die an die Klägerin abgetretene Forderung daraus herleitet, daß sie der Firma F0P eigene Akzepte gegeben hat, um das Gesamtgeschäft zu finanzieren, beruhen diese Einwendungen auf einem Sachverhalt, den die Klägerin auoh dann gegen oich gelten lassen müßte, wenn die Beklagte von F^pkeine Wechselakzepte erhalten hätte.
VIII ZR 324/56
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Verkündet an 24.* September 1957 ?Ioi'i‘rnc.i star, -Just i sangest eilt or als ürkundsbeamter der Geschärtssteile
Im Kamen des Volkes. In dem Rechtsstreit
der S(__ __
Straße
stand Milhelm i
eGmsH’ in B(
vertreten durch ihren Vor-und Peter
Klägerin, Berufungebeklagten und Revisionsklägerin*;
- ?rozeßbevollioächtigter* Rechtsanwalt Br.
gegen
die Firma EflHB Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Oherj'lächenveredelung in KUHHft E^ppstraße P)9 vertreten durch ihren Geschäftsführer Kaufmann Br.
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Brozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Prof..Br.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die' mündliche Verhandlung vom 24. September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann sowie der Bundesrichter Artl, Br^Spieler, Br. liesger und Br. Messner
für Recht erkannt?
Bie Revision gegen das Urteil des 9.. Zivilsenate des Oberlandesgerichts in Köln vom 27« April 1956 wird auf Kosten der KD.ägerin zurückgewiesen..
Von Reohts wegen
Tatbestand';
Die Beklagte erteilte der Firma »Jans Fd in
Schreiben vom 17» Julj. 1954 einen Auftrag zur Lieferung von 500*000 nach Muster herzusteilenden Wappen zu Freisen, die sich auf insgesamt etwa I2*.5C0 DM beliefen. Nach der Vereinbarung war der Alleininbaber der vorgenannten Firma» verpflichtet, die Rir Herstellung benötigten Klebstoffe und Flocken von der Beklagten zu beziehen» Die Beklagte sollte die Lieferung innerhalb acht Tagen mit Skonto oder nach 50 Tagen netto an die Klägerin, eine Spar- und Darlehenskasse, bei der F^Pein Konto unterhielt, bezahlen» Oleichzeitig kündigte die Beklagte Fj^gegenüber an, die Bestellerin dieser Wappen werde voraussichtlich weitere umfangreiche Aufträge erteilen» P^^erklärte sich alsbald außerstande, die Lieferung unter den genannten Zahlungsbedingungen zu finanzieren. Die Beklagte fand sich deshalb bereit, ihm acht Weohselakzepte über Je 1*000 DM zu geben, von denen vier Akzepte für 18s Okto ber und vier Akzepte für 22, Oktober 1954- fällig gestellt- wurden» Sie übersandte diese. Wechsel mit Schreiben vom 25» Juli 1954 an F^^mit. der Erklärung, daß die Akzepte als Anzahlung für den Auftrag vom 17» Juli 1954 gelten sollten,. Mit Schreiben vom 15» August- 1954 übersandte die Beklagte ^ein Akzept über 1,000. LM »äls • weitere Zahlung auf den Auftrag zur Lieferung von ••• 500,000 Wappen", F®|gab vier für. 18, Oktober 1954 und zwei der für 22, Oktober 1954 fällig gestellten Wechsel, insgesamt also Wechsel über 6,000 DM, noch im Juli 1954 an die Klägerin weiter, die die Wechsel diskontierte.
Mit Schreiben vom 18» August 1954 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Firma lhx <*ie
•’ 3 •
Forderung aus dem Auftrag vom 17: Dull 1954 abgetre--tena Sie bat die Beklagte um sofortige Benachrichtigung, wenn der Auftrag aus irgend einem Grunde nicht ausgeführt werden'sollte, und um Bestätigung des Empfangs dieses Schreibens und der Abtretung,
Die Firma F^^ lieferte ca« 330,000 Wappen und erteilte hierüber Reoimungep vom
18, August 1954- über 2.436;— DK
24» August 1954 über 2.274,40 "
3. September 1954 über 1,854:20 M
4, September 1954 ülber 1.132,-> ,r *
10 < September 1954 über ...1^144^-“ ^ »
insgesamt 8*840*60 DM»
Mix Schreiben vom 10. September 1954 nahm die Klägerin auf eine ihr durch den Geschäftsführer der Beklagten; Dr.- DUHHB mündlich gegebene Bestätigung der Abtretung Bezug, beanstandete, daß die Be-klagte trotz der ihr bekannten Abtretung eine Zahlung an die Firma F|^^geleistet habe, und bat um umgehende Mitteilung, wann die Rechnungsbeträge zur Zahlung fällig seien. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 13» September 1954,- in dem sie auf das Schreiben der Klägerin vom 18., August 1954 Bezug nahm, sie habe von der Abtretung der Forderung aus dem Auftrag vom 17, Juli 1954 Kenntnis genommen und werde Zahlung aus diesem Aufträge nur an die Klägerin leisten; die Firma Fj^habe ihr versichert, den ihr ausgehändigten Scheck über 1.480 DU an die Klägerin weiterzuleiten«
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Mit Scareiben vom 14« September 1954 verlangte die Firma FJ^Zahlung des Betrages von 7«56G„60 DU {8.840j»60 DM weniger 1*480 DM) innerhalb von 24 Stunden an sie bezw« ihre Bank« Die Beklagte lehnte dies ab»
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Am 27» September 1954 erklärte die Beklagte der Klägerin, ihre der Firma F^)gegebenen Akzepte seien als Anzahlung auf den Aufti’ag vom 17» «Juli 1954 zu verrechnen«. Die Klägerin berief sich demgegenüber darauf, die Firma F^^habe ihr bei Hereingabe der Akzepte erklärt, daß sie nicht als Anzahlung für den Auftragswerten» und ferner auf das Schreiben der Beklagten fom 13» September 1954»
Die Beklagte setzte der Firma F^) mit .Schreiben vom 27«. September 1954 eine äachfrist bi^zu dem 30-* September 1954 zur Vornahme weiterer Lieferungen» Solche sind jedoch nicht erfolgt.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten auf Grund der Abtretung die Bezahlung de* Lieferungen abzüglich des Betrages von 1,430 DM« Sie hat ..dieseii Anspruch hilfsweise damit begründet, sie habe im Vertrauen auf das Schreiben der Beklagten vom 13» September 1954 der Firma Fj^ weitere Geldmittel zur Verfügung gestellt.
Die Beklagte wendet ein, die Eheleute F(f^ hätten zwar an sie das Ansinnen gestellt, daß die Wechsel nicht auf die Kaufpreisforderung angerechnet würden. Sie wäre hierzu evtl, auch bereit gewesen/ habe jedoch zunächst darauf bestanden, daß die Wechsel zahlungshalber auf den Auftrag vom 17* Juli 1954 gegeben und so zu behandeln seien. Ihren Schreiben an die Firma F^J|vom 25» Juli, und 13» August 1954, die dieses Verlangen zu dem Ausdruck brächten, habe die Firma F^^nicht widersprochen? sie habe sich damit stillschweigend einverstanden erklärt» La die Firma F^mweitere Lieferungen, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein, von Zahlungen abhängig gemacht habe, die auch abgesehen von den ihr gegebenen Wechseln noch nicht fällig gewesen seien, und der Auftrag dann nicht vollständig abgewickelt worden
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sei.: sei es nicht möglich gewesen» die Wechsel auf v/eitere erwartete Anschlußaufträge zu verrechnen»
S.ie; die Beklagte» habe die Wechsel eingelöst, bamit sei die Forderung der Firma F^^ beglichen. Die Firma I^J^sei ihr schon hei Hingabe der Wechsel für Warenlieferungen (l'extilf locken und Kleber) noch 2.771 bM schuldig gewesen, biese Forderung bestehe noch» während Frey demgegenüber noch einen kleineren Betrag.für Drucksachenherstellung und Musterkollektionen in Rechnung stellen könnte., bie Firma sei schadensersatz-
pflichtig» weil sie den erteilten Auftrag nicht vollständig ausgeführt habe. Bach den mit ihr getroffenen Vereinbarungen habe sie der Beklagten.; weil sie als Bestellerin für den Auftrag auf getreten sei» 5 # der Rechnungsbeträge zu vergüten. Auf die aufgeführten Aufträge seien demnach 442,—bM abzusetzen. Durch Nichtausführung der restlichen Lieferungen sei ihr ein Schaden von mindestens 183»—Dkl entstanden. Vorsorglich rechne sie mit diesen Gegenforderungen auf.
Die Klägerin hat demgegenüber vorgetragen» die Beklagte habe die acht Wechsel über zusammen 8.000 bU im Austausch von Akzepten der Firma Fj^fcgegeben, die der Beklagten am gleichen 1‘age, nämlich am 23. Juli .1954, mit den gleichen Fä3.1igkeitsdaten ausgehändigt worden seien« Deshalb habe die Beklagte in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 13. September 1954 nichts davon erwähnt, daß eie acht Wechsel über je 1000 bM und einen weiteren Wechsel Uber 1.CC0 Xäl auf die Forderung auf Bezahlung der gelieferten und noch zu liefernden Wappen anrechneu werdet zu diesem Hinweis wäre sie verpflichtet gewesen, wenn ihre der Firma üj^^mit Schreiben vom 25. Juli und 13. August 1954 gegebenen Erklärungen über diese Wechsel wirklich hätten ge3.ten sollen.
Las Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 7»-360*60 DM nebst Zinsen verurteilt* Las Oberlandesgericht hat dagegen die Klage abgewiesen»
Lie Klägerin hat die Einlegung ihrer Bevision gegen das Berufungsurteil mit der Erklärung verbunden, daß sie die Aufhebung des Berufungsurteils nur insoweit beantragen werde, als die Klage in Höhe von 7»213,20 LM nebst Zinsen abgewiesen worden sei. Sie greift das Berufungsurteil nur in diesem Umfange an und bringt dabei von der ursprünglichen Klageforderung einen Betrag von 147.40 LM (183 LM weniger 36,60 LM) in Abzug'»
«*• *
Lie Beklagte bittet um"äie Zurückweisung der Revision»
Ent scheidungsgründe t
.Las Berufungsgericht ist dem Landgericht darin beigetreten, daß die vön der Beklagten an die Firma gegebenen und von ihr später eingelösten Wechsel über insgesamt 9 «000 LM keine Anzahlung auf Lieferungen der Firma Ff^auf Grund des Auftrages vom 17« JuliA954 über insgesamt 500'000 Wappen darsteilen sollten^Es hat angenommen, daß der Beklagten weder im Zeitpunkt der Abtretung der Forderung an die Klägerin vom.
12c August 1954 noch im Zeitpunkt der AbSendung^ des Schreibens vom 13« September 1954 an die Klägerin fällige Gegenforderungen für die ihrerseits ön F^^vorge-nommenen Lieferungen oder für sonstige Leistungen zugestanden habe, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat F^^ der Inhaber der Firma sich so-
wohl zur Ausführung der ersten Bestellung Uber 500*000 Wappen als auch der weiteren in Aussicht gestellten Auf-
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träge bereit erklärt, jedoch geltend gemacht, daß er sich zu den in dem Schreiben der Beklagten vom 17* Juli 1954 genannten Zahlungsbedingungen finanziell zur Ausführung des Gesamtgeschäfts, nämlich von Millionen Stttok Wappen, nicht in der Lage sehe und die Beklagte dieses Geschäft vorfinanzieren müsse. Die Beklagte habe daher F^^die neun Wechsel Uber je 1-000 LU gegeben, damit er sich für dieses Gesamtgeschäft einrichten könne.
Dabei sei vorgesehen gewesen, daß dieser Anlaufkredit allmählich aus dem Verdienst des SfPaus dem gesamten Wappengeschäft; jedoch noch nicht aus dem Entgelt für die erste Teillieferung getilgt werden sollte. Die erste "Teillieferung" habe damit unter den im Auftragsschreiben vom 17. Juli 1954 genannten Zahlungsbedingungen bar bezahlt werden sollen. Andererseits habe die Bezahlung der von der Beklagten gelieferten Flocken und Kleber und auch ein etwaiges Entgelt für den F|0|zur Verfügung gestellten Flockenstrahler ihn während der Anlaufzeit nicht belasten, sondern diese Verbindlichkeit auch erst aus den späteren aus dem gesamten Wappengeschäft erhofften Gewinnen getilgt werden sollen. Für ihren Wechsel- und Warenkrudit habe die Beklagte.durch Weöh-selakzepte FfH*s eine gewisse Sicherheit erhalten sollen, wobei Ff^und die Beklagte davon ausgegängen seien, Ff^lsei zwar im Augenblick zur Einlösung seiner . Wechselakzepte nicht imstande, werde dazu aber in ^er Lage sein, wenn das Gesamtgeschäft erst angelaufen sei und F^^daraus laufende Einnahmen erzielen werde« Xle Beklagte habe ein Stillhalten für ihren Waren-* und. Ycechsellcredit versprochen und zur Sicherheit hierfür ihrerseits am gleichen Tage, dem 23» Juli 1954, Wechselakzepte von Fj^erhalten, Lie Beklagte und 'FQ|0 seien sich dabei einig gewesen, daß ihm die Vergütung für die Wappenlieferungen auf Grund des Auftrages vom
17o Juli 1954 zu den in dem Auftragseohreiben vom gleichen Tage genannten Zahlungsbedingungen bar bezahlt werden sollte-. Beide seien sich aber auoh darüber einig gewesen; daß die Schreiben der Beklagten an die Firma FfBIvom 23. Juli 1934 und 13« August 1934* in denen die Beklagte erklärte» die der Firma F^^Übersandten Wechsel sollten als Anzahlung für den Auftrag über 500o000 Stück Wappen gelten, den wirklichen Gegebenheiten nicht entsprochen hätten und auch nicht hätten entsprechen sollen. Es habe vielmehr durch diese Schreiben die etwas peinliche Tatsache des Y<eohseltauschs verdeckt werden sollen, wobei es sich Jedoch um die Sicherstellung realer Geschäfte gehandelt habe«
Biesen Sachverhalt würdigt das Berufungsgericht dahin, die Beklagte habe bei der am 13« September 1934 gegebenen Situation der Klägerin keine andere Erklärung als die in dem Schreiben vom gleichen Tage abgeben können« Sie sei vielmehr zu einem solchen Schreiben sogar verpflichtet gewesen, weil dies den mit F0Pgetroffenen "erweiterten" vertraglichen Abmachungen entsprochen habe Benn danach sei sie verpflichtet gewesen, Lieferungen aus dem ersten Auftrag über 500.000 Wappen bar zu bezahlen, Biese Situation habe sich unmittelbar nach Absendüng des Schreibens vom 13« September 1934 grundlegend geändert und zwar spätestens durch das Sohreiben I'H^s an die Beklagte vom 14» September 1934» Mit diesem habe F^^die sofortige Bezahlung der bis dahin gelieferten Wappen mit einem Hestbetrage von 7»360,60 LM gefordert und zugleich kategorisch und endgültig Jede weitere Lieferung von Wappen abgelehnt, weil die Beklagte angeblich ihren Barzahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei und daher Jede weitere Geschäftsverbindung mit ihr iür ihn, F^fc, ein zu großes Risiko
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dar stelle. Bamit habe F^^ seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten eindeutig verletzt.
Denn sie habe sich am 14. September 1954 mit den zu leistenden Zahlungen nicht in Verzug befunden. F^^ habe sodann* nachdem ihr durch Schreiben vom 27 > September 1954 eine Nachfrist bis zu dem 30. September 1954 von der Beklagten gesetzt worden sei* nicht mehr geliefert. Die Fristsetzung sei sogar entbehrlich gewesen* weil F^^ die weitere Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert gehabt habe. Infolgedessen sei der Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gemäß § 326 BGB erwachsen, der auch den Anspruch der Beklagten gegen F^^ aus den ihm gegebenen Vechselakzepten über 9.000 DU erfasse. Biese Forderung wäre* so meint das Berufungsgericht, im Rahmen des Y/appengeschäfts getilgt werden* wenn verträgst reu geblieben wäre. Ferner wäre bei ordnungsmäßiger Vertragserfüllung durch F^^ der Anspruch.der Beklagten aus der Lieferung von Flocken und Klebern in Höhe von unstreitig 2.771 BH getilgt worden. Der der.Beklagten entstandene Schaden übersteige daher.den Vergütungsanspruch für die gelieferten Wappen, den die Klägerin als Zessionarih geltend macht.
ii.
Bie Revision .versucht,., eine Haftung der.Beklagten aus dem Schreiben vom 13. September 1954 herzuleiten.
Sie vertritt ferner die Auffassung, das Berufungsgericht hätte beachten müssen, daß es der Beklagten nach § 406 BGB versagt sei, mit Gegenforderungen aufzurechnen, die später fällig geworden seien, als die Forderungen auf Bezahlung der Teillieferungen, Bie Beklagte habe überdies duroh den Austausch von Akzepten mit gleichen Fälligkeitsdaten gegen die guten Sitten verstoßen und eine Handlung begangen, die sie zu dem Schadensersatz auf Grund des § 826 BGB verpflichte.
Biese Ausführungen sind nicht geeignet, der Revision zu dem Erfolg zu verhelfen.
1© Hach den PestStellungen des Berufungsgerichts wurde die Vereinbarung über die Lieferung von zunächst 500©OOO Wappen durch die Abrede ergänzt, daß die Beklagte einen Akzeptkredit zur Verfügung stelle. Dabei sind beide Vertragspartner davon ausgegangen,
daß der Kredit durch weitere Lieferungen abgedeokt wer-*
den würde. Mit Schreiben vom 14. September 1954 hat
wie das Berufungsgericht feststellt, "kategorisch und endgültig" jede weitere Lieferung mit der Begründung abgelehnt, daß die Beklagte ihren Barzahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei» Die Beklagte war aber in diesem Zeitpunkt nicht in Zahlungsverzug, da die in der Rechnung vom 18» August 1952 mit 2»436 DM berechnete erste Teillieferung noch nicht fällig war. Wenn die Firma K^J^-Kaugummi als Abnehmerin der gelieferten Wappen diese bereits an die Beklagte bezahlt hatte, so • konnte auch dieser Umstand, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, die Lieferungseinstellung durch nicht rechtfertigen. Die Beklagte hat nun mit Schreiben vom 27» September 1954 P(|^ eine Nachfrist bis zu dem 50. September 1954 gesetzt. Wenn das Berufungsgericht diese als entbehrlich ansieht, weil P^| die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert gehabt habe, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Deshalb ist davon auszugehen, daß die Beklagte ohne. Fristsetzung berechtigt war, zu dem Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung überzugehen. Es kommt somit nicht darauf an, ob nach den Zahlungsbedingungen die nach der Feststellung des Berufungsgerichts für die Bezahlung der Lieferungen vereinbart waren, die Rechnung vom 24» August 1954 am 24» September 1954 fällig gewesen wäre. Denn F^^ hatte bereits durch Erklärung vom 14» September die weiteren Lieferungen von der sofortigen Zahlung von 7.560,60 DM abhängig gemacht und damit den Vertrag eindeutig verletzt,
ao daß die Beklagte aus diesem Grunde auch der Forderung auf Bezahlung des Restbetrages auf die erste Teillieferung die Einrede des nichterfüllten Vertrages entgegenhalten durfte* Sie befand sich daher nicht im Verzüge* als sie die Nachfrist setzte und zu dem Schadensersatzansprach wegen Nichterfüllung übergegangen ist»
Nie Vertragsverletzung enthob die Beiclagte der Verpflichtung, F^^den Akzeptkredit weiter zur Verfügung au stellen» Diese Verpflichtung hatte die Beklagte durch eine Vereinbarung übernommen, die nicht rechtlich selbständig neben der ursprünglichen Vereinbarung Uber die Lieferung von 500*000 V/appen getroffen worden war, sondern sie ist,, wie das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei ausführt, als Ergänzung und Erweiterung der Lie-ferungsvereinbarung übernommen worden* Sie gehört somit zu dem Inhalt der erweiterten von dem Berufungsgericht als Gesamtgeschäft bezeichnet©*- Vereinbarung. Die Piuanzie-rungshilfe, die die Beklagte der Firma 3'^^ gewährte. soll te nicht nur'die Durchführung der ersten Bestellung von 500*000 V/appen, sondern auch der erwarteten weiteren Aufträge erleichtern» An dieses Gesasrcgeschäft war wie das Berufungsgericht ausführt- fest gebunden» Er war daher'in diesem Rahmen verpflichtet* die Bestellung ordnungsgemäß äuszufühi'en. Verletzte er diese Verpflichtung und durfte infolgedessen die Beklagte nach § 326 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, so entfiel der Anspruch auf Bezahlung der Teillieferungen. Dieser bildete nur noch einen .^Ocbnungsfaktor für die Höhe des der Beklagten entstandenen Schadens. Im Endergebnis kann die Beklagte, nachdem sie die Wechsel selbst eingelöst hat, im Rahmen des ihr gemäß § 326 BGB entstandenen Schadens er satzanspruchs gegenüber ver-
langen, daß ihre Aufwendungen für die Einlösung der Wechsel auf die Vergütung für die Teillieferungen verrechnet werden«
2n Die Klägerin ist Sonderrechtsnachfolgerin der Firma und muß sich daher nach § 404 BGB alle Einwendungen entgegenhalten lassen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen die Firma begründet waren,.
])azu gehört auch die Einwendung, daß F^fcden Vertrag nicht erfüllt habe. Der neue Gläubiger erwirbt nämlich die Forderung mit den ihr anhaftenden Schwächen} er muß die Entwicklung des Rechtsverhältnisses, auf dem ' die abgetretene Forderung beruht, gegen sich gelten lassen. Indem die Beklagte dem Anspruch der Klägerin Einwendungen aus diesem Vertragsverhältnis entgegensetzt, macht sie keine Aufrechnung geltend (RGZ 83,279,281} RG \7arn 1914 Nr 529), Es kommt deshalb nioht auf das Vorhandensein der in § 406 BGB gegebenen besonderen Voraussetzungen an. Die des § 404 BGB waren gegeben. Da F^^ den Vertrag nach der Abtretung unstreitig nur teilweise erfüllt hat und die dadurch begründete Einwendung der Beklagten ihren Rechtsgrund in dem Schuldverhältnis hat, . wie es zur Zeit der Abtretung bereits bestand, kann sich die Beklagte hierauf gemäß § 404 BGB berufen (RGZ 77. .157,158).
5« Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte auf die Rechtsvorteile dTes § 404 BGB nicht verzichtet. Die Klägerin hat.zwar in ihrem Schreiben vom 18, August 1954 an die Beklagte auch darum gebeten, ihr den Empfang der Abtretung zu bestätigen und sie sofort zu benachrichtigen, falls der Auftrag aus irgend einem Grunde nicht ausgeführt werden Sollte. Sie hat * sich sodann in ihrem Schreiben vom 10, September 1954 darauf berufen, daß ihr der Geschäftsführer der Beklagten die erbetene Bestätigung mündlich,gegsben habe.
Aus der Bestätigung einer Abtretung ist jedoch ebensowenig wie aus der "Annahme*' einer Abtretung durch den Schuldner ohne weiteres zu entnehmen, daß er hiermit auf die Geltendmachung bereits entstandener oder mög-
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licherweise noch entstehender Hinwendungen gegen die abgetretene Forderung-vernichte, Es kommt vielmehr auf die Auslegung des Vertragswillens der .Parteien an, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind (RGZ 77,157; RGZ 125,252,254; vgl* BGH Urt.v. 19- Dezember 1$55 - II ZR 61/55 - LU BGB § 406 Nr.2), In der bloßen Annahme de'r Abtretung wird regelmäßig nur die Anerkennung der Abtretung als solche zu sehen sein, nicht aber schon die Anerkennung der abgetretenen Forderung als solcher. Das Berufungsgericht war nicht genötigt, der Bestätigung der Abtretung ein Anerkenntnis im letzteren Sinne deshalb beizulegen, weil F^^bei der Abgabe der mündlichen Erklärung der Beklagten bereits Lieferungen aus dem Auftrag vorgenoinmen hatte« Der Auftrag war noch nicht vollständig erfüllt und es sind keine weiteren Umstände hervorgetreten, die zu dar Annahme nötigen, die Beklagte habe sich insoweit, als die Lieferungen bereits ausgeführt waren, ihrer Einwendungen aus dem Schuldverhältnis begeben wollen« Deshalb ist es kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht die Bestätigung der Abtretung nicht unter diesem Gesichtspunkt näher gewürdigt hat.
Auch das Schreiben vom 15* ‘September 1954.enthält keine zwingenden Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte mit den hierin abgegebenen Erklärungen darauf verzichtet habe, gegenüber der Klägerin Einwendungen aus dem Schuldverhältnis geltend zu machen, die ihr bei nicht vollständiger Erfüllung des Vertrages zustehen würden. Denn sie hat in diesem Schreiben nur bestätigt, von der Abtretung Kenntnis genommen zu haben, und außerdem erklärt, sie werde Zahlung aus dem Aufträge nur an die Klägerin leisten, Venn sie hierbei die Hingabe von eigenen Akzepten an F^^ unerwähnt gelassen und keinen Vorbehalt gemacht hat, daß sie hieraus gegen Forderungen auf Bezahlung der Lieferungen Einwände herleiten
wurde, falls vertragswidrig bandeln würde, so kann nicht schon hieraus gefolgert werden, daß sie auf die Geltendmachung eines solchen Einwandes verzichtet habe. Dabei kann unberücksichtigt bleiben, daß die Klägerin sogar einen feil der Wechsel, nämlich in Höhe von zusammen 6,000 DM angekauft hatte, was auch der Beklagten bekannt war. Die Beklagte durfte auch ohne Rücksicht hierauf davon ausgehen, daß die Klägerin, wenn sie Wechsel diskontierte, sich von ihrem Bankkunden über die Grundlage dieser Wechsel die erforderliche Aufklärung geben-lassen würde.,
Der Beklagten ist die Berufung auf die von ihr eingelösten Y'echsel im Rahmen des Schadensersatzanspruchs gegen F^^ aber auch nicht aus dem Grunde zu versagen, weil sie der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 1?. September 1954 Uber die Grundlagen d,es Geschäfts unvollständige Erklärungen abgegeben hat und damit, wie die Revision meint, etwas Unrichtige# erklärt hat. V/aren nämlich die Wechsel-, wie das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt hat, in der Erwartung gegeben, daß dem Auftrag Übel-. 500*000 Wappen weitere folgen würden, und bestand bei Absendung des Schreibens: vom 1?. September i.954 mit Rücksicht hierauf noch die Absicht, die bereits vorgenommenen Lieferungen bei Fälligkeit, zu bezahlen, so entsprach es dieser Sachlage, wenn die Beklagte mit dem Schreiben vom 13, September 1954 den Eindruck erweckt hat, sie werde nur die Scheckzahlung von 1,480 DM in Anrechnung bringen. Das Vorstandsmitglied E^p.der Klägerin war zudem durch die Zeugin auf Befragen, welche Geschäfte d$n von der Firma F^feder Klägerin hereingegebenen Wechseln zugrunde lägen, davon in Kenntnis gesetzt worden, daß es sich um Finanz!erungsweohsel für spätere Geschäfte mit der Beklagten handle. Unter diesen Umständen kann -Cc7'>
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die Klägerin nicht geltend machen, sie habe die Erklärung- der Beklagten vom 13» September 1.934 nach Treu und Glauben, nur dahin verstehen können., die Beklagte werde auf Grund dieser Wechsel dann* wenn die späteren Geschäfte, mochten sie bereits abgeschlossen sein oder nicht, nicht zur Ausführung kommen würden* keine Einwendungen gegen die abgetretene Forderung erheben..
4» Die. Klägerin hatte in ihrem Schreiben vom 18» August 1954 um Bachricht gebeten, falls der Auftrag aus irgend einem Grunde nicht ausgeführt werden sollte. Daraus konnte die Beklagte entnehmen» die Klägerin wolle die abgetretene Forderung als eine ihr gegebene Sichert heit behandeln. Es kann auch unterstellt werden, daß die Beklagte hieraus die weitere Folgerung ziehen mußte, die Bank werde im Hinblick auf die Abtretung und Lieferungen der Firma F^| weitere Verfügungen zu Gunsten ihrer Kreditnehmerin treffen oder unterlassen» Trotzdem könnte, wenn in der Erklärung der Beklagten vom 13» September 1954' eine Auskunft an die Klägerin zu sehen wäre, dies nicht eine Haftung der Beklagten begründen»
Das Reichsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß in der Erteilung einer Auskunft der Abschluß eines zur sorgfältigen Auskunft verpflichtenden Auskunftvertrages dann liegen kann, wenn der um Auskunft Angegangene erkennt, daß der Fragende von der Auskunft entscheidende Maßnahmen, insbesondere eine Vermögensverschiebung, abhängig machen will (RGZ 1Q1»297,301$ JR Bspr 1926,103 .* Nr.145; vgl. BGHZ 7,371). In einem solohen Falle kommt es nicht darauf an, daß zwischen dem Anfragenden und dem Befragten bis dahin ein vertragliches Band nicht gegeben war. Eine solche Beziehung kann auch durch die Auskunft auf die Anfrage einer Bank darüber, ob Forde-
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rungen eines Dritten als Sicherung für die Bevorschussung durch die Bank geeignet seien, entstehen (vgl»
RGZ 169,324,328). Aber auch unter diesem Gesichtspunkt hat die Beklagte nicht fahrlässig gehandelt, wenn sie in dem Schreiben vom 13» September 1934 nicht darauf hingewiesen hat, sie habe der Firma F^fcFinanzierungshilfe geleistet und werde hieraus Einwendungen dann herleiten, wenn die Firma F^^ihre Verpflichtungen aus dem Auftrag nioht vollständig erfüllen werde oder wenn die Geschäftsbeziehungen aus einem sonstigen Grunde abgebrochen werden würden« Denn es ist nicht so, daß die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon damals Veranlassung hatte, eine solche Störung der Geschäftsbeziehungen zu befürchten« Daß bei teilweiser Nichterfüllung des Vertrages der Beklagten ein weitreichender Schaden entstehen konnte, damit mußte die Klägerin ohne einen Hinweis hierauf rechnen«
Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, sofort nach Empfang des Schreiben« der Firma F^)vom 14. September 1934, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine endgültige Erfffölungsweigerung enthielt, dato Klägerin darüber zu unterrichten« Es ist ihr zuzubilligen, daß sie zunächst den Weg der Verhandlungen beschritten hat. Im Rahmen dieser Verhandlungen hat die Klägerin spätestens am 27« September 1934 von dem Verhalten der Firma Kenntnis erhalten» Der von dem Berufungsgericht festgestellte Saohverhalt ergibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte insoweit eine Aufklärungspflicht verletzt habe.
3c Die Tatsache, daß die Beklagte der Firma F^fc am 23» Juli 1934 nicht nur eigene Wechselakzepte gegeben hat, sondern sich von der Firma F^P Wechsel mit entsprechenden Fälligkeitsdaten in gleicher Höhe hat geben lassen, brauchte von der Beklagten bei ihrer Erklärung vom 13» September 1954 nicht offenbart zu werden. Mit
Forderungen aus den VYechselverpl’lichtungen der Firma F^P hätte die Beklagte allenfalls eine Aufrechnung vornehmen können. Da die Wechsel später fällig waren, als die Teillieferungen, mit denen die Klägerin ihren Zahlungsanspruch begründet, war die Beklagte schon aus diesem Gi’unde nicht verpflichtet, auf die Wechselver-pflichtungen der Firma F^phinzuweisen.
6« Zu Unrecht meint die Revision, der Austausch von Wechseln« mit denen sich die Beklagte und die Firma X<pp Finanzierungsmöglichkeiten verschafft hätten, stelle eine gegen die guten Sitten verstoßende Handlung dar, aus der die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826'BGB herleiten könne. Ein solcher Anspruch ist dem festgescellten Sachverhalt nicht -zu entnehmen»
Bas Berufungsgericht /hat zwar ausdrücklich nur verneint, daß die Beklagte durch den Inhalt ihres Schreibens vom 15 • September 1954 eine unerlaubte Handlung gegenüber der Klägerin begangen habe-. Bern Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch zu. entnehmen, daß das Berufungsgericht damit auch die Frage verneint hat. Ob die Klägerin aus.dem WepLseltausch und dem Verschweigen dieses Geschäfts einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB herleiten könne. Bern ist zuzustimmen. Die Forderung der Klägerin wurde nicht dadurch gefährdet, daß sich die Beklagte von der Firma F^^Weohselakzepte über 8.000 DM geben ließ, obwohl sie, wie hier unterstellt werden mag, damals Forderungen in dieser Höhe gegen die Firma F^p nicht hatte. Soweit die Beklagte im Rahmen ihres Scha-densersatzanspruches Einwendungen gegen die an die Klägerin abgetretene Forderung daraus herleitet, daß sie der Firma F0P eigene Akzepte gegeben hat, um das Gesamtgeschäft zu finanzieren, beruhen diese Einwendungen auf einem Sachverhalt, den die Klägerin auoh dann gegen oich gelten lassen müßte, wenn die Beklagte von F^pkeine Wechselakzepte erhalten hätte. Der Austausch von Wech-
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seln ist daher für den der Klägerin entstandenen Schaden nicht ursächlich. Die Klägerin v.*ar zudem» wie das Berufungsgericht fest st ellt7 durch die Zeugin darüber
unterrichtet worden» daß die \7echselakzepte über 6.000 DH» die die Klägerin diskontiert hat» von der Beklagten zu dem Zwecke der Finanzierung noch nicht ausgeführter Aufträge gegeben waren. Es fehlt daher an einer ausreichenden Grundlage für die Behauptung der Klägerin, sie sei durch eine redlichem Geschäftsverkehr widersprechende Handlung der Beklagten von dieser vorsätzlich geschädigt worden.
III.
Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Bevision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr.Großmann Artl Dr«Spieler Dr.Mezger Dr«Messner
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