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BGH · VIII ZR 323/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 323/83

Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, ein Juwelier, verkaufte dem Beklagten, der ^rzt ist, mit schriftlichem Vertrag vom 17. Als die Hamburger Handelsbank vereinbarungsgemäß für den Wechseldiskontkredit anderweit durch zwei Grundschulden über je 100.000 DM an Eigentumswohnungen des Beklagten gesichert war, übergab sie die Brillanten aufgrund einer ebenfalls bereits am 17. Der erste Wechsel wurde vom Beklagten eingelöst, die Forderungen aus den restlichen sechs Wechseln über insgesamt 134.427 DM nebst Unkosten und Zinsen macht der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit geltend. Er hat in erster Linie geltend gemacht, er habe sich in der Zeit vom Frühsommer 1979 bis zu dem Frühjahr 1980 durch ständig in Überdosis eingenommene hochwirksame Schmerz- und Betäubungsmittel ununterbrochen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand der Geistesstörung befunden. Hierzu hat er ausgeführt, der Kläger habe, wie schon in vielen anderen Fällen, auch ihn, den Beklagten, in arglistigem Zusammenwirken mit M^| und Angestellten der Hamburger Handelsbank zu dem Abschluß der ihm nachteiligen Verträge veranlaßt und dabei seine, des Beklagten, geschäftliche Unerfahrenheit ausgenutzt. 1. Das Berufungsgericht hat die Erhebung der vom Kläger für seine Behauptung, er habe bei Abgabe der hier maßgeblichen Willenserklärungen an einer geistigen Störung gelitten, angetretenen Beweise abgelehnt, weil der Vortrag des Klägers nicht hinreichend substantiiert sei und die von ihm angebotenen Beweismittel ungeeignet seien. Wird er bewiesen, so kann dies, wie der Revision zuzugeben ist, zu der Wertung führen, daß sich der Beklagte in dem von ihm be-haupteten Zeitraum, jedenfalls aber bei Abgabe der im Zusammen' hang mit dem Abschluß und der Abwicklung des Brillantenkaufs abgegebenen Willenserklärungen, im Zustand einer die freie Willensbestimmung ausschließenden Geistesstörung befunden hat, was zur Folge hätte, daß die von ihm abgegebenen Willenserklärungen nichtig sind (§ 105 Abs. 2 BGB). Das Berufungsgericht hält die Behauptungen des Beklagten über seine zeitweiligen Geistesstörungen für nicht hinreichend substantiiert, es vermißt insbesondere nähere Darlegungen darüber, in welcher Weise und in welchem Umfang sich die angeblich eingenommenen Medikamente auf seine Geistestätigkeit ausgewirkt hätten. Da weitere Einzelheiten für die Rechtsfolge des § 105 Abs. 2 BGB nicht mehr von Bedeutung sind, brauchte der Beklagte sie auch nicht vorzutragen (vgl. dann erforderlich werden, wenn durch das eigene weitere Vorbrin-gen oder die Verteidigung des Gegners der Tatsachenvortrag widersprüchlich oder unklar wird und deshalb nicht mehr den Schluß auf die beanspruchte Rechtsfolge zuläßt (BGH aaO unter II 1 a). Das Vorbringen des Beklagten über seine Geistesstörung einerseits und über die Fortführung seiner ärztlichen Praxis andererseits - wobei unklar ist, wie und in welchem Umfang der Beklagte weiter praktiziert hat - kann nicht von vornherein als miteinander unvereinbar angesehen werden. Die Darlegung näherer Einzelheiten war auch nicht dadurch veranlaßt, daß das Berufungsgericht offenbar Zweifel an der Richtigkeit der Behauptungen des Beklagten hatte. Im Rahmen der Beweisaufnahme ist es dem Berufungsgericht und auch dem Sachverständigen freigestellt, an den Beklagten ergänzende Fragen zu richten, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Behebung von Zweifeln an seiner Darstellung geboten erscheint (BGH aaO unter II 1 b). b) Für seine Behauptungen über den Zeitraum sowie die Art und das Ausmaß seiner Erkrankung, den Grad der dabei aufgetretenen Schmerzen und Beschwerden, die Art der Therapie, insbesondere die ununterbrochene, in starker Uberdosierung erfolgte Einnahme hochwirksamer Schmerz- und Betäubungsmittel mit starken Nebenwirkungen hat der Beklagte Beweis durch Vernehmung seines Hausarztes Dr. Ehrensmann als - gegebenenfalls sachverständiger - Zeuge angetreten. Das Berufungsgericht hat die Vernehmung des Zeugen abgelehnt, weil sie zu dem Beweis der Behauptung des Beklagten ungeeignet sei; der Zeuge werde nichts darüber bekunden können, ob der Beklagte die ihm verordneten Medikamente auch tatsächlich eingenommen habe. Es ist nicht ersichtlich, warum die Vernehmung eines Hausarztes, der mit seinem Patienten üblicherweise durch ein besonderes Vertrauensverhältnis verbunden ist, von vornherein keinen Aufschluß auch über den Umfang der Einnahme von Medikamenten Warum dies bei dem als Zeugen benannten Hausarzt des Beklagten anders sein soll, führt das Berufungsgericht nicht aus. Weitere Anhaltspunkte über den vom Beklagten behaupteten Umfang seiner Medikamenteneinnahme lassen sich gegebenenfalls aus der Art seiner Erkrankung insbesondere der Schwere seiner damit verbundenen Schmerzen und Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit gewinnen, wofür der Beklagte ebenfalls - insoweit in zweifelsfrei geeigneter Weise - Beweis durch das sachverständige Zeugnis seines Hausarztes sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten hat. Zur weiteren Überzeugungsbildung des Tatrichters kommt ergänzend eine persönliche Anhörung des Beklagten nach § 141 ZPO und - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - auch seine Vernehmung als Partei nach § 447 oder § 448 ZPO in Betracht. Die Zweifel des Berufungsgerichts an der Richtigkeit der Darstellung des Beklagten, die es daraus herleitet, daß er trotz seiner behaupteten Geistesstörung als Arzt weiter praktiziert haben will, mögen im Rahmen der Beweiswürdigung eine Rolle spielen, machen aber den benannten Zeugen nicht zu einem ungeeigneten Beweismittel. Wegen dieses Verfahrensfehlers ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß $ 565 Abs. 1 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; hierbei hat der Senat von der Befugnis des $ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Sollte es aufgrund der anderweiten Verhandlung auf die weitere Verteidigung des Beklagten gegen die Klage und die weitere Begründung der Widerklage (Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über den Wert der Brillanten, Schadensersatzanspruch wegen kollusiven Zusammenwirkens des Klägers mit bzw.

Zitierte Normen: § 105 BGB § 286 ZPO
UmfangBerufungsgerichtstarkBrillantenZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 323/83	URTEIL	Verkündet	am
27. Februar 1985 Kanik,
 Justizhauptsekretär in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Arztes Dr. Jochen G^^, A{
■Straße 12 in
-	Prozeßbevollmächtigter:
g e
den Juwelier Udo Wolfgang
-	Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Frhr. v.
gen
)weg 31 in Kfl),
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1985 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf,
 Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Groß
 für Recht erkannt:
^uf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22. November 1983 aufgehoben .
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger, ein Juwelier, verkaufte dem Beklagten, der ^rzt ist, mit schriftlichem Vertrag vom 17. September 1979 unter Eigentumsvorbehalt 19 lose Brillanten von insgesamt 21,5 Carat. Der Kaufpreis und die Finanzierungskosten betrugen 218.820 DM. Der Beklagte akzeptierte zahlungshalber einen am
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17. Dezember 1979 fälliggestellten Wechsel in gleicher Höhe, den der Kläger bei der Hamburger Handelsbank diskontieren ließ. Als Sicherheit für diesen Kredit wurden zunächst die Brillanten bei der Bank deponiert. Als die Hamburger Handelsbank vereinbarungsgemäß für den Wechseldiskontkredit anderweit durch zwei Grundschulden über je 100.000 DM an Eigentumswohnungen des Beklagten gesichert war, übergab sie die Brillanten aufgrund einer ebenfalls bereits am 17. September 1979 erteilten schriftlichen Vollmacht des Beklagten an einen Herrn M^, der die Steine, wie mit dem Beklagten vereinbart, für diesen gewinnbringend Weiterverkäufen sollte. Der Wechsel wurde, da der Beklagte bei Fälligkeit nicht zahlte, zunächst prolongiert und dann vom Kläger eingelöst. Am 17. Dezember 1979 vereinbarte der Beklagte mit M{^ in einem schriftlichen, auf den 17. Oktober 1979 rückdatierten Vertrag, daß M^| die Brillanten innerhalb von drei Monaten für mindestens 230.000 DM weiterveräußern und, falls dies nicht gelinge, nach Fristablauf für diese Summe selbst käuflich erwerben sollte; als Sicherheit erhielt der Beklagte einen als "Antiquität" bezeichneten Holzaltar. Kurz darauf erfuhr der Beklagte, daß die Brillanten nicht mehr vorhanden waren; nach seinem Vortrag hat	sie	unterschlagen.	Aufgrund eines wei-
teren, am 10. Januar 1980 geschlossenen Vertrages zwischen den Parteien, der die endgültige Abwicklung des Brillantengeschäfts regeln sollte, zahlte der Beklagte sodann insgesamt 43.000 DM an den Kläger und akzeptierte anstelle des ursprünglichen Wechsels sieben neue Wechsel über sechsmal 26.193 DM und einmal

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3.462 DM, von denen der erste am 17. Juni 1980 und die anderen sechs jeweils drei Monate später fällig waren. Der erste Wechsel wurde vom Beklagten eingelöst, die Forderungen aus den restlichen sechs Wechseln über insgesamt 134.427 DM nebst Unkosten und Zinsen macht der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit geltend.
Der Beklagte hat Klageabweisung und widerklagend die Rückzahlung der von ihm an den Kläger geleisteten 43.000 DM begehrt. Er hat in erster Linie geltend gemacht, er habe sich in der Zeit vom Frühsommer 1979 bis zu dem Frühjahr 1980 durch ständig in Überdosis eingenommene hochwirksame Schmerz- und Betäubungsmittel ununterbrochen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand der Geistesstörung befunden. Ferner hat er die Verträge vom 17. September 1979 und 10. Januar 1980 wegen arglistiger Täuschung des Klägers über den Wert der verkauften Brillanten angefochten und dazu behauptet, die Steine seien nur 40.000 bis allenfalls 60.000 DM wert gewesen. Schließlich hat er die Aufrechnung mit einem die Klageforderung übersteigenden Schadensersatzanspruch erklärt. Hierzu hat er ausgeführt, der Kläger habe, wie schon in vielen anderen Fällen, auch ihn, den Beklagten, in arglistigem Zusammenwirken mit M^| und Angestellten der Hamburger Handelsbank zu dem Abschluß der ihm nachteiligen Verträge veranlaßt und dabei seine, des Beklagten, geschäftliche Unerfahrenheit ausgenutzt. Zumindest habe der Kläger pflichtwidrig unterlassen, ihn über die dem Kläger bekannte kriminelle
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Vergangenheit und die finanziellen Schwierigkeiten Mppf klären und ihn vor der Ausstellung der Vollmacht für M^p zur Entgegennahme der Brillanten zu warnen.
Das Landgericht hat nach Vernehmung mehrerer Zeugen - der Zeuge MQp^ konnte nicht vernommen werden, weil er inzwischen erschossen wurde - der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine bisherigen Anträge weiter; der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat die Erhebung der vom Kläger für seine Behauptung, er habe bei Abgabe der hier maßgeblichen Willenserklärungen an einer geistigen Störung gelitten, angetretenen Beweise abgelehnt, weil der Vortrag des Klägers nicht hinreichend substantiiert sei und die von ihm angebotenen Beweismittel ungeeignet seien. Dies hält, wie die Revision mit Recht beanstandet, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Der Beklagte hat im ersten Rechtszug ein Attest seines Hausarztes Dr. Ehrensmann vom 16. Mai 1980 vorgelegt; das Be-
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rufungsgericht unterstellt, daß der Beklagte sich die darin mitgeteilten Tatsachen zu eigen machen will. Hiernach ist unter ergänzender Berücksichtigung seines sehr iftsätzlichen Vortrages von folgenden Tatsachenbehauptungen des Beklagten auszugehen: Br habe in der Zeit von Frühjahr 1979 bis zu dem Frühjahr 1980 an einer Nekrose beider Hüftgelenksköpfe gelitten, aufgrund derer er zeitweilig ganz bewegungsunfähig, im übrigen aber ständig schwer gehbehindert gewesen sei und unter nahezu unerträglichen Schmerzen gelitten habe. Er habe deshalb ständig mit hochpotenten, betäubenden Schmerzmitteln, insbesondere "Amuno" der Herstellerfirma Sharp & Dohme, behandelt werden müssen. Wegen der außergewöhnlich starken und lang andauernden Schmerzen habe er diese Mittel ohne Unterbrechungen in starker Überdosierung - bis zu 800 mg "Amuno" täglich statt der üblichen Tageshöchstdosis von 200 mg - eingenommen; nur so habe er bei seinem Zustand notdürftig bewegungsfähig bleiben können. Die von ihm eingenommenen hochwirksamen Medikamente riefen allgemein schon bei relativ geringer Dosierung - bei "Amuno" mit Sicherheit ab einer Tagesdosis von 150 mg - Nebenwirkungen auf den Geisteszustand, z.B. in Form schizophrenie-ähnlicher Zustände hervor.
Er habe sich deshalb zu demindest in der Zeit ab Frühsommer 1979 in einem Dauerzustand ununterbrochener, wenn auch vorübergehender und reversibler Störung der Geistestätigkeit befunden. Eine Besserung seines Zustandes habe erst eine im Frühjahr 1980 durchgeführte Operation gebracht. Nur durch seine damaligen medikamentenbedingten geistigen Störungen sei es zu erklären,
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daß er sich überhaupt mit dem Kläger und M^£ eingelassen, ohne jegliche Sachkunde einen spekulativen und riskanten Brillantenkauf abgeschlossen und die mit seinen Erklärungen verbundenen Gefahren und Nachteile nicht erkannt habe.
Der Sachvortrag des Beklagten ist entscheidungserheblich. Wird er bewiesen, so kann dies, wie der Revision zuzugeben ist, zu der Wertung führen, daß sich der Beklagte in dem von ihm be-haupteten Zeitraum, jedenfalls aber bei Abgabe der im Zusammen' hang mit dem Abschluß und der Abwicklung des Brillantenkaufs abgegebenen Willenserklärungen, im Zustand einer die freie Willensbestimmung ausschließenden Geistesstörung befunden hat, was zur Folge hätte, daß die von ihm abgegebenen Willenserklärungen nichtig sind (§ 105 Abs. 2 BGB). Damit würde die rechtliche Grundlage sowohl für die Klageforderung als auch für die bereits erbrachten Zahlungen des Beklagten entfallen, so daß die Klage unbegründet, die Widerklage dagegen gemäß $ 812 Abs. 1 BGB begründet wäre.
Das Berufungsgericht hält die Behauptungen des Beklagten über seine zeitweiligen Geistesstörungen für nicht hinreichend substantiiert, es vermißt insbesondere nähere Darlegungen darüber, in welcher Weise und in welchem Umfang sich die angeblich eingenommenen Medikamente auf seine Geistestätigkeit ausgewirkt hätten. Solchen ins einzelne gehenden Sachvortrag des Beklagten hält das Berufungsgericht deswegen für notwendig, weil seine
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Angaben vor dem Landgericht, seine "Geschäftsunfähigkeit" beruhe auf seiner geschäftlichen Unerfahrenheit und sein weiterer Vortrag, er habe in der fraglichen Zeit weiterhin als Arzt praktiziert, gegen die von ihm behauptete medikamentenbedingte Geistesstörung sprächen.
Damit stellt das Berufungsgericht indessen zu hohe Anforderungen an die Darlegungslast des Beklagten. Der Sinn seiner Behauptungen geht dahin, daß die von ihm ununterbrochen in starker Überdosierung eingenommenen Medikamente regelmäßig - und damit auch bei ihm - zu so starken geistigen Ausfallerscheinungen führten, daß es nicht mehr möglich sei, rechtsgeschäftliches Handeln einer vernünftigen Kontrolle zu unterziehen. Schon mit diesem Vorbringen hatte der Beklagte die tatsächlichen Voraussetzungen für die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge des § 105 Abs. 2 BGB hinreichend deutlich dargetan. Die vom Berufungsgericht vermißte Darlegung der Auswirkungen der behaupteten Medikamenteneinnahme in seiner konkreten Situation liegt schon darin, daß der Beklagte geltend macht, die regelmäßig mit derart starken Überdosen verbundenen geistigen Ausfallerscheinungen seien auch bei ihm in gleicher Weise aufgetreten. Da weitere Einzelheiten für die Rechtsfolge des § 105 Abs. 2 BGB nicht mehr von Bedeutung sind, brauchte der Beklagte sie auch nicht vorzutragen (vgl. BGH Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83 = WM 1984, 1380 f = NJW 1984, 2888, 2889). Allerdings kann für die darlegungsbelastete Partei der Vortrag näherer Einzelheiten
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dann erforderlich werden, wenn durch das eigene weitere Vorbrin-gen oder die Verteidigung des Gegners der Tatsachenvortrag widersprüchlich oder unklar wird und deshalb nicht mehr den Schluß auf die beanspruchte Rechtsfolge zuläßt (BGH aaO unter II 1 a). So ist es hier aber nicht. Das Vorbringen des Beklagten über seine Geistesstörung einerseits und über die Fortführung seiner ärztlichen Praxis andererseits - wobei unklar ist, wie und in welchem Umfang der Beklagte weiter praktiziert hat - kann nicht von vornherein als miteinander unvereinbar angesehen werden. Ähnlich verhält es sich mit dem Inhalt seiner persönlichen Angaben vor dem Landgericht, die ihrerseits wenig klar sind und nicht in unlösbarem Widerspruch zu seiner behaupteten Geistesstörung stehen; aus ihnen kann umgekehrt möglicherweise entnommen werden, daß dem Beklagten der Sinn und die Tragweite der von ihm im Zusammenhang mit dem Diamantengeschäft abgegebenen Willenserklärungen nicht klar geworden ist.
Die Darlegung näherer Einzelheiten war auch nicht dadurch veranlaßt, daß das Berufungsgericht offenbar Zweifel an der Richtigkeit der Behauptungen des Beklagten hatte. Auf den Umfang der Darlegungslast ist es grundsätzlich ohne Einfluß, wie wahrscheinlich die Darstellung der darlegungsbelasteten Partei ist (BGH aaO unter II 1 d).
Die vom Beklagten beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens ist zweifellos ein geeignetes Beweismittel für
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die Auswirkungen der Medikamenteneinnahme in dem behaupteten Umfang im allgemeinen und auch auf den Beklagten. Im Rahmen der Beweisaufnahme ist es dem Berufungsgericht und auch dem Sachverständigen freigestellt, an den Beklagten ergänzende Fragen zu richten, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Behebung von Zweifeln an seiner Darstellung geboten erscheint (BGH aaO unter II 1 b).
b) Für seine Behauptungen über den Zeitraum sowie die Art und das Ausmaß seiner Erkrankung, den Grad der dabei aufgetretenen Schmerzen und Beschwerden, die Art der Therapie, insbesondere die ununterbrochene, in starker Uberdosierung erfolgte Einnahme hochwirksamer Schmerz- und Betäubungsmittel mit starken Nebenwirkungen hat der Beklagte Beweis durch Vernehmung seines Hausarztes Dr. Ehrensmann als - gegebenenfalls sachverständiger - Zeuge angetreten. Das Berufungsgericht hat die Vernehmung des Zeugen abgelehnt, weil sie zu dem Beweis der Behauptung des Beklagten ungeeignet sei; der Zeuge werde nichts darüber bekunden können, ob der Beklagte die ihm verordneten Medikamente auch tatsächlich eingenommen habe. Auch das ist von Rechtsirrtum beeinflußt (§ 286 ZPO).
Es ist nicht ersichtlich, warum die Vernehmung eines Hausarztes, der mit seinem Patienten üblicherweise durch ein besonderes Vertrauensverhältnis verbunden ist, von vornherein keinen Aufschluß auch über den Umfang der Einnahme von Medikamenten
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des Patienten geben können soll; eine ergänzende Erkenntnisquelle ist hierbei regelmäßig die besondere Sachkunde des Arztes, aufgrund derer er aus dem Erscheinungsbild und dem Befinden des Patienten bei jedem Besuch Rückschlüsse auf die Art und den Umfang der eingenommenen Medikamente ziehen kann. Warum dies bei dem als Zeugen benannten Hausarzt des Beklagten anders sein soll, führt das Berufungsgericht nicht aus. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Weitere Anhaltspunkte über den vom Beklagten behaupteten Umfang seiner Medikamenteneinnahme lassen sich gegebenenfalls aus der Art seiner Erkrankung insbesondere der Schwere seiner damit verbundenen Schmerzen und Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit gewinnen, wofür der Beklagte ebenfalls - insoweit in zweifelsfrei geeigneter Weise - Beweis durch das sachverständige Zeugnis seines Hausarztes sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten hat. Zur weiteren Überzeugungsbildung des Tatrichters kommt ergänzend eine persönliche Anhörung des Beklagten nach § 141 ZPO und - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - auch seine Vernehmung als Partei nach § 447 oder § 448 ZPO in Betracht.
Die Zweifel des Berufungsgerichts an der Richtigkeit der Darstellung des Beklagten, die es daraus herleitet, daß er trotz seiner behaupteten Geistesstörung als Arzt weiter praktiziert haben will, mögen im Rahmen der Beweiswürdigung eine Rolle spielen, machen aber den benannten Zeugen nicht zu einem ungeeigneten Beweismittel. Die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen
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durch das Berufungsgericht beruhte vielmehr auf einer vorweggenommenen Beweiswürdigung und verstieß damit gegen § 286 ZPO.
Wegen dieses Verfahrensfehlers ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß $ 565 Abs. 1 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; hierbei hat der Senat von der Befugnis des $ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht die Erhebung der vorerwähnten vom Beklagten angetretenen Beweise nachzuholen haben.
2. Einer Prüfung der übrigen Revisionsangriffe bedarf es nicht, weil in keinem Fall eine Entscheidung des Senats zugunsten des Beklagten in der Sache selbst (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) in Betracht kommt und die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache schon aus den unter 1. erörterten Gründen erforderlich ist. Sollte es aufgrund der anderweiten Verhandlung auf die weitere Verteidigung des Beklagten gegen die Klage und die weitere Begründung der Widerklage (Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über den Wert der Brillanten, Schadensersatzanspruch wegen kollusiven Zusammenwirkens des Klägers mit	bzw.	wegen	unterlassener	Auf-
klärung über Mohrs angebliche kriminelle Vergangenheit) noch ankommen, so hat das Berufungsgericht Gelegenheit zur erneuten Würdigung des - gegebenenfalls ergänzten - Sachvortrags und der
 Beweisantritte der Parteien.
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3. Da die Entscheidung über die Kosten der Rev endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt, war dem Berufungsgericht zu übertragen.
Braxmaier	Wolf	Dr
 Dr . Zülch	Groß
 ision vom sie ebenfalls
. Brunotte