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BGH · sars Nr 184/37

Gericht: BGH · Aktenzeichen: sars Nr 184/37

hat der VIIIv Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7- Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr- Großmann und der Bundesrichter Dr- Gelhaar, Artl, Dr. Spieler und Dr« Dorschei für Recht erkannt: Im Jahre 1945 hatte die Beklagte die sämtlichen in Erdgeschoß ihres Hauses R^p^straße 0 zu Reutlingen gelegenen Räume, die bis dahin mindestens seit dem Jahre 1928 nicht vermietet gewesen waren, an Br» als Wohnung und für seine ärztliche Praxis vermietet» Die städtische Prei3behörde für Mieten hatte durch Entscheidung vom 16» April 1947 den Mietwert der Räume auf 177>25 RM monatlich festgesetzt. Nachdem das Mietverhältnis mit Br» beendet worden war, hat die Beklagte mit Wirkung vom i, Juli 1949 drei im Erdgeschoß gelegene Räume als Büro zu einem monatlichen Mietzins von 180 BM an Hans E^^ vermietet, dessen Teilhaber damals der Kläger war; bald danach ist das Mietverhältnis auf zwei Räume zu einem Xietzins von 120 IM und schließlich auf einen Raum zu einem Mietzins von 60 BM beschränkt worden» Mit Wirkung vom 1, August 1949 hat die Beklagte die übrigen im Erdgeschoß gelegenen Räume als Wohnung an den Kläger und seine Ehefrau zu einem monatlichen Mietzins von 88 BM vermietet« Beide Mietverhältniese sind am 30» September' 1951 erloschen. Nachdem und der Kläger im Juni 1951 von der Entscheidung vom 16» April 1947 Kenntnis erhalten hatten, haben sie alsbald der Beklagten gegenüber die Auffassung vertreten, daß sie von vornherein zusammen als Mietzins nicht mehr als 177,25 DM zu zahlen gebraucht hätten und daß die Beklagte demnach von ihnen für die Zeit bis zu dem 31. über das hinaus erhalten habe, was sie zu "beanspruchen haben Diesen Betrag'nebst Zinsen fordert der Kläger« dem Frau einen Rückforderungsanspruch hat - mit deren Ermächtigung klagt; von der Beklagten zurück» Er hält sie in Höhe der Klagesumme u.a, für ungerechtfertigt bereichert. Durch*die insoweit vom Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen mit dem rechtskräftigen Urteil vom 28» Juli 1954 bestätigte Entscheidung der Preisbehörde für Mieten und Pachten in Reutlingen vom 8* Oktober 1951 ist zu dem Teil mit Wirkung vom 1. Erdgeschoß gelegenen Raume (übrigens mit einem Teil ihrer Einrichtung) von April 1945 bis zu dem Einzug des Er. als Mieter gegen einen auf 210 RM vereinbarten Mietzins benutzt* Insbesondere gilt das von Ausführungen darüber, daß es für das Wirksambleiben der Entscheidung nicht darauf ankommt, ob etwa § 2 Abs 1 des Preisbildungsgesetzes vom 29. Die Entscheidung vom 16, April 1947 wirkte sich nämlich nicht etwa nur auf das Mietverhältnis zwischen Dr„ und der Beklagten aus. Denn der in ihnen ausgesprochene Grundsatz beansprucht auch für die Rechtslage nach dem Preisbildungsgesetz vom 29- Oktober 1936 Geltung, Insbesondere ist der "abstrakte und generelle Charakter" einer Preisfestsetzung nicht lediglich an die Ermächtigung des § 1 Nr 7 der Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform vom 25, IIc Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts betrifft die Entscheidung vom 16, April 1947 die Mietwertfestsetzung nicht nur hinsichtlich der sämtlichen Räume des Erdgeschosses als einheitliches Mietobjekt, sondern auch hinsichtlich der an den Kläger und seine Krau vermietet gewesenen Räume einerseits und der an vermietet gewesenen setzung des Mietwerts durch die Preisbehörde nicht erfolgt, so würde - die Vermietung an Br. M^|^ so unterstellt, wie die Beklagte sie behauptet hat - der Stopmietzins für die Räume im Erdgeschoß als einheitliches Mietobjekt auch bei erneuter Vermietung nach Beendigung des Mietverhältnisses mit Br. 210 DM betragen haben. Die Beklagte würde dann bei geteilter Vermietung an den Kläger und seine Frau einerseits und an Ebner andererseits höchstens insgesamt 210 BM als Mietzins haben vereinbaren dürfen. Es würde ihre Angelegenheit gewesen sein, diesen Betrag nach eigener Überlegung auf ihre Partner der neuen Mietverhältnisse aufzuteilen, falls sie es nicht vorgezogen hätte, ihrerseits bei der Preisbehörde die gesonderte Festsetzung der Mietwerte für die beiden Mietobjekte zu beantragen« In diesem Zusammenhang ist auch auf die im angefochtenen Urteil angeführte Bestimmung in Nr 37 des Runderlasses des Prsiskommissars Nr 184/37' vom 12. Aus jener Äußerung waren - auch für die Beklagte bei entsprechender Erkundigung - jederzeit, insbesondere vor» der Vermietung an den Kläger und dessen Ehefrau sowie an die Grund- Damit erweisen sich die weiteren Bemängelungen der Revision als gegenstandslos, die alle daran anknüpfen, daß - wie das Berufungsgericht zu Unrecht meint - der Mietwert hinsichtlich der beiden Teile der im Erdgeschoß gelegenen Räume nicht festgesetzt gewesen sei, als die Beklagte die Mietverhältnisse mit dem Kläger und seiner Frau sowie mit begründet habe.

räumenKlägerMietzinsVermietungRevision

Volltext der Entscheidung

2315 099
- i
Für das Nachschlagewerk!
Ilichb für die Amtliche Sammlung!
Gesetzs Preisbildungsgesetz vom 29» Oktober 1936 (RGBl I, 927) § 2; Preisstopverordnung vom 26, November 1936 (RGBl I? 955) § 1; Runderlaß des Preiskommissars Nr 184/37 vom 12, Dezember 1937-
Rechtssatzs 1, Die Festsetzung des Mietwertes durch die Preisbehörde wirkt nicht nur auf das Mietverhältnis; das zu ihr Veranlassung gegeben hat. sondern auch auf weitere Mietverhältnisse über dieselben Wohnräume,
20 Bei Vermietung einer Wohnung in (Peilen dürfen die vereinbarten Mietzinsen zusammen den für die Wohnung als Ganzes zulässigen Mietzins grundsätzlich nicht übersteigen,
 Aktenzeichen? VIII ZR 323/56
Urteil des BGH vom 14«. Juni 1957 OLG Stuttgart

VIII SR 323/56
Verkündet am 14o Juni 1957 Schornu Jus fcizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Witwe Amalie	in	H^|®straße
 Beklagten» Berufungsklägerin und Revisionsklägerin
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«	-
gegen
 Gustav-Adolf von	in	G^J^^straße 0»
Kläger» Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten»
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
hat der VIIIv Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7- Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr- Großmann und der Bundesrichter Dr- Gelhaar, Artl, Dr. Spieler und Dr« Dorschei
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 22. Pebruar 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen-
V«
Von Rechts wegen
- 2 •
Tatbestand s
Im Jahre 1945 hatte die Beklagte die sämtlichen in Erdgeschoß ihres Hauses R^p^straße 0 zu Reutlingen gelegenen Räume, die bis dahin mindestens seit dem Jahre 1928 nicht vermietet gewesen waren, an Br»	als Wohnung
 und für seine ärztliche Praxis vermietet» Die städtische Prei3behörde für Mieten hatte durch Entscheidung vom 16» April 1947 den Mietwert der Räume auf 177>25 RM monatlich festgesetzt.
Nachdem das Mietverhältnis mit Br»	beendet
 worden war, hat die Beklagte mit Wirkung vom i, Juli 1949 drei im Erdgeschoß gelegene Räume als Büro zu einem monatlichen Mietzins von 180 BM an Hans E^^ vermietet, dessen Teilhaber damals der Kläger war; bald danach ist das Mietverhältnis auf zwei Räume zu einem Xietzins von 120 IM und schließlich auf einen Raum zu einem Mietzins von 60 BM beschränkt worden» Mit Wirkung vom 1, August 1949 hat die Beklagte die übrigen im Erdgeschoß gelegenen Räume als Wohnung an den Kläger und seine Ehefrau zu einem monatlichen Mietzins von 88 BM vermietet« Beide Mietverhältniese sind am 30» September' 1951 erloschen.
Nachdem	und der Kläger im Juni 1951 von der
 Entscheidung vom 16» April 1947 Kenntnis erhalten hatten, haben sie alsbald der Beklagten gegenüber die Auffassung vertreten, daß sie von vornherein zusammen als Mietzins nicht mehr als 177,25 DM zu zahlen gebraucht hätten und daß die Beklagte demnach von ihnen für die Zeit bis zu dem 31. Juli 1951 den rechnerisch unstreitigen Betrag von 1105,25 DM
 
über das hinaus erhalten habe, was sie zu "beanspruchen haben Diesen Betrag'nebst Zinsen fordert der Kläger« dem
 Frau einen Rückforderungsanspruch hat - mit deren Ermächtigung klagt; von der Beklagten zurück» Er hält sie in Höhe der Klagesumme u.a, für ungerechtfertigt bereichert.
Durch*die insoweit vom Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen mit dem rechtskräftigen Urteil vom 28» Juli 1954 bestätigte Entscheidung der Preisbehörde für Mieten und Pachten in Reutlingen vom 8* Oktober 1951 ist zu dem Teil mit Wirkung vom 1. August und zu dem Teil mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 der Mietpreis für die drei Büroräume auf 114,25 DM und der Mietpreis für die vom Kläger und seiner Ehefrau gemietet gewesenen Räume auf 63 DM herabgesetzt worden*
Das Landgericht hat die Beklagte nach Antrag des Klägers verurteilt» Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen„
Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte wie bisher die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
I. Die Revision rügt es als eine Verletzung des § 286 ZPO, da3 das Berufungsgericht auf die Behauptung der Beklag-
seine Ansprüche abgetreten hat und der - soweit seine
 Entscheidungsgründe:
ten nicht eingegangen sei, der Arzt Dr, M
habe die im
 
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Erdgeschoß gelegenen Raume (übrigens mit einem Teil ihrer Einrichtung) von April 1945 bis zu dem Einzug des Er. als Mieter gegen einen auf 210 RM vereinbarten Mietzins benutzt*
Eie Rüge geht fehl; denn für die Entscheidung des Rechtsstreits ist die Behauptung der Beklagten unerheblich. Träfe sie zu- so würde zwar der Betrag von 210 EM der erstmals vereinbarte Mietzins und damit der Stoppreis im Sinne der Preisstopverordnung vom 26. November 1936 (RGBl I7 955) gewesen sein (Bettermann MSchG § 3 RdNr 73? 74? Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 1954 - VI ZR 109/53 - NJW 1954. 1601); der gemäß § 1 aaO bei späterer anderweiter Vermietung an Er.	nicht	hätte	erhöht	werden dürfen.
Indessen würde dieser angeblich vereinbarte Mietzins selbst überhöht gewesen sein. Eas ergibt sich aus der Entscheidung der Preisbehörde vom 16. April 1947? die - falls vorher der Mietzins von 210 RM gegolten haben sollte - dessen Herabsetzung auf 177?23 RM l beinhaltet hätte. Eas Berufungsgericht hat diese Entscheidung als rechtswirksam ergangen und für den hier in Betracht kommenden Zeitraum geblieben betrachtet. Eie im angefochtenen Urteil dazu angestellten Erwägungen. die die Revision übrigens nicht angreift, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Insbesondere gilt das von Ausführungen darüber, daß es für das Wirksambleiben der Entscheidung nicht darauf ankommt, ob etwa § 2 Abs 1 des Preisbildungsgesetzes vom 29. Oktober 1936 (RGBl I 927)s surf dem sie beruht, seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ungültig ist (so BVerwGE 2, 114). - Eie Entscheidung der Preisbehörde hätte also einen bei einer früheren Vermietung vereinbarten höheren Mietzins preisrechtlich bedeutungslos gemacht. Eeshalb ist es für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, ob die Vermietung an Er.	die	"erste”
vorausgsgangen
 war oder ob ihr die Vermietung an Dr. war, .
Die Entscheidung vom 16, April 1947 wirkte sich nämlich nicht etwa nur auf das Mietverhältnis zwischen Dr„ und der Beklagten aus. Sie enthält vielmehr eine Reglung, die auch für künftige Vertragspartner gilt (Bettermann aaO § 3 Rand Nr 119; BVerwGE 1, 87; OVG Münster in DWohnWi 1951, 97 und OVG MüLü 5, 124, 125)«. Dabei ist ohne Bedeutung- daß diese Gerichtsentscheidungen Miety/srtfestsetzungen betreffen, die ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs 1 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (WiGBl 27) haben, während die Entscheidung vom 16- April 1947 nach dem Preisbildungsgesetz ergangen ist. Denn der in ihnen ausgesprochene Grundsatz beansprucht auch für die Rechtslage nach dem Preisbildungsgesetz vom 29- Oktober 1936 Geltung, Insbesondere ist der "abstrakte und generelle Charakter" einer Preisfestsetzung nicht lediglich an die Ermächtigung des § 1 Nr 7 der Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform vom 25,
Juni 1948 (WiGBl 61) gebunden, die das Bundesverwaltungsgericht bei Beurteilung einer preisrechtlichen Entscheidung vom Jahre 19*9 heranzieht, - Daraus folgt zunächst? daß -wenn etwa der Kläger allein die Räume im Erdgeschoß von der Beklagten gemietet hätte - die Vereinbarung eines den Betrag von 177,25 RM übersteigenden Mietzinses ein Preisverstoß gewesen sein würde.
IIc Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts betrifft die Entscheidung vom 16, April 1947 die Mietwertfestsetzung nicht nur hinsichtlich der sämtlichen Räume des Erdgeschosses als einheitliches Mietobjekt, sondern auch hinsichtlich der an den Kläger und seine Krau vermietet gewesenen Räume einerseits und der an	vermietet gewesenen
 
Räume andererseits. Dazu ist zu erwägen:	Wäre	eine Fest-
setzung des Mietwerts durch die Preisbehörde nicht erfolgt, so würde - die Vermietung an Br. M^|^ so unterstellt, wie die Beklagte sie behauptet hat - der Stopmietzins für die Räume im Erdgeschoß als einheitliches Mietobjekt auch bei erneuter Vermietung nach Beendigung des Mietverhältnisses mit Br.	210	DM	betragen	haben.	Die	Beklagte	würde
 dann bei geteilter Vermietung an den Kläger und seine Frau einerseits und an Ebner andererseits höchstens insgesamt 210 BM als Mietzins haben vereinbaren dürfen. Es würde ihre Angelegenheit gewesen sein, diesen Betrag nach eigener Überlegung auf ihre Partner der neuen Mietverhältnisse aufzuteilen, falls sie es nicht vorgezogen hätte, ihrerseits bei der Preisbehörde die gesonderte Festsetzung der Mietwerte für die beiden Mietobjekte zu beantragen« In diesem Zusammenhang ist auch auf die im angefochtenen Urteil angeführte Bestimmung in Nr 37 des Runderlasses des Prsiskommissars Nr 184/37' vom 12. Bezember 1937 zu verweisen, nach der bei Wohnungen, die durch Teilung einer Altwohnung entstanden sind, im allgemeinen ein der Höhe der Miete der ungeteilten Wohnung entsprechender Mietzins als auch für die Teilwohnungen zusammen ausreichend bezeichnet wird.
Hinzu kommt folgendes; Zwar läßt die Entscheidung vom 16. April 1947 nicht erkennen, wie der Betrag von 177s25 HM errechnet worden ist. Doch ergibt die bei den Akten der Preisbehörde befindliche Äußerung ihres damaligen Referenten für die Mietpreisangelegenheiten vom 15« April 1947 eine genaue Aufgliederung. Aus ihr ist im einzelnen ersichtlich, wie sich der am folgenden Tage dem Vorschlag des Referenten entsprechend festgesetzte Mietwert errechnet ist. Aus jener Äußerung waren - auch für die Beklagte bei entsprechender Erkundigung - jederzeit, insbesondere vor» der Vermietung
 an den Kläger und dessen Ehefrau sowie an	die	Grund-
lagen der Entscheidung vom 16. April 1947 ersichtlich.
Das Ergebnis wird also nicht davon beeinflußt, daß Ausgangspunkt für die von der Beklagten anzustellende über-legung an Stelle des Betrages von 210 DM der Betrag von 177,25 DM sein mußte=
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Damit erweisen sich die weiteren Bemängelungen der Revision als gegenstandslos, die alle daran anknüpfen, daß - wie das Berufungsgericht zu Unrecht meint - der Mietwert hinsichtlich der beiden Teile der im Erdgeschoß gelegenen Räume nicht festgesetzt gewesen sei, als die Beklagte die Mietverhältnisse mit dem Kläger und seiner Frau sowie mit
 begründet habe. Es kommt hinzu, daß durch die Entscheidung vom 5» Oktober 1951 die Mietpreise für die geteilt vermietet gewesenen Räume auf zusammen 177,25 DM herabgesetzt worden sind. Dadurch wird mittelbar bestätigt, daß die Vereinbarung von zusammen höheren Mietzinsen von vornherein einen Preisverstoß enthält.
III«. Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß hiernach die Vereinbarungen der Mietzinsen von Anfang nichtig waren, soweit sie zusammen den Betrag von 177,25 DM überstiegen, begegnet ebensowenig Bedenken, wie die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte nach den Vorschriften über die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Klager die geltend gemachte Forderung schuldig geworden ist.
IV, Die Revision ist deshalb mit der § 97 ZPO zurückzuweisen«
Dr, GroSmann	Dr.	Gelhaar
 Kostenfolge
Artl
 Dr. Spieler
 Dr, Dorschei