Der Tatbestand des Urteils vom 11.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert beschlossen: Der Tatbestand des Urteils vom 11. Oktober 2000 wird dahin berichtigt, daß es auf Seite 3, zweiter Absatz, 8. Zeile richtig heißen muß: "Mit der Berufung hat der Kläger Gründe: Bei dem in der ursprünglichen Fassung des Urteils verwendeten Wort "Beklagter" handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die von Amts wegen zu berichtigen war (§ 319 Abs. 1 und 2 ZPO). Dr. Deppert Ball Dr. Hübsch Dr. Leimert Dr. Beyer