Juni 1976 einen schriftlichen Vertrag, mit dem die Klägerin der Beklagten den "Verkauf" der Werbeflächen bei bestimmten Eishockey-Meisterschaften gegen Zahlung eines Anteils von 60 % der Bruttoeinnahmen übertrug. Mai 1979 Gültigkeit haben und sich unter der Voraussetzung um weitere vier Jahre verlängern, daß das Präsidium (Council) der Klägerin ihn nicht zu dem 15. Zugleich hoben die Parteien eine frühere Vereinbarung aus dem Jahre 1974 auf, die für die Klägerin deren früherer Präsident AhdHB und der damalige Vizepräsident Tfd getroffen hatten und nach der - bei einer Laufzeit des Vertrages bis 1984 - eine Aufteilung der Werbeeinnahmen im Verhältnis 50 : 50 nach einem vorweg vorzunehmenden Unkostenabzug von 15 % zugunsten der Beklagten vorgesehen war. Die Klägerin errechnet sich auf der Grundlage des 1976 abgeschlossenen Vertrages eine weitere Forderung von 944 369,50 sfr, die sie mit der Klage verfolgt. Dr. S®HIHI habe ihr wahrheitswidrig vorgespiegelt, der frühere Präsident Ah®H habe ohne die - nicht erteilte - Genehmigung des Kongresses und des Präsidiums der Klägerin einen derartigen Vertrag nicht wirksam schließen dürfen, zu demal er eine über seine Amtsperiode hinausgehende Laufzeit gehabt habe. Tatsächlich habe es eine solche Beschränkung nach den 1974 geltenden Statuten der Klägerin, über deren Auslegung hinsichtlich des Innenverhältnisses zwischen dem Präsidenten und der Klägerin die Parteien streiten, nicht gegeben. Insoweit fehle es aber an einem Vortrag der Beklagten über die Ursächlichkeit derartiger Erklärungen für ihre Bereitschaft, sich mit einem neuen Vertrag einverstanden zu erklären. Die Behauptung der Beklagten, Dr. Sabetzki habe auch nach der Sitzung vom April 1976 immer wieder erklärt, es bestehe kein wirksamer Vertrag, sei Auch auf einen geheimen Vorbehalt Dr. bei seiner 1976 angeblich gemachten Zusage, den abgeschlossenen Vertrag unverändert zu verlängern, berufe sich die Beklagte zu Unrecht, weil die von ihr hierfür benannten Zeugen über die seinerzeit bestehenden Absichten Dr. SMHHM nichts sagen könnten. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Voraussetzungen eines Anfechtungsrechts nach § 123 Abs. 1 BGB nicht hinreichend dargetan, beruht auf einer Auslegung des Schreibens des Präsidenten der Klägerin vom 29. anzufechten", um "nach Auflösung" andere Angebote anzunehmen, zu dem Ausdruck, sondern schlägt sich auch in dem Hinweis auf die "schlechte Ausgangsposition" der Beklagten für weitere Verhandlungen und der Ankündigung nieder, daß die Klägerin über andere als die von ihr gewünschten Bedingungen nicht zu verhandeln bereit sei. und auch sollte, der Beklagten drohe wegen des nicht den Statuten der Klägerin entsprechenden Handelns des früheren Präsidenten die Gefahr einer Vertragsauflösung durch die Klägerin, der sie nur durch Abschluß eines neuen Vertrages zu den Bedingungen der Klägerin zuvorkommen könne. Nicht weniger bedenklich ist die Auslegung, die das Berufungsgericht den protokollierten mündlichen Äußerungen Dr. SHHUBB in der Sitzung des Präsidiums der Klägerin in Kattowitz vom 23. Wenn Dr. SflHHH das angeblich fehlende Recht des früheren Präsidenten, einen Zehnjahresvertrag ohne die Zustimmung des Kongresses zu unterzeichnen, und die unterbliebene Unterrichtung der Gremien der Klägerin von Wortlaut und Dauer des Vertrages in Zusammenhang brachte mit der Auffassung, der Vertrag verstoße gegen gute Geschäftsgepflogenheiten, und dem Verlangen, den 15 %igen Vorwegabzug zugunsten der Beklagten zu streichen, so legt auch dies bei ungezwungenem Verständnis des Wortlauts und Sinnzusammenhangs die Auslegung nahe, die Rechtswirksamkeit des Vertrages werde bezweifelt. April 1976 und auch "in der Folgezeit" erklärt, der Vertrag von 1974 sei unwirksam und nichtig, für die Wirksamkeit fehle es an einer Genehmigung durch Kongreß und Präsidium der Klägerin, der Vertrag sei als sittenwidrig anfechtbar, die Beklagte sei ohne jeden wirksamen Vertrag, da er nicht rechtsgültig unterzeichnet und abgeschlossen sei. April 1976 heranzuziehen sein - sind eindeutig auf den Rechtsbestand des Vertrages und nicht nur auf das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem früheren Präsidenten bezogen. Die Beklagte ist an ihrem Vortrag auch nicht dadurch gehindert, daß das interne Protokoll der Klägerin über die Sitzung des Präsidiums vom 23. Die unterbliebene Berücksichtigung des Vortrags und des Beweisangebots der Beklagten stellt einen Verfahrensfehler dar (§ 286 ZPO), so daß das angefochtene Urteil keinen Bestand haben konnte. b) Ergibt eine Beweisaufnahme, daß eine Anfechtung wegen einer Täuschung über die Wirksamkeit des Vertrages von 1974 nicht in Betracht kommt, so wird das Berufungsgericht dem Vortrag der Beklagten nachzugehen haben, Dr. SMHHV habe sie auch durch die - unstreitigen - Erklärungen getäuscht, der frühere Präsident Ahearne habe den Vertrag - im Innenverhältnis - nicht ohne Zustimmung der Gremien der Klägerin abschließen dürfen, Kongreß und Präsidium seien hierüber nicht informiert worden und hätten c) Eine arglistige Täuschung wird auch zu prüfen sein, wenn Präsident Ahearne zwar im Innenverhältnis nicht berechtigt war, den Vertrag ohne die Zustimmung der Gremien der Klägerin zu Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß es an einem Vortrag der Beklagten über die Ursächlichkeit eines derartigen Irrtums für den Vertragsabschluß fehle. Waren die zuständigen Gremien der Klägerin - wie dies die Beklagte behauptet - mit dem Vertragsschluß durch ihren früheren Präsidenten ohne Einschränkungen einverstanden, so ist schwer vorstellbar, daß die Beklagte allein aus kaufmännischen Überlegungen einen noch acht Jahre laufenden Vertrag gegen einen Vertrag von nur dreijähriger Laufzeit zu wesentlich ungünstigeren finanziellen Bedingungen aufgab. Jedenfalls sind bei verständiger Würdigung des Vortrages der Beklagten ihre Beweisangebote dafür, daß sie ohne die behaupteten Täuschungen Dr. Sabetzkis den Vertrag von 1976 nicht abgeschlossen hätte, auch auf die hier fragliche Tatsachenbehauptung zu beziehen, so daß ihnen gegebenenfalls nachzugehen ist. Ihr Hinweis darauf, daß Dr. schon auf der Konferenz in dem Präsidium einen Konkurrenten der Klägerin vorgestellt, den Vertrag bereits 1978 gekündigt, sich weiteren Verhandlungen entzogen und schließlich die Konkurrenzfirma zu dem Zuge gebracht habe, ermöglicht keine hinreichend sicheren Rückschlüsse auf die Absichten Dr. im Jahre 1976. Sie kann jedoch nur angenommen werden, wenn das Verhalten des Anfechtungsberechtigten eindeutig Ausdruck eines Bestätigungswillens ist und jede andere den Umständen nach einigermaßen verständliche Deutung ausscheidet (vgl. Ob die Durchführung der Werbung für die Weltmeisterschaft in Moskau im April 1979, die Akontozahlung an die Klägerin und das Schreiben der Beklagten vom 18. Mai 1979 einen Bestätigungswillen unzweideutig erkennen lassen, kann davon abhängen, ob es der Beklagten - etwa wegen langfristig abgeschlossener Verträge - wirtschaftlich geboten erschien, die Werbung für die Weltmeisterschaft in MofHi durchzuführen, auch wenn sie von ihrem Anfechtungsrecht wußte und davon Gebrauch machen wollte. Bei der nachzuholenden tatrichterlichen Würdigung wird auch zu berücksichtigen sein, daß § 124 BGB der Beklagten eine einjährige Anfechtungsfrist einräumte und daß sie von ihrem Standpunkt aus auch nach einer erfolgreichen Anfechtung des Vertrages von 1976 aufgrund des dann wieder wirksamen Vertrages von 1974 sich für berechtigt halten konnte, die Werbeflächen weiterzuvermitteln. Führt die Prüfung durch das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Beklagte das Rechtsgeschäft bestätigt hat, so bleibt zu untersuchen, ob eine Bestätigung nicht ohnehin nur die Durchführung der Werbung für die Weltmeisterschaft in Mo^B als möglicherweise selbständigen Teil des Vertrages von 1976 betraf und ob denkbare Ansprüche der Beklagten auf Entbindung von ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag von 1976 aus vorvertraglichem schuldhaften Verhalten der Klägerin, positiver Vertragsverletzung oder Delikt von einer Bestätigung überhaupt berührt werden können.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 320/81
URTEIL
Verkündet am
29. September 1982
Bajer,
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma Zul
rates Dr. Gregor Schl und Jon Hl^^fl, Z
Ad^Bm Lfl^flB, zMBlstraße fl in
, vertreten durch den Präsidenten des Verwaltungs-
und die Verwaltungsräte Tord An( istraße fl in Z\
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. flflHIA und Dr. flflfl sowie Rechtsanwalt
gegen
ICSHoflBi PflflhEflfl-Straße fl
, vertreten durch ihren Präsidenten Dr. Günther traße fl in Dl
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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y
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1982 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Merz, Dr. Skibbe, Treier und Dr. Paulusch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Zusammenschluß nationaler Eishockey-Verbände; sie ist entsprechend den Vorschriften des österreichischen Vereinsgesetzes mit Sitz in Wien registriert. Die Beklagte vermittelt Werbeflächen an die werbenden Firmen und hat sich auf Eishockey-Veranstaltungen spezialisiert. Die Parteien, die seit
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Jahren in Geschäftsbeziehungen standen, schlossen am 25. Juni 1976 einen schriftlichen Vertrag, mit dem die Klägerin der Beklagten den "Verkauf" der Werbeflächen bei bestimmten Eishockey-Meisterschaften gegen Zahlung eines Anteils von 60 % der Bruttoeinnahmen übertrug. Der Vertrag sollte bis zu dem 15. Mai 1979 Gültigkeit haben und sich unter der Voraussetzung um weitere vier Jahre verlängern, daß das Präsidium (Council) der Klägerin ihn nicht zu dem 15. Mai 1980 aufkündigte. Zugleich hoben die Parteien eine frühere Vereinbarung aus dem Jahre 1974 auf, die für die Klägerin deren früherer Präsident AhdHB und der damalige Vizepräsident Tfd getroffen hatten und nach der - bei einer Laufzeit des Vertrages bis 1984 - eine Aufteilung der Werbeeinnahmen im Verhältnis 50 : 50 nach einem vorweg vorzunehmenden Unkostenabzug von 15 % zugunsten der Beklagten vorgesehen war.
Im Juli 1978 kündigte der seit 1975 amtierende Präsident der Klägerin, Dr. den Vertrag von 1976 zu dem 15. Mai 1980.
Gespräche der Parteien über den Abschluß eines neuen Vertrages blieben ohne Ergebnis. Die Beklagte führte noch die Vermittlung der Werbeflächen für die im April 1979 in ModBB ausgetragene Eishockey-Weltmeisterschaft durch und zahlte hierfür an die Klägerin einen Akontobetrag von 308 000 sfr. Die Klägerin errechnet sich auf der Grundlage des 1976 abgeschlossenen Vertrages eine weitere Forderung von 944 369,50 sfr, die sie mit der Klage verfolgt.
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Die Beklagte hat ihre vertraglichen Erklärungen vom 25. Juni 1976 mit Anwaltsschreiben vom 28. Mai 1979 angefochten. Auf der Grundlage des nach ihrer Auffassung nun wieder wirksamen Vertrages von 1974 hält sie der - von ihr niedriger ermittelten -Klageforderung Gegenansprüche wegen zuviel abgeführter Werbeeinnahmen anläßlich früherer Eishockey-Meisterschaften in W®l und Pr® entgegen. Dazu hat sie geltend gemacht, sie sei von dem jetzigen Präsidenten der Klägerin vor Abschluß des Vertrages von 1976 über die Rechtswirksamkeit des Vertrages von 1974 arglistig getäuscht worden. Dr. S®HIHI habe ihr wahrheitswidrig vorgespiegelt, der frühere Präsident Ah®H habe ohne die - nicht erteilte - Genehmigung des Kongresses und des Präsidiums der Klägerin einen derartigen Vertrag nicht wirksam schließen dürfen, zu demal er eine über seine Amtsperiode hinausgehende Laufzeit gehabt habe. Tatsächlich habe es eine solche Beschränkung nach den 1974 geltenden Statuten der Klägerin, über deren Auslegung hinsichtlich des Innenverhältnisses zwischen dem Präsidenten und der Klägerin die Parteien streiten, nicht gegeben. Im übrigen hätten die zuständigen Gremien der Klägerin den Vertrag genehmigt. Außerdem habe Dr. S®®Hi ihr zugesagt, den auf drei Jahre abgeschlossenen Vertrag von 1976 ohne Änderungen zu verlängern, während er in Wirklichkeit bereits damals beabsichtigt habe, den Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Zeit zu kündigen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die
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Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte das Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe die Voraussetzungen eines Anfechtungsrechts nicht hinreichend dargetan. Weder dem Protokoll über die Sitzung des Präsidiums der Klägerin vom 23. April 1976 in an der zwei Vertreter
der Beklagten zu demindest zeitweise teilnahmen, noch einem Schreiben des Präsidenten der Klägerin vom 29. April 1976 sei eine Behauptung Dr. SflHHHI über die Wirksamkeit des Vertrages von 1974 nach außen hin zu entnehmen. Vielmehr seien seine Erklärungen auf das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem früheren Präsidenten Ah^HH bezogen gewesen. Insoweit fehle es aber an einem Vortrag der Beklagten über die Ursächlichkeit derartiger Erklärungen für ihre Bereitschaft, sich mit einem neuen Vertrag einverstanden zu erklären. Es sei durchaus denkbar, daß die Beklagte allein aus kaufmännischen Überlegungen zu einer Vertragsänderung bereit gewesen sei, um die gedeihliche Zusammenarbeit mit der Klägerin und langfristig die geschäftliche Verbindung nicht zu gefährden. Die Behauptung der Beklagten, Dr. Sabetzki habe auch nach der Sitzung vom April 1976 immer wieder erklärt, es bestehe kein wirksamer Vertrag, sei
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unsubstantiiert. Auch auf einen geheimen Vorbehalt Dr. bei seiner 1976 angeblich gemachten Zusage, den
abgeschlossenen Vertrag unverändert zu verlängern, berufe sich die Beklagte zu Unrecht, weil die von ihr hierfür benannten Zeugen über die seinerzeit bestehenden Absichten Dr. SMHHM nichts sagen könnten.
II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision in mehreren Punkten nicht stand.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß deutsches Recht zur Anwendung kommt. Denn beide Parteien haben sich in diesem Verfahren auf deutsches Recht berufen (dazu Senatsurteil vom 9. Februar 1977 - VIII ZR 149/75 = WM 1977, 478) .
2. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Voraussetzungen eines Anfechtungsrechts nach § 123
Abs. 1 BGB nicht hinreichend dargetan, beruht auf einer Auslegung des Schreibens des Präsidenten der Klägerin vom 29. April 1976, die zu Bedenken Anlaß gibt, und schöpft den Sachvortrag der Beklagten und ihre Beweisangebote nicht aus.
a) Die Beklagte will von Dr. sMHH über die Wirksamkeit des Vertrages von 1974 getäuscht worden sein. Das Berufungsgericht meint demgegenüber, das Schreiben des Präsidenten der Klägerin
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vom 29. April 1976 habe nicht das Außenverhältnis, mithin die Abschlußvollmacht der früheren Präsidiumsmitglieder der Klägerin, sondern nur das Innenverhältnis zwischen dem Präsidenten und der Klägerin selbst zu dem Inhalt gehabt. Mag der Anfang des Schreibens ("Die Mitglieder und insbesondere das Council sind mit dem Arena-Vertrag unzufrieden") auch noch für eine derartige Auslegung sprechen und lassen sich weiter der Hinweis auf die unzureichende Information des Kongresses und die fehlende Genehmigung durch den Kongreß sowohl auf das Außen- als auch auf das Innenverhältnis beziehen, so legen doch die weiteren Absätze dieses Schreibens in starkem Maße die Auslegung nahe, daß der Verfasser nicht allein das Innenverhältnis ansprechen, sondern die Rechtswirksamkeit des Vertrages überhaupt in Zweifel ziehen wollte und dies auch von der Beklagten so verstanden werden mußte. Dies kommt nicht nur in den Formulierungen, die Basis (des Vertragswerks) sei "klar und illegal", der Vertrag könne illegal", der Vertrag könne aus diesem Grunde "als sittenwidrig angefochten werden" und die Klägerin wäre gut beraten, "den bestehenden vertragsähnlichen Zustand ... anzufechten", um "nach Auflösung" andere Angebote anzunehmen, zu dem Ausdruck, sondern schlägt sich auch in dem Hinweis auf die "schlechte Ausgangsposition" der Beklagten für weitere Verhandlungen und der Ankündigung nieder, daß die Klägerin über andere als die von ihr gewünschten Bedingungen nicht zu verhandeln bereit sei. Es spricht sehr viel dafür, daß dies nach Wortlaut und Sinnzusammenhang des Schreibens den Eindruck vermitteln mußte
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und auch sollte, der Beklagten drohe wegen des nicht den Statuten der Klägerin entsprechenden Handelns des früheren Präsidenten die Gefahr einer Vertragsauflösung durch die Klägerin, der sie nur durch Abschluß eines neuen Vertrages zu den Bedingungen der Klägerin zuvorkommen könne.
Nicht weniger bedenklich ist die Auslegung, die das Berufungsgericht den protokollierten mündlichen Äußerungen Dr. SHHUBB in der Sitzung des Präsidiums der Klägerin in Kattowitz vom 23. April 1976 gegeben hat. Wenn Dr. SflHHH das angeblich fehlende Recht des früheren Präsidenten, einen Zehnjahresvertrag ohne die Zustimmung des Kongresses zu unterzeichnen, und die unterbliebene Unterrichtung der Gremien der Klägerin von Wortlaut und Dauer des Vertrages in Zusammenhang brachte mit der Auffassung, der Vertrag verstoße gegen gute Geschäftsgepflogenheiten, und dem Verlangen, den 15 %igen Vorwegabzug zugunsten der Beklagten zu streichen, so legt auch dies bei ungezwungenem Verständnis des Wortlauts und Sinnzusammenhangs die Auslegung nahe, die Rechtswirksamkeit des Vertrages werde bezweifelt.
Selbst wenn die Auffassung des Berufungsgerichts als immerhin noch mögliche tatrichterliche Würdigung hinzunehmen wäre, so hätte doch jedenfalls Veranlassung bestanden, den Behauptungen der Beklagten über weitere mündliche Erklärungen des Dr. S^BHB nachzugehen. Die Beklagte hat unter Beweisantritt
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vorgetragen, Dr. SvHHHfc habe anläßlich der Tagung am 23. April 1976 und auch "in der Folgezeit" erklärt, der Vertrag von 1974 sei unwirksam und nichtig, für die Wirksamkeit fehle es an einer Genehmigung durch Kongreß und Präsidium der Klägerin, der Vertrag sei als sittenwidrig anfechtbar, die Beklagte sei ohne jeden wirksamen Vertrag, da er nicht rechtsgültig unterzeichnet und abgeschlossen sei. Derartige Äußerungen - mögen sie als selbständige Täuschungshandlungen in Betracht kommen oder zur Auslegung des Schreibens vom 29. April 1976 heranzuziehen sein - sind eindeutig auf den Rechtsbestand des Vertrages und nicht nur auf das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem früheren Präsidenten bezogen. An der Substantiiertheit des Vortrages der Beklagten kann nach Ort, Zeit und Inhalt zu demindest insoweit kein Zweifel sein, als sie Gespräche auf der Tagung in Kattowitz behauptet hat. Die Beklagte ist an ihrem Vortrag auch nicht dadurch gehindert, daß das interne Protokoll der Klägerin über die Sitzung des Präsidiums vom 23. April 1976 derartige Erklärungen Dr. SflHHIBfc nicht oder doch nicht mit gleicher Eindeutigkeit festgehalten hat. In dem Vortrag der Beklagten liegt zugleich das - von dem Berufungsgericht vermißte - Bestreiten der Richtigkeit des Protokollinhalts. Die unterbliebene Berücksichtigung des Vortrags und des Beweisangebots der Beklagten stellt einen Verfahrensfehler dar (§ 286 ZPO), so daß das angefochtene Urteil keinen Bestand haben konnte.
Das Berufungsgericht deutet an, daß es hinsichtlich dieser von
der Beklagten behaupteten Täuschungshandlung auch an einem Irrtum der Beklagten fehlen könnte. Wenn aber das Berufungsgericht aus den Äußerungen der Vertreter der Beklagten vom 23. April 1976 und dem Schreiben der Beklagten vom 5. Mai 1976 Folgerungen zu deren Lasten herleiten wollte, so wird es zunächst dem Beweisantritt der Beklagten für ihre Behauptung, sie habe den Äußerungen Dr. geglaubt, nachzugehen haben.
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die vorgetragene Täuschungshandlung die Beklagte zur Abgabe der angefochtenen Willenserklärung bewogen haben kann. Es kann dahinstehen, ob angesichts der für die Beklagte deutlich schlechteren Bedingungen des Vertrages von 1976 gegenüber denjenigen aus dem Jahre 1974 bereits die Regeln des Anscheinsbeweises für die von der Beklagten behauptete Kausalität sprechen. Wäre dies zu verneinen, so müßte der von der Beklagten angebotene Beweis (Zeugnis Ha^B) erhoben werden.
b) Ergibt eine Beweisaufnahme, daß eine Anfechtung wegen einer Täuschung über die Wirksamkeit des Vertrages von 1974 nicht in Betracht kommt, so wird das Berufungsgericht dem Vortrag der Beklagten nachzugehen haben, Dr. SMHHV habe sie auch durch die - unstreitigen - Erklärungen getäuscht, der frühere Präsident Ahearne habe den Vertrag - im Innenverhältnis - nicht ohne Zustimmung der Gremien der Klägerin abschließen dürfen, Kongreß und Präsidium seien hierüber nicht informiert worden und hätten
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den Vertrag auch nicht genehmigt. Die erste Frage hängt von den zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Statuten der Klägerin ab. Insoweit streiten die Parteien über die Auslegung der Ziffern 14, 28 Abs. 3 und 32 der Satzung sowie Ziffer 55 Abs. 5 der Geschäftsordnung der Klägerin. Hierauf ist das Berufungsgericht zu Unrecht nicht eingegangen. Denn handelte der frühere Präsident satzungsgemäß, so drängt sich der Schluß auf eine arglistige Täuschung durch Dr. sflHHH, der schon seit Jahren Vorstandsmitglied war und die Satzungsbestimmungen kannte, auf. Die Prüfung der maßgeblichen Vorschriften der Satzung ist Sache des Berufungsgerichts. Zwar werden Vereinssatzungen nach ganz herrschender Meinung revisionsrechtlich wie Rechtsnormen behandelt (für Stiftungssatzungen BGH,Urteil vom 16. Januar 1957 - IV ZR 221/56 = LM § 85 BGB Nr. 1? vgl. z.B. auch BGHZ 47, 172, 179 f; Baumbach/Lauterbach/Albers,
ZPO, 40. Aufl., 1981, § 550 Anm. 2 F). Hier aber handelt es sich um die Satzung einer in Wien nach dem österreichischen Vereinsgesetz registrierten "erlaubten Gesellschaft". Die Feststellung ausländischen Rechts obliegt dem Instanzgericht (vgl. für ausländische Geschäftsbedingungen BGH,Urteil vom 3. Februar 1966 - II ZR 19/64 = LM § 549 ZPO Nr. 73 = WM 1966, 450) .
c) Eine arglistige Täuschung wird auch zu prüfen sein, wenn Präsident Ahearne zwar im Innenverhältnis nicht berechtigt war, den Vertrag ohne die Zustimmung der Gremien der Klägerin zu
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schließen, diese aber über den Vertragsschluß - wie die Beklagte unter Beweisantritt behauptet hat - informiert worden sind und ihn genehmigt haben. Auch in diesem Punkt hat die Beklagte Beweis dafür angeboten, daß die - unstreitigen - gegenteiligen Erklärungen Dr. SfliHB in ihr einen Irrtum erweckt haben.
Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß es an einem Vortrag der Beklagten über die Ursächlichkeit eines derartigen Irrtums für den Vertragsabschluß fehle. Waren die zuständigen Gremien der Klägerin - wie dies die Beklagte behauptet - mit dem Vertragsschluß durch ihren früheren Präsidenten ohne Einschränkungen einverstanden, so ist schwer vorstellbar, daß die Beklagte allein aus kaufmännischen Überlegungen einen noch acht Jahre laufenden Vertrag gegen einen Vertrag von nur dreijähriger Laufzeit zu wesentlich ungünstigeren finanziellen Bedingungen aufgab. Jedenfalls sind bei verständiger Würdigung des Vortrages der Beklagten ihre Beweisangebote dafür, daß sie ohne die behaupteten Täuschungen Dr. Sabetzkis den Vertrag von 1976 nicht abgeschlossen hätte, auch auf die hier fragliche Tatsachenbehauptung zu beziehen, so daß ihnen gegebenenfalls nachzugehen ist.
d) Dagegen beanstandet die Revision zu Unrecht die Auffassung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten dafür benannten Zeugen, daß Dr. entgegen einem "geheimen Vorbehalt"
eine unveränderte Verlängerung des 1976 geschlossenen Vertrages nach dreijähriger Laufzeit zugesagt habe, könnten über die
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inneren Absichten des Präsidenten der Klägerin nichts sagen. Darin liegt keine unzulässige vorweggenommene Würdigung eines noch nicht erhobenen Beweises. Gegenstand des Zeugenbeweises sind nur Wahrnehmungen von Tatsachen. Echte innere Tatsachen wie die angebliche Absicht Dr. Sden Vertrag nicht zu verlängern, lassen sich in der Regel nur durch Schlußfolgerung aus einem nach außen zutage getretenen Verhalten beweisen. Derartige wahrnehmungsfähige Tatsachen hat die Beklagte nicht substantiiert unter Beweis gestellt. Ihr Hinweis darauf, daß Dr. schon auf der Konferenz in dem Präsidium
einen Konkurrenten der Klägerin vorgestellt, den Vertrag bereits 1978 gekündigt, sich weiteren Verhandlungen entzogen und schließlich die Konkurrenzfirma zu dem Zuge gebracht habe, ermöglicht keine hinreichend sicheren Rückschlüsse auf die Absichten Dr. im Jahre 1976.
III. Erstmals in der Revisionserwiderung hat die Klägerin die Frage aufgeworfen, ob in dem Verhalten der Beklagten nach Januar 1979 - dem Zeitpunkt, zu dem sie nach eigenem Vorbringen von der Satzung der Klägerin und den Protokollen des Kongresses in und GsSH Kenntnis genommen und die Unrichtigkeit
der Erklärungen Dr. SfHBHB erkannt hat - die Bestätigung (S 144 BGB) des möglicherweise anfechtbaren Rechtsgeschäfts vom Juni 1976 gesehen werden kann. Auch mit dieser rechtlichen Begründung kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten bleiben, weil es an den erforderlichen Feststellungen des Beru-
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fungsgerichts fehlt. Zwar kann eine Bestätigung, also eine Erklärung des Anfechtungsberechtigten, in der sein Wille zu dem Ausdruck kommt, ein ihm bekanntes Anfechtungsrecht nicht auszuüben, auch konkludent zu dem Ausdruck gebracht werden. Sie kann jedoch nur angenommen werden, wenn das Verhalten des Anfechtungsberechtigten eindeutig Ausdruck eines Bestätigungswillens ist und jede andere den Umständen nach einigermaßen verständliche Deutung ausscheidet (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1971 - VIII ZR 258/69 = WM 1971, 749, 753 = NJW 1971, 1795, 1800), da in der Regel niemand ohne weiteres auf bestehende Befugnisse oder Gestaltungsmöglichkeiten verzichtet. Ob die Durchführung der Werbung für die Weltmeisterschaft in Moskau im April 1979, die Akontozahlung an die Klägerin und das Schreiben der Beklagten vom 18. Mai 1979 einen Bestätigungswillen unzweideutig erkennen lassen, kann davon abhängen, ob es der Beklagten - etwa wegen langfristig abgeschlossener Verträge - wirtschaftlich geboten erschien, die Werbung für die Weltmeisterschaft in MofHi durchzuführen, auch wenn sie von ihrem Anfechtungsrecht wußte und davon Gebrauch machen wollte. Bei der nachzuholenden tatrichterlichen Würdigung wird auch zu berücksichtigen sein, daß § 124 BGB der Beklagten eine einjährige Anfechtungsfrist einräumte und daß sie von ihrem Standpunkt aus auch nach einer erfolgreichen Anfechtung des Vertrages von 1976 aufgrund des dann wieder wirksamen Vertrages von 1974 sich für berechtigt halten konnte, die Werbeflächen weiterzuvermitteln.
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Führt die Prüfung durch das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Beklagte das Rechtsgeschäft bestätigt hat, so bleibt zu untersuchen, ob eine Bestätigung nicht ohnehin nur die Durchführung der Werbung für die Weltmeisterschaft in Mo^B als möglicherweise selbständigen Teil des Vertrages von 1976 betraf und ob denkbare Ansprüche der Beklagten auf Entbindung von ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag von 1976 aus vorvertraglichem schuldhaften Verhalten der Klägerin, positiver Vertragsverletzung oder Delikt von einer Bestätigung überhaupt berührt werden können.
IV. Nach allem beruht das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensfehler (§ 286 ZPO) und konnte keinen Bestand haben. Da es weiterer Sachaufklärung und Beweiserhebung bedarf, war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dem erkennenden Senat erschien es angeraten, von der nach § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO gegebenen Möglichkeit der Zurückverweisung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts Gebrauch zu machen.
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Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz war dem Berufungsgericht vorzubehalten, weil der endgültige Erfolg oder Mißerfolg des Rechtsmittels vom Ausgang der anderweiten Verhandlung und Beweiserhebung abhängt.
Braxmaier Merz Dr. Skibbe
Treier Dr. Paulusch