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BGH · VIII ZR 320/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 320/56

Nachdem die Klägerin im Jahre 1949 mit der Errichtung eines Neubaus auf dem Grundstück begonnen hatte* verpflichtete sie sich in einem "Vorvertrag” vom 9-» Dezember 1949» den Beklagten bestimmte Räume gegen Leistung eines Baukostenzuschusses zu vermieten« Unter Bezugnahme auf diesen Vorvertrag schlossen die Parteien am 1» Oktober 1950 einen als "Pachtvertrag" bezeichneten Vertrag, inhaltlich dessen die Klägerin den Beklagten im einzelnen bezeichnete Uirtschaftsräume zur Rührung und zu dem Betriebe einer Schank-Gastwirtschaft gegen einen monatlichen Pachtzins von 550,—DM auf 20 Jahre verpachtete. In § 7 des Vertrages ist bestimmt, daß die Beklagten nicht berechtigt sind, die Schankerlaubnis auf ein anderes Grundstück zu verlegen. 1) gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages verstoßen, insbesondere die Pachtzahlung nicht pünktlich leisten und die Geschäftsräume im Hinblick auf den Charakter als gediegen gut bürgerliche Gaststätte beanstandet wird, Pebruar 1951 mit der Begründung zurück, daß das "Sälchen" für sie nur in Verbindung mit dem Kegelbahnen-Raum von Interesse gewesen sei, und drohten der Klägerin Schadenersatzansprüche an. November 1953, ließ die Klägerin den Beklagten durch den Gerichtsvollzieher ein Schreiben zustellen, in dem sie viegen Verletzung der sich aus § 6 Abs.2 des Vertrages vom 1. Februar 1955 - nachdem die Beklagten gegen daB Urteil Berufung eingelegt hatten - eröffnete ihr Schwiegersohn» der bis dahin in ihrem Betrieb als Geschäftsführer tätig gewesen war» auf dem an das Grundstück der Klägerin grenzenden Grundstück dessen kriegszerstörtes Gebäude bis zu dem ersten Obergeschoß inzwischen wieder aufgebaut worden war, ein Hotel mit Gaststätte, zu der auch Kegelbahnen gehören. L'ie der erkennende Senat im tfrte« vom 14« Had 1957 - VIII ZR 246/56 - (Justisver-waitungsblatt 1957107) s das sich auf denselben Richter und denselben Senat des Berufungsgerichts bezieht, näher dargelegt hat, ist die Einberufung des Landgerichtsrats SdH^ffd^als Hllfsrichter an das'Berufungsgericht und seine Beschäftigung mit der Erledigung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten jedenfalls in der hier maßgebenden Zeit (Hai bis August 1956) nicht zu beanstanden, Die Aus- 2e Ebensowenig kann die Verfahrensrüge der Verletzung des § 128 ZPO in Verbindung mit § 310 Abs ,1 ZPO Erfolg haben, Die Revision will -eine Verletzung der angeführten Vorschriften daraus herleiten, daß dde letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgcri-cht, da der auch Sie meint, es bestehe die Möglichkeit, daß die sich weitgehend mit Fragen der Beweiswürdigung beschäftigende Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit beruhen könne, weil die Mitglieder des Senats des Berufungsgerichts sicherlich nicht in der Lage gewesen seien, vom 28. Die Revision übersieht bei diesem Vorbringen, dsß es keinesfalls darauf ankommen kann, ob die mitwirkenden Richter noch am Sage der Verkündung des Urteils ein "frisches Gedächtnis" an die Vorgänge in der letzten mündlichen Verhandlung gehabt haben« Auch vom Standpunkt der Revision aus müßte es auf alle Fälle genügen, wenn ihre Erinnerung im Zeitpunkt der Beratung des Urteils noch ausreichend frisch war. Oktober 1953 nicht ohne weiteres die Auflösung des Vertrages recht-fertige, Es hält das Räumungsverlangen der Klägerin in erster Lj nie jedoch deshalb für begründet, weil die Beklagten gegen ihre Verpflichtung verstoßen hätten, die Gaststätte als gediegenes, gut bürgerliches Lokal zu führen und nichts zu dulden, was mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Das Berufungsgericht bat nämlich seine Entscheidung weiter damit begründet, daß das Räumungsverlangen der Klägerin auch deshalb gerechtfertigt sei, weil die Beklagten mit der entscheidenden Veränderung des Charakters der Gastwirtschaft im März 1955 den Boden des Vertrages verlassen hätten, Ide hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg hsben. Hieraus könne aber schon im Hinblick auf die Besciwmung des § 6 Abs.2 des Vertrages nicht geschlossen werden, daß es den Beklagten völlig habe überlassen bleiben sollen, welche Art von Gastwirtschaft sie in den Räumen führen wollten. 5, Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die eigenmächtige Umgestaltung eines Lokals durch den Hie-xer oder Tächter eine Verletzung des mit dem Grundstückseigentümer abgeschlossenen Vertrages darstellen könne, ist zutreffend* Insoweit erhebt auch die Revision keine Angriffe- Ob nun, wenn der Vertrag hierüber keine Bestimmungen enthält, ein Gastwirt gegenüber dem Grundstücks eigentümer berechtigst ist, die von ihm in den gemieteten oder gepachteten Räumen betriebene Gastwirtschaft ohne Zustimmung des Eigentümers umsugestalten und in ein Lokal anderer Art umzuwandeln, ist nach Treu und Glauben sowie unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu beurteilen* Grundsätzlich endet jedenfalls das Recht des Gastwirts, über den Verwendungszweck der Gastwirtschaft zu bestimmen, dort, wo der gesamte Verwendungszweck der Gastwirtschaft beeinträchtigt oder wesentlich verändert wird und dies ungünstige Rückwirkungen für den Grundstückseigentümer äußern kann (BGH Urteil vom 9’ Januar 1954 - VI ZR 50/53 - LK BGB“§/ 550 Nr.l). Es stellt mit Recht darauf ab, daß hier durch die Umgestaltung aus einer Scbankwirtscbaft ein typisches Nachtlokal mit Tanzgelegenheit geworden ist, dessen Aufmachung ihm den Charakter eines der üblichen Bai’betriebe verleiht, und gelangt; ohne Rechfcsverstoß zu dem Ergebnis, daß es sich bei der Gaststätte "SfBBBf' nicht um ein gut bürgerliches Lokal. a) Sie meint, das Berufungsgericht habe dem Umstande nicht genügend Rechnung getragen; daß die Gaststätte in einer Gegend von IS^^liege, die "das Gegenteil \ron einen Villenviertel darstelle" und in der es "oft recht lebhaft zugehe". Indes hat das Berufungsgericht; worauf die Revision selbst hinweist, an anderer Stelle des angefochtenen Urteils ausdrücklich betont, es möge schwierig sein, eine die ganze Nacht hindurch geöffnete Gaststätte "in jener Gegend" so zu führen, daß sie als gediegene, gut bürgerliche Wirtschaft angesprochen werden könne. Es kommt nicht darauf an, welche Art von Schankbetrieb im Ausland unter dem Begriff "Bar" verstanden wird, sondern maßgebend sind die Verhältnisse in Deutschland, wo das anständige und ehrbare Publikum ganz unabhängig von seiner sozialen Zugehörigkeit einen Barbetrieb in der Art des entgegen der Ansicht der Revision auch heu- Bei dem "SflW handelt es sich aber nach den den erkennend en Senat bindenden PestStellungen des Berufungsgerichts nicht um eine derartige Bar, sondern um einen der Üblichen Amüsierbetriebe, der entgegen der Bestimmung des § 6 Abs.2 des Vertrages von den Beklagten in den Räumen der Klägerin geführt wird» Die Revision übersieht, daß die Beklagten die Verpflichtung übernommen haben„ die Gaststätte als gediegenes und gut bürgerliches lokal zu führen» Diesen Anforderungen genügen sie nicht, wenn sie der Gaststätte den Anstrich als Nachtlokal geben, das in seiner Aufmachung und Innenausstattung nach den Peststellungen des Berufungsgerichts keineswegs seriös ist« i:ir Gaststättenangestellte ausgeübt werden durfte, Scnon aus diesem Grunde entfallen die von der Revision aus der Duldung der Verlangerung oder Aufhebung der Polizeistunde durch die Klägerin gezogenen Schlisse: so dab es keinen Recht»fehler darstellt; wenn das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil auf diesen Umstand nicht besonders eingegangen ist, Auch wenn durch den Betrieb der Kegelbahnen zusätzlich Lärm erzeugt worden wäre, würde hierdurch die Gastwirtschaft ihre Eigenschaft als gut bürgerliches Lokal nicht verloren haben. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagten durch die ohne Einwilligung der Klägerin vorgenommene Umgestaltung der ihnen überlassenen Bäume und die Umwandlung der Schankwirtschalt in ein Nachtlokal mit Tanz gegen die Bestimmung des § 6 Abs ->2 des Vertrages vom lt Oktober 1950 verstoßen haben, läßt sich somit aus Rechtsgründen nicht beanstanden. 6. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß es sich hierbei um einen schwery4elenden Verstoß handelt der der Klägerin nach § 10 Nr„l des Pachtvertrages das Recht zur fristlosen Kündigung gab.. Ausweislich des Pachtvertrages hat die Klägerin, worauf das Berufungsgericht zutreffend abstellt, ersichtlich Wert darauf gelegt, eine gediegene, gut bürgerliche Gaststätte in ihrem Hause zu haben. Unter diesen Umständen kann der Revision nicht zugegeben werden» daß das auf die eigenmächtige Veränderung des Betriebes gestützte Räumungsverlangen der Klägerin wider Treu und Glauben verstößt. Vielmehr ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht diesen Verstoß der Beklagten gegen den Vertrag vom 1. i * * ‘ ' Abs.3) des Vertrages handelt, wodurch die Beklagten, wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt, den Boden des Vei'trages verlassen und es sich selbst unmöglich gemacht haben- das Lokal entsprechend der erwähnten VertiagsbeStimmung zu führen, ist die Rüge der Revision gegenstandslos» daß eine Beanstandung des Betriebes der Beklagten durch eine zuständige Stelle nicht erfolgt sei. Eine Abmahnung vor der fristlosen Kündigung hat da3 Berufungsgericht im Hinblick auf die Vereinbarung in § 3.0 des Vertrages vom 1. Eine solche Abmahnung» in der auf die hier in Frage stehende Vertragswidrigkeit deutlich hingewiesen ist» liegt jedenfalls# wie das Berufungsgericht zutreffend in einer Hilfserwägung ausgeiührt hat# in dem Schreiben der Klägerin vom 16. Bort ist ausdrücklich die Umgestaltung des bisher als "Em Latän-che" geführten Gastwirtschaftbetriebes in das Lokal •'Sevilla" gerügt und zu dem Ausdruck gebracht, daß die Klägerin hiermit nicht einverstanden sei. Die Beklagten haben dennoch den die Rechte der Klägerin in erheblichem Maße gefährdenden vertragswidrigen Gebrauch der Räume fortgesetzt, so daß angesichts ihres Verhaltens auch die Voraussetzungen für das gesetzliche Kündigungsrecht aus § 553 BGB gegeben sind» Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten an den Räumen hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die \orschi'ift des § 556 Abs.2 BGB verneint. Zudem ist nichts da-ür vorgetragen worden, daß die Klägerin sich in ungünstigen V crmögeiisv ei hält ni ss en befindet und die Gegenforderungen der Beklagten, falls ihnen solche zustehen sollten, gefährdet sind«. und daß die Gaststätte ihre Existenzgrundlage darsteilt- jedoch darf nicht außer Betracht bleiben, daß die Beklagten es gewesen s^nd, die sich in grober Weise vertragswidrig /erhalten haben und deshalb die Gaststätte räumen müssen* Es kann unter den gegebenen Umständen der Klägerin nicht zugemutet werden, die Klärung der Gegenforderungen der Beklagten abzuwarten und diese bis zur endgültigen Entscheidung über ihre Forderungen in dem Besitz der Gastwirtschaft zu belassen* Dem Berufungsgericht ist daher auch darin cu folgen, daß den Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht an den Räumen nicht zusteht. Wie bereits oben unter 7 ausgeführt ist» ergeben nämlich die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß auch die Voraussetzungen für eine Kündigung des Vertrages durch die Klägerin wegen vertragswidrigen Gebrauches der Gastwirtschaf tsräuae gemäß § 553 BGB Vorgelegen haben«

Zitierte Normen: § 128 ZPO § 556 BGB § 97 ZPO
GaststätteBerufungsgerichtRechtLokalBerufungsgerichtsRaumKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 320/56
Verkündet am 17 c September 1957 Hoffmeister-. Jus zangestellt er a] 3 Urkundsbeamter der Geschäfts-£	stelle
2322 088
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1. des Gastwirts Friedrich 2- seiner Ehefrau Sofie Y.*
geb, B
*
Beklagten? Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof-Br»
gegen
 die Witwe Therese S tfHHHHHIHI geb» Sf^in JfHBBBBI bei KflU PdHBstraße gg?
Klägerin? Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte?
- prozeßbevollmächtigt er t Rechtsanwalt Br.^m|-
hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Großmann sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar? Br- Spieler? Br» Me.$ger und Br. Messner
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 9. August 1956 und der Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist werden auf Kosten der Be-klagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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I'atbestards
'•4
Die Klägerin ist Eigentumerin des Grundstücks H{ fe Ecke K^H^HA 111	Das	Gebäude
 auf diesem Grundstück war im Kriege zerstört worden.» Nachdem die Klägerin im Jahre 1949 mit der Errichtung eines Neubaus auf dem Grundstück begonnen hatte* verpflichtete sie sich in einem "Vorvertrag” vom 9-» Dezember 1949» den Beklagten bestimmte Räume gegen Leistung eines Baukostenzuschusses zu vermieten« Unter Bezugnahme auf diesen Vorvertrag schlossen die Parteien am 1» Oktober 1950 einen als "Pachtvertrag" bezeichneten Vertrag, inhaltlich dessen die Klägerin den Beklagten im einzelnen bezeichnete Uirtschaftsräume zur Rührung und zu dem Betriebe einer Schank-Gastwirtschaft gegen einen monatlichen Pachtzins von 550,—DM auf 20 Jahre verpachtete. Die Beklagten hatten außerdem der Klägerin einen zinslosen Baukostenzuschuß von 55-000 3Wi zu gewähren, wovon 11.660,60 DM als verlorener Zuschuß galten, während 23 = 553,34 DM durch Verrechnung von monatlich 137>50 DM auf die Miete getilgt werden sollten. Um diesen Baukostenzuschuß leisten zu können, hatten die Beklagten von zwei Brauereien Darlehen von je 17.500 DM auf genommen, zu deren Sicherung die Klägerin den Brauereien einen Grundschuldbrief von 35.000 DM zur Verfügung gestellt hatte. Hach § 6 Abs.2 des Vertrages ist die Gaststätte als gediegenes, gut bürgerliches Lokal zu führen.
Y* eit er ist in § 6 Abs. 3 den Beklagten die Verpflichtung auferlegt, in der Gaststätte nichts zu dulden, "was gegen die guten Sitten oder gegen gesetzliche oder polizeilichen Bestimmungen verstößt, durch die die Konzession gefährdet werden könnte". In § 7 des Vertrages ist bestimmt, daß die Beklagten nicht berechtigt sind, die Schankerlaubnis auf ein anderes Grundstück zu verlegen.
§ 10 Nr.l und 2 lautet wörtlichj
"Verpächter ist berechtigt, das Pachtverhältnis mit sofortiger Wirkung fristlos aufzuheben, falls Pächter
1)	gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages verstoßen, insbesondere die Pachtzahlung nicht pünktlich leisten und die Geschäftsräume im Hinblick auf den Charakter als gediegen gut bürgerliche Gaststätte beanstandet wird,
2)	gegen die ihnen obliegenden polizeilichen Vorschriften über die Führung der Gaststätte verstoßen, so daß die erteilte Schankerlaubnis beeinträchtigt oder gefährdet sein könnte,
 Die Beklagten eröfineten die Gaststätte und führ-
war mit polizeilicher Genehmigung zunächst bis 7 Uhr früh, später bis 5 Uhr geöffnet. Die polizeiliche Erlaubnis war den Beklagten unter der Auflage erteilt worden, daß nach Eintritt der allgemeinen Polizeistunde (2 Uhr) der Schankbetrieb nur für Gaststättenangestellte ausgeübt werden dürfe» Deren Verbände hatten nämlicb die Gaststätte M	zu	ihrem	Verkebrslokal	be-
Der Vertrag vom 1» Oktober 1950 wurde durch einen Zusatzvertrag vom 1. Februar 1951 dahin ergänzt, daß den Beklagten zusätzlich noch der im Kellergeschoß befindliche Versammlungsraum (das sogenannte "Sälchen") vermietet werde. Der zweite Absatz dieses Zusatzvertrages hat folgenden Wortlaut:
"Unter Berücksichtigung der erheblichen Mehrkosten für die Erstellung der Räumlichkeiten der bisherigen Gaststätte wird ein einheitlicher Pachtzins für alle den Eheleuten WflpHHI (Beklagte) verpach teten Räumlichkeiten in Höhe von insgesamt 800 DBS monatlich, vierteljährlich im voraus zahlbar vereinbart."
Weiter war in dem Zusatzverträge bestimmt, daß die Beklagten neuerlich einen Baukostenzuschuß in Höhe von etwa 5 -000 DH zu gewähren hatten, die ebenfalls zu ei-
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ten sie unter der Bezeichnung« "
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nem Drittel ale verlorener Zuschuß galten, während der Restbetrag durch Abzug weiterer 50,—DM monatlich von der Miete amortisiert werden sollte.. Die Beklagten zahlten diesen weiteren Baukostenzuschuß und entrichteten ab 1» April 1951 den erhöhten Zins.
In den Verhandlungen, die dem Abschluß des Vertrages vom 1. Oktober 1950 vorausgegangen waren, war ausweislich eines Vermerkes im Bautagebuch darüber Einigkeit zwischen den Parteien erzielt worden, daß in einem späteren Bauabschnitt anschließend an das "Sälchen" im Kellergeschoß drei Kegelbahnen ausgebaut werden sollten. Der beklagte Ehemann hatte darauf die Einrichtung für die drei Kegelbahnen zur Lieferung im August 1950 bestellt. Zur Einrichtung der Kegelbahnen kam es jedoch nicht. Vielmehr teilte die Klägerin den Beklagten am 21. August 1952 mit, daß sie den Baum im Kellergeschoß, der für die Kegelbahnen vorgesehen war, für ihren eigenen Betrieb, die Mützenfabrik XfBH benötige» deren sofortiger Ausbau wegen eines alliierten Auftrages erforderlich sei.
Die Beklagten traten darauf durch Schreiben vom 27» September 1952 von dem Zusatzvertrag vom 1. Pebruar 1951 mit der Begründung zurück, daß das "Sälchen" für sie nur in Verbindung mit dem Kegelbahnen-Raum von Interesse gewesen sei, und drohten der Klägerin Schadenersatzansprüche an. Ab 1. Oktober 1952 zahlten sie nur noch einen Zins von 550,—DM monatlich, abzüglich der Amort isationsquoten«
Am *0. Oktober 1953 kam es bei einem Streit wegen der Einlagerung von Kegelbahnteilen in den ursprünglich zur Aufnahme der Kegelbahnen bestimmten, sodann aber für die Mützenfabrik ausgebauten Raum zu Tätlichkeiten zwischen dem Sohn der Beklagten einerseits und dem Schwiegersohn der Klägerin, Notar läflü-SflHHHK
sowie ihrem Enkel Dr»	andererseits. Anschließend
 fand ein Wortwechsel statt, an dem sich auch die inzwischen hinzugeeilten Beklagten "beteiligten und in dessen Verlauf Schimpfworte fielen*
Kurz darauf, nämlich am 7. November 1953, ließ die Klägerin den Beklagten durch den Gerichtsvollzieher ein Schreiben zustellen, in dem sie viegen Verletzung der sich aus § 6 Abs.2 des Vertrages vom 1. Oktober 1950 ergebenden Verpflichtung die sofortige Räumung der Gastwirt-schaft und der mitverpachteten Nebenräume verlangte.
Da die Beklagten die Räumung ablehnten, hat sie Klage auf Räumung und Herausgabe der im einzelnen bezeichneten Wirtschaftsräume erhoben und diese außer auf die Verletzung des § 6 des Pachtvertrages auch auf das Verhalten der Beklagten und ihrer Familienangehörigen am 30- Oktober 1953 und auf Zahlungsverzug mit einem Teil des Zinses in Höhe von wenigstens 3.000 Dili gestutzt.
Die Beklagten halten sich lediglich zur Räuilung des •'Sälchens11, jedoch nur Zug um Zug zur Zahlung von 5-000 DM sowie Zurverfügungstellung eines ordnungsgemässen Wein- und Voxratskellers mit Zugang für verpflichtet-Sie haben hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht an den übrigen Räumen geltend gemacht und den Hilfsantrag gestellt, sie nur Zug um Zug gegen Zahlung von 36.000 DU sowie Freistellung von ihren Verpflichtungen gegenüber den Darlehensgebern, die die Mittel für den Baukostenzuschuß zur Verfügung gestellt hatten, zur Räumung zu verurteilen und ihnen außerdem eine RäuraungBfrist zu gewähren.- Überdies haben sie Widerklage auf Feststellung erhoben, daß die Klägerin zu dem Ersatz allen Schadens verpflichtet sei, don die Beklagten dadurch erlitten hätten und noch erleiden würden, daß die Klägerin die Zurverfügungstellung des für die Kegelbahnen vorgesehenen Raumes verweigert habe.. Schließlich haben sie mit einer Eventual-
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widerklage Verurteilung der KJägerin dahin begehrt» ihnen im Palle der Räumung des "Sälchens" 5-000 DM zu zahlen und einen ordnungsmäßigen Wein- und Vorratskeller zur Verfügung zu stellen sowie im Palle der Räumung der übrigen Gastwirtschaftsräume 36.000 DM zu zahlen und sie von den erwähnten Darlehensverpflichtungen freizustellen.
Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil zur Räumung bis zu dem 31. Januar 1955 verurteilt und die Entscheidung Über die Widerklage und die Eventualwider-klege Vorbehalten*
Am 10. Februar 1955 - nachdem die Beklagten gegen daB Urteil Berufung eingelegt hatten - eröffnete ihr Schwiegersohn» der bis dahin in ihrem Betrieb als Geschäftsführer tätig gewesen war» auf dem an das Grundstück der Klägerin grenzenden Grundstück	dessen
 kriegszerstörtes Gebäude bis zu dem ersten Obergeschoß inzwischen wieder aufgebaut worden war, ein Hotel mit Gaststätte, zu der auch Kegelbahnen gehören. Er führt mit Einverständnis der Beklagten diese Gaststätte unter der Be-= zeichnungs «EflHHHRP'1 Die Beklagten teilten der Klägerin unter dem 9» März 1955 mit, daß sie sich entschlossen hätten, nach einer vorläufigen kleinen Renovierung eine totale Umgestaltung ihrer Gaststätte vorzunehmen»
Die Klägerin antwortete hierauf mit Schreiben vom 16. März 1955» daß sie sich gegen jede eigenmächtige Veränderung und eine totale Umgestaltung des Lokals ohne ihre Zustimmung entschieden verwahre. Die Beklagten ließen dennoch eine Tanzfläche in dem Lokal einbauen und nabmen andere Veränderungen in den Räumen vor. Sie führen es seitdem als Nachtlokal mit Tanzmöglicfakeit unter der Bezeichnung «Sevilla«,
Die Klägerin hat ihr Räumungsbegebren nunmehr auch auf diese Vorgänge gestützt-.
Das Barnfungsgericht bat dis Beratuag der Beklagten zurückgewiesen«,
fitlt der Revision wenden sie sich weiterbin gegen ihre Verurteilung zur Räumung der Gaststätte und berufen sich außerdem auf ihr bereits in den Tatsocheninstanzen geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht- Außerdem beantragen sie die Bewilligung einer Läuraungsfrist„
Die Klägerin erstrebt die Zurückweisung der Revision«
Ent scheidungsgründe s
Die Revision ist nicht begründete
1« Die Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts durch Mitv;irkung des Landgerichtsrats S(0^-V/^|ati der in dieser Sache getroffenen Entscheidung ist nicht begründet. L'ie der erkennende Senat im tfrte« vom 14« Had 1957 - VIII ZR 246/56 - (Justisver-waitungsblatt 1957107) s das sich auf denselben Richter und denselben Senat des Berufungsgerichts bezieht, näher dargelegt hat, ist die Einberufung des Landgerichtsrats SdH^ffd^als Hllfsrichter an das'Berufungsgericht und seine Beschäftigung mit der Erledigung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten jedenfalls in der hier maßgebenden
 Zeit (Hai bis August 1956) nicht zu beanstanden, Die Aus-
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führungen der Revision geben dem erkennenden Senat* keine Veranlassung, von dieser Entscheidung abzugehen. Er hält vielmehr an seiner Ansicht fest«
2e Ebensowenig kann die Verfahrensrüge der Verletzung des § 128 ZPO in Verbindung mit § 310 Abs ,1 ZPO Erfolg haben, Die Revision will -eine Verletzung der angeführten Vorschriften daraus herleiten, daß dde letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgcri-cht, da der auch
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Zeugen vernommen norden sind, am 26« Mai 1956 stattgefunden hat, während das Urteil erst am 9« August 1956 verkündet vjorden ist. Sie meint, es bestehe die Möglichkeit, daß die sich weitgehend mit Fragen der Beweiswürdigung beschäftigende Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit beruhen könne, weil die Mitglieder des Senats des Berufungsgerichts sicherlich nicht in der Lage gewesen seien, vom 28. Mai bis 9« August 1956 ein frisches Gedächtnis über die Verhandlung und Beweiserhebung vor dem Senat zu behalten«
Die Revision übersieht bei diesem Vorbringen, dsß es keinesfalls darauf ankommen kann, ob die mitwirkenden Richter noch am Sage der Verkündung des Urteils ein "frisches Gedächtnis" an die Vorgänge in der letzten mündlichen Verhandlung gehabt haben« Auch vom Standpunkt der Revision aus müßte es auf alle Fälle genügen, wenn ihre Erinnerung im Zeitpunkt der Beratung des Urteils noch ausreichend frisch war. Kann aber die Beratung erfolgt ist. steht nicht fest. Die Revisionsbegründung enthält hierüber keine Angaben. Auch aus den Gerichtsakten ist das Datum nicht zu ersehen. In der Unterlassung eines entsprechenden Vermerks Uber den Zeitpunkt der Beratung liegt kein Rechtsverstoß« Denn das Gericht oder der Vorsitzende sind nicht verpflichtet, den Tag, an dem die Beratung der zu verkündenden Entscheidung stattgefunden hat, aktenkundig zu machen. Der Gesetzgeber bat über den Zeitpunkt der Beratung eines nicht im Anschluß an die Verhandlung verkündeten Urteils keine Regeln aufgestellt, er hat lediglich durch die Ordnungsvorschrift des § 510 Abs.l ZPO bestimmt, daß der Termin für die Verkündung des Urteils sofort, d.h. am Schluß der mündlichen Verhandlung, anberaumt und nicht über eine Y.'oche hinaus angesehzt werden soll. Im Hinblick auf den Ordnungschsrakter dieser
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Vorschrift ist es anerkannten Rechts? daß ftir den rechtlichen Bestand des Urteils die Hlnzögerung seiner Verkündung über diese Prist hinaus in keinem Palle von Bedeutung ist (RG- JT/ 1938,692 - insoweit in RGZ 156,.314 nicht abgedruckt; Stein-Jonas-Schönke, ZPO 18«Auf1. vor § 214 Anm.VI 1 und § 310 Anm.,II 1 a).
Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit muß überdies daran scheitern, daß ausweislich des Protokolls vom 28, Mai 1956 eine mündliche Verhandlung zur Sache stattgefunden hat, wie die Revision selbst nicht verkennt. Der Grundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung ist also von dem Berufungsgericht beachtet worden,
§ 128 ZPO zwingt das Gericht nicht, die mündliche Verhandlung nochmals zu eröffnen, wenn die Verkündung einer Entscheidung aus irgendwelchen Gründen für längere Zeit ausgesetzt werden muß. Zudem hat die Revision es unterlassen, zur Begründung ihrer Rüge auszuführen? was die Beklagten erklärt hätten, wenn die Parteien zu einem späteren Zeitpunkt nochmals mündlich hätten verhandeln können, so daß der Vorschrift des § 554 Abs.3 Kr.2 b ZPO nicht Rechnung getrsgen ist.
3~ Bas Berufungsgericht ist im Gegensatz zu dem Bandgericht der Auffassung, daß der Streit vom 30. Oktober 1953 nicht ohne weiteres die Auflösung des Vertrages recht-fertige, Es hält das Räumungsverlangen der Klägerin in erster Lj nie jedoch deshalb für begründet, weil die Beklagten gegen ihre Verpflichtung verstoßen hätten, die Gaststätte als gediegenes, gut bürgerliches Lokal zu führen und nichts zu dulden, was mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Auf Grund einer eingehenden Beweiswürdigung ist es zu dem Ergebnis gelangt, in dem Lokal hätten ständig bis in die jüngste Zeit hinein Prostituierte verkehrt und nach Kunden gesucht, ohne daß die Beklagten, die dies bemerkt hätten, hiergegen eingeschritten seienDie Revi-
si.cn v;endet sieb gegen diese Ausführungen des ßerufungs-gevichts mit eingehender Begründung. Sie hat insbesondere eine ganze Reihe von Verfahrcnsiiigen erhoben. Es kann indes dahingestellt bleiben, ob das angefochtene Urteil insoweit einer rechtlichen Nachprüfung standhält.. Das Berufungsgericht bat nämlich seine Entscheidung weiter damit begründet, daß das Räumungsverlangen der Klägerin auch deshalb gerechtfertigt sei, weil die Beklagten mit der entscheidenden Veränderung des Charakters der Gastwirtschaft im März 1955 den Boden des Vertrages verlassen hätten, Ide hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg hsben.
Ac Im einzelnen führt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang aus: Im Pachtverträge sei zwar über Ausgestaltung und Hamen der Gastwirtschaft nichts näheres gesagt worden. Hieraus könne aber schon im Hinblick auf die Besciwmung des § 6 Abs.2 des Vertrages nicht geschlossen werden, daß es den Beklagten völlig habe überlassen bleiben sollen, welche Art von Gastwirtschaft sie in den Räumen führen wollten. Mit der Umgestaltung der Schankwiitschalt in ein Nachtlokei hätten sich die Beklagten seihst die Möglichkeit genommen, diese Vertragsbestimmung in dem Sinne, wie sie gemeint gewesen sei, cinzuhalten. Hach aller Erfahrung werde vom Publikum zwar eine die ganze Rächt geöffnete Wirtschaft möglicherweise noch als gut bürgerlich angesehen. Bei einem Lokal, das - wie das	-	bis	zu dem frühen Morgen Musik
 und die Möglichkeit zu dem Tanzen biete, das in seiner ganzen Aufmachung einem der üblichen Barbetriebe gleiche und mit der farbigen Innenausstattung sowie der dämmerigen Beleuchtung eine der erotischen Annäherung günstige Kulisse schaffe, pflege das Publikum nicht mehr von einem gut bürgerlichen Lokal zu sprechen. Seihst wenn das »SBB1 vorzugsweise von gutem Publikum besucht werden sollte - was aber nach der. Überzeugung des Berufungsge-■
rächts tatsächlich nicht der Pall sei stelle es daher kein gediegenes,- gut bürgerliches Lokal im Sinne des Pachtvertrages dar-
5,	Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die eigenmächtige Umgestaltung eines Lokals durch den Hie-xer oder Tächter eine Verletzung des mit dem Grundstückseigentümer abgeschlossenen Vertrages darstellen könne, ist zutreffend* Insoweit erhebt auch die Revision keine Angriffe- Ob nun, wenn der Vertrag hierüber keine Bestimmungen enthält, ein Gastwirt gegenüber dem Grundstücks eigentümer berechtigst ist, die von ihm in den gemieteten oder gepachteten Räumen betriebene Gastwirtschaft ohne Zustimmung des Eigentümers umsugestalten und in ein Lokal anderer Art umzuwandeln, ist nach Treu und Glauben sowie unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu beurteilen* Grundsätzlich endet jedenfalls das Recht des Gastwirts, über den Verwendungszweck der Gastwirtschaft zu bestimmen, dort, wo der gesamte Verwendungszweck der Gastwirtschaft beeinträchtigt oder wesentlich verändert wird und dies ungünstige Rückwirkungen für den Grundstückseigentümer äußern kann (BGH Urteil vom 9’ Januar 1954 - VI ZR 50/53 - LK BGB“§/ 550 Nr.l). Biese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht verkannt. Es stellt mit Recht darauf ab, daß hier durch die Umgestaltung aus einer Scbankwirtscbaft ein typisches Nachtlokal mit Tanzgelegenheit geworden ist, dessen Aufmachung ihm den Charakter eines der üblichen Bai’betriebe verleiht, und gelangt; ohne Rechfcsverstoß zu dem Ergebnis, daß es sich bei der Gaststätte "SfBBBf' nicht um ein gut bürgerliches Lokal. handelt.
6«, Bie Revision wendet sich gegen die wiedergegebenen, weitgehend auf tatsächlichem Gebiet liegenden Erwägungen des Berufungsgerichts mit einer Reihe von Rügen.
 
a)	Sie meint, das Berufungsgericht habe dem Umstande nicht genügend Rechnung getragen; daß die Gaststätte in einer Gegend von IS^^liege, die "das Gegenteil \ron einen Villenviertel darstelle" und in der es "oft recht lebhaft zugehe". Indes hat das Berufungsgericht; worauf die Revision selbst hinweist, an anderer Stelle des angefochtenen Urteils ausdrücklich betont, es möge schwierig sein, eine die ganze Nacht hindurch geöffnete Gaststätte "in jener Gegend" so zu führen, daß sie als gediegene, gut bürgerliche Wirtschaft angesprochen werden könne. Hat es aber in anderem Zusammenhang die örtliche Lage der Gastwirtschaft in Betracht gezogen, so besteht kein Anhalt für die Annahme, daß es bei seinen hier in Präge stehenden Erörterungen diesen Umstand in seiner Bedeutung verkannt hat.
b)	Die Revision vermißt weiter eine Berücksichtigung der "veränderten Verhältnisse". Sie erläutert diese Rüge dahin« Vor dem ersten Weltkriege sei eine Bar in Deutschland für gut bürgerliche Kreise allgemein ein Ort der Anstößigkeit gewesen. In der seither verflossenen Zeit-in der die Abgeschlossenheit der verschiedenen Länder weitgehend aufgehört habe, habe indes der Ausdruck "Bar" viel von diesem Beigeschmack verloren. Im Ausland sei eine Bar vielfach nur ein Scbanklokal, das gelte jetzt auch in Deutschland.
Diesem Gedankengang kann nicht gefolgt werden. Es kommt nicht darauf an, welche Art von Schankbetrieb im Ausland unter dem Begriff "Bar" verstanden wird, sondern maßgebend sind die Verhältnisse in Deutschland, wo das anständige und ehrbare Publikum ganz unabhängig von seiner sozialen Zugehörigkeit einen Barbetrieb in der Art des	entgegen	der Ansicht der Revision auch heu-
te noch rieht als gediegenes und gut bürgerJ iches Lokal
 anzusehen pflegt. Etwas anderes mag gelten lür Barbetriehe, wie sie ^etzt auch in Deutschland vielfach m großen Botels eingeiiehtet sind: in denen gutes Publikum vermehrt, das die Gelegenheit benutzt„ um in aufgelockerter Umgebung abends einen Irunk einzunehmen. Bei dem "SflW handelt es sich aber nach den den erkennend en Senat bindenden PestStellungen des Berufungsgerichts nicht um eine derartige Bar, sondern um einen der Üblichen Amüsierbetriebe, der entgegen der Bestimmung des § 6 Abs.2 des Vertrages von den Beklagten in den Räumen der Klägerin geführt wird»
c)	Ebensowenig kann der Hinweis der Revision Erfolg haben, daß der Gastwirt sich dem Zeitgeschmack anpassen und dem Bedürfnis der Bevölkerung, "auch in kleinem Rahmen" zu tanzen, Rechnung tragen müsse. Die Revision übersieht, daß die Beklagten die Verpflichtung übernommen haben„ die Gaststätte als gediegenes und gut bürgerliches lokal zu führen» Diesen Anforderungen genügen sie nicht, wenn sie der Gaststätte den Anstrich als Nachtlokal geben, das in seiner Aufmachung und Innenausstattung nach den Peststellungen des Berufungsgerichts keineswegs seriös ist«
d)	Wenn die Revision zu Gunsten der Beklagten daraus etwas herleiten will, daß die Klägerin gegen die Ausdehnung der Konzession auf Kachtbexrieb bis 5 oder
? Uhr morgens nicht widersprochen habe, so läßt sie dabei außer acht, daß die Verlängerung oder Aufhebung der Polizeistunde für die ursprünglich von den Beklagten in den Räumen betriebene Schankwirtschaft nur deshalb erfolgt ist, weil die Gaststätte Verkehrslokal der Gaststättenangestellten war, und daß nach dem Wortlaut der Genehmigungsurkunde nach Eintritt der allgemeinen Polizeistunde (d.h. nach 2 Uhr' der Schankbetrieb nur
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i:ir Gaststättenangestellte ausgeübt werden durfte,
 Scnon aus diesem Grunde entfallen die von der Revision aus der Duldung der Verlangerung oder Aufhebung der Polizeistunde durch die Klägerin gezogenen Schlisse: so dab es keinen Recht»fehler darstellt; wenn das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil auf diesen Umstand nicht besonders eingegangen ist,
e)	Entgegen der Auffassung der Revision hätten der ursprünglich geplante Einbau und die Inbetriebnahme der Kegelbahnen den Charakter des Lokals nicht geändert, Kegelbahnen befinden sich gerade in gut bürgerlichen Lokalen; in denen anständiges Publikum verkehrt. Auch wenn durch den Betrieb der Kegelbahnen zusätzlich Lärm erzeugt worden wäre, würde hierdurch die Gastwirtschaft ihre Eigenschaft als gut bürgerliches Lokal nicht verloren haben.
f)	Das Vorbringen der Beklagten auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 25. tfai 1956; auf das sich die Revision beruft, bezieht sich ersichtlich auf den bereits oben unter d) erörterten Umstand, daß die Klägerin gegen die Verlängerung oder Aufhebung der Polizeistunde für die ursprünglich in den Räumen betriebene Schankwirtschaft keinerlei Widerspruch erhoben hat. Die Behauptung, daß die Klägerin mit der während des Rechtsstreits erfolgten Umwandlung der unter dem Kamen ’’Em Latänche*’ betriebenen Schankwirtschaft in das Tanzlokal ’’Sevilla1* mit seiner in dem Berufungsurteil näher beschriebenen Ausstattung einverstanden gewesen sei, ist aus dem angeführten Schriftsatz n^oht zu entnehmen, sie würde auch mit dem Verhalten der Klägerin, die der Umwandlung des Lokals im Schreiben vom 16. März 1955 ausdrücklich widersprochen und ihr Räumungsbegehren in der Folgezeit auch mit diesem eigenmächtigen Vorgehen der Beklagten begründet hat, nicht zu vereinbaren sein»
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Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagten durch die ohne Einwilligung der Klägerin vorgenommene Umgestaltung der ihnen überlassenen Bäume und die Umwandlung der Schankwirtschalt in ein Nachtlokal mit Tanz gegen die Bestimmung des § 6 Abs ->2 des Vertrages vom lt Oktober 1950 verstoßen haben, läßt sich somit aus Rechtsgründen nicht beanstanden.
6.	Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß es sich hierbei um einen schwery4elenden Verstoß handelt der der Klägerin nach § 10 Nr„l des Pachtvertrages das Recht zur fristlosen Kündigung gab.. Pür den Hauseigentümer ist es keineswegs gleichgültig; welcher Art das lokal ist, das von seinem Mieter oder Pächter in seinen Räumen geführt wird. Ausweislich des Pachtvertrages hat die Klägerin, worauf das Berufungsgericht zutreffend abstellt, ersichtlich Wert darauf gelegt, eine gediegene, gut bürgerliche Gaststätte in ihrem Hause zu haben. Diesen Charakter hat die Gaststätte nach der ohne Einwilligung der Klägerin erfolgten Umstellung des Betriebes nicht mehr. Unter diesen Umständen kann der Revision nicht zugegeben werden» daß das auf die eigenmächtige Veränderung des Betriebes gestützte Räumungsverlangen der Klägerin wider Treu und Glauben verstößt. Vielmehr ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht diesen Verstoß der Beklagten gegen den Vertrag vom 1. Oktober 1950 als erheblich angesehen und ar-geuommen hat, er sei so bedeutungsvoll, daß er das Räumungsbegehren recntfertige.
, ' Da es sich um eine Verletzung des § 6 Abs.2 (nicht
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 Abs.3) des Vertrages handelt, wodurch die Beklagten, wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt, den Boden des Vei'trages verlassen und es sich selbst unmöglich
 
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gemacht haben- das Lokal entsprechend der erwähnten VertiagsbeStimmung zu führen, ist die Rüge der Revision gegenstandslos» daß eine Beanstandung des Betriebes der Beklagten durch eine zuständige Stelle nicht erfolgt sei.
7.	Eine Abmahnung vor der fristlosen Kündigung hat da3 Berufungsgericht im Hinblick auf die Vereinbarung in § 3.0 des Vertrages vom 1. Oktober 1950 nicht als erforderlich angesehen. Ob diese Ansicht zutreffend ist, kann auf sich beruhen bleiben. Eine solche Abmahnung» in der auf die hier in Frage stehende Vertragswidrigkeit deutlich hingewiesen ist» liegt jedenfalls# wie das Berufungsgericht zutreffend in einer Hilfserwägung ausgeiührt hat# in dem Schreiben der Klägerin vom 16. März 1955 und in dem Vorbringen unter 5 auf Seite 11 der Berufungsbeantwortung vom 15. April 1955. Bort ist ausdrücklich die Umgestaltung des bisher als "Em Latän-che" geführten Gastwirtschaftbetriebes in das Lokal •'Sevilla" gerügt und zu dem Ausdruck gebracht, daß die Klägerin hiermit nicht einverstanden sei. Die Beklagten haben dennoch den die Rechte der Klägerin in erheblichem Maße gefährdenden vertragswidrigen Gebrauch der Räume fortgesetzt, so daß angesichts ihres Verhaltens auch die Voraussetzungen für das gesetzliche Kündigungsrecht aus § 553 BGB gegeben sind»
8.	Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten an den Räumen hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die \orschi'ift des § 556 Abs.2 BGB verneint. Bei dieser Vorschrift handelt es sich zwar, wie die Revision richtig heivorhebt, um nachgiebiges Recht. Ber Vertrag zwischen den Parteien enthält aber keine von § 556 Abs.2 BGB abreichende Regelung. Auch die Anwendung des Grundsatzes von l'reu und Glauben kann entgegen der Auffas-
sung der Revision nicht zu dem Ergebnis führen, daß den Beklagten wegen ihrer angeblichen Gegenforderungen ein Zurückbeb s 11ungsrecht zusteht, Wenn die Revision darauf abhebt; daß die Beklagten einen recht e'eheblichen Baukostenzuschuß geleistet haben, so läßt sie außer acht; daß die Beklagten den iür die ursprünglichen Räume gegebenen Zuschuß nicht aus ihrem eigenen Vermögen aufgebracht, sondern hierzu Brauereidarleben aufgenommen haben, zu deren Sicherung die KlUgeiin einen Grundschuldbrief zur Verfügung gestellt hat. Zudem ist nichts da-ür vorgetragen worden, daß die Klägerin sich in ungünstigen V crmögeiisv ei hält ni ss en befindet und die Gegenforderungen der Beklagten, falls ihnen solche zustehen sollten, gefährdet sind«. Es mag zwar zutreffen; worauf die Revision ebenfalls hinweist- daß die Beklagten darüber hinaus wesentliche Opfer gebracht haben, um das Lofcal einzurichten. und daß die Gaststätte ihre Existenzgrundlage darsteilt- jedoch darf nicht außer Betracht bleiben, daß die Beklagten es gewesen s^nd, die sich in grober Weise vertragswidrig /erhalten haben und deshalb die Gaststätte räumen müssen* Es kann unter den gegebenen Umständen der Klägerin nicht zugemutet werden, die Klärung der Gegenforderungen der Beklagten abzuwarten und diese bis zur endgültigen Entscheidung über ihre Forderungen in dem Besitz der Gastwirtschaft zu belassen* Dem Berufungsgericht ist daher auch darin cu folgen, daß den Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht an den Räumen nicht zusteht.
9* Das Verlangen der Beklagten auf Widerruf der Kündigung gemäß § 8 Abs.l GRMG hat das Berufungsgericht öashalo für unbegründet gehalten, weil der Klägerin r.aeh § 9 Abs.l l«r.l GRMG die Fortsetzung des Vei-trags-/erhälbnisses mit Rücksicht auf ihr Recht zur Kündigung
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ohr.e Einhaltung einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne. Lern ist zuzustimmen; ohne daß es auf die von der Revision erwähnte Rechtsfrage ankommt, ob § 9 Abs-1 Hr.l GRMG, wie Roquette (jöie kleine Iiietreform» 2.Aufl, § 9 GRMG Anm.2) annimmt, auch dann eingreift» wenn die fristlose Kündigung nicht durch eine Gesetzes-Vorschrift, wohl aber durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung gerechtfertigt ist. Wie bereits oben unter 7 ausgeführt ist» ergeben nämlich die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß auch die Voraussetzungen für eine Kündigung des Vertrages durch die Klägerin wegen vertragswidrigen Gebrauches der Gastwirtschaf tsräuae gemäß § 553 BGB Vorgelegen haben«
Die Revision muß daher zurückgewiesen werden.
Angesichts des grob vertragewidrigen Verhaltens der Beklagten und der langen Bauer des Rechtsstreits ist es nicht gerechtfertigt, dem Antrag der Beklagten auf Zubilligung einer Räumungsfrist zu entsprechen.
Die Entscheidung Uber die Kosten beruht auf § 97
ZPO.
Dr„Großmann	Dr»Gelhaar	Dr»Spieler
 Dr.Mezger
 Dr.Messner