* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 518/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 518/80

Bei der Vollstreckungsgegenklage gegen eine Rückerstattungsanordnung nach §§ 9, 11 WiStG sind Einwendungen ausgeschlossen, deren Gründe vor Zustellung des Bußgeldbescheides entstanden sind. Auf Antrag des Beklagten, eines Mieters, wurde in dem Bescheid die Rückerstattung des Mehrerlöses in Höhe von 3.320,— DM angeordnet, obwohl der Antrag des Beklagten dem Kläger nicht zugestellt worden war. Das Amtsgericht Köln verwarf den Einspruch des Klägers gegen den Bußgeldbescheid als unzulässig, weil er verspätet eingelegt worden war. Der Kläger hätte seine Einwendungen im Bußgeldverfahren durch rechtzeitigen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid Vorbringen können; in diesem Verfahren hätte das mit dem Einspruch befaßte Gericht sie überprüft. Das Berufungsgericht hat den Kläger zu Recht gemäß §§ 767 Abs. 2 ZPO, 406 b Satz 3 StPO und in entsprechender Anwendung des § 796 Abs. 2 ZPO mit seinen Einwendungen gegen den im Bußgeldbescheid festgestellten Rückerstattungsanspruch des Beklagten ausgeschlossen. Folgerichtig ordnet § 406 b Satz 2 StPO u.a. die Anwendbarkeit des § 767 ZPO an, wobei Satz 3 als maßgeblichen Zeitpunkt für den Ausschluß von Einwendungen die Hauptverhandlung bestimmt. Wenn gleichwohl §§ 9 und 11 Abs.2- WiStG eine Entschädigung sent Scheidung ohne mündliche Verhandlung vorsehen, so fügt sich § 406 b Satz 3 StPO, der eine HauptVerhandlung voraussetzt, in diese Regelung nicht ein. Dies kann indessen nicht bedeuten, daß bei der Vollstreckungsgegenklage gegen den durch die Verwaltungsbehörde festgestellten Anspruch Einwendungen unbeschränkt zuzulassen wären. gegenklage setzt nämlich, sofern sie sich nicht gegen einen durch Parteierklärung entstandenen Titel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 und 5 ZPO) richtet, wegen des damit verbundenen Angriffs auf die Rechtskraft der Entscheidung ihrem Wesen nach eine Präklusion von Einwendungen voraus. Das Berufungsgericht stellt in Anlehnung an die Regelung des § 796 Abs. 2 ZPO auf den Ablauf der Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid ab. So sind bei einer Vollstreckungsgegenklage gegen einen im Mahnverfahren ergangenen Titel nach § 796 Abs. 2 ZPO in der jetzigen und in der bis zu dem 30. Diesem Gesetzeszweck widerspricht es nicht, wenn in Verfahren ohne mündliche Verhandlung die vor Zustellung der Entscheidung entstandenen Einwendungen ausgeschlossen werden. Daß der Bundesgerichtshof in einem die vorläufige Unterhaltsregelung zwischen Ehegatten nach § 627 b ZPO a.F. betreffenden Fall, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hatte, den Zeitpunkt des Eingangs der Stellungnahme des Verpflichteten für maßgeblich erklärt hat (BGHZ 24, 269, 274), steht dem hier gewonnenen Ergebnis nicht entgegen. In dem Verfahren nach § 627 b ZPO a.F. konnte der Schuldner, wollte er nicht gegen das Scheidungsurteil vorgehen, die Entscheidung über den Unterhalt nicht anfechten und auch nachträglich keine mündliche Verhandlung hierüber erzwingen. Da er mithin keine Gelegenheit hatte, seine Einwendungen gegen den Unterhaltstitel, deren Gründe nach Ablauf der ihm gesetzten Anhörungsfrist entstanden waren, vorzubringen, erschien es geboten, auf einen früheren Zeitpunkt als den der Zustellung des Beschlusses abzustellen. Im vorliegenden Fall hingegen hätte der Kläger seine Einwendungen gegen den Entschädigungsanspruch des Beklagten durch rechtzeitige Einlegung des Einspruchs gemäß § 67 OWiG geltend machen können. Der Revision ist zuzugeben, daß das Bußgeldverfahren insofern an einem Verfahrensmangel leidet, als dem Kläger entgegen § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO der EntSchädigungsantrag des Beklagten nicht zugestellt worden ist. Juni 1979, mit dem es die Verfassungsbeschwerde des Klägers nicht zur Entscheidung angenommen hat, ausgegangen ist.

Zitierte Normen: § 9 ZPO § 23 GVG § 403 StPO § 767 ZPO § 406b StPO § 794 ZPO § 67 OWiG § 404 StPO § 97 ZPO
BußgeldbescheidStPOEinspruchEinwendungenVollstreckungsgegenklageZPOKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
 WiStG § 9; ZPO §§ 767, 796; StPO 1975 § 406 b
Bei der Vollstreckungsgegenklage gegen eine Rückerstattungsanordnung nach §§ 9, 11 WiStG sind Einwendungen ausgeschlossen, deren Gründe vor Zustellung des Bußgeldbescheides entstanden sind.
BGH, Urt. v. 25.November 1981 - VIII ZR 518/80 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
SS
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 318/80	URTEIL	Verkündet	am
25. November 1981 Schnurr,
 Justi zhauptsekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Karl
W
Istraße
 in B<
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Nuh
Istraße
 in K
*
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
SS
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1981 durch die Richter Dr. Hiddemann, Wolf, Merz, Dr. Skibbe und Dr. Brunotte
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. November 1980 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 29. April 1977 erließ das Amt für Wohnungswesen der Stadt k|Q gegen den Kläger einen Bußgeldbescheid wegen Mietpreisüberhöhung bei Vermietung von Wohnungen im Hause F00|straße 10 in K0|. Auf Antrag des Beklagten, eines Mieters, wurde in dem Bescheid die Rückerstattung des Mehrerlöses in Höhe von 3.320,— DM angeordnet, obwohl der Antrag des Beklagten dem Kläger nicht zugestellt worden war. Das Amtsgericht Köln verwarf den Einspruch des Klägers gegen den Bußgeldbescheid als unzulässig, weil er verspätet eingelegt worden war. Anträge des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie eine Verfassungsbeschwerde blieben erfolglos.
Nunmehr wendet er sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen die Berechtigung der Rückzahlungsanordnung.
Er trägt vor, er sei nicht Alleineigentümer des Hauses
 
F^BBstraße V; zudem sei der mit dem Beklagten vereinbarte Mietzins nicht überhöht. Er hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der im Bußgeldbescheid enthaltenen Rückzahlungsanordnung in Höhe von 3.320,— DM für unzulässig zu erklären.
Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos.
Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und ZurückVerweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent seheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht hält die Vollstreckungsgegenklage für unbegründet. Die Einwendungen des Klägers, so führt es aus, beträfen den im Bußgeldbescheid selbst festgestellten Rückzahlungsanspruch des Beklagten. Der Kläger hätte seine Einwendungen im Bußgeldverfahren durch rechtzeitigen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid Vorbringen können; in diesem Verfahren hätte das mit dem Einspruch befaßte Gericht sie überprüft. Da eine HauptVerhandlung nicht stattgefunden habe, könne der Kläger auch entsprechend
§ 796 Abs. 2 ZPO Tatsachen, die vor Ablauf der Einspruchsfrist entstanden seien, nicht mehr geltend machen.
II.	Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfun
 stand.
 
S9
Das Berufungsgericht hat den Kläger zu Recht gemäß §§ 767 Abs. 2 ZPO, 406 b Satz 3 StPO und in entsprechender Anwendung des § 796 Abs. 2 ZPO mit seinen Einwendungen gegen den im Bußgeldbescheid festgestellten Rückerstattungsanspruch des Beklagten ausgeschlossen.
1.	Rechtsgrundlage der Rückzahlungsanordnung sind § 9 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 Satz 1 WirtschaftsStrafgesetz (WiStG) i.V.m. §§ 403 ff StPO. Danach kann die Verwaltungsbehörde im Bußgeldbescheid die Rückerstattung des Mehrerlöses an den Geschädigten anordnen. Daß hierbei die Wertgrenze der amtsgerichtlichen Zuständigkeit in Zivilsachen (§ 23 Nr. 1 GVG), die an sich nach § 403 Abs. 1 StPO zu beachten wäre, überschritten wird, steht dem nicht entgegen (BGHSt 12, 247).
2.	Die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs im Adhäsionsverfahren steht nach § 406 Abs. 3 Satz 1 StPO einem in einem Zivilprozeß ergangenen Endurteil gleich. Folgerichtig ordnet § 406 b Satz 2 StPO u.a. die Anwendbarkeit des § 767 ZPO an, wobei Satz 3 als maßgeblichen Zeitpunkt für den Ausschluß von Einwendungen die Hauptverhandlung bestimmt. Findet - wie beim Strafbefehl - keine Hauptverhandlung statt, so kann grundsätzlich nicht auf eine Entschädigung des Verletzten erkannt werden (vgl. Kleinknecht, StPO, 35. Aufl.,
§ 403 Anm. 13).
Wenn gleichwohl §§ 9 und 11 Abs. 2- WiStG eine Entschädigung sent Scheidung ohne mündliche Verhandlung vorsehen, so fügt sich § 406 b Satz 3 StPO, der eine HauptVerhandlung voraussetzt, in diese Regelung nicht ein. Dies kann indessen nicht bedeuten, daß bei der Vollstreckungsgegenklage gegen den durch die Verwaltungsbehörde festgestellten Anspruch Einwendungen unbeschränkt zuzulassen wären. Die Vollstreckungs
 
gegenklage setzt nämlich, sofern sie sich nicht gegen einen durch Parteierklärung entstandenen Titel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 und 5 ZPO) richtet, wegen des damit verbundenen Angriffs auf die Rechtskraft der Entscheidung ihrem Wesen nach eine Präklusion von Einwendungen voraus.
Fraglich ist nur, nach welchen Kriterien der für die Präklusion maßgebliche Zeitpunkt zu bestimmen ist.
Das Berufungsgericht stellt in Anlehnung an die Regelung des § 796 Abs. 2 ZPO auf den Ablauf der Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid ab. Ob dem zu folgen ist, mag im Hinblick auf die unterschiedliche Funktion des Einspruchs im Bußgeld- und im Mahnverfahren zweifelhaft sein, bedarf hier aber keiner Entscheidung. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle Einwendungen, deren Gründe vor Zustellung des Bußgeldbescheides entstanden sind.
Diese Lösung stellt den Kläger nicht schlechter als den Schuldner, gegen den in vergleichbaren Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung nicht vorgesehen ist, ein Vollstreckungstitel ergeht. So sind bei einer Vollstreckungsgegenklage gegen einen im Mahnverfahren ergangenen Titel nach § 796 Abs. 2 ZPO in der jetzigen und in der bis zu dem 30. Juni 1977 geltenden Fassung jedenfalls die Einwendüngen| abgeschnitten, deren Gründe vor Zustellung des Vollstreckungs* bescheides entstanden sind. Dasselbe gilt nach Artikel 22 Abs. 2 Nr. 4 des Bayerischen Forststrafgesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. September 1976 GVB1. 460) im Fall einer Entschädigungsanordnung durch Strafbefehl, wobei in diesem Fall der für die Präklusion maßgebliche Zeitpunkt sogar der Ablauf der Einspruchsfrist ist.
 
Sinn der Vollstreckungsgegenklage ist es, dem Schuldner die Geltendmachung nachträglich entstandener Einwendungen zu ermöglichen, die bei der ihn belastenden Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten (vgl.
 BGHZ 24, 269, 275). Diesem Gesetzeszweck widerspricht es nicht, wenn in Verfahren ohne mündliche Verhandlung die vor Zustellung der Entscheidung entstandenen Einwendungen ausgeschlossen werden. Denn der Schuldner hätte sie durch rechtzeitige Einlegung des Einspruchs in vollem Umfang zu dem Gegenstand der nachfolgenden mündlichen Verhandlung bzw. der HauptVerhandlung machen können.
Daß der Bundesgerichtshof in einem die vorläufige Unterhaltsregelung zwischen Ehegatten nach § 627 b ZPO a.F. betreffenden Fall, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hatte, den Zeitpunkt des Eingangs der Stellungnahme des Verpflichteten für maßgeblich erklärt hat (BGHZ 24, 269, 274), steht dem hier gewonnenen Ergebnis nicht entgegen. In dem Verfahren nach § 627 b ZPO a.F. konnte der Schuldner, wollte er nicht gegen das Scheidungsurteil vorgehen, die Entscheidung über den Unterhalt nicht anfechten und auch nachträglich keine mündliche Verhandlung hierüber erzwingen. Da er mithin keine Gelegenheit hatte, seine Einwendungen gegen den Unterhaltstitel, deren Gründe nach Ablauf der ihm gesetzten Anhörungsfrist entstanden waren, vorzubringen, erschien es geboten, auf einen früheren Zeitpunkt als den der Zustellung des Beschlusses abzustellen.
Im vorliegenden Fall hingegen hätte der Kläger seine Einwendungen gegen den Entschädigungsanspruch des Beklagten durch rechtzeitige Einlegung des Einspruchs gemäß § 67 OWiG geltend machen können. Er wird also nicht rechtlos gestellt, wenn es ihm versagt wird, die Vollstreckung sgegenklage auf Gründe zu stützen, die - wie hier -vor Zustellung des Bußgeldbescheides entstanden sind.
 
3.	Der Revision ist zuzugeben, daß das Bußgeldverfahren insofern an einem Verfahrensmangel leidet, als dem Kläger entgegen § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO der EntSchädigungsantrag des Beklagten nicht zugestellt worden ist. Indessen hätte sich der Kläger hiergegen mit einem rechtzeitigen Einspruch wehren können. Die Rechtskraft der Entscheidung schließt auch die Rüge dieses Verfahrensmangels aus (vgl. Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 39. Aufl. § 295 Anm. 1 A). Die Vollstreckung sgegenklage dient nicht dazu, Verfahrensfehler zu korrigieren.
Dies gilt auch, soweit der Kläger meint, seinem Anspruch auf rechtliches Gehör sei im Bußgeldverfahren nicht genügt worden. Im übrigen ist ihm das rechtliche Gehör nicht verweigert worden, wovon auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 19. Juni 1979, mit dem es die Verfassungsbeschwerde des Klägers nicht zur Entscheidung angenommen hat,
 ausgegangen ist.
III.	Nach allem erweist sich die Revision als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Dr. Hiddemann
 Dr. Skibbe
 Wolf	Merz
 Dr. Brunotte