in dem Rechtsstreit Der VIII. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Woist, Dr. Freilesen, die Richterin Dr. Milger und den Richter Dr. Koch beschlossen: Die „streitige Zeit“ im Sinne des § 8 ZPO endet am 31.12.2007; von der sich zunächst rechnerisch ergebenden Beschwer von 16.161,12 € sind lediglich 80 % anzusetzen, da auf Feststellung geklagt wird.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 318/06 BESCHLUSS vom 25. September 2007 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Woist, Dr. Freilesen, die Richterin Dr. Milger und den Richter Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 10. November 2006 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil der Wert der von der Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die „streitige Zeit“ im Sinne des § 8 ZPO endet am 31.12.2007; von der sich zunächst rechnerisch ergebenden Beschwer von 16.161,12 € sind lediglich 80 % anzusetzen, da auf Feststellung geklagt wird. Auch unter Einschluss der Zahlungsklage von 1.368 € wird damit keine Beschwer über 20.000 € geltend gemacht. Streitwert: 14.296,60 € Ball Dr. Woist Dr. Freilesen Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: AG Gießen, Entscheidung vom 06.06.2006 - 45 M C 526/05 -LG Gießen, Entscheidung vom 10.11.2006 -IS 221/06 -