* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 318/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 318/06

in dem Rechtsstreit Der VIII. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Woist, Dr. Freilesen, die Richterin Dr. Milger und den Richter Dr. Koch beschlossen: Die „streitige Zeit“ im Sinne des § 8 ZPO endet am 31.12.2007; von der sich zunächst rechnerisch ergebenden Beschwer von 16.161,12 € sind lediglich 80 % anzusetzen, da auf Feststellung geklagt wird.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 8 ZPO
25geltenGießenZPOKlägerinBeschwerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 318/06
BESCHLUSS
vom 25. September 2007
in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Woist, Dr. Freilesen, die Richterin Dr. Milger und den Richter Dr. Koch
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 10. November 2006 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil der Wert der von der Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die „streitige Zeit“ im Sinne des § 8 ZPO endet am 31.12.2007; von der sich zunächst rechnerisch ergebenden Beschwer von 16.161,12 € sind lediglich 80 % anzusetzen, da auf Feststellung geklagt wird.
Auch unter Einschluss der Zahlungsklage von 1.368 € wird damit keine Beschwer über 20.000 € geltend gemacht.
Streitwert: 14.296,60 €
Ball
 Dr. Woist
 Dr. Freilesen
 Dr. Milger
 Dr. Koch
 Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 06.06.2006 - 45 M C 526/05 -LG Gießen, Entscheidung vom 10.11.2006 -IS 221/06 -