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BGH · VIII ZR 317/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 317/56

Bezember *957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann sowie der Bundes-riehter Br. Gelhaar, Br. Spieler, Br. Mezger und Br. Messner für Recht erkannts Bie Revision gegen das Urteil des 1. Bald nach der Währungsumstellung bezog der Erblasser ein Zimmer seines Hauses als Untermieter des Beklagten; dieser beköstigte und versorgte ihn auch sonst gegen Entgelt. den Beklagten zur Auskunfterteilung und Vorlage,* eines Verzeichnisses bezüglich des sich beim Tode des Erblassers in seinem Besitz befindliche^ Nachlaßvermögens an die Kläger zu verurteilen../ Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Kläger-Auskunft zu erteilen und ein Verzeichnis über die Nachlaßgegenstände vorzulegen, die sich beim Tode des Erblassers in seinem (des Beklagten) Besitz befunden haben. haftsgegen-und insoweit die auf die Anschlußberufung den Beklagten verurteilt, ein Bestandsverzeichnis bezüglich der mit der Brmietung des Hauses - zuletzt kraft des Mietvertrages vom 31 «• Dezember ;948 - in seinen Besitz übergegangenen beweglichen Gegenstände aus dem Vermögen des Erblassers vorzulegen, soweit die Gegenstände nach Beendigung des Mietverhältnisses (31. Der Klageantrag bedarf im Revisionsrechtszug einer Erörterung nur, soweit er den Anspruch auf Auskunftserteilung betrifft, und zwar in der klarsteilenden Fassung, die ihm das Berufungsgericht im entscheidenden Teil des angefochtenen Urteils gegeben hat. Bas Berufungsgericht hat die Rechtsgrundlage dafür deshalb nicht im § 2027 Abs« 2 BGB erblickt, weil die Kläger nicht behauptet haben, daß der Beklagte nach dem Tode des Erblassers Sachen in Besitz genommen habe, die diesem gehört hätten. Banach ist derjenige, der sioh z.Zt. des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, verpflichtet, dem Erben auf.Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist. *.) Bas Berufungsgericht hat den Sachverhalt dahin gewürdigt, daß zwischen dem Beklagten und dem Erblasser eine häusliche Gemeinschaft bestanden hat, als dieser starb. Ber Beklagte habe - so hat es im einzelnen erwogen mit dem Erblasser zusammen in einem Hause gewohnt, das als Villa ursprünglich Wohnung der Familie des Erblassers gewesen sei. - Es ist also daran festzuhalten, daß auskunftspflichtig derjenige ist, bei dem nach den räumlichen und persönlichen Beziehungen, die zwischen ihm und dem Erblasser bestanden hatten, eine Kenntnis im Sinne des § 2028 BGB zu vermuten ist, daß ferner nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden kann, wann das der Pall ist, und deshalb dem Tatrichter ein nicht zu eng bemessener Spielraum gelassen werden muß (BGZ 80, 285). Insbesondere ist unerheblich, daß die häusliche Gemeinschaft in vertraglichen Beziehungen zwisohen dem Beklagten und dem Erblasser ihren Grund gehabt hat;' das trifft auch z.B, auf das Verhältnis zwischen dem Dienstherrn (als Erblasser) und dessen Gesinde zu, das zutreffend ala Musterbeispiel für das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft als eines rein tatsächlichen Verhältnisses gilt. Daß im vorliegenden Fall eine sehr nahe häusliche Beziehung bestanden hat und gewollt gewesen ist; wird dadurch besonders deutlich, daß das vom Erblasser schließlich bezogene Zimmer bei der sehr bald danach erfolgten Neuregelung seiner vertraglichen Verbindung mit dem Beklagten nicht aus dem Mietverhältnis über die Villa als ganzes herausgenommen worden, sondern dem Erblasser in seinem eigenen Haus als Untermieter des Beklagten verblieben ist. 2.) Zum Umfang der Auskunftspflicht des Beklagten hat das Berufungsgericht den entsprechenden, nicht aus § 2027 Abs.2. sondern aus § 2028 BGB herzuleitenden Anspruch des Klägers zulässigerweise und zutreffend dahin umgedeutet, daß er sich auf die Kenntnis des Beklagten von' dem Verbleib der Erbschaftsgegenstände bezieht. 3«) Diese Erwägung erweiot auch von vorn herein die Rüge der Revision als unbegründet, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Prüfung unterlassen, ob nicht die Geltendmachung des Anspruchs auf Auskunfterteilung naoh dem Vorbringen des Beklagten deshalb eine unzulässige Rechtsausübung sei, weil die Kläger den Anspruch verwirkt hätten. Die Revision verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß der Beklagte behauptet habe, die Kläger selbst hätten nach dem Tode des Erblassers Einrichtungs-gegenstände aus der Villa entfernt. Die Revision meint, deshalb dürften die Kläger den Beklagten nicht erstmals dreieinhalb Jahre nach dem Erbfall auf Auskunfterteilung in Anspruch nehmen. Ob die Kläger selbst etwa Einrichtungsstücke entfernt haben, ist in diesem Zusammenhang unerheblich; ist das nach Kenntnis des Beklagten der Fall; so hat er das zu dem Gegenstand der von ihn erforderten Auskunft zu machen« Seine Verpflichtung zur Auskunft aber wird dadurch nicht berührt« 1) Nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts ist der Antrag vom 22« Dezember 1955 zulässigerweise nur bedingt, nämlich insoweit gestellt, als der Antrag des Beklagten auf Abweisung des Klageantrags sich als ganz oder teilweise begründet heraussteilen sollte. Dezember 1955 enthält in diesem Sinne eine Erweiterung des Klageantrage und konnte deshalb nur im Wege der Anschlußberufung in den Rechtsstreit ein-gefübrt werden» Das kann durch bloße Stellung eines entsprechenden Antrags auch stillschweigend geschehen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. § 521 Annu I 1; 4)» Auch darin ist dem angefochtenen Urteil zu folgen, daß der mit der Anschlußberufung in den Rechtsstreit eingeführte Antrag eine (vom Berufungsgericht für sachdienlich erachtete und deshalb trotz des Widerspruchs des Beklagten zulässige) Klageänderung insofern darstellt, als die Kläger aus dem Sachverhalt nunmehr außer einem erbrechtlichen auch noch einen mietrechtliehen Anspruch herleiten. Februar 1954 - VI ZR 40/53 - (IM Nr. 2 zu § 826 'vG-e) BOB) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts gebilligt hat, die Anschlußberufung dann keiner schriftlichen Begründung bedarf,’wenn dieses Rechtsmittel durch Einreichung der Anschließungsschrift in der mündlichen Verhandlung eingelegt wird und sich -- wie im vorliegenden Falle - auf einen den Parteien nach Umfang und Bedeutung bereits bekannten und erörter- ' ten Funkt bezieht. Bas Mietverhältnis sei am 3"®« März J955 beendigt worden, Ber Beklagte sei daher nach den angeführten Bestimmungen verpflichtet, den Klägern nicht .nur die damals noch vermietet gewesenen Sachen zurückzugebeno sondern auch ein Verzeichnis ihres damaligen Bestandes vorzulegen. Damit verkennt die Revision den Inhalt des den Klägern vom Berufungsgericht zugesprochenen Anspruch* j£r bezieht sich nicht auf alle Sachen, die der Erblasser durch den Vertrag vom 31. Dezember J948 dem Beklagten vermietet hatte, sondern nur auf diejenigen, die der Beklagte unter Berücksichtigung der vom Erblasser während des Mietverhältnisses vorgenommenen Veräußerungsgeschäfte am 3'i. März '('955 noch herauszugeben hatte« Wäre bei Beginn des Mietverhältnisses ein Verzeichnis der vermieteten Sachen aufgestellt worden,so würde das die Aufstellung eines Verzeichnisses über den Bestand der am 31• März 1955 noch vermieteten Sachen zwar wahrscheinlich erleichtert, aber nicht ersetzt haben- - Der Hinweis auf § 1033 BGB geht ferner auch deshalb fehl, weil daraus eine gegenseitige Verpflichtung des Vermieters und des Mieters zur Aufnahme eines Verzeichnisses nicht hergeleitet werden kann. b) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Anspruch auf Vorlage des Verzeichnisses auch nicht etwa nach § 338 Abs. 1 BGB verjährt. Denn er ist kein Ersatzanspruch der Kläger, dient vielmehr der Vorbereitung des Rüokgaböanspruchs aus § 338 Abs. 1 BGB und verjährt daher wie dieser mangels entgegenstehender Bestimmung gemäß § 193, 198 BGB erst 30 Jahre nach seiner Entstehung (hier also nach dem 31 März 1933). c) Der Hevision kann schließlich nicht in der Auffassung gefolgt werden, nach § 242 BGB sei die Verfolgung deB Anspruchs nicht gerechtfertigt; weil die Kläger das Verzeichnis erst fast neun Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangt hätten. Erübrigt es sich deshalb an sich auf das weitere Vorbringen des Beklagten einzugehen, so sei dooh noch bemerkt, daß nicht ersichtlich ist, inwiefern für den Beklagten dire Aufstellung des Verzeichnisses unmittelbar nach dem 3*i. März 1953, also 3 1/2 Jahre naoh dem Tode des Erblassers wesentlich leichter gewesen sein würde als noch weitere neun Monate später und inwiefern dabei vom Erblasser etwa,,, an Dritte veräußerte Sachen ins Gewicht gefallen wären, j Der Beklagte ist ja als Mieter nur verpflichtet, nach de*} < Stichtag vom 31. C> Bie im angefochtenen Urteil getroffene KostenentScheidung steht mit dem Grundsatz nicht in Einklang, daß diese Entscheidung für die Kosten des ganzen Rechtsstreits einheitlich zu ergehen hat (vgl.

Zitierte Normen: § 2028 BGB § 97 ZPO
BGBVerzeichnisErblasserBerufungsgerichtAnspruchKlägerSache

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2321 035
1)	Gesetz? BGB § 2028
Bechtssatz? Hat der Erblasser sein eingerichtetes
 Wohnhaus vermietet, ein darin gelegenes .	Zimmer	als	Untermieter	innegehabt	und
 sich vom Mieter beköstigen sowie sonst . versorgen, lassen , so hat zwischen beiden häusliohe Gemeinschaft bestanden. Die Auskunftspflicht des Mieters beschränkt sich in diesem Falle nicht.' auf den Verbleib der Einrichtung des untervermieteten Zimmers»
2)	Gesetz:	ZPO	§§ 522 a Abs. 2 u. 3, ,519, 264
Bechtssatz: Brauoht die Anschlußberufung als solche ausnahmsweise nicht schriftlich begründet zu werden (Urteil deB BGH vom 3. Februar 1954 - VI 2R 40/53- IM BGB § 826 (Ge) Nr. 2), so ist es ohne Bedeutung, • ob mit ihr eine zulässige Klageänderung verbunden ist.
Aktenzeichen? VIII ZR 317/56
Urteil des BGH vom 10. Dezember 1957 OIG Frankfurt/tofrin
V 1»
VIII^ ZSl_317/56 ’
Verkündet laut Protokoll am 10, Bezember *1957 Klett, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
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. * ■*
des Heinz W,	früher	in
 jetzt unbekannten Aufenthalts,
 Beklagten; Berufungsklägers, Anschlußbe-rufungsbeklagten und Revisiönsklägers,
- Prozeßbevollmächfcigter: Rechtsanwalt Bf*
gegen
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die Erben des Br. Oskar J< in
 Alfred JflHB in B^^HRbei
 nämlich Br. med. Walter Straße #und Ing. traße 0,
vertreten durch ihren Bevollmächtigten Albrecht
 Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigt er.* Rechtsanwalt Freiherr von
 in
hdt der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Bezember *957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann sowie der Bundes-riehter Br. Gelhaar, Br. Spieler, Br. Mezger und Br. Messner
 für Recht erkannts
 Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 26,
Januar 1956 wird hinsichtlich der Entscheidung zur Hauptsache und über die Kosten des zweiten Rechtszuges auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges wird das angefochtene Urteil aufgehoben: auch diese Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

• * 2 • *
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Tatbestand:
"Die Klager klagen ale .Erben dee Dr. phil. Oskar
 Der Erblasser batte Antiquitäten und Kunstgegen--
stände aus Liebhaberei gesammelt und seine in Frankfurt
 gelegener '0 Zimmer und Nebenräume enthaltende Villa
 FmBüstraße mit zahlreichen wertvollen Sachen ein
 gerichtet, die wertvollsten davon aber im Jahre 1943 aus-
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gelagert. Damals hatte er Frankfurt für längere Zeit verlassen. Im Dezember ^94 5 hatte der Beklagte die ihm um jene Zeit v0m Erblasser mit der darin vorhandenen Einrichtung vermietete Villa bezogen.
Bald nach der Währungsumstellung bezog der Erblasser ein Zimmer seines Hauses als Untermieter des Beklagten; dieser beköstigte und versorgte ihn auch sonst gegen Entgelt. Unter dem 31. Dezember 1948 schlossen der Erblasser als Vermieter und der Beklagte als Mieter über das (eingerichtete) Haus einen schriftlichen Vertrag, nach dem."unter Aufhebung aller bisherigen Vereinbarungen” das Mietverhältnis am 1. Januar 1949 beginnt.
Im September 1951 ist der Erblasser gestorben. Bis dahin hat der Beklagte von ihm viele Sachen der Einrichtung geschenkt erhalten oder gekauft. Am 31. März 1955 räumte der Beklagte die Villa. Die Kläger wissen an Hand der unter dem 10. September 1942 von einem vereidigten Sachverständigen aufgenommenen Taxe nur, was an diesem Tage in der Villa an Einrichtung vorhanden war. Ihnen ist aber nach ihrer
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Darstellung zu dem weitaus größten Teil nicht bekannt, was später aus dieser Einrichtung geworden ist, Klage haben sie am 25- Kärz ' 955 erhoben -
Ihr Klageantrag geht dahin, '
den Beklagten zur Auskunfterteilung und Vorlage,* eines Verzeichnisses bezüglich des sich beim Tode des Erblassers in seinem Besitz befindliche^ Nachlaßvermögens an die Kläger zu verurteilen../
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Kläger-Auskunft zu erteilen und ein Verzeichnis über die Nachlaßgegenstände vorzulegen, die sich beim Tode des Erblassers in seinem (des Beklagten) Besitz befunden haben. Dazu hat es den Beklagten nach § 2027 Abs. 2, § 260 BGB für verpflichtet gehalten.
Der Beklagte hat Berufung eingelegt und beantragt,
 die Klage abzuweisen. Die Kläger haben nicht nur beantragt,*;
die Berufung zurückzuweisen, sondern in der mündlichen
 Verhandlung ohne förmliche Begründung auch"den Schriftliohr
 geförmelten Antrag vom 22. Dezember 1955 gestellt,
 den Beklagten zur Auskunfterteilung über den Verbleib und Vorlage eines Verzeichnisses bezüglich der mit der Ermietung. des Hauses im Jahre 1945 in seinen Besitz übergegangenen beweglichen Gegenstände aus dem Vermögen des Erblassers zu verurteilen.
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Diesen Antrag hat das Berufungsgericht als Anschlußberu- ‘ fung .betrachtet. Der Beklagte hat ihn "gerügt" und seiner * Zulassung widersprochen.
Das Berufungsgericht hat in Abänderung des land-
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 gerichtlichen Urteils
 den Beklagten auf die Klage verurteilt, "darüber Auskunft zu erteilen, was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegen-'i
stände" des Erblassers "bekannt ist", Berufung surückgewiesen;
haftsgegen-und insoweit die
 auf die Anschlußberufung den Beklagten verurteilt, ein Bestandsverzeichnis bezüglich der mit der Brmietung des Hauses - zuletzt kraft des Mietvertrages vom 31 «• Dezember ;948 - in seinen Besitz übergegangenen beweglichen Gegenstände aus dem Vermögen des Erblassers vorzulegen, soweit die Gegenstände nach Beendigung des Mietverhältnisses (31. März 1955) der Herausgabe unterlagen;
im übrigen^auf die,Berufung die Klage abgewiesen und die An schlußb^rufung zurückgewlesen;
die Kosten des Hechtsstreits in der ersten Instanz dem Beklagten auferlegt und die Kosten der Berufungsinstanz gegeneinander aufgehoben..
Der Beklagte beantragt mit der Revision»das ange-fochtene Urteil aufzuheben. soweit das Berufungsgericht zu Ungunsten des Beklagten erkannt hat, und die Anschlußberufung, soweit ihr das Berufungsgericht entsprochen hat, als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise in vollem Umfange* zurückzuweisen, sowie auf die Berufung das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage in vollem Umfange abzuweisen. Die Kläger wollen das Rechtsmittel zurüokge-wiesen haben.
Entscheidungsgründe^
A. Der Klageantrag.
Der Klageantrag bedarf im Revisionsrechtszug einer Erörterung nur, soweit er den Anspruch auf Auskunftserteilung betrifft, und zwar in der klarsteilenden Fassung, die ihm das Berufungsgericht im entscheidenden Teil des angefochtenen Urteils gegeben hat.
Bas Berufungsgericht hat die Rechtsgrundlage dafür deshalb nicht im § 2027 Abs« 2 BGB erblickt, weil die Kläger nicht behauptet haben, daß der Beklagte nach dem Tode des Erblassers Sachen in Besitz genommen habe, die diesem gehört hätten. Biese Rechtsauffassung trifft zu.
Bagegen leitet das Berufungsgericht den Anspruch auf Auskunftserteilung aus § 2028 Abs. 1 BGB ab. Banach ist derjenige, der sioh z.Zt. des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, verpflichtet, dem Erben auf. Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist.
*.) Bas Berufungsgericht hat den Sachverhalt dahin gewürdigt, daß zwischen dem Beklagten und dem Erblasser eine häusliche Gemeinschaft bestanden hat, als dieser starb. Ber Beklagte habe - so hat es im einzelnen erwogen mit dem Erblasser zusammen in einem Hause gewohnt, das als Villa ursprünglich Wohnung der Familie des Erblassers gewesen sei. ‘Abgesehen von dieser nahen räumlichen Beziehung hätte zwischen beiden auch eine enge persönliche Bindung bestanden, wie z.B. in der Beköstigung und Versorgung des Erblassers durch den Beklagten, in mancherlei Geschäftsbesorgungen und in der Veräußerung von Einrichtungsstücken in Erscheinung getreten sei.
Bie Revision bekämpft diese Beurteilung des Sachverhalts vergeblich. Ber Begriff der häuslichen Gemeinschaft im Sinne des § 2028 BGB darf nicht eng ausgelegt werden« Bas ist die im Anschluß an RGZ 80, 285 ln Rechtsprechung und Schrifttum völlig überwiegende Auffassung
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(u.a. KG in Warn !9?2 Nr, 75 und LZ -925 453, OLG Braunschweig in OLG 42, >55; ferner Planck BGB 4» Aufl.
§ 2028 Anm. 2 und Soergel BGB 8, Aufl, § 2028 Anm. 2). Gegenüber der von Staudinger, BGB I1. Aufl. § 2028 RandNr. 3 für andere Fälle vertretenen, mehr zurückhaltenden Ansicht wird im BGB KGR-Kom. 10. Aufl. § 2028 Anm. ! mit Recht betont, daß es der Zweck der Bestimmung sei. dem Erben die Gewinnung von Klarheit nach Möglichkeit zu erleichtern, soweit keine beachtlichen Interessen Dritter entgegenstehen. Verwiesen sei auch auf den von Planck (aaO Anm, 1) hervorgehobenen Gesichtspunkt, aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung ergebe sich, daß durch sie nur die Zeugnispflioht, die den Hausgenossen im Prozeß obliege, zu einer auch außerhalb des Prozesses bestehenden zivilrechtlichen Verpflichtung umgestaltet werde. - Es ist also daran festzuhalten, daß auskunftspflichtig derjenige ist, bei dem nach den räumlichen und persönlichen Beziehungen, die zwischen ihm und dem Erblasser bestanden hatten, eine Kenntnis im Sinne des § 2028 BGB zu vermuten ist, daß ferner nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden kann, wann das der Pall ist, und deshalb dem Tatrichter ein nicht zu eng bemessener Spielraum gelassen werden muß (BGZ 80, 285). Daß das Beru fungsgericht unter diesem Gesichtspunkt den Begriff der häuslichen Gemeinschaft verkannt hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist unerheblich, daß die häusliche Gemeinschaft in vertraglichen Beziehungen zwisohen dem Beklagten und dem Erblasser ihren Grund gehabt hat;' das trifft auch z.B, auf das Verhältnis zwischen dem Dienstherrn (als Erblasser) und dessen Gesinde zu, das
 zutreffend ala Musterbeispiel für das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft als eines rein tatsächlichen Verhältnisses gilt. Daß im vorliegenden Fall eine sehr nahe häusliche Beziehung bestanden hat und gewollt gewesen ist; wird dadurch besonders deutlich, daß das vom Erblasser schließlich bezogene Zimmer bei der sehr bald danach erfolgten Neuregelung seiner vertraglichen Verbindung mit dem Beklagten nicht aus dem Mietverhältnis über die Villa als ganzes herausgenommen worden, sondern dem Erblasser in seinem eigenen Haus als Untermieter des Beklagten verblieben ist.
2.) Zum Umfang der Auskunftspflicht des Beklagten hat das Berufungsgericht den entsprechenden, nicht aus § 2027 Abs. 2. sondern aus § 2028 BGB herzuleitenden Anspruch des Klägers zulässigerweise und zutreffend dahin umgedeutet, daß er sich auf die Kenntnis des Beklagten von' dem Verbleib der Erbschaftsgegenstände bezieht. Entgegen der Auffassung der Kevision kann diese Auskunft nicht be- / schränkt werden auf die Einrichtung des- vom Erblasser bei seinem Tode bewohnten Zimmers und auf die sonstigen ihm gehörigen, seinem persönlichen Gebrauch dienenden Bachen. •; Eine derartige Einengung würde weder mit dem Wortlaut noch, mit dem Zweck des'§ 2028 BGB im Einklang stehen. Danach hat der Hausgenosse wegen dieser seiner Eigenschaft über V? den ihm bekannten Verbleib von Erbschaftsgegenständen Auskunft zu geben, ohne daß es, darauf ankäme, wo und in wesse
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Besitz sie sich befinden. Der auf die bloße Kenntnis von dem Verbleib abgcotellte Umfang der Auskunftopflicht beugt einer Überforderung des Hausgenossen vor, wie denn ja dies Auskunftspflicht durchaus nicht darin ihren rechtlichen
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Grund hat, daß der Hausgenosse etv/a die Verantwortung für den Verbleib der Erba chaftsgegenotände hat«
3«) Diese Erwägung erweiot auch von vorn herein die Rüge der Revision als unbegründet, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Prüfung unterlassen, ob nicht die Geltendmachung des Anspruchs auf Auskunfterteilung naoh dem Vorbringen des Beklagten deshalb eine unzulässige Rechtsausübung sei, weil die Kläger den Anspruch verwirkt hätten. Die Revision verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß der Beklagte behauptet habe, die Kläger selbst hätten nach dem Tode des Erblassers Einrichtungs-gegenstände aus der Villa entfernt. Die Revision meint, deshalb dürften die Kläger den Beklagten nicht erstmals dreieinhalb Jahre nach dem Erbfall auf Auskunfterteilung in Anspruch nehmen.
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Der Anspruch ist nicht verwirkt. Ablauf einer längeren Zeit allein genügt dazu nicht; vielmehr würde noch hinzukommen müssen, daß die verhältnismäßig späte Geltendmachung des Anspruchs ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist. Das ist indessen bezüglich eines Anspruchs der im Streit befangenen Art schon deshalb nicht der Fall, weil der Ablauf der Zeit sich überwiegend zu Lasten des Gläubigers auswirkt. Je später er mit dem Anspruch hervortritt und je später dementsprechend die Auskunft erteilt wird, umso lückenhafter wird nach der Lebenserfahrung im allgemeinen die Kenntnis des Auskunftgebers sein, der ja in seiner Eigenschaft als Hauegenosse nur verpflichtet ist, Auskunft nach bestem Wissen so vollständig zu erteilen, als er dazu imstande ist. Ob die Kläger selbst etwa
 Einrichtungsstücke entfernt haben, ist in diesem Zusammenhang unerheblich; ist das nach Kenntnis des Beklagten der Fall; so hat er das zu dem Gegenstand der von ihn erforderten Auskunft zu machen« Seine Verpflichtung zur Auskunft aber wird dadurch nicht berührt«
Aus diesen Gründen ist die Revision zurückzuweisen, soweit der Beklagte zur Auskunfterteilung verurteilt ist.
B. Der Antrag der Kläger vom 22« Dezember 1955»
1) Nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts ist der Antrag vom 22« Dezember 1955 zulässigerweise nur bedingt, nämlich insoweit gestellt, als der Antrag des Beklagten auf Abweisung des Klageantrags sich als ganz oder teilweise begründet heraussteilen sollte. Der Antrag vom 22. Dezember 1955 enthält in diesem Sinne eine Erweiterung des Klageantrage und konnte deshalb nur im Wege der Anschlußberufung in den Rechtsstreit ein-gefübrt werden» Das kann durch bloße Stellung eines entsprechenden Antrags auch stillschweigend geschehen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1953 - VI ZR 217/52, NJYJ 1954» 266; 267)« Zutreffend hat daher das Berufungsgericht in dem Schriftsatz vom 22, Dezember 1955 eine An-schlu'ßberufungscchrift erblickt (Stein-Jonaa-Schönke ZPO 18. Aufl. § 521 Annu I 1; 4)» Auch darin ist dem angefochtenen Urteil zu folgen, daß der mit der Anschlußberufung in den Rechtsstreit eingeführte Antrag eine (vom Berufungsgericht für sachdienlich erachtete und deshalb trotz des Widerspruchs des Beklagten zulässige) Klageänderung insofern darstellt, als die Kläger aus dem Sachverhalt nunmehr außer einem erbrechtlichen auch noch einen mietrechtliehen Anspruch herleiten.
Die von der Revision erhobene verfahrensrechtliche Rüge zielt denn auch nur darauf ah, daß die Anschlußbe-rufung nicht in der durch § 522 a Abs. 3 und § 519 Abs. 3 Nr- 2 ZPO gebotenen Form begründet worden sei. Dabei verkennt die Revision zwar nicht? daß nach der Auffassung, die in den vom Berufungsgericht angeführten Erläuterungs-büchern vertreten wird und die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 3. Februar 1954 - VI ZR 40/53 - (IM Nr. 2 zu § 826 'vG-e) BOB) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts gebilligt hat, die Anschlußberufung dann keiner schriftlichen Begründung bedarf,’wenn dieses Rechtsmittel durch Einreichung der Anschließungsschrift in der mündlichen Verhandlung eingelegt wird und sich -- wie im vorliegenden Falle - auf einen den Parteien nach Umfang und Bedeutung bereits bekannten und erörter- ' ten Funkt bezieht. Nach Ansicht der Revision besteht indessen kein Anlaß, von der Beachtung des erörterten grundsätzlichen Fermerfordernisses selbst dann abzusehen, wenn der mit der Anschlußberufung erfolgte Antrag eine Klageänderung darsteilt.
Die'Äüge.ist unbegründet. Unter dem Gesichtspunkt, wann ausnahmsweise die für die Einlegung der Anschlußberufung im Gesetz vorgesehenen Bestimmungen nicht in vollem Umfang eingehalten zu werden brauchen, macht es keinen Unterschied, ob damit eine Klageänderung verbunden ist "der nicht. Anders würde es allenfalls dann sein, wenn die Klageänderung als solche einem Formzwang unterläge. Auch der Umstand, daß § 522 a erst durch die Novelle vrn 1924 in die Zivilprozeßordnung eingefügt und damit eine formale Erschwerung des Verfahrens in einer Zeit vorgeschrieben worden ist, in der der Gesetzgeber sonst eher
 zu formalen Erleichterungen des Verfahrens geneigt haben mag, zwingt zu keiner anderen Auffassung«
2) Bas Berufungsgericht hat in dem Umfange, in dem es der Anschlußherufung stattgegeben hat, folgendes erwogen: Der Anspruch sei nach § 260 Abs. I i.V.m.
§ 536 Abs. 1 BGB begründet. Ber Beklagte habe durch den Vertrag vom 3‘<. Bezember ’.'948 u.a. einen Inbegriff von beweglichen Sachen gemietet. Bas Mietverhältnis sei am 3"®« März J955 beendigt worden, Ber Beklagte sei daher nach den angeführten Bestimmungen verpflichtet, den Klägern nicht .nur die damals noch vermietet gewesenen Sachen zurückzugebeno sondern auch ein Verzeichnis ihres damaligen Bestandes vorzulegen. Barauf,ob der Erblasser etwa im Stande gewesen sein würde» ohne ein derartiges Verzeichnis die zurückzugebenden Sachen zu benennen, wenn er am 31 * März 1955 noch gelebt hätte, komme es nicht an. Es genüge, daß streitig sei, ob der Beklagte den Klägern alle die Sachen herausgegeben habe, die her-auszugeben er verpflichtet sei, und daß die Kläger nicht im Stande seien, diese Sachen zu benennen.
a)	Daran anknüpfend meint die Revision, die Kläger müßten sich als Erben des Oskar Jonas entgegenhalten lassen, daß dieser weder vom Beklagten die Aufstellung eines Verzeichnisses gefordert noch selbst ein Verzeichnis aufgestellt habe. Bie in § 1035 BGB für den Nießbrauch an einem Inbegriff von Sachen getroffene Regelung gelte wie für das Pachtverhältnis so auch für das MietVerhältnis über einen derartigen Inbegriff.
Damit verkennt die Revision den Inhalt des den Klägern vom Berufungsgericht zugesprochenen Anspruch* j£r bezieht sich nicht auf alle Sachen, die der Erblasser durch den Vertrag vom 31. Dezember J948 dem Beklagten vermietet hatte, sondern nur auf diejenigen, die der Beklagte unter Berücksichtigung der vom Erblasser während des Mietverhältnisses vorgenommenen Veräußerungsgeschäfte am 3'i. März '('955 noch herauszugeben hatte« Wäre bei Beginn des Mietverhältnisses ein Verzeichnis der vermieteten Sachen aufgestellt worden,so würde das die Aufstellung eines Verzeichnisses über den Bestand der am 31• März 1955 noch vermieteten Sachen zwar wahrscheinlich erleichtert, aber nicht ersetzt haben- - Der Hinweis auf § 1033 BGB geht ferner auch deshalb fehl, weil daraus eine gegenseitige Verpflichtung des Vermieters und des Mieters zur Aufnahme eines Verzeichnisses nicht hergeleitet werden kann. Auch für das Pachtverhältnis ist das nicht angängig; Staudinger BGB 11. Aufl, § 386 Anm. 8 setzt dort die freiwillige oder vereinbarungsgemäße Aufstellung eines Inventarverzeichnisses bei Beginn des Pachtverhältnisses voraus, vertritt aber nicht die Ansicht, daß Verpächter und Pächter von Gesetzes wegen dazu verpflichtet seien.
b)	Entgegen der Auffassung der Revision ist der Anspruch auf Vorlage des Verzeichnisses auch nicht etwa nach § 338 Abs. 1 BGB verjährt. Denn er ist kein Ersatzanspruch der Kläger, dient vielmehr der Vorbereitung des Rüokgaböanspruchs aus § 338 Abs. 1 BGB und verjährt daher wie dieser mangels entgegenstehender Bestimmung gemäß § 193, 198 BGB erst 30 Jahre nach seiner Entstehung (hier also nach dem 31 März 1933).
c)	Der Hevision kann schließlich nicht in der Auffassung gefolgt werden, nach § 242 BGB sei die Verfolgung deB Anspruchs nicht gerechtfertigt; weil die Kläger das Verzeichnis erst fast neun Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangt hätten. Der Erblasser habe nach Angabe des Beklagten auch Sachen an Dritte veräußert, ihn darüber aber im einzelnen nicht unterrichtet. Sei dieser auch deshalb am 22. Dezember 1955 nicht im Stande gewesen, das Verzeichnis aufzustellen, so hätten die Kläger es nicht zu beanspruchen.
Auch diese Höge ist unbegründet. Kür dann würde die Geltendmachung des Anspruchs ausnahmsweise unzulässige Hechtsausübung und der Anspruch deshalb verwirkt sein, wenn nicht nur besondere Umstände Vorlagen.- auf Grund derer die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen l'reu und Glauben empfunden würde, sondern wenn außerdem längere Zeit verstrichen wäre, seit der Anspruch hätte geltend gemacht werden können. Letzteres ist bei Ablauf von nicht einmal neun Monaten, von der Entstehung des Anspruchs an gerechnet, von vornherein zu verneinen. Erübrigt es sich deshalb an sich auf das weitere Vorbringen des Beklagten einzugehen, so sei dooh noch bemerkt, daß nicht ersichtlich ist, inwiefern für den Beklagten dire Aufstellung des Verzeichnisses unmittelbar nach dem 3*i. März 1953, also 3 1/2 Jahre naoh dem Tode des Erblassers wesentlich leichter gewesen sein würde als noch weitere neun Monate später und inwiefern dabei vom Erblasser etwa,,, an Dritte veräußerte Sachen ins Gewicht gefallen wären, j Der Beklagte ist ja als Mieter nur verpflichtet, nach de*} < Stichtag vom 31. März 1955 den Bestand an herauszugeben-$ den Sachen nach bestem Wissen so vollständig anzugeben, .jj als er dazu im Stande ist. Sachen, die an dem genannten . J
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Tage nicht mehr Gegenstand des Mietverhältnisses waren, sei es, daß der Erblasser sie dem Beklagten oder Britten übereignet hatte, sei es, daß die Kläger sie bereits an sich genommen hatten, sind also in dem Verzeichnis nicht aufzufübren.
C> Bie im angefochtenen Urteil getroffene KostenentScheidung steht mit dem Grundsatz nicht in Einklang, daß diese Entscheidung für die Kosten des ganzen Rechtsstreits einheitlich zu ergehen hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 1957 - VIII ZR 294/56 NJW :957y 543), soweit nicht das Gesetz z.B. in § 97 Abs« 1 ZPO eine Sonderregelung vorsieht. Deshalb muß die Entscheidung, die das Berufungsgericht zutreffend über die Kosten des zweiten Rechtszuges getroffen hat. arch für den ersten Rechtszug gelten. Bern ist Rechnung zu tragen.

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Da die Kevision auruckzuweisen ist, treffen den Beklagten die Kosten des dritten Iiechtszuges (§97 Absc i ZPO).
Dre G-roßmann Dr, Gelhaar Drc Spieler Dr. Meager Dr, Messner