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BGH · VIII ZR 316/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 316/80

Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit, als es zu dem Nachteil cer Klägerin ergangen ist, aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bevor der Kaufpreis für die Stahlstäbe in Höhe von 5.991,74 DM bezahlt war, wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zu dem Konkursverwalter bestellt. Da sich in der Berufungsinstanz herausstellte, daß der Beklagte die Stahlstäbe veräußert hatte oder hatte verarbeiten lassen, beantragte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 5.991,74 DM nebst Zinsen. Die Klägerin begehrt mit der Anschlußrevision die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 5.991,74 EM nebst Zinsen. Die Klägerin sei jedenfalls deshalb Eigentümerin der Stahlstäbe geblieben, weil der dingliche Eigentumsvorbehalt als einseitige Erklärung auch dann zu beachten sei, wenn er in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sei, deren Geltung im übrigen die Abwehrklausel des Gegners entgegenstehe. 1. a) Dabei mag dahinstehen, ob die Verkaufsbedingungen der Klägerin Vertragsinhalt geworden sind, was im Hinblick auf die Abwehrklausel in den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin zweifelhaft ist (vgl. c) Es bedarf schließlich keiner Erörterung, ob die in den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin enthaltene Bestimmung, wonach sie gelieferte Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern darf, auf einen Eigentumsvorbehalt des Käufers zugeschnitten ist, und ob diese Bestimmung den Schluß zuläßt, daß die Gemeinschuldnerin trotz ihrer Abwehrklausel mit einem Eigentumsvorbehalt ihrer Lieferanten rechnete, wie das Berufungsgericht gemeint hat. 2. Denn den Verkaufsbedingungen der Klägerin ist zu entnehmen, daß diese die Stahlstäbe nicht bedingungslos übereignete, sondern die Übereignung von der Zahlung des Kaufpreises abhängig machte, was sie ohne eine Vereinbarung mit der Gemeinschuldnerin tun konnte. a) Das Berufungsgericht hat darin recht, daß es sich hier nicht wie in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 25. / WM 1979, 805 = NJW 1979, 2199) um eine nachträgliche Vertragsänderung handelt, weil die Klägerin nicht erst bei der Lieferung nach erfolgtem Vertragsschluß, sondern bereits im Stadium des Vertragsschlusses erklärt hatte, sie behalte sich bis zur Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum vor. Wie der Senat seinerzeit ausgeführt hat, fehlte es damals an beiden Voraussetzungen: Weder war der Lieferschein einer für die inhaltliche Ausgestaltung von Verträgen zuständigen Person zugegangen, noch war es der Käuferin zuzu demuten, die Lieferscheine daraufhin zu überprüfen, ob sie einen (vertragswidrigen) Eigentumsvorbehalt enthielten (BGH, Urteil vom 30. aa) Ob der Gemeinschuldnerin die Verkaufsbedingungen der Klägerin zugegangen waren, was das Berufungsgericht offengelassen hat, ist nicht entscheidungserheblich. Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichter daß die Gemeinschuldnerin sich die Verkaufsbedingungen der Klägerin, wenn sie diese nicht kannte, beschaffen und von dem darin enthaltenen EigentumsVorbehalt Kenntnis nehmen konnte. bb) Eine Kenntnisnahme von den Verkaufsbedingungen der Klägerin und dem in diesen enthaltenen Eigentumsvorbehalt war der Gemeinschuldnerin zu demutbar. Durch ihre Verkaufsbedingungen hatte die Klägerin bereits im Stadium des Vertragsschlusses angekündigt, daß sie die Stahlstäbe nicht bedingungslos, sondern nur unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises übereignen werde. In diesem Zeitpunkt mußte die Gemeinschuldnerin die Erklärungen der Klägerin in ihren Verkaufsbedingungen schon deshalb beachten, weil es für sie von Bedeutung war, ob für den Vertrag ihre Einkaufsbedingungen oder infolge der widersprechenden Verkaufsbedingungen der Klägerin die Regelung des BGB maßgebend war (vgl. Da die Auftragsbestätigungen der Klägerin, die auf deren Verkaufsbedingungen hinwiesen, im Stadium des Vertragsschlusses einer für die inhaltliche Ausgestaltung von Verträgen zuständigen Person zugegangen waren, war der Gemeinschuldnerin auch eine Prüfung der Verkaufsbedingungen daraufhin, ob sie einen - im kaufmännischen Verkehr vielfach üblichen - Eigentumsvorbehalt enthielten, zuzu demuten. c) Die Gemeinschuldnerin muß sich also, gleichgültig, ob sie die Verkaufsbedingungen der Klägerin kannte oder nicht, so behandeln lassen, als ob sie den Eigentumsvorbehalt gekannt hätte. Die Klägerin ist also Eigentümerin der Stahlstäbe geblieben, so daß die Revision des Beklagten unbegründet ist. Ist die Revision des Beklagten aber unbeschränkt zulässig, dann ist auch eine Anschlußrevision der Klägerin möglich. Das würde selbst dann gelten, wenn man annehmen würde, daß die Revision nur für den Beklagten zugelassen sei (BGH, Beschluß vom 21. Denn die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne von dem Beklagten keinesfalls den Kaufpreis für die Stahlstäbe beanspruchen, es sei überdies anzunehmen, daß der Beklagte infolge konkursbedingter Schwierigkeiten bei der Verwertung lediglich 4.000,— DM erzielt habe, so daß nur dieser Betrag zugesprochen werden könne, ist von Rechtsirrtum beeinflußt. Eine Ersatzaussonderung scheidet allerdings dann aus, wenn der von dem Beklagten für die Stahlstäbe erzielte Erlös ununterscheidbar mit Massegeldern vermengt wurde (Jaeger/Lent, KO, 8. Sollte der Beklagte, der anders als die Klägerin weiß, wann und mit welchem Erlös die Stahlstäbe verwertet wurden, dazu wiederum keine Angaben machen, könnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß er mindestens den mit der Klage beanspruchten Betrag von 5.991,74 DM erzielt hatte (§ 287 ZPO). Auf die Anschlußrevision der Klägerin war das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit, als es zu dem Nachteil der Klägerin ergangen ist, aufzuheben.

Zitierte Normen: § 46 KO § 2 AGBG § 46 KO § 989 BGB § 287 ZPO
BGBEinkaufsbedingungenStahlstäbeBerufungsgerichtVerkaufsbedingungenKlägerinGemeinschuldnerinEigentumsvorbehalt

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
<r
BGHZ:	nein
BGB §§ 455, 929
Zur Frage, ob ein in den Allgemeinen Geschäfts-bedingungen des Verkäufers enthaltener Eigentumsvorbehalt wirksam geworden ist, obgleich diese Verkaufsbedingungen wegen einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers enthaltenen Abwehrklausel nicht Vertragsinhalt geworden sind.
BGH, Urt. v. 3. Februar 1982 - VIII ZR 316/80 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 516/80	URTEIL	Verkündet	am
3. Februar 1982 Schnurr,
 Justi zhauptSekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 iri dem Rechtsstreit
 Dr. Christian Dl
___ßf W^istraße 0 in	als
 Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Kl VB^BB^W FBMBBB GmbH & Co KG, ABIH^^HI Straße in Si
 Beklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Firma Hermann StaHBBfl^H» Sti vertreten durch die Geschäftsführer Georg K* Heinz PB^H^Bt AliBBHftstraße V in Düi
 mbH, und
 Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. 'Dr.
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/
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Treier und Dr. Brunotte
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 1980 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit, als es zu dem Nachteil cer Klägerin ergangen ist, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Firma	vmB	GmbH	&	Co.	KG
in StdlBi (künftig Gemeinschuldnerin) hatte im August und September 1979 aufgrund ihrer Einkaufsbedingungen sieben Stahlstäbe bei der Klägerin bestellt. In den Einkaufsbedingungen heißt es u.a.:
"Wir bestellen unter Zugrundelegung unserer Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Wir können ohne Einschränkung an uns gelieferte Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verwenden und weiterveräußern.
M
Die Klägerin bestätigte die Bestellungen aufgrund ihrer Verkaufsbedingungen. Nr. AI 1 und III 1 und 3 der Verkaufsbedingungen lauten:
"A I. 1.
Unsere sämtlichen - auch zukünftigen - Lieferungen ... erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware gelten diese Lieferung- und Zahlungsbedingungen als angenommen.............
III. 1.
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen ....
3.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern ...."
 
Bevor der Kaufpreis für die Stahlstäbe in Höhe von 5.991,74 DM bezahlt war, wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zu dem Konkursverwalter bestellt.
Die Klägerin verlangte mit der Klage Herausgabe der Stahlstäbe. Das Landgericht gab der Klage statt. Da sich in der Berufungsinstanz herausstellte, daß der Beklagte die Stahlstäbe veräußert hatte oder hatte verarbeiten lassen, beantragte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 5.991,74 DM nebst Zinsen. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 4.000,— DM nebst Zinsen und wies im übrigen die Klage ab.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin begehrt mit der Anschlußrevision die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 5.991,74 EM nebst Zinsen. Die Parteien beantragen weiter, die Revision bzw. Anschlußrevision des Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Klägerin anstelle des ursprünglichen Herausgabeanspruchs einen Ersatzaussonderungsanspruch gemäß § 46 KO oder einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 989 BGB, 59 Abs. 1 Nr. 1 KO oder einen Bereicherungsanspruch gemäß §§ 812 ff. BGB,
59 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 KO habe. Denn die Klägerin sei im Zeitpunkt der Konkurseröffnung Eigentümerin der Stahlstäbe gewesen. Es komme nicht darauf an, ob die Abwehrklausel
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in den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin nur solche Bestimmungen ausschließe, die mit den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin in Widerspruch stünden, oder auch für zusätzliche Bestimmungen in den Verkaufsbedingungen der Klägerin gelte. Die Klägerin sei jedenfalls deshalb Eigentümerin der Stahlstäbe geblieben, weil der dingliche Eigentumsvorbehalt als einseitige Erklärung auch dann zu beachten sei, wenn er in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sei, deren Geltung im übrigen die Abwehrklausel des Gegners entgegenstehe. Ob die Gemeinschuldnerin die Verkaufsbedingungen der Klägerin bzw. den Eigentumsvorbehalt gekannt habe, sei unerheblich. Die Gemeinschuldnerin habe nämlich trotz ihrer Abwehrklausel die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zur Kenntnis nehmen müssen. Zudem habe sie mit einem EigenturnsVorbehalt gerechnet, wie sich aus der Bestimmung in ihren Einkaufsbedingungen ergebe, wonach sie gelieferte Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern dürfe. Die Umstellung des Antrags auf Herausgabe der Stahlstäbe in einen Antrag auf Zahlung sei zulässig.
Die Klägerin könne allerdings den vollen Kaufpreis für die Stahlstäbe nicht beanspruchen, weil der ihr entstandene Schaden nicht so hoch wie der Kaufpreis sei. Soweit sie einen Anspruch auf Herausgabe aus der Konkursmasse geltend mache, sei davon auszugehen, daß die Verwertung der Stäbe nicht den vollen Kaufpreis erbracht habe.
II.	Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.
1. a) Dabei mag dahinstehen, ob die Verkaufsbedingungen der Klägerin Vertragsinhalt geworden sind, was im Hinblick auf die Abwehrklausel in den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin zweifelhaft ist (vgl. BGHZ 61, 282).
 
b)	Es kann gleichfalls offenbleiben, ob durch die Abwehrklausel lediglich die von den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin abweichenden Verkaufsbedingungen der Klägerin, dagegen nicht zusätzliche Bedingungen ausgeschlossen sind, denen die Gemeinschuldnerin in ihren Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich widersprochen hatte (vgl. dazu Löwe/Westphalen/Trinkner, Kommentar zu dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungei § 2 Rdn. 47 m.w.N.; Staudinger/Schlosser, § 2 AGBG Rdn. 85; BGH, Urt. v. 30. Mai 1979 - VIII ZR 232/78 = WM 1979, 805 = NJW 1979, 2199).
c)	Es bedarf schließlich keiner Erörterung, ob die
 in den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin enthaltene Bestimmung, wonach sie gelieferte Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern darf, auf einen Eigentumsvorbehalt des Käufers zugeschnitten ist, und ob diese Bestimmung den Schluß zuläßt, daß die Gemeinschuldnerin trotz ihrer Abwehrklausel mit einem Eigentumsvorbehalt ihrer Lieferanten rechnete, wie das Berufungsgericht gemeint hat.
2. Denn den Verkaufsbedingungen der Klägerin ist zu entnehmen, daß diese die Stahlstäbe nicht bedingungslos übereignete, sondern die Übereignung von der Zahlung des Kaufpreises abhängig machte, was sie ohne eine Vereinbarung mit der Gemeinschuldnerin tun konnte.
a)	Das Berufungsgericht hat darin recht, daß es sich hier nicht wie in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1978 (VIII ZR 206/77 « WM 1978, 1322 =
NJW 1979, 213) und vom 30. Mai 1979 (VIII ZR 232/78 =
 
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 WM 1979, 805 = NJW 1979, 2199) um eine nachträgliche Vertragsänderung handelt, weil die Klägerin nicht erst bei der Lieferung nach erfolgtem Vertragsschluß, sondern bereits im Stadium des Vertragsschlusses erklärt hatte, sie behalte sich bis zur Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum vor.
aa) Dort war nach der Auslegung des Senats in dem Konditionenvertrag der Parteien ein Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen (Urteil vom 30. Mai 1979, aaO S. 806). Infolgedessen war der Versuch des Verkäufers, sich nachträglich mit der Übersendung der Lieferscheine das Eigentum an den gelieferten Waren vorzubehalten, vertragswidrig.
bb) Nach Meinung des Senats ist es zwar möglich, bei Besitzübergate in den Lieferscheinen einen Eigentumsvorbehalt zu erklären, doch ist dieser Eigentumsvorbehalt nur unter besonderen Voraussetzungen als wirksam anzusehen. Erforderlich ist insbesondere, daß der EigenturnsVorbehalt dem Käufer - und zwar einer für die inhaltliche Ausgestaltung von Verträgen zuständigen Person - zugeht und daß dieser die Kenntnisnahme von einem in dieser Form und unter diesen Umständen erklärten Eigentumsvorbehalt zu demutbar ist (Urteil vom 25. Oktober 1978, aaO S. 1323). Wie der Senat seinerzeit ausgeführt hat, fehlte es damals an beiden Voraussetzungen: Weder war der Lieferschein einer für die inhaltliche Ausgestaltung von Verträgen zuständigen Person zugegangen, noch war es der Käuferin zuzu demuten, die Lieferscheine daraufhin zu überprüfen, ob sie einen (vertragswidrigen) Eigentumsvorbehalt enthielten (BGH, Urteil vom 30. Mai 1979, aaO).
b)	Anders ist es hier.
aa) Ob der Gemeinschuldnerin die Verkaufsbedingungen der Klägerin zugegangen waren, was das Berufungsgericht offengelassen hat, ist nicht entscheidungserheblich. Die Klägerin hatte im Stadium des Vertragsschlusses in ihren Auftragsbestätigungen auf die Verkaufsbedingungen Bezug genommen. Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichter daß die Gemeinschuldnerin sich die Verkaufsbedingungen der Klägerin, wenn sie diese nicht kannte, beschaffen und von dem darin enthaltenen EigentumsVorbehalt Kenntnis nehmen konnte. Insoweit kann jedenfalls im kaufmännischen Rechtsverkehr nichts anderes gelten als für den sonstigen Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen, der auch dann maßgeblich ist, wenn die Geschäftsbedingungen dem für den Vertragsschluß maßgeblichen Schreiben nicht beigefügt noch sonst dem Etapfänger in den Einzelheiten bekannt waren (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1976 - VIII ZR 267/75 = WM 1976, 1161 = NJW 1976, 1886 m.w.N.).
bb) Eine Kenntnisnahme von den Verkaufsbedingungen der Klägerin und dem in diesen enthaltenen Eigentumsvorbehalt war der Gemeinschuldnerin zu demutbar.
Durch ihre Verkaufsbedingungen hatte die Klägerin bereits im Stadium des Vertragsschlusses angekündigt, daß sie die Stahlstäbe nicht bedingungslos, sondern nur unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises übereignen werde. In diesem Zeitpunkt mußte die Gemeinschuldnerin die Erklärungen der Klägerin in ihren Verkaufsbedingungen schon deshalb beachten, weil es für sie von Bedeutung war, ob für den Vertrag ihre Einkaufsbedingungen oder infolge der widersprechenden Verkaufsbedingungen der Klägerin die Regelung des BGB maßgebend war (vgl. BGHZ 61, 282, 288 f.).
 
Da die Auftragsbestätigungen der Klägerin, die auf deren Verkaufsbedingungen hinwiesen, im Stadium des Vertragsschlusses einer für die inhaltliche Ausgestaltung von Verträgen zuständigen Person zugegangen waren, war der Gemeinschuldnerin auch eine Prüfung der Verkaufsbedingungen daraufhin, ob sie einen - im kaufmännischen Verkehr vielfach üblichen - Eigentumsvorbehalt enthielten, zuzu demuten.
c)	Die Gemeinschuldnerin muß sich also, gleichgültig, ob sie die Verkaufsbedingungen der Klägerin kannte oder nicht, so behandeln lassen, als ob sie den Eigentumsvorbehalt gekannt hätte. Dann aber konnte sie das mit der Übersendung der Ware abgegebene Angebot der Klägerin nur im Sinne eines bedingten Übereignungsangebotes verstehen. Die Klägerin ist also Eigentümerin der Stahlstäbe geblieben, so daß die Revision des Beklagten unbegründet ist.
III.	Dagegen hat die Anschlußrevision der Klägerin Erfolg.
1. Die Anschlußrevision ist zulässig. Denn die Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Rechtsfrage, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Konkurseröffnung Eigentümerin der streitbefangenen Rundstäbe war, ist nicht möglich. Die Zulassung der Revision kann nur hinsichtlich eines von mehreren selbständigen Ansprüchen, eines Teils des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht durch Zwischenurteil gesondert hätte entscheiden dürfen, sowie eines von mehreren Verteidigungsmitteln, das einen tatsächlich wie rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes betrifft, beschränkt werden (BGH, Urteil vom 25. März 1980 - VI ZR 61/79 = NJW 1980, 1579 m.w.N.).
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Die Beschränkung der Zulassung auf eine Rechtsfrage ist nicht wirksam. Ist die Revision des Beklagten aber unbeschränkt zulässig, dann ist auch eine Anschlußrevision der Klägerin möglich. Das würde selbst dann gelten, wenn man annehmen würde, daß die Revision nur für den Beklagten zugelassen sei (BGH, Beschluß vom 21. Mai 1968 -VIII ZR 27/68 = LM ZPO § 556 Nr. 10).
2. Die Anschlußrevision ist auch begründet. Denn die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne von dem Beklagten keinesfalls den Kaufpreis für die Stahlstäbe beanspruchen, es sei überdies anzunehmen, daß der Beklagte infolge konkursbedingter Schwierigkeiten bei der Verwertung lediglich 4.000,— DM erzielt habe, so daß nur dieser Betrag zugesprochen werden könne, ist von Rechtsirrtum beeinflußt.
a) Wäre Ersatzaussonderung nach § 46 KO möglich, so könnte die Klägerin die Gegenleistung aus der Masse beanspruchen. Es käme insoweit darauf an, was der Beklagte für die Stahlstäbe erlöst hatte. Eine Ersatzaussonderung scheidet allerdings dann aus, wenn der von dem Beklagten für die Stahlstäbe erzielte Erlös ununterscheidbar mit Massegeldern vermengt wurde (Jaeger/Lent, KO, 8. Aufl. § 59 Rdn. 12). In diesem Falle stünden der Klägerin Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB,
59 Abs. 1 Nr. 4 KO oder aus §§ 989 BGB, 59 Abs. 1 Nr. 1 KO zu. Bei dem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
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käme es wiederum darauf an, welchen Erlös der Beklagte erzielt hatte. Lägen die Voraussetzungen des § 989 BGB vor, so könnte die Klägerin vollen Schadensersatz einschließlich des entgangenen Gewinns beanspruchen (BGB - RGRK, 10. Aufl., § 989 Rdn. 18 m.w.N.; Jaeger/Lent, aaO, § 59 Rdn. 12; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, KO, 9. Aufl.
§ 9 Rdn. 19).
b) Das Urteil des Berufungsgerichts kann demnach hinsichtlich der Höhe des der Klägerin zugesprochenen Betrages keinen Bestand haben. Es bedarf der Prüfung, ob der Beklagte der Klägerin zu dem Schadensersatz verpflichtet und wie hoch dieser Schaden ist bzw. welchen Erlös der Beklagte bei der Verwertung der Stahlstäbe erzielte. Sollte der Beklagte, der anders als die Klägerin weiß, wann und mit welchem Erlös die Stahlstäbe verwertet wurden, dazu wiederum keine Angaben machen, könnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß er mindestens den mit der Klage beanspruchten Betrag von 5.991,74 DM erzielt hatte (§ 287 ZPO).
IV.	Die Revision der Beklagten war demnach zurückzuweisen. Auf die Anschlußrevision der Klägerin war das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit, als es zu dem Nachteil der Klägerin ergangen ist, aufzuheben.
 
In diesem Umfang war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, weil sie von der Endentscheidung in der Sache abhängt.
Braxmaier	Dr.	Hiddemann	Hoffmann
 Treier
Dr. Brunotte