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BGH

Gericht: BGH

Darauf ließ sie ihm eine Auftsellung Über Lieferungen und Zahlungen aus der Zeit vom 1« Januar bis zu dem 4« August 1950 zujeommen, die zu Gunsten des Klägers mit einen Betrage von 8„913;90 DM abschloß« Mit der Klage hat er die Beklagte auf Zahlung dieses Betrages nebst 5 >c Zinsen seit den 15* August 1950 in Anspruch genommen. Vorsorglich hat sie mit dem Anspruch auf Erstattung der Unkosten aufgerechnet, die ihr nach ihrer Darstellung dadurch entstanden sind, do 3 sie von ihren Abnehmern beanstandete Wasoermotore an Stelle des Klägers instand gesetzt hat* Ic Bas Beruf ungsgericht hat den der Beklagten obliegenden Bev/eis dafür, daß der Kläger - wie sie behauptet - eine Garantie übernommen habe, nicht als erbräche angesehen« 1. Bie Revision bemängelt es zu Unrecht als eine Verletzung des § 286 ZFO, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Bekundung der Zeugin der Frokuristin der Beklagten, unzureichend gewürdigt habe« Bas Berufungsgericht hat aus der Schilderung dieser Zeugin unter Berücksichtigung weiterer Umstände keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür'zu entnehmen vermocht, daß der Kläger sich mündlich im Sinne der behaupteten Garantie verpflichtet habe«, Y/enn die Revision in dem angefochtenen Urteil die Verwertung der Umstände vermißt, daß - wie die Zeugin es dargestellt hat -der Kläger sich i?.i Jahre 1949 der Beklagten gegenüber bereit erklärt hat, die Garantiefrist von 3 auf 5 Jahre zu erstrecken und doir Kläger bis lütte des Jahres 1949 die Llotoren unentgeltlich instand gesetzt hat- so übersieht sie folgendes; Bas Berufungsgericht hat auch in dieser Schilderung eine sichere Grundlage für die Bildung einer Überzeugung im Sinne der Behauptung der Beklagten deshalb nicht gefunden, weil der Kläger nach den genannten Zeitpunkt der Beklagten für die Instandsetzung laufend Beträge rn Rechnung gestellt hat und weil die Beklagte sich das nicht nur mindestens zunächst hat gefallen lassen, sondern darüber hinaus den zu Gunsten des Klägers am 31» Dezember 1949 in Höhe von 2^076»73 Dü vorhandenen Saldo vorbehaltlos beglichen hat, in dem auch Beträge für die bis dahin auagefährten Instandsetzungen enthalten wareno 2. Unberechtigt ist auch der von der Revision erhobene Vorwurf, die Annahme des Berufungsgerichts, dab die Parteien sich an die (angeblich) im Jahre 1949 von ihnen getroffene Vereinbarung nicht gehalten hätten, sei tatbestandwidrig, soweit es sich um die vom Kläger bis ?:Itto des Jahres 1949 unentgeltlich ausgeführten Instandsetzungen handle. Denn das Berufungsgericht hat - wio der Zusammenhang ergibt - eine bestimmte Feststellung hinsichtlich des Zeitpunkts nicht zu treffen vermocht, in dem es zu der Vereinbarung vom Jahre 1949 gekommen sein soll* Da es ferner aus anderen Erwägungen nicht für bewiesen erachtet hat, daß es bereits im Jahre 1948 zu einer Garantievereinbarung gekommen sei, bleibt die Möglichkeit ‘'offen, daß der Kläger zunächst die Motore unentgeltlich in dem Bewußtsein instand gesetzt hat, dazu nicht verpflichtet zu sein. 3» Die Revision beanstandet ferner, das Berufungsgericht habe die Bekundung der Zeugin insofern nicht verwertet, als sie dem Kläger mehrmals, zuletzt im Februar 3950 erklärt haben will, sie könne die Berechnung der Reparaturen als berechtigt nicht anerkennen, er müsse deshalb mit dem Inhaber der Beklagten sprechen * Die Revision meir.Tr daß dadurch die Begleichung des Saldos am 31« Dezember 1949 entscheidend an Beweiskraft gegen die Beklagte verliere, - ?.Tit diesem Teil der Bekundung der Zeugin K^H^ brauchte sich indessen das Berufungsgericht nicht auseinander zu setzen. Es durfte vielmehr der vorbehaltlosen Begleichung des Saldos an 23* Januar 1950 umso größeres Gewicht beimessen, als die Zeugin selbst ausgesagt hat* daß der Kläger zu dieser Zeit der Beklagten bereits weitere Instandsetzungen in Rechnung gestellt hatte. Selbst wenn aber den etwaigen Erklärungen der Zeugin die Bedeutung zukonaen sollte, daß die Beklagte die Inrechnungstellung der Reparaturkosten im Jahre 1950 nicht vorbehaltlos anerkannt habe, konnte das Berufungsgericht doch ihr Verhalten dahin werten, daß sie sich gegen die Belastung mit diesen Kosten nicht ernstlich gewehrt hat, zu demal es sich in diesem Zusammenhang nur darum handelt, aus welchen Gründen die Vereinbarung einer Garantieverpflichtung des Klägers nicht als bewiesen angesehen werden kann- was die Parteien etwa vereinbart haben, ist das Gericht bei der Ermittlung und Ausdeutung solcher Abmachungen auf unsichere Erkenntnisquellen angewiesen, ohne daß deshalb geringere Anforderungen^die Beweislast des Beklagten gestellt werden dürfeno b) In der mit 8*913,90 DM zu Gunsten des Klägers abschliessenden Aufstellung der Beklagten ist der Kläger am Schluß mit 130 DM für Instandsetzungen aus der Zeit von Oktober bis Dezember 1949 und mit 554 DM für Instandsetzungen aus der Zeit von Januar bis Juli 1950« die er der Beklagten als viele IcLeine Einzelposten in Becoming gestellt hatte« wieder belastet« Das Berufungsgericht hat nicht übersehen? er könne sie auch für 10 bis 15 Jahre übernehmen« - Das Berufungsgericht brauchte auf diese nach Darstellung des Zeugen gelegentlich einer Unterhaltung über die Güte von V/asscrmo toren gefallene Äußerung des Klägers nicht einzugehen., er sehe nicht ein, daß er für Motore, die nicht defekt seien, eine Garantie übernehmen müsse„ Die Äußerung soll im Zusammenhang mit der Erörterung darüber gefallen sein., ob ein dem Kläger von der Beklagten als reparaturbedürftig übersandter Motor wirklich reparaturbedürftig war und ob der Kläger dementsprechend der Beklagten 2 DM zu Recht oder zu Unrecht in Rechnung gestellt hatte» Entgegen der Auffassung der Revision brauchte aus solcher gelegentlichen Äußerung des Klägers kein Geständnis einer Garantieverpflichtung entnommen zu werden» Vielmehr kann eine derartige Bemerkung ihre zwanglose Erklärung auch darin finden, daß der Kläger den Standpunkt vertrat, er könne auf alle Palle der Beklagten für .die Untersuchung eines Motorsr der sich als nicht reparaturbedürftig herausstellte, Kosten berechnen. Das Berufungsgericht brauchte deshalb auf die Behauptung der Beklagten nicht einzugehen, daß der Kläger diesen beiden Firmen gegenüber eine Garantieverpflichtung übernommen habe* g) Der Kläger hat in jedem von ihm hergestellten Motor eine laufende Nummer und die Herstellungszeit nach Jahr und Monat eingeschlageno Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, da2 er das - wie die Beklagte behauptet -im Zusammenhang mit einer ihr gegenüber übernommenen Garantiepflicht getan hat, es vielmehr als möglich bezeichnet, daß dies entsprechend der Dars tellung des Klägers nur aus innerbetrieblichen Gründen geschehen ist« Daß letzteres der Lebenserfahrung widerspreche und deshalb nur die vom Beklagten behauptete Bedeutung zutreffen könne, ist nicht richtig. Selbst wenn man aber der Behauptung des Beklagten folgen wollte, würde damit für die Beantwortung der Präge nichts gewonnen sein, ob der Kläger der Beklagten gegenüber eine Garantie übernommen hat* Denn sie behauptet ja selbst, daß er anderen Abnehmern gegenüber eine solche Verpflichtung hatte, so daß im Verhältnis zu ihnen, die Kennzeichnung der Motore den Sinn haben konnte, den die Beklagte ihr beilegt« Die Rüge scheitert daran, daß das Berufungsgericht cs abgej el:nt hat, die Auskunft und das Gutachten zu verwerten, die die Behauptung der Beklagten bestätigen, vielmehr aus den Unterlagen, auf denen die Auskunft und das Gutachten beruhen, hinsichtlich des sachlichen Inhalts der angeblichen Garantie kraft Handelsbrauchs eigene Schlüsse gezogen hat., - Die Fassung, die das Berufungsgericht dem Beweisbhema gegeben hat, ist demnach für die von ihm vor-genommene-'Würdigung des 3e\veisergebnisses nicht ursächlich.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
BrBerufungsgerichtMotorKlägerVereinigungRevision

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 316/ 56
2315 071
Verkündet
 laut Protokoll
 am 28o Juni 1957
Hoffmeister, Justizange3tellfcer
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Beklagten, Berufungsklägerixi, -Ar.schlußberu-fungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
Kläger, Berufungsbeklagtens Anschlußberu-fungskläger und Revisionsbeklagten,
- Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«,
hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br- Spieler, Br. Borschel, Br. Mezger und Br. Messner
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgericlits in Düsseldorf vom 13* Januar 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewies en.
Im Namen des Volkes
 ln dem Rechtsstreit
 der Firma Erwin B
istra
 gegen
in
 Von Rechts wegen
2 -
/
Tatbestands
 Der Kläger lieferte an die Beklagte von der Währungsreform an bis Anfang August 1950 laufend insgesamt 12c796 V/as-sermoiore und Handgotr:ebe für Waschmaschinen* Die Beklagte leistete auf die Rechnungsbeträge Abschlagszahlungen in runden Summen. Lediglich am 25. Januar 1950 stellte sie das Konto des Klägers durch Zahlung des für das Jahr 1949 zu dessen Gunsten angewiesenen Saldos glatt« In Juni 1950 kam es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten, die Anfang August 1950 zu dem Abbruch der Geschäftsverbindung führten« Unter dem 14« August 1950 verlangte der Kläger von der Beklagten Zahlung des noch offenen Restkaufpreises« 'Zinigo Tare später bat er sie, ihn den von ihr errechne ten Saldo iritzuteilen. Darauf ließ sie ihm eine Auftsellung Über Lieferungen und Zahlungen aus der Zeit vom 1« Januar bis zu dem 4« August 1950 zujeommen, die zu Gunsten des Klägers mit einen Betrage von 8„913;90 DM abschloß« Mit der Klage hat er die Beklagte auf Zahlung dieses Betrages nebst 5 >c Zinsen seit den 15* August 1950 in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat dagegen u.a. geltend gemacht; Der Kläger habo für die von ihm gelieferten Wessermotore , jedenfalls durch ein Schreiben vom 12« Juli 195C, eine* dreijährige "Garantie" übernommen. Abgesehen davon bestehe auch ein Handelsbrauch' nach dem der Lieferant die Brauchbarkeit der Motore während eines gewissen Zeitraumes garantiere. Sie habe demzufolge ihrerseits ihren Abnehmern gegenüber eine gleichlautende Garantieverpflichtung dahin übernommen, bei normalem Betrieb und sachgemäßer Behandlung nachweislich infolge mangelhafter Arbeit oder fehlerhaften Materials auftretende Mängel unentgeltlich zu beseitigen« Da der Kläger sich seit Abbruch der
 Geschäftsbeziehungen weigere, der Garaatiev-rpfliehtung nach-zukomaen> sei sie berechtigt, die Klagesuinme zurückzuhalten«
Vorsorglich hat sie mit dem Anspruch auf Erstattung der Unkosten aufgerechnet, die ihr nach ihrer Darstellung dadurch entstanden sind, do 3 sie von ihren Abnehmern beanstandete Wasoermotore an Stelle des Klägers instand gesetzt hat*
Diese Unkosten hat sie auf 14*000 bis 15^000 DM beziffert«
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Der Kläger hat das Vorbringen'der Beklagten bestritten und erwidert:	Das	Schreiben vom 12« Juli 1950 nabe ledig-
lich ein neues Vertragsangebot enthalten.» Die vor* ihm an den Motoren ausgeführten Wiederherstellungsarboicen habe er der. Beklagten stets besonders in Hecknung gestellt« Im übrigen sei er in der Seit seiner Geschäftsverbindung mit der Beklagten Handwerker gewesen* deshalb komme es auf den von der Beklagten behaupteten Handelsbrauch nicht an«
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandes gerioht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen«
Auf deren Revision hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur andorweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zuriickverv/iesen«
Nunmehr hat der Kläger Anschlußberufung eingelegt, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen auf die Klagesumne in Höhe von weiteren 5 /- insgesamt also von 10 $ beantragt« Das Oberlandes ge rieht l:a« die Berufung der Beklagten wiederum zurüc kg ewiesen und rn-uür Zurückweisung der Anschlußberufung iir* übrigen dem Kläger 8 , Zinsen zugesprochen«
Mit ihrer erneuten Revision erstrebt: «re geklagte die
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 Abweisung der Klage und die Zurückweisung der An3chlußberu-fung in vollem Umfange„ Der Kläger beantragt äie Zurückweisung des Rechtsmittels*
Eutscheidungsgründe s
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 Bas Beruf ungsgericht hat den der Beklagten obliegenden Bev/eis dafür, daß der Kläger - wie sie behauptet - eine Garantie übernommen habe, nicht als erbräche angesehen«
1. Bie Revision bemängelt es zu Unrecht als eine Verletzung des § 286 ZFO, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Bekundung der Zeugin	der	Frokuristin
 der Beklagten, unzureichend gewürdigt habe« Bas Berufungsgericht hat aus der Schilderung dieser Zeugin unter Berücksichtigung weiterer Umstände keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür'zu entnehmen vermocht, daß der Kläger sich mündlich im Sinne der behaupteten Garantie verpflichtet habe«, Y/enn die Revision in dem angefochtenen Urteil die Verwertung der Umstände vermißt, daß - wie die Zeugin es dargestellt hat -der Kläger sich i?.i Jahre 1949 der Beklagten gegenüber bereit erklärt hat, die Garantiefrist von 3 auf 5 Jahre zu erstrecken und doir Kläger bis lütte des Jahres 1949 die Llotoren unentgeltlich instand gesetzt hat- so übersieht sie folgendes; Bas Berufungsgericht hat auch in dieser Schilderung eine sichere Grundlage für die Bildung einer Überzeugung im Sinne der Behauptung der Beklagten deshalb nicht gefunden, weil der Kläger nach den genannten Zeitpunkt der Beklagten für die Instandsetzung laufend Beträge rn Rechnung gestellt hat und
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weil die Beklagte sich das nicht nur mindestens zunächst hat gefallen lassen, sondern darüber hinaus den zu Gunsten des Klägers am 31» Dezember 1949 in Höhe von 2^076»73 Dü vorhandenen Saldo vorbehaltlos beglichen hat, in dem auch Beträge für die bis dahin auagefährten Instandsetzungen enthalten wareno
2. Unberechtigt ist auch der von der Revision erhobene Vorwurf, die Annahme des Berufungsgerichts, dab die Parteien sich an die (angeblich) im Jahre 1949 von ihnen getroffene Vereinbarung nicht gehalten hätten, sei tatbestandwidrig, soweit es sich um die vom Kläger bis ?:Itto des Jahres 1949 unentgeltlich ausgeführten Instandsetzungen handle. Denn das Berufungsgericht hat - wio der Zusammenhang ergibt - eine bestimmte Feststellung hinsichtlich des Zeitpunkts nicht zu treffen vermocht, in dem es zu der Vereinbarung vom Jahre 1949 gekommen sein soll* Da es ferner aus anderen Erwägungen nicht für bewiesen erachtet hat, daß es bereits im Jahre 1948 zu einer Garantievereinbarung gekommen sei, bleibt die Möglichkeit ‘'offen, daß der Kläger zunächst die Motore unentgeltlich in dem Bewußtsein instand gesetzt hat, dazu nicht verpflichtet zu sein. Er mochte zu solchem Entgegenkommen umso mehr bereit gewesen sein, als er bis zun Ende des Jahres 1949 nach den eigenen Angaben der Beklagten insgesamt nur 212 Llotore, bis Mitte des Jahres 1949 also offenbar noch erheblich weniger Motore instand gesetzt hat und als deshalb bis zu dieser Zeit die Instandsetzung ihn nicht sehr spürbar in Anspruch genommen haben wird.
3» Die Revision beanstandet ferner, das Berufungsgericht habe die Bekundung der Zeugin	insofern	nicht verwertet,
 als sie dem Kläger mehrmals, zuletzt im Februar 3950 erklärt haben will, sie könne die Berechnung der Reparaturen als berechtigt nicht anerkennen, er müsse deshalb mit dem Inhaber
 der Beklagten sprechen * Die Revision meir.Tr daß dadurch die Begleichung des Saldos am 31« Dezember 1949 entscheidend an Beweiskraft gegen die Beklagte verliere, - ?.Tit diesem Teil der Bekundung der Zeugin K^H^ brauchte sich indessen das Berufungsgericht nicht auseinander zu setzen. Es durfte vielmehr der vorbehaltlosen Begleichung des Saldos an 23* Januar 1950 umso größeres Gewicht beimessen, als die Zeugin selbst ausgesagt hat* daß der Kläger zu dieser Zeit der Beklagten bereits weitere Instandsetzungen in Rechnung gestellt hatte. Selbst wenn aber den etwaigen Erklärungen der Zeugin die Bedeutung zukonaen sollte, daß die Beklagte die Inrechnungstellung der Reparaturkosten im Jahre 1950 nicht vorbehaltlos anerkannt habe, konnte das Berufungsgericht doch ihr Verhalten dahin werten, daß sie sich gegen die Belastung mit diesen Kosten nicht ernstlich gewehrt hat, zu demal es sich in diesem Zusammenhang nur darum handelt, aus welchen Gründen die Vereinbarung einer Garantieverpflichtung des Klägers nicht als bewiesen angesehen werden kann-
4« Sicht unbeachtet bleiben darf die ferner gegen die der Beklagten
 Behauptung/spreciiende Feststellung des Berufungsgerichts; daß der Inhaber der Beklagten im Juli 1950 den von einem seiner Angestellten in die Wege geleiteten Transport von reparaturbedürftigen Motoren des Klägers nach dessen Werkstatt untersagt hat, um sie i;n eigenen Betrieb instandzusetzen«,
Auch aus diesem Verhalten konnte das Berufungsgericht Schlüsse gegen die behauptete Garantieverpflichtung des Klägers ziehen«
5c Zu den weiteren von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen ist zu bemerken s
a)	Es ist richtig, daß die Geschäftsverbindung der Parteien auf gegenseitiges Vertrauen gegründet war und sich deshalb im wesentlichen ohne schriftliche Festlegung vollzog.
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Damit ist indessen für die gerade uesnalb erforderliche Würdigung der Bekundung der Zeugin	zu	Gunsten der Beklag-
ten nichts gewonnen« Ehen weil es an der Präzisierung dessen fehlt? was die Parteien etwa vereinbart haben, ist das Gericht bei der Ermittlung und Ausdeutung solcher Abmachungen auf unsichere Erkenntnisquellen angewiesen, ohne daß deshalb geringere Anforderungen^die Beweislast des Beklagten gestellt werden dürfeno
b)	In der mit 8*913,90 DM zu Gunsten des Klägers abschliessenden Aufstellung der Beklagten ist der Kläger am Schluß mit 130 DM für Instandsetzungen aus der Zeit von Oktober bis Dezember 1949 und mit 554 DM für Instandsetzungen aus der Zeit von Januar bis Juli 1950« die er der Beklagten als viele IcLeine Einzelposten in Becoming gestellt hatte« wieder belastet« Das Berufungsgericht hat nicht übersehen? daß der Kläger sich gegen die Rückbuchung der Beklagten in diesem Rechtsstreit nicht gewandt hat. Wenn es dazu u.a. ausführt? für die Darstellung der Beklagten könne aus dieser Rückbuchung Überzeugendes schon deshalb nicht entnoi-.men werden? weil sie erfolgt sei? nachdem die Geschäftsverbindung der Parteien bereits in Unfrieden gelöst gewesen sei, so ist diese Beweiswürdjgung mit der Rüge einer Verletzung des § 286 ZPO nicht angreifbar.
c)	Der Zeuge	hat	ausgesagt?	der	Kläger	habe er-
klärt? er übernehme die Garantie nicht nur für 5 Jahre? er könne sie auch für 10 bis 15 Jahre übernehmen« - Das Berufungsgericht brauchte auf diese nach Darstellung des Zeugen gelegentlich einer Unterhaltung über die Güte von V/asscrmo toren gefallene Äußerung des Klägers nicht einzugehen., da ihr offensichtlich eine rechtsgeschäftliche Bedeutung nicht zukommt? sie vielmehr auch unter Berücksichtigung ähnlicher Äußerungen des Klägers - wie die Zeugen pflfc und Marianne	sie bekun-
det haben - nur als eine allgemein ^anpreisende Bemerkung aufgefaßt werden konnte«,

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d)	Die Beklagte hat in das Wissen der von ihr als Zeu- ■ gin benannten Irene	die Äußerung des Klägers gestellt-,
er sehe nicht ein, daß er für Motore, die nicht defekt seien, eine Garantie übernehmen müsse„ Die Äußerung soll im Zusammenhang mit der Erörterung darüber gefallen sein., ob ein dem Kläger von der Beklagten als reparaturbedürftig übersandter Motor wirklich reparaturbedürftig war und ob der Kläger dementsprechend der Beklagten 2 DM zu Recht oder zu Unrecht in Rechnung gestellt hatte» Entgegen der Auffassung der Revision brauchte aus solcher gelegentlichen Äußerung des Klägers kein Geständnis einer Garantieverpflichtung entnommen zu werden» Vielmehr kann eine derartige Bemerkung ihre zwanglose Erklärung auch darin finden, daß der Kläger den Standpunkt vertrat, er könne auf alle Palle der Beklagten für .die Untersuchung eines Motorsr der sich als nicht reparaturbedürftig herausstellte, Kosten berechnen. Die Vernehmung der Irene	erübrigte 3ich daher.
e)	Das Berufungsgericht hat in dem (gleichlautend auch an andere Interessenten gerichteten) Schreiben des Klägers vom 12. Juli 1950 nur die Anregung zur Anknüpfung neuer Vertragsbeziehungen erblicke und deshalb daraus für die in diesem Rechtsstreit erörterte Geschäftsverbindung nichts entnommen. An diese
 auf tatsächlichem Gebiet*liegende* Würdigung ist das Revisionsgericht gebunden. - Darauf, was der Kläger etwa mit den Firmen und	unter	möglicherweise	ganz	anderen
 Voraussetzungen verabredet hat, kommt es nicht an. Das Berufungsgericht brauchte deshalb auf die Behauptung der Beklagten
 nicht einzugehen, daß der Kläger diesen beiden Firmen gegenüber eine Garantieverpflichtung übernommen habe*
f)	Daraus, daß der Kläger die Instandsetzungen seit Mitte 1949 anfangs mit 0,50 DK, sodann mit 1 DM oder 2,15 DM oder 2,50 DM oder 2,80 DM und schließlich einheitlich mit 2 DM in Rechnung gestellt hat, ist zu Gunsten der Beklagten nichts Zwingendes in dem Sinne zu schließen, daß der Kläger seine
 
habe
 Garantieverpflichtung allmählich/brechea wollen. Vielmehr liegt die Deutung ebenso nahe, daß er damit seinen Standpunkt zu dem Ausdruck bringen wollte, er sei zu unentgeltlicher fnstand-setzung nicht verpflichtet, übernehme aber aus Entgegenkommen die Instandsetzung für einen geringen, pauschalierten "Betrago Dafür spricht? daß die Beklagte als Durchsohnittskostensatz der von ihr selbst vorgenommenen Instandsetzungen den Betrag von 6,89 DM bezeichnet hat,
g)	Der Kläger hat in jedem von ihm hergestellten Motor eine laufende Nummer und die Herstellungszeit nach Jahr und Monat eingeschlageno Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, da2 er das - wie die Beklagte behauptet -im Zusammenhang mit einer ihr gegenüber übernommenen Garantiepflicht getan hat, es vielmehr als möglich bezeichnet, daß dies entsprechend der Dars tellung des Klägers nur aus innerbetrieblichen Gründen geschehen ist« Daß letzteres der Lebenserfahrung widerspreche und deshalb nur die vom Beklagten behauptete Bedeutung zutreffen könne, ist nicht richtig. Selbst wenn man aber der Behauptung des Beklagten folgen wollte, würde damit für die Beantwortung der Präge nichts gewonnen sein, ob der Kläger der Beklagten gegenüber eine Garantie übernommen hat* Denn sie behauptet ja selbst, daß er anderen Abnehmern gegenüber eine solche Verpflichtung hatte, so daß im Verhältnis zu ihnen, die Kennzeichnung der Motore den Sinn haben konnte, den die Beklagte ihr beilegt«
II c
Das Berufungsgericht hat auch einen Handelsbrauch des von der “Beklagten behaupteten Inhalbs nicht als bewiesen angesehen« Es ist insoweit der das Bestehen des Handelsbrauchs bestätigenden schriftlichen Auskunft der Vereinigung der Industrie-und Handelskammern des Landes Nordrhein-./estfalen ebensowenig
-10-
gefolgt wie den: mit dem gleichen Ergebnis mündlich erstatteten Gutachten des Geschäftsführers der Vereinigung Dr.
Bas Berufungsgericht hat nämlich aus den Äußerungen der Industrie- und Handelskammern des Landes Nordrhein-7/estf alen s die die Vereinigung vor Erteilung ihrer Auskunft eingeholt hat; nicht die Überzeugung gewonnen, daß die Auffassung zutrifft, zu der die Vereinigung und der Sachversbändige auf Grund jener Äußerung gelangt sind.
Die Revision bekämpft auch diese im angefochtenen Urteil zu dem Ausdruck kommende BeweisWürdigung vergeblich. Die von der Vereinigung und dem Sachverständigen zu beantwortende Frage ging dahin, ob ein Handelsbrauch besteht, nach dem der Hersteller von Wassermotoren seien Abnehmern gegenüber verpflichtet ist. kostenlos alle innerhalb einer Garantiezeit von drei Jahren aufgetretenen Schäden zu beseitigen, soweit sie auf mangelhafter Ausführung oder fehlerhaftem Material beruhen. Die Revision rügt diese Fragestellung insofern als falsch, als die Beklagte eine Garantiezeit von bestimmter Dauer, insbesondere von drei Jahren als Handelsbrauch nicht behauptet habe. Der Revision ist zuzugeben, daß die Beklagte zv/ar allgemein eine Garantiezeit, nicht aber eine bestimmte Garantiezeit kraft Handelsbrauchs ausdrücklich behauptet hat. Vielmehr hat die Beklagte nur behauptet, eine Garantiezeit von drei Jahren sei vereinbart worden. Indessen ist die Rüge der Revision unbegründet;. da3 Berufungsgericht habe durch seine Fragestellung § 286 Z?0 verletzt. Die Rüge scheitert daran, daß das Berufungsgericht cs abgej el:nt hat, die Auskunft und das Gutachten zu verwerten, die die Behauptung der Beklagten bestätigen, vielmehr aus den Unterlagen, auf denen die Auskunft und das Gutachten beruhen, hinsichtlich des sachlichen Inhalts der angeblichen Garantie kraft Handelsbrauchs eigene Schlüsse gezogen hat., - Die Fassung, die das Berufungsgericht dem Beweisbhema gegeben hat, ist demnach für die von ihm vor-genommene-'Würdigung des 3e\veisergebnisses nicht ursächlich.
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Das Berufungsgericht brauchte weder dis .Auskunft der Vereinigung noch das Gutachten des Sachverständigen zu verwerten.} es war nicht gehindert, seine Überzeugung aus den bezeichneten Unterlagen zu entnehmen- Da3 die den einzelnen Industrie- und Handelskammern gestellten und von diesen ihren Gewährsleuten weitergegebenen Prägen von der abweichen, die das Berufungsgericht an die Vereinigung gerichtet hat, hat die Beklagte nicht behauptet- Das Berufungsgericht war daher nicht gehalten, auch diese Fragen hinzususiehen und eine nochmalige Auskunft der Vereinigung oder gar eine weitere Auskunft der Handelskammern einzuholen.
III.
Verletzungen des materiellen Hechts läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen. Die Hevision erhebt insoweit auch keine Rügen- Deshalb ist das Rechtsmittel mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kos tenfolge zurüeUzuweisetio
 Dr»Gelhaar
 Br,Spieler
 Dr.Messner
 Bundesrich ter Dr,Dorsehei ist beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Beifügung seiner Unterschrift verhinder*
Dr«* Gelhaar
 Dr.Mezger