ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fd; BGB §§ 673, 168; BRAO § 54 Der amtlich bestellte Vertreter eines Rechtsanwalts ist nach dessen Tod nicht der Bevollmächtigte der Partei im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Treier und Dr. Brunotte am 10. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des 11. Die Klägerin hatte gegen das angeführte Urteil durch Rechtsanwalt Prof. Er machte geltend, daß die Revisioi begründungsfrist infolge Unterbrechung des Verfahrens nicht versäumt sei, und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine etwaige Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. Juni 1973 (BGHZ 61, 84) entschieden hat, wird das Verfahren nicht gemäß § 244 ZPO durch den Tod des Rechtsanwalts unterbrochen, wenn für diesen ein Vertreter nach § 53 BRAO bestellt ist. Juni 1981 in der Liste der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte gelöscht wurde, war das Verfahren bei Ablauf der Revisionsbegründung frist am 21. Der Klägerin war gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist indessen auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO zu gewähren. Ein etwaiges Verschulden des Rechtsanwalts Dr. kSH an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wäre der Klägerin nur dann zuzurechnen, wenn er ihr Bevollmächtigter im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO gewesen wäre. Dieser Bestimmung läßt sich nicht entnehmen, daß anstelle des verstorbenen Anwalts nunmehr dessen amtlich bestellter Vertreter von der Partei beauftragt und bevollmächtigt sei. Ob § 54 BRAO, wie Isele (BRAO, 1976, § 54 An. Ill B 1) meint, für die Zeit zwischen dem Tod des Rechtsanwalts und seiner Löschung in der Anwaltsliste den Fortbestand Denn für die Frage, ob und inwieweit das Verhalten eines Anwalts der Partei zuzurechnen ist, ist nicht entscheidend, wieweit seine Vollmacht nach außen hin reicht, sondern ob er zu der maßgeblichen Zeit beauftragt war (BGHZ 31, 351, 354). Die Haftung der Partei für das VerschulJ ihres Anwalts beruht nämlich auf dem Gedanken, daß sie nur fü die Person ihres Vertrauens einzustehen hat (BGHZ 47, 320, 32 zu § 232 Abs. 2 ZPO). Da Rechtsanwalt Dr. KfBHP von der Klägerin nicht beauftragt war ihre Interessen wahrzunehmen, braucht sie sich deshalb sein Verhalten nicht zurechnen zu lassen. Die Korrespondenzanwälte der Klägerin trifft schon deswegen kein Verschulden an der Versäumung der Revisions-begründungsfrist, weil sie erst mit Rundschreiben vom 28.
BGHZ: nein ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fd; BGB §§ 673, 168; BRAO § 54 Der amtlich bestellte Vertreter eines Rechtsanwalts ist nach dessen Tod nicht der Bevollmächtigte der Partei im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO. BGH, Beschl.v. 10.November 1981 - VIII ZR 315/80 - OLG Oldenburg LG Osnabrück BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 515/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Frau Thea Al Am (Bi weg V in Ol Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Campingplatzbesitzer Ludwig Gi , Wj in Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Treier und Dr. Brunotte am 10. November 1981 beschlossen: Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. November 1980 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Klägerin hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen. Gründe : Die Klägerin hatte gegen das angeführte Urteil durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Sch^^HV formund fristgerecht Revision eingelegt. Für Rechtsanwalt Prof. Dr. SchfliHV wurde mit Verfügung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 1981 Rechtsanwalt Dr. KflHB für die Zeit vom 3. Mai bis 15. Juli 1981 als Vertreter bestellt. Rechtsanwalt Prof. Dr. SchflHB verstarb am 14. Mai 1981 und wurde am 2. Juni 1981 in der Liste der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht. Eine Revisionsbegründung wurde in der bis 21. Mai 1981 laufenden Begründungsfrist nicht eingereicht. Am 16. Juni 1981 zeigte Rechtsanwalt Dr. an, daß die Revisionsklägerin ihn mit ihrer Vertretung beauftrag habe und daß er das Verfahren aufnehme, und reichte die Revisionsbegründung ein. Er machte geltend, daß die Revisioi begründungsfrist infolge Unterbrechung des Verfahrens nicht versäumt sei, und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine etwaige Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. I. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 27. Juni 1973 (BGHZ 61, 84) entschieden hat, wird das Verfahren nicht gemäß § 244 ZPO durch den Tod des Rechtsanwalts unterbrochen, wenn für diesen ein Vertreter nach § 53 BRAO bestellt ist. In diesem Falle tritt eine Unterbrechung des Verfahrens erst mit der Löschung des verstorbenen Anwalts in der Liste der Rechtsanwälte ein. 1. Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser - soweit ersichtlich - im Schrifttum nunmehr allgemein gebilligten Entscheidung abzugehen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 13. Aufl. § 244 Anm. 2 d aa; Zoller/Stephan, ZPO, 12. Aufl. § 244 Anm. 2 b; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 39. Auf! § 244 Anm. 1 A a; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. § 244 Rdn. B 1; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl. § 127 IV 1 = S. 756; a.A. Pohle bei Stein/Jonas, ZPO, in der vor BGHZ 61 84 erschienenen Auflage § 244 Anm. II). 2. Da der am 14. Mai 1981 verstorbene Rechtsanwalt Prof. Dr. SchBHV erst am 2. Juni 1981 in der Liste der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte gelöscht wurde, war das Verfahren bei Ablauf der Revisionsbegründung frist am 21. Mai 1981 nicht unterbrochen, so daß diese Frist versäumt ist. II. Der Klägerin war gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist indessen auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO zu gewähren. 1. Ein etwaiges Verschulden des Rechtsanwalts Dr. kSH an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wäre der Klägerin nur dann zuzurechnen, wenn er ihr Bevollmächtigter im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO gewesen wäre. a) Rechtsanwalt Dr. KflHP war amtlich bestellter Vertreter von Rechtsanwalt Prof. Dr. Sch^HV» den die Klägerin mit ihrer Vertretung im Revisionsverfahren beauftragt hatte und den sie bevollmächtigt hatte. Auftrag und Vollmacht von Rechtsanwalt Prof. Dr. Scl4HHB waren mit dessen Tode gemäß §§ 673, 168 Satz 1 BGB erloschen. Von diesem Zeitpunkt an verband die Klägerin mit Rechtsanwalt Dr. K£H| kein AuftragsVerhältnis und jedenfalls kein rechtsgeschäftlich begründetes Vollmachtsverhältnis. b) § 54 BRAO rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Vorschrift besagt nicht mehr, als daß zu dem Schutze der Parteien, auch der Gegenpartei, in der Zeit zwischen dem Tode des Rechtsanwalts und seiner Löschung in der Anwaltsliste Rechtshandlungen des amtlich bestellten Vertreters sowie Rechtshandlungen gegenüber diesem nicht unwirksam sind. Dieser Bestimmung läßt sich nicht entnehmen, daß anstelle des verstorbenen Anwalts nunmehr dessen amtlich bestellter Vertreter von der Partei beauftragt und bevollmächtigt sei. Ob § 54 BRAO, wie Isele (BRAO, 1976, § 54 Anm. Ill B 1) meint, für die Zeit zwischen dem Tod des Rechtsanwalts und seiner Löschung in der Anwaltsliste den Fortbestand des Vertretungsverhältnisses fingiert, kann dahingestellt bleiben. Denn für die Frage, ob und inwieweit das Verhalten eines Anwalts der Partei zuzurechnen ist, ist nicht entscheidend, wieweit seine Vollmacht nach außen hin reicht, sondern ob er zu der maßgeblichen Zeit beauftragt war (BGHZ 31, 351, 354). Die Haftung der Partei für das VerschulJ ihres Anwalts beruht nämlich auf dem Gedanken, daß sie nur fü die Person ihres Vertrauens einzustehen hat (BGHZ 47, 320, 32 zu § 232 Abs. 2 ZPO). Das gilt auch für § 85 Abs. 2 n.F. ZPO, der an die Stelle des § 232 Abs. 2 ZPO getreten ist. Da Rechtsanwalt Dr. KfBHP von der Klägerin nicht beauftragt war ihre Interessen wahrzunehmen, braucht sie sich deshalb sein Verhalten nicht zurechnen zu lassen. 2. Die Korrespondenzanwälte der Klägerin trifft schon deswegen kein Verschulden an der Versäumung der Revisions-begründungsfrist, weil sie erst mit Rundschreiben vom 28. Mai 1981, also nach Fristablauf, durch Rechtsanwalt Dr. K^HI von dem Tod von Rechtsanwalt Prof. Dr. SchMHBf unterrichtet wurden. III. Die Kosten der Wiedereinsetzung waren gemäß § 238 Abs. 4 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Braxmaier Dr. Hiddemann Hoffmann Treier Dr. Brunotte