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BGH · VIII ZR 314/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 314/80

nicht von seinem Recht auf Verlängerung des Leasingvertrages Gebrauch machte, verpflichtet, nach Ablauf der unkündbaren Mietzeit auf Verlangen der Klägerin den Automaten gegen Zahlung eines sogen. ....Es besteht Einigkeit zwischen den Vertragsparteien, daß durch die Mietraten in der Vertragszeit der Aufwand der Vermieterin für die Beschaffung des Vertragsgegenstandes sowie die Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten nicht voll gedeckt wird (Teilamortisation) . Die Vermieterin ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Mieter mit einer Monatsmiete ganz oder teilweise länger als 30 Tage in Rückstand gerät.... Zahlt der Mieter aufgrund der fristlosen Kündigung die restlichen noch ausstehenden Monatsmieten, so hat er das Recht, den Mietgegenstand bis zu dem vereinbarten Auslauf des Leasingvertrages zu benutzen. Das Landgericht hat mit der Begründung, es handele sich bei dem Leasingvertrag um ein verdecktes Abzahlungsgeschäft (§ 6 AbzG), dessen Rückabwicklung nur nach Maßgabe des Abzahlungsgesetzes möglich sei, die Klage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin unter Hinweis darauf, daß sie den Automaten zu dem Preise von 1 130 DM an einen Dritten veräußert habe, die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, - und zwar gegen den Widerspruch des Beklagten, nach dessen Auffassung die Klage von vornherein unbegründet war. Auf die in § 13 der Leasingbedingungen enthaltene Befugnis, trotz fristloser Kündigung Zahlung der insgesamt noch ausstehenden Mietzinsraten zu verlangen, könne sich die Klägerin deswegen nicht berufen, weil eine solche Klausel den Leasingnehmer unangemessen benachteilige. Diese Benachteiligung werde auch nicht dadurch aufgehoben, daß bei Zahlung aller noch ausstehender Raten dem Beklagten ein Anspruch auf Besitz und Nutzung des Automaten eingeräumt worden sei. Die Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch - gestützt auf den Zahlungsverzug des Beklagten - habe die Klägerin nicht dargetan. 1. Das Berufungsgericht legt den Leasingvertrag dahin aus, daß die Leasingraten nicht auf den Kalendermonat zu beziehen sind, sondern im Hinblick darauf, daß der Beklagte Ein auf § 535 Satz 2 BGB gestützter Erfüllungsanspruch steht der Klägerin mithin für den Monat Juli 1978 als 13. Zwar sieht diese Klausel für den Fall einer durch den Leasingnehmer - wie hier - verschuldeten fristlosen Kündigung seitens des Leasinggebers die sofortige Fälligkeit aller noch ausstehenden Mietzinsraten für die Gesamtmietzeit vor. April 1978 (aaO) ausgeführt hat, ist die in einem Leasingvertrag enthaltene Bestimmung, daß der Leasinggeber bei vorzeitiger fristloser Kündigung eines Leasingvertrages wegen Zahlungsverzuges nebeneinander und gleichzeitig die gesamten künftig fällig werdenden Leasingraten sofort verlangen und die Leasingsache endgültig zurücknehmen kann, unwirksam. Es wäre mit dem Grundgedanken des Leasingvertrages als eines auf den Austausch wechselseitiger Leistungen gerichteten Gebrauchsüberlassungsvertrages nicht vereinbar, wenn der Leasinggeber infolge einer berechtigten fristlosen Kündigung zwar von seinen vertraglichen Verpflichtungen frei werden würde, den Leasingnehmer jedoch an dessen Pflichten festhalten der Leasingbedingungen die Möglichkeit gehabt habe, nach Zahlung der insgesamt noch ausstehenden Leasingraten den Automaten bis zu dem Ende der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit weiter zu benutzen, vermag der Senat nicht zu folgen. März 1978 (VIII ZR 183/76 aaO) zugrunde liegenden Fall erlangt hier der Leasingnehmer die Möglichkeit der weiteren Nutzung nicht bereits nach Bezahlung der aufgelaufenen Rückstände und damit der Beseitigung des Verzuges, sondern erst dann, wenn er die Leasingraten für die gesaunte noch ausstehende Laufzeit - und zwar ohne Abzinsung - im voraus entrichtet. Oktober 1981 in der Sache VIII ZR 302/80 verkündeten Urteil, das zu dem Abdruck in BGHZ vorgesehen ist, ausgeführt hat, ist eine derartige Vertragsgestaltung nicht geeignet, die in der Kumulierung von Kündigungsrecht, Wegnahmebefugnis und Anspruch auf Zahlung aller weiteren Mietraten liegende, mit Die in den beiden letzten Sätzen des § 13.1 aaO getroffene Regelung stellt insoweit ein zeitlich eng befristetes Angebot des Leasinggebers an den Leasingnehmer dar, durch alsbaldige Zahlung einen neuen Leasingvertrag mit demselben Inhalt für den Rest der ursprünglich vereinbarten Laufzeit abzuschließen. Der Leasinggeber erhält das auf eine längere Rücklaufzeit kalkulierte Kapital vorzeitig zurück und kann daraus zusätzlichen Zinsgewinn ziehen, während dem Leasingnehmer die für den Leasingvertrag typische Möglichkeit genommen wird, die Raten durch den vertragsgemäß vorausgesetzten Gebrauch der Leasingsache nach und nach zu erwirtschaften. Für die Entscheidung über die Unangemessenheit einer Klausel kommt es allein auf deren Inhalt an; eine wegen ihres Inhalts unwirksame Bestimmung wird nicht dadurch wirksam, daß der Berechtigte von ihr nicht in vollem Umfang Gebrauch macht. 4. Schließlich ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, daß die Klägerin den geltend gemachten Betrag - gestützt auf § 13.1 ihrer Leasingbedingungen Zwar steht dem Leasinggeber, wenn er - wie hier - wegen Zahlungsverzuges des Leasingnehmers den Vertrag zu Recht fristlos gekündigt hat, das Recht zu, Schadensersatz zu verlangen (vgl. Einen Schadensersatzanspruch nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 326 in Verbindung mit §§ 249 ff BGB) hat das Berufungsgericht als nicht dargelegt angesehen; die Klägerin habe eine anderweitige Vermietung nicht versucht, sondern die Leasingsache veräußert? Diese Ausführungen halten, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Recht gerügt hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Leasingnehmers, auf Verlangen des Leasinggebers nach Ablauf der Vertragszeit die Sache zu einem von vornherein festgesetzten Kaufpreis (sogen. Zwar hat die Klägerin, soweit den vorbereitenden Schriftsätzen zu entnehmen ist, die von ihr fälliggestellten Mietzinsraten nicht ausdrücklich hilfsweise auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzanspruchs geltend gemacht. Dabei wird es zu beachten haben, daß bei einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen oder bis zu einem vereinbarten Zeitpunkt unkündbaren Leasing vertrag die Schadenshöhe in aller Regel nach oben auf den Betrag des für diesen Zeitraum Vertraglich vereinbarten Mietzinses begrenzt ist, weil der Leasingnehmer im Falle der Vertragserfüllung zu weitergehenden Leistungen nicht verpflichtet gewesen wäre (Senatsurteil vom 28. Auch wird es - zu demindest bei der Festsetzung etwaiger Verzugszinsen - zu beachten haben, daß die Klägerin bis zu dem Ablauf der Laufzeit des Vertrages nur Zahlung in monatlichen Raten hätte fordern können, und daß ihr Schadensersatzanspruch deshalb für diesen Zeitraum ebenfalls nur ratenweise fällig werden konnte (vgl.

Zitierte Normen: § 535 BGB
LeasingnehmerLeasinggeberLeasingbedingungenZahlungLeasingsacheLeasingvertragLeasingratenKlägerinSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 314/80	URTEIL	Verkündet	am
4. November 1981 Schnurr,
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma I^| LflJHB für Ifi^HHBund H^BI GmbH, vertreten durch denalleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Dr. Hans B^BI^HB' Gj^Bpstraße 9 in
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
Dr
 gegen
den Kraftfahrzeugmeister Hans Hermann Sch| KdBBweg bis V in
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
SS
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1981 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Dr. Skibbe und Treier
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte - von Beruf Kraftfahrzeugmeister -schloß mit der klagenden Leasinggesellschaft am 10./
19. Juli 1978 einen formularmäßigen Leasingvertrag über einen Schlüsselfräsautomaten mit einer unkündbaren Laufzeit von 48 Monaten ab. Die monatlichen "Mietzinsen" beliefen sich einschließlich Mehrwertsteuer auf 247,47 DM. Nach den Leasingbedingungen war der Beklagte, sofern er
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nicht von seinem Recht auf Verlängerung des Leasingvertrages Gebrauch machte, verpflichtet, nach Ablauf der unkündbaren Mietzeit auf Verlangen der Klägerin den Automaten gegen Zahlung eines sogen. Restwertes von 389 DM zu Eigentum zu erwerben (§ 2.1 in Verbindung mit § 16). Die Leasingbedingungen enthielten außerdem, soweit hier von Interesse, folgende Bestimmungen:
”§ 2.2
.... Es besteht Einigkeit zwischen den Vertragsparteien, daß durch die Mietraten in der Vertragszeit der Aufwand der Vermieterin für die Beschaffung des Vertragsgegenstandes sowie die Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten nicht voll gedeckt wird (Teilamortisation) .
§ 12.1
Die Vermieterin ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Mieter mit einer Monatsmiete ganz oder teilweise länger als 30 Tage in Rückstand gerät....
§ 13.1
Im Falle der fristlosen Kündigung werden die für die Gesamtmietzeit noch ausstehenden Monatsmieten sofort fällig. Außerdem verliert der Mieter das Besitzrecht und ist zur Herausgabe des Mietgegenstandes verpflichtet....
Zahlt der Mieter aufgrund der fristlosen Kündigung die restlichen noch ausstehenden Monatsmieten, so hat er das Recht, den Mietgegenstand bis zu dem vereinbarten Auslauf des Leasingvertrages zu benutzen. In diesem Falle gelten die Bestimmungen, die für einen nicht gekündigten Vertrag zwischen den Parteien vereinbart sind, weiter.”
SS
 
Am 17. Juli 1978 wurde dem Beklagten der Automat ausgehändigt, den die Klägerin zuvor zu dem Preise von 8 713,60 DM von der Firma Sutter KG erworben hatte. Zum 1. Juli 1979 stellte der Beklagte die Zahlungen der monatlichen Beträge mit der Begründung ein, er sei wegen Aufgabe seines Betriebes nicht mehr in der Lage, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Daraufhin kündigte die Klägerin den Leasingvertrag mit Schreiben vom 10. Juli 1979 fristlos, stellte die nach ihrer Ansicht noch ausstehenden 36 Monatsmieten - unter Berücksichtigung einer Abzinsung von 6,375 % -in Höhe von 8 686,54 DM fällig, ließ den Automaten am 11. Juli 1979 bei dem Beklagten abholen und nimmt ihn im vorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung von 8 686,54 DM nebst Zinsen in Anspruch.
Das Landgericht hat mit der Begründung, es handele sich bei dem Leasingvertrag um ein verdecktes Abzahlungsgeschäft (§ 6 AbzG), dessen Rückabwicklung nur nach Maßgabe des Abzahlungsgesetzes möglich sei, die Klage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin unter Hinweis darauf, daß sie den Automaten zu dem Preise von
1 130 DM an einen Dritten veräußert habe, die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, - und zwar gegen den Widerspruch des Beklagten, nach dessen Auffassung die Klage von vornherein unbegründet war. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
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Entscheidungsgründe
 Die Revision hat Erfolg.
I.	Das Berufungsgericht läßt offen, ob es sich bei dem Leasingvertrag um ein verdecktes Abzahlungsgeschäft
(§ 6 AbzG) gehandelt habe. Jedenfalls sei das Zahlungsverlangen schon deswegen unbegründet, weil mit der fristlosen Kündigung des Vertrages die Pflicht des Beklagten zur Zahlung der Leasingraten für die Zukunft weggefallen sei. Auf die in § 13 der Leasingbedingungen enthaltene Befugnis, trotz fristloser Kündigung Zahlung der insgesamt noch ausstehenden Mietzinsraten zu verlangen, könne sich die Klägerin deswegen nicht berufen, weil eine solche Klausel den Leasingnehmer unangemessen benachteilige. Diese Benachteiligung werde auch nicht dadurch aufgehoben, daß bei Zahlung aller noch ausstehender Raten dem Beklagten ein Anspruch auf Besitz und Nutzung des Automaten eingeräumt worden sei. Die Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch - gestützt auf den Zahlungsverzug des Beklagten - habe die Klägerin nicht dargetan.
II.	Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, die sich eng an die Senatsentscheidung vom 5. April 1978 (VIII ZR 49/77 = BGHZ 71, 196, 204) anschließen, halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht legt den Leasingvertrag dahin aus, daß die Leasingraten nicht auf den Kalendermonat zu beziehen sind, sondern im Hinblick darauf, daß der Beklagte
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den Automaten am 17. Juli 1978 erhalten hat, die monatlichen Raten jeweils den Zeitraum vom 17. bis zu dem 16. des folgenden Monats abdecken. Diese Auslegung ist möglich; die Revision greift sie auch nicht an. Dann aber ist der Beklagte für den Zeitraum, in dem er den Automaten in Besitz hatte und nutzen konnte (insgesamt 12 Monate), seiner Zahlungspflicht nachgekommen. Ein auf § 535 Satz 2 BGB gestützter Erfüllungsanspruch steht der Klägerin mithin für den Monat Juli 1978 als 13. Monat nicht zu.
2.	Auf § 13.1 der Leasingbedingungen kann die Klägerin ihr Zahlungsbegehren hinsichtlich der nach dem 11. Juli 1979 fällig werdenden Leasingraten nicht stützen. Zwar sieht diese Klausel für den Fall einer durch den Leasingnehmer - wie hier - verschuldeten fristlosen Kündigung seitens des Leasinggebers die sofortige Fälligkeit aller noch ausstehenden Mietzinsraten für die Gesamtmietzeit vor. Wie der Senat jedoch in seinem Urteil vom 5. April 1978 (aaO) ausgeführt hat, ist die in einem Leasingvertrag enthaltene Bestimmung, daß der Leasinggeber bei vorzeitiger fristloser Kündigung eines Leasingvertrages wegen Zahlungsverzuges nebeneinander und gleichzeitig die gesamten künftig fällig werdenden Leasingraten sofort verlangen und die Leasingsache endgültig zurücknehmen kann, unwirksam. Es wäre mit dem Grundgedanken des Leasingvertrages als eines auf den Austausch wechselseitiger Leistungen gerichteten Gebrauchsüberlassungsvertrages nicht vereinbar, wenn der Leasinggeber infolge einer berechtigten fristlosen Kündigung zwar von seinen vertraglichen Verpflichtungen frei werden würde, den Leasingnehmer jedoch an dessen Pflichten festhalten
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könnte (aaO S. 205). Jedenfalls durch Allgemeine Geschäftsoder Formularbedingungen kann daher eine solche Verpflichtung - anders als in den Fällen, in denen der Leasinggeber die Sache nur zu seiner Sicherheit zurücknimmt (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. März 1978 - VIII ZR 183/76 = WM 1978,
406 = LM BGB § 242 Cd Nr. 210) - nicht begründet werden.
3.	Der Ansicht der Revision, eine Kumulierung der bis zu dem Zeitpunkt der möglichen ordentlichen Kündigung anfallenden Leasingraten sei hier deswegen nicht unangemessen, weil der Beklagte nach § 13.2 der Leasingbedingungen die Möglichkeit gehabt habe, nach Zahlung der insgesamt noch ausstehenden Leasingraten den Automaten bis zu dem Ende der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit weiter zu benutzen, vermag der Senat nicht zu folgen.
a) Anders als in dem der Entscheidung vom 1. März 1978 (VIII ZR 183/76 aaO) zugrunde liegenden Fall erlangt hier der Leasingnehmer die Möglichkeit der weiteren Nutzung nicht bereits nach Bezahlung der aufgelaufenen Rückstände und damit der Beseitigung des Verzuges, sondern erst dann, wenn er die Leasingraten für die gesaunte noch ausstehende Laufzeit - und zwar ohne Abzinsung - im voraus entrichtet.
b)	Wie der Senat in seinem aun 28. Oktober 1981 in der Sache VIII ZR 302/80 verkündeten Urteil, das zu dem Abdruck in BGHZ vorgesehen ist, ausgeführt hat, ist eine derartige Vertragsgestaltung nicht geeignet, die in der Kumulierung von Kündigungsrecht, Wegnahmebefugnis und Anspruch auf Zahlung aller weiteren Mietraten liegende, mit
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dem Leitbild des Leasingvertrages unvereinbare Äquivalenzstörung hinreichend auszugleichen.
aa) Da der Leasingnehmer nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 13.1 der Leasingbedingungen mit der Kündigung sein Besitzrecht verliert und ihm keine feste Frist zugestanden ist, innerhalb deren er noch Zahlung leisten und die Sache wiedererlangen kann, kann er mit einer weiteren Nutzung der Leasingsache nur rechnen, wenn er die verlangte Zahlung sofort nach Zugang der Kündigung leistet. Die in den beiden letzten Sätzen des § 13.1 aaO getroffene Regelung stellt insoweit ein zeitlich eng befristetes Angebot des Leasinggebers an den Leasingnehmer dar, durch alsbaldige Zahlung einen neuen Leasingvertrag mit demselben Inhalt für den Rest der ursprünglich vereinbarten Laufzeit abzuschließen. Zahlt der Leasingnehmer nicht sofort, so läuft er Gefahr, daß der Leasinggeber den Leasinggegenstand anderweitig vermietet oder veräußert. Typischerweise ist aber der Leasingnehmer, der nicht einmal die bis zur Kündigung fälligen Raten zahlen konnte, nicht in der Lage, sofort auch die bis zu dem Ende der "Gesamtmietzeit" zu zahlenden Mietraten aufzubringen. In aller Regel wird die Weiterbenutzungsbefugnis also praktisch nur ein nicht realisierbares Recht sein, das die Äquivalenzstörung lediglich scheinbar mildert.
bb) Darüber hinaus verschärft selbst die rechtzeitige Zahlung und erneute Übernahme der Sache die Belastung des Leasingnehmers in unvertretbarer Weise. Nach § 13.1 der Leasingbedingungen hat der Leasingnehmer die volle Summe
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aller Mietraten zu zahlen, ohne daß der dem Leasingnehmer dadurch entstehende Vorteil berücksichtigt wird. Der Leasinggeber erhält das auf eine längere Rücklaufzeit kalkulierte Kapital vorzeitig zurück und kann daraus zusätzlichen Zinsgewinn ziehen, während dem Leasingnehmer die für den Leasingvertrag typische Möglichkeit genommen wird, die Raten durch den vertragsgemäß vorausgesetzten Gebrauch der Leasingsache nach und nach zu erwirtschaften.
cc) Daß die Klägerin abweichend von der Regelung in § 13.1 der Leasingbedingungen im vorliegenden Fall bei der Berechnung ihrer Forderung tatsächlich eine Abzinsung vorgenommen hat, ändert daran nichts. Für die Entscheidung über die Unangemessenheit einer Klausel kommt es allein auf deren Inhalt an; eine wegen ihres Inhalts unwirksame Bestimmung wird nicht dadurch wirksam, daß der Berechtigte von ihr nicht in vollem Umfang Gebrauch macht.
dd) Die für den Fall der Vermietung oder Veräußerung der Leasingsache durch die Klägerin in den Leasingbedingungen vorgesehene Abrechnung des Erlöses (§ 13.1 aaO) mildert zwar die Belastung des Beklagten. Sie beseitigt sie aber nicht ausreichend. Denn der Beklagte bleibt trotz Beendigung des Vertrages und Rückgabe der Leasingsache verpflichtet, alle als Entgelt für die weitere Nutzung der Sache noch ausstehenden Raten sofort aufzubringen, selbst wenn als Erlös nur ein Bruchteil des Restwertes der Leasingsache erzielt wird.
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4.	Schließlich ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, daß die Klägerin den geltend gemachten Betrag - gestützt auf § 13.1 ihrer Leasingbedingungen
-	nicht unter dem Gesichtspunkt des sogen, pauschalierten Schadensersatzes beanspruchen kann. Zwar steht dem Leasinggeber, wenn er - wie hier - wegen Zahlungsverzuges des Leasingnehmers den Vertrag zu Recht fristlos gekündigt hat, das Recht zu, Schadensersatz zu verlangen (vgl.
zur Miete Gelhaar in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 553 Rdn. 7 und § 554 Rdn. 10 ff; Soergel/Kummer, BGB, 11. Aufl.
§ 553 Rdn. 12; zu dem Leasing Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag S. 176; Ernst-Gerald Koch, Störungen beim Finanzierungs-Leasing S. 186 ff; Senatsurteile vom 17. Januar 1968	- VIII ZR 207/65 = WM 1968, 281
= NJW 1968, 692 sowie vom 20. Mai 1970 - VIII ZR 197/68 = WM 1970, 907 = NJW 1970, 1313). Es ist dem Leasinggeber auch unbenommen, durch seine Vertragsbedingungen diesen Schadensersatzanspruch - und zwar innerhalb der von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen - zu pauschalieren (vgl. dazu BGHZ 67, 312). Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin hier jedoch keinen Gebrauch gemacht. § 13.1 der Leasingbedingungen enthält nach seinem klaren und eindeutigen Wortlaut ausschließlich eine Verfallklausel. An diesem Wortlaut muß sich die Klägerin als Verwenderin von Allgemeinen Geschäftsbedingungen festhalten lassen.
Sie hat im übrigen auch weder im vorprozessualen Schriftwechsel noch während des Rechtsstreits ihre Ansprüche
-	gestützt auf diese Klausel - bisher als pauschalierten Schadensersatz geltend gemacht. Schließlich wäre eine
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Umdeutung der in § 13.1 aaO getroffenen Klausel in eine wirksame Schadenspauschalierung vor allem deswegen nicht möglich, weil sie - als Voraussetzung einer Pauschalierung in derartigen Fällen - eine Abzinsung nicht vorsieht (vgl. dazu auch Koch aaO S. 187).
III. Einen Schadensersatzanspruch nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 326 in Verbindung mit §§ 249 ff BGB) hat das Berufungsgericht als nicht dargelegt angesehen; die Klägerin habe eine anderweitige Vermietung nicht versucht, sondern die Leasingsache veräußert? für einen unzureichenden Erlös bei der Veräußerung brauche aber der Beklagte nicht einzustehen.
Diese Ausführungen halten, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Recht gerügt hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Es entspricht dem Wesen des Finanzierungs-Leasings, daß der Leasinggeber bestrebt ist, mit den Leasingraten während der unkündbaren Laufzeit die ihm entstandenen Unkosten - insbesondere die Aufwendungen für die Beschaffung der Leasingsache - abzudecken und den erstrebten Gewinn zu erzielen. Gestalten die Vertragsparteien - wie hier (§ 2.2 der Leasingbedingungen) - den Vertrag dahin aus, daß die Mietraten während der Vertragszeit den Aufwand für die Beschaffung der Leasingsache sowie die Nebenkosten einschließlich der Finanzierung nicht voll decken (sogen. Teilamortisation), so gleicht die Verpflichtung des
 
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Leasingnehmers, auf Verlangen des Leasinggebers nach Ablauf der Vertragszeit die Sache zu einem von vornherein festgesetzten Kaufpreis (sogen. Restwert) zu erwerben, diese nur teilweise Amortisation aus (vgl. hier § 2.1 in Verbindung mit § 16 der Leasingbedingungen). In beiden Fällen orientiert sich bei fester Laufzeit der dem Leasinggeber durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entstandene Schaden an den ihm entgangenen Leasingraten (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. Oktober 1981 - VIII ZR 302/80); die durch eine etwaige Weitervermietung oder Weiterveräußerung erzielten Beträge sind dabei lediglich im Rahmen der Vorteil sausgleichung zu berücksichtigen.
2. Das hat das Berufungsgericht verkannt. Zwar hat die Klägerin, soweit den vorbereitenden Schriftsätzen zu entnehmen ist, die von ihr fälliggestellten Mietzinsraten nicht ausdrücklich hilfsweise auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzanspruchs geltend gemacht.
Eine dahingehende Deutung ihres Klagebegehrens lag jedoch bei vernünftiger Auslegung nahe. Das Berufungsgericht, an das die Sache aus diesem Grunde zurückverwiesen werden muß, wird daher zu prüfen haben, ob die geltend gemachten Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Schadensersatzleistung (s.o. unter III 1) begründet sind. Dabei wird es zu beachten haben, daß bei einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen oder bis zu einem vereinbarten Zeitpunkt unkündbaren Leasing vertrag die Schadenshöhe in aller Regel nach oben auf den Betrag des für diesen Zeitraum Vertraglich vereinbarten Mietzinses begrenzt ist, weil der Leasingnehmer im Falle der Vertragserfüllung zu weitergehenden Leistungen nicht verpflichtet gewesen wäre (Senatsurteil vom 28. Oktober 1981
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-	VIII ZR 302/80 unter IV 1 der Entscheidungsgründe m.w. Nachw.). Auch wird es - zu demindest bei der Festsetzung etwaiger Verzugszinsen - zu beachten haben, daß die Klägerin bis zu dem Ablauf der Laufzeit des Vertrages nur Zahlung in monatlichen Raten hätte fordern können, und daß ihr Schadensersatzanspruch deshalb für diesen Zeitraum ebenfalls nur ratenweise fällig werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1979 - VIII ZR 183/78 = WM 1979, 1104 = LM BGB § 535 Nr. 70 sowie vom 28. Oktober 1981
-	VIII ZR 302/80 unter V der Entscheidungsgründe).
Die Sache war mithin an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Braxmaier	Dr.	Hiddemann
 Hoffmann
Dr. Skibbe
 Treier