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BGH · VIII ZH 314/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZH 314/56

FGB § 346 (C)j BGB § 476 lleohtscatz: Ist auf Grund der allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Verkäufers Ä'ie Zurückhaltung von Fühlungen "wegen irgendwelcher vom Verkäufer nicht unerkannter Gr linde" ausgeschlossen, so darf der Käufer die Gablung des Kaufpreises nicht mit der Begründung verweigern, er sei cur Hinderung oder cum Anspruch auf Schadensersatz nach Gewährleistungsrecht berechtigt? er kann diese Ansprüche daher nur in Wege der Widerklage oder durch besondere Klage geltend machen Bus gilt auch dann, wenn die Oewiihrleistungscnsniüche durch die Bedingungen auf Rechbosserung beschränkt sind und die Nachbesserung erfolglos versucht worden oder unmöglich ist. November 1957 unter Mitwirkung des Senatopräcidentea Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Artl, Dr* Spieler, Br. Dorschei und Dr. Messner für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. der Beklagten das schriftliche Angebot der Klägerin, dem ihre Lieferungsbedingungen als Anlage beigefügt waren. Januar 1955 14 000,- DM; die Klägerin verrechneto außerdem auf ihre Forderung eine Retoure mit 69,- £!!.• Einen Teilbetrag von 735,10, DU machte sie in einem anderen Rechtsstreit geltend, der noch in der Berufungsinstanz schwebt. Die Klägerin sei deshalb zu dem Schadensersatz verpflichtet, weil sie hätte wissen müssen, daß die Ventilatoren für den beabsichtigten Zweck unbrauchbar seien. Sur Lieferung der 5 Sehaltereinsätze und 4 Kotorsehutz-schalter hat die Klägerin erwidert, ihre Unterlieferantin (AEG) habe auf die Reklamation der Beklagten am 6. 6 ihireh gebrannte Schutzschaltereinsätze und später 4 I-Iotoi’er-oc Lut:; schalt er uusgctauscht, jedoch nach ‘fachgemäßer Prüfung festgestollt, daß das Versagen nicht auf Materialfehlern beruht habe, sondern durch fehlerhafte Installation seitens der Beklagten verursacht worden sei. Aus diesem Grunde habe die unterliefcrentin auf Grund ihrer Lieferungsbedingungen die Vornahne des Austausches in Garantie abgeleimt- Sie, Klägerin, habe nach ihren Lieferungsbedingungen unter ITr. 12 für die von ihr nicht hergestellten sondern von Unterlieferanten benogenen Teile nur insoweit au haften, als sie gemäß der Haftung dieser Unterlieferanten Garantie leiste. Die Behauptung der Beklagten, ihr Inhaber habe das Angebot der Klägerin, dem. 476 BGB) unter £eschränkung der Haftung des Lieferers auf eine Nachbesserung schadhafter Teile in allgemeinen Lieferungsbedingungen ist als zulässig anzueehen* So hat das Reichsgericht keine Bedenken dagegen erhoben, wenn durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gewahr1 e 1 stungsansprüc he des Käufers für Sachmängel völlig ausgeschlossen werden, vorausgesetzt, daß den Käufer statt der Gewahr 1 ei stung’sans prttche ein Nachbesserung s r e c ht eingerüumt ist (RGZ 142, 355? Las bedeutet nach Auffassung des Reichsgerichts, de.3 diese Hreizeichnung mir insoweit, wirksam war, als die Nachbesseru.ng auch wirklich zur Beseitigung eines vorhandenen Mangels führte (BGIIZ 22, 90, 96); In dieser Entscheidung hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausgeführt, es sei bei der Vielschichtigkeit des heutigen Wirtschaftslebens nicht möglich, für den Ausschluß der Gewährlei stungsansprüche im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen allgemeine Grundsätze aufzustellen, es mögen unterschiedliche Grundsätze gelten, je nachdem * . Ec ist ,iedo;H auch unter diesen Gesichtspunkt den Scchvortrag der Parteien für das hier 2u beurteilende Vortragsverhältnis zwischen der Klägerin als einen Unterneimen, das sich nach ihrer Firmenbezeichnung mit Venvilatorenbau befaßt, und der Beklagten; deren Geschäftsbetrieb die Anlage von Zentralheizungen zu dem Gegenstand hat, kein Bedenken dagegen zu entnehmen, daß die Klägerin nach ihren VLB die Haftung flir Sachmängel auf die Verpflichtung nur Nachbesserung beschränkt und Schadensersatzansprüche (soweit dies gesetzlich zulässig ist) ausgeschlossen hat. Selbst wenn, wie die Ilevision meint, Gewährleistungsan-sprücJie der Beklagten deshalb auf gelebt wären, weil Hachbesser-ungsversuche erfolglos gewesen seien, so könnte sich die Beklagte ge gen liber dem Zahlungsanspruch hierauf deshalb nicht berufen.. 5 der VLB Zahlungen auch dann nicht zurückgehalten werden dürfen, wenn "Gegenansprüche oder Gründe" bestehen, die die Klägerin nicht anerkannt hat,«. Durch diese Klausel soll erkennbar siche.rgestellt werden, daß die vereinbarten Zahlungen ohne Rücksicht auf Hinwendungen' der Beklagten, insbesondere auch solcher, die zur Minderung berechtigen oder einen Anspruch auf Schadensersatz begründen, geleistet werden müssen, so daß die Beklagte wenn ihr Anspruch auf Hinderung oder Schadensersatz begründet wäre, auf ein Recht zur Rückforderung nach ifiaßgabe der getroffenen Vereinbarung geleisteter Zahlungen nach Klärung ihrer Einreden beschränkt wäre (vgl. Ui Das Berufungsgericht hat in diesen Bestimmungen eine geringere Einschränkung der Hechte des Bestellers als bei Ausschluß von Handlung Minderung und Schadensersatz mit der Erwägung erblickt, daß sie lediglich gegenüber den Nachbesserungs-Pflichten des Lieferers die Vorleistungspflicht des Bestellers bestimmten, seine Hechte auf Nachbesserung aber unberührt ließen. Denn die Erfüllung der soeben erörterten Vorleistungspflicht würde es nicht eus-schließon, daß die Beklagte die ihr bei unmöglicher oder erfolgloser Nachbesserung zustehenden Rechte sei es durch Widerklage oder in einem besonderen Verfahren geltend macht. Dem Berufungsgericht ist daher darin zuzustimmen, daß die erwähnten Beschränkungen <3er .Ansprüche des Bestellers und das unbedingte Verlangen nach Vorleistung der vereinbarten Zahlungen ohne Rücksicht auf die beschränkte Mängelhaftung der Klägerin weder eine sittenwidrige Abrede noch unzu demutbare Bedingungen darstelien, die' zu ihrer Nichtigkeit oder Nichtbeachtung nach § 242 BGB führen könnten. Wie diese Drage zu beurteilen wäre, wenn auch die Einreden zur Entscheidung reif wären, kenn in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, da dies hier nicht der Pall ist. es nicht gegen Treu und Glauben, daß die Klägerin auf .der Zahlungsbedingung beharrt, wonach sie gegenüber Einwendungen der Beklagten einen diesen vorgellenden Anspruch auf Leistung der vereinbarten Zahlung - gegebenenfalls als Vorleistung -haben soll, . Die Beklagte hat dort unter Beweis gestellt, bei der Besprechung am 15, November 1954 habe ddr Inhaber der Beklagten dem Vertreter der Klägerin erklärtj ihn interessierten die Lieferungsbedingungen der Klägerin nicht, es kämen einzig und allein die ihm durch die Be-satzungsmacht auferlegten Bedingungen in Betracht, Dem habe der Vertreter ler Klägerin nicht widersprochen, er habe das Verlangen der Beklagten durch sein Verhalten al.s Das Berufungsgericht hat dieses neue Beweismittel nicht zugelas8en und dies damit begründet, die Benennung des Zeugen hätte bereits im ersten Recht s.züge erfolgen können und sei nach der Überzeugung des Senats jedenfalls aus grober Nachlässigkeit unterblieben. Dieser Vorwurf sei nicht durch die Behauptung der Beklagten ausgeräumt worden, der Zeuge sei aus geschäftlichen Gründen von München abwesend gewesen und es sei auch nicht mehr bekannt gewesen, daß er bei diesem Gespräch zugegen gewesen sei. Frage, ob die Lieferungsbedingungen der Klägerin Vertragshe-standteil geworden seien, und der Bedeutung des von ihr zu führenden Beweises bewußt gewesen- V7enn sie trotzdem den Zeugen JIM nicht bereits in erster Instanz benannte, treffe sie mindestens der Vorwurf grober Nachlässigkeit, denn wenn Berger sich an den behaupteten Vorgang genau erinnern soll, so müßte sein Stiefvater, der Inhaber der Beklagten, sich bei Anwendung der von ihm zu fordernden Sorgfalt an die Anwesenheit dieses für ihn so wichtigen Zeugen bei den Vertragsverhandlungen am 15- November 1954 ebenfalls schon in erster In. stanz erinnert haben« Die behauptete geschäftliche Abwesenheit des Stiefsohnes von München vermöge die Beklagte nicht zu entlasten, da ihr Inhaber sich mit ihn hätte auf schriftlichem ./ege ve.rständigen können, falls er wirklich, was die Beklagte selbst nicht vorgetragen habe, von April 1955 bis zur Schluß-vsrhnndlung erster Instanz in der vorliegenden Sache an 7. ' Die Revision meint, unter Hinweis auf den sich aus dem Vorbringen der Beklagten ergebenden Umstand, daß ihr Inhaber in besonders starkem I&ße außerhalb seines Wohnsitzes tätig sein müsse, und darauf., Ben Ausführungen des ^Berufungsgerichts könnte nur dann nicht gefolgt werden, wenn der Beklagten nicht mehr bekannt war, daß der Zeuge bei der diesem Grunde keine Rückfrage bei dem Zeugen gehalten hätte da Erinnerungslücken nicht schon erfahrungsgemäß auf eine Nachlässigkeit schließen lassen» Das Vorbringen der Beklagter« in der Derufungsbegründung könnte zwar dahin verstanden werden., Daraus ist aber nicht ohne weiteres zu folgern, daß die Beklagte keinen Anlaß gehabt habe, den Zeugen hierüber schon erheblich früher während des ersten Rechtszuges zu befragen Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hätte nämlich die Verzögerung des Rechtsstreite durch eine Vernehmung des Zeugen namentlich im Hinblick auf die Möglichkeit der Bereitstellung des Beweismittels gemäß $ 272 b Abs» 2 Nr. 4 ZPO im Verhandlungstermin von 8. Aus sachlichen Gründen konnte von der Vernehmung des Zeugen wiederum nur unter eingehender Begründung der völligen Bedeutungslosigkeit seiner Aussage für die richterliche Entscheidung Abstand genommen werden» In dieser Richtung enthält das BerufTuiKBur^eil'.

Zitierte Normen: § 276 BGB
GrundBerufungsgerichtZeugeVLBNachbesserungInhaberKlägerin

Volltext der Entscheidung

2321 037
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i’ür das Nachschlagewerk !
/licht für die Amtliche Sammlung !
Gesetz? Allgemeine Geschäftsbedingungen?
FGB § 346 (C)j BGB § 476
lleohtscatz: Ist auf Grund der allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Verkäufers Ä'ie Zurückhaltung von Fühlungen "wegen irgendwelcher vom Verkäufer nicht unerkannter Gr linde" ausgeschlossen, so darf der Käufer die Gablung des Kaufpreises nicht mit der Begründung verweigern, er sei cur Hinderung oder cum Anspruch auf Schadensersatz nach Gewährleistungsrecht berechtigt? er kann diese Ansprüche daher nur in Wege der Widerklage oder durch besondere Klage geltend machen
 Bus gilt auch dann, wenn die Oewiihrleistungscnsniüche durch die Bedingungen auf Rechbosserung beschränkt sind und die Nachbesserung erfolglos versucht worden oder unmöglich ist.
Aktenzeichen; VIII ZH 314/56 Urt. des BGH v. 26. November 1957
OLG München
V'III
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Verkünde t laut Protokoll an 26c kovembor 1957 ::io it, Juc ti% sckretiir als Urkundsboaiiter der Geschäftsstelle
 ln It a m e n d e s , V o 1 1: e s
In dem Rechtsstreit
 cer iirna Hans Inhaber tiuns S
2entralheiziuigen und Installation,
 btrcüe
Volllasten, Berufungslelägerin und Rcvisionsklägeiin,
- Vi-ozoßbevollmi‘.cli bigt er:
Rechtsanwalt Dr*
gegen
 yie I’irna I
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Ventilatorenbau, Inhaber Günther i bei IiiflHA? Turbobe triebwerk,
 Rr’igerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Pro ce ßbevoIlmsohtigter:
Rechtsanwalt Dr.
hat der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vc»;\ 26. November 1957 unter Mitwirkung des Senatopräcidentea Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Artl,
 Dr* Spieler, Br. Dorschei und Dr. Messner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 26. April 1956 aufgehoben..
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver.vioocn, dem auch die Entscheidung über die Rosten der Revision übertragen v/1 rd.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
* 0
Die Beklagte bestellte in ihrem Schreiben vom 14. November 1954 bei der Klägerin 109 Luftheizgeräte verschiedener Leistung, wobei sie der Bestellung ihr mündlich bekanntgegebene preise zu Grunde legte und näher besprochene Abänderungen eines
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ihr gelieferten Mustergerätes verlangte. Ein Vertreter der Klägerin, Dipl. Ing.	Überbrachte	am	15»	November 1954
der Beklagten das schriftliche Angebot der Klägerin, dem ihre Lieferungsbedingungen als Anlage beigefügt waren. Bei seinem Besuch übergab ihm die Beklagte ihr Bestellschreiben vom 14-November 1954, wogegen Dipl.Ing. IjHHB ihr das schriftliche Angebot aushändigte. Dabei wurde die im Bestellschreiben der Beklagten enthaltene Zahlungsbedingung: "Die Bezahlung erfolgt spätestens 4 Wochen nach Rechmuigssbellung und Lieferung der Gerate" als maßgebend vereinbart. Die Geräte waren für Hallen bestimmt, welche die Beklagte in Kaiserslautern im Aufträge der französischen Besatzungsmacht mit Y/'armluftheizgerä-ten auszustatten hatte. Sie wurden in der Zeit vom 24. Dezember 1954 bis 5. Pebruar 1955 geliefert und von der Beklagten angebracht. Auf Grund von Nachbestellungen lieferte die Klägerin im Pebruar 1955 drei weitere Lufterhitzer. Auch sie wurden vom Beauftragten der Beklagten in Empfang genommen. Auf den berechneten Gesamtpreis von 30 369,- DM zahlte die Beklagte an 24. Januar 1955 14 000,- DM; die Klägerin verrechneto außerdem auf ihre Forderung eine Retoure mit 69,- £!!.• Einen Teilbetrag von 735,10, DU machte sie in einem anderen Rechtsstreit geltend, der noch in der Berufungsinstanz schwebt.
In vorliegendem Rechtsstreit hat die Klägerin Zahlung des Restbetrages von 15 566,90 KI nebst Zinsen seit 7. März 1955 verlangt, sodann ihre Klage um 33,90 DM ermäßigt und um. die Rechnungsbeträge für 6 tlotorschutzschalteroincätze und 4 Llotor-schutzSchalter mit insgesamt 238,- DLI erhöht. Demgemäß hat sie
 schließlich beantragt,
 die Beklagte cur Zahlung von 15 771,- DK nebst 8 $ Sinsen aus 10 QQO,- DM seit dem 7. Kürz 1955 sowie 5 e/> Zinsen von 5 533,- DM seit 7. März 1955 und von 238,- EM seit dem 5» September 1955 zu verurteilen.
Die Beklagte lehnt den Anspruch ab. Sie hat eingewandt, die gelieferten Lufterhitzer seien eine Fehlkonstruktion, denn sie liefen heiß und fräßen sich fest, Schon bei der ersten Probe-heizung an 1* Februar 1955 seien Mängel auf getreten., In der Fol gezeit hätten sich unausgesetzt weitere Mangel gezeigt.. Die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der' Klägerin, die unter TTr. 5 ein Zurückbehaltungsrecht und jegliche .Aufrechnung ausschlössen und unter iTr. 12 die Haftung für Mängel beschränkten, seien nicht Vertragsinhalt geworden.' Denn sie, Beklagte, habe das Angebot der Klägerin vom 15. November•1954 unter dem ausdrücklichen Hinweis zurückgewiesen, daß allein die Bedingungen ihres
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Schreibens vom 14. November 1954 maßgebend seien. Auf dieses Schreiben habe die Klägerin in ihrer Rechnung vom 27. Dezem-‘her 1954 selbst Bezug genommen. Sie verlange Hinderung und Sc ha densersatz. Der Mindenmgsanspruch belaufe sich auf mindestens 10 000,” DU. Die Klägerin sei deshalb zu dem Schadensersatz verpflichtet, weil sie hätte wissen müssen, daß die Ventilatoren für den beabsichtigten Zweck unbrauchbar seien. Die Kosten für den Ausbau und iSinbau der Ventilatoren würden 5 000,- DM betragen, Bei den SchutzSchaltern liege eine Falschlieferung vor. Da die Klägerin für. die Schäden an den Motor schütz scheitern hafte, sei auch ihre Forderuiig auf Zahlung von 238,- DM unbegründet. Auch insoweit seien die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin nicht Gegenstand der Vertragsbeziehungen.
Sur Lieferung der 5 Sehaltereinsätze und 4 Kotorsehutz-schalter hat die Klägerin erwidert, ihre Unterlieferantin (AEG) habe auf die Reklamation der Beklagten am 6. Harz 1955
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6 ihireh gebrannte Schutzschaltereinsätze und später 4 I-Iotoi’er-oc Lut:; schalt er uusgctauscht, jedoch nach ‘fachgemäßer Prüfung festgestollt, daß das Versagen nicht auf Materialfehlern beruht habe, sondern durch fehlerhafte Installation seitens der Beklagten verursacht worden sei. Aus diesem Grunde habe die unterliefcrentin auf Grund ihrer Lieferungsbedingungen die Vornahne des Austausches in Garantie abgeleimt- Sie, Klägerin, habe nach ihren Lieferungsbedingungen unter ITr. 12 für die von ihr nicht hergestellten sondern von Unterlieferanten benogenen Teile nur insoweit au haften, als sie gemäß der Haftung dieser Unterlieferanten Garantie leiste.
Las Landgericht hat die Beklagte zur Mahlung der Ilaupö-suhtiie antragsgemäß, der Zinsen jedoch unter Einschränkung hinsichtlich des Minsbeginns verurteilt.
Las Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurück-gev/icsen,
 Lie Beklagte erstrebt mit der Hevision die Abweisung der .'.läge, wühuar.d eie Klägerin beantragt, das ftcchtsnittel asurUck-ouweison.
Entscheidungsgründe:
1, Lao Landgericht hat angenommen, die Verkaufs- und Lio-ferungsbedingungen (nachstehend -kurz VLB) der Klägerin sei en Vertragsinhalt gev/orden, bis auf den Zahlungsmodus, der ander-weit vereinbart worden sei. Die Behauptung der Beklagten, ihr Inhaber habe das Angebot der Klägerin, dem. die VLB beigefligt ■ waren, unter dem ausdrücklichen Vorbehalt zurückgewiosen, daß für ihn die Bedingungen seines Schreibens vom. 1A- November 1954 allein maßgebend seien, sei nach der Aussage des Zeugen Lederin», nn unzutreffend. Auf Grund der VLB stehe der Beklagten weder ein Zurückbejic.ltungsrecht noch ein Lei3 tungsverweigeruiigsrecht
 
Das Berufungegericht ist der festste]lung und der rechtlichen .Beurteilung des Lpndgerichts beigetreten. Ein materiell-rechtliclior Jehl er critt bei der Beurteilung der VLB nicht zutage«. Sie enthalten unter ’’Kr. f> Zahlungsbedingungen” u-a, folgende Klauseln:
"Die Zurückhaltung von Behlungen wegen irgendwelcher, von uns nicht anerkannter Gegenansprüche"oder Gründe des Bestellers bezw. Empfängers ist unstatthaft, ebenso jegliche Aufrechnung. Eine Verschiebung der Zahlungstermine wegen von uns nicht verschuldeter Lioferungo-vernügerung findet nicht statt. Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhfi.lt en, wenn en dem Lieferungsgegenstend noch Nacharbeiten erforderlich sind, die zu den Gewährlei stungsverpflichtungen gehören,”
unter Abschnitt IVr. 12 Mängelhaftung und Gewährleistung
 bestimmen die VLB u. a. folgendes:
"Y'ir leisten Gewehr für die Bauart und Ausführung der Anlagen und Apparate auf die Dauer von 6 Monaten ab Hech-nunfisdatum (bei Tagund Nachtbetrieb 3 Honate). Die Hi-ngcl haftung verpflichtet uns, alle in der Gewährend t auf-tretendon Gewährsmängel zu beseitigen. Auf unser Verlangen sind die schadhaften Teile frachtfrei an uns einzusenden. Wandlung, Minderung und Schadensersatz sind in jedem ?alle ausgeschlossen.
Haftung geht stets nur bis zur Höhe des auf den schadhaften Teil entfallenden Fakturenbeti’ages. Darüber hinaus-gehende Verbindlichkeiten irgend welcher Art werden von uns abgelehnt.
Voraussetzung für die Mängelhaftung ist die Erfüllung der den Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungeil, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
j*Ür die mit unseren Gebläsen oder sonstigen Apparaten ir.it gelieferten, von uns nicht hergesteil len, sondern von Unterlieferanten bezogenen Teile (Elektro-Kotore, Wärmeaustauscher usw.) leisten wir gemäß den Haftungen dieser Unterlieferanten Carantie.
Joi Tiioferung ohne Aufstellung können Mangelrügen nur innerhalb 8 ‘Jagen nach Empfang der Gegenstände schriftlich erfolgen; bei Lieferung mit Montage können diese nur
 
innerhalb 14 Tagen nach Abreise des Monteurs erhoben werden*
Mir zugesicherte technische Eigenschaften, wird nur Gewähr geleistet, sofern die Aufstellung der gelieferten Gegenstände durch uns erfolgt.”
Der AusSchluß von Wandlung, Minderung und Schadensersatz (insoweit in dem gesetzlich zulässigen Umfang, §§ 276.. 476 BGB) unter £eschränkung der Haftung des Lieferers auf eine Nachbesserung schadhafter Teile in allgemeinen Lieferungsbedingungen ist als zulässig anzueehen* So hat das Reichsgericht keine Bedenken dagegen erhoben, wenn durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gewahr1 e 1 stungsansprüc he des Käufers für Sachmängel völlig ausgeschlossen werden, vorausgesetzt, daß den Käufer statt der Gewahr 1 ei stung’sans prttche ein Nachbesserung s r e c ht eingerüumt ist (RGZ 142, 355? LZ 1931; 1379$
 LH 1941, 1726). :3s hat in solchem Zusammenhang hervor gehoben, daß im Halle einer unmöglichen (Warn. Rspr. 1922 Nr, 10) oder unzulänglichen Nachbesserung oder im Palle, daß die Nachbesserung verweigert oder ungebührlich verzögert wird, der Käufer gleichwohl auf die GewährleistüngsanSprüche.zurückgreifen kann (RGZ 87, 335* 46, 266, 268; 142, 353* LZ 1931, 1379).
Las bedeutet nach Auffassung des Reichsgerichts, de.3 diese Hreizeichnung mir insoweit, wirksam war, als die Nachbesseru.ng auch wirklich zur Beseitigung eines vorhandenen Mangels führte (BGIIZ 22, 90, 96); In dieser Entscheidung hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausgeführt, es sei bei der Vielschichtigkeit des heutigen Wirtschaftslebens nicht möglich, für den Ausschluß der Gewährlei stungsansprüche im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen allgemeine Grundsätze aufzustellen, es mögen unterschiedliche Grundsätze gelten, je nachdem * . * ' . ** * ’ 1 * •	.
welche Ware den Gegenständ des Kaufvertrages bildet und zwischen welchen Vertragspartnern (Industrie, Großhandel, Einzelhandel, Verbraucher) Vertragsbeziehungen durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden sollen.
 
Biesen Erwägungen ist grimdcützlich beizutreten. Ec ist ,iedo;H auch unter diesen Gesichtspunkt den Scchvortrag der Parteien für das hier 2u beurteilende Vortragsverhältnis zwischen der Klägerin als einen Unterneimen, das sich nach ihrer Firmenbezeichnung mit Venvilatorenbau befaßt, und der Beklagten; deren Geschäftsbetrieb die Anlage von Zentralheizungen zu dem Gegenstand hat, kein Bedenken dagegen zu entnehmen, daß die Klägerin nach ihren VLB die Haftung flir Sachmängel auf die Verpflichtung nur Nachbesserung beschränkt und Schadensersatzansprüche (soweit dies gesetzlich zulässig ist) ausgeschlossen hat.
Selbst wenn, wie die Ilevision meint, Gewährleistungsan-sprücJie der Beklagten deshalb auf gelebt wären, weil Hachbesser-ungsversuche erfolglos gewesen seien, so könnte sich die Beklagte ge gen liber dem Zahlungsanspruch hierauf deshalb nicht berufen.. weil nach den Zahlungsbedingungen der Klägerin unter hr-. 5 der VLB Zahlungen auch dann nicht zurückgehalten werden dürfen, wenn "Gegenansprüche oder Gründe" bestehen, die die Klägerin nicht anerkannt hat,«. Durch diese Klausel soll erkennbar siche.rgestellt werden, daß die vereinbarten Zahlungen ohne Rücksicht auf Hinwendungen' der Beklagten, insbesondere auch solcher, die zur Minderung berechtigen oder einen Anspruch auf Schadensersatz begründen, geleistet werden müssen, so daß die Beklagte wenn ihr Anspruch auf Hinderung oder Schadensersatz begründet wäre, auf ein Recht zur Rückforderung nach ifiaßgabe der getroffenen Vereinbarung geleisteter Zahlungen nach Klärung ihrer Einreden beschränkt wäre (vgl. Koehler, Allgemeine Verkaufsbedingungen 1934, § 25 Seite 90). Baß dies der Sinn der soeben erörterten Klausel ist, ergibt auch die Bestimmung unter. Nr« 12 VLB, in der der Eintritt der Mängelhaftung von der Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen abhängig gemacht ist (vgl. zur Bedeutung solcher Klauseln Bobrowski, Liefer-.-ei|tr::£ .. und Lieferbedingungen 1956 S, 54, 85, 86)..
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 Das Berufungsgericht hat in diesen Bestimmungen eine geringere Einschränkung der Hechte des Bestellers als bei Ausschluß von Handlung Minderung und Schadensersatz mit der Erwägung erblickt, daß sie lediglich gegenüber den Nachbesserungs-Pflichten des Lieferers die Vorleistungspflicht des Bestellers bestimmten, seine Hechte auf Nachbesserung aber unberührt ließen. Diese Erwägung ist auch für den 3*811 zutreffend, daß die Nachbesserung unmöglich war oder daß N'achbesserungsversuche aus anderer. Grunde erfolglos geblieben sind. Denn die Erfüllung der soeben erörterten Vorleistungspflicht würde es nicht eus-schließon, daß die Beklagte die ihr bei unmöglicher oder erfolgloser Nachbesserung zustehenden Rechte sei es durch Widerklage oder in einem besonderen Verfahren geltend macht.
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Dem Berufungsgericht ist daher darin zuzustimmen, daß die erwähnten Beschränkungen <3er .Ansprüche des Bestellers und das unbedingte Verlangen nach Vorleistung der vereinbarten Zahlungen ohne Rücksicht auf die beschränkte Mängelhaftung der Klägerin weder eine sittenwidrige Abrede noch unzu demutbare Bedingungen darstelien, die' zu ihrer Nichtigkeit oder Nichtbeachtung nach § 242 BGB führen könnten.
Nach den hier v.orlisge^tdeh Umständen verfolgt die Klägerin ein rechtsschutzwürdiges Interesse, wenn sie ihr Vertrags-mäfj.vbs’- Recht durchsetzt, ohne auf die vielleicht lange Zeit in Anspruch nehmende gerichtliche Klärung der Einreden der Beklagten, die sie kraft.der Abrede nur als Gegenforderungen geltend machen kann,.zu-.warten. Wie diese Drage zu beurteilen wäre, wenn auch die Einreden zur Entscheidung reif wären, kenn in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, da dies hier nicht der Pall ist. Ebenso bedarf es keiner Erörterung, ob die Beschränkung der Sachmängelhaftung auch den Pall betrifft, daß der Sachmangel in einem Konstruktionsfehler liegt, den die Beklagte behauptet hat. Denn auch in diesem Palle verstieße
 
es nicht gegen Treu und Glauben, daß die Klägerin auf .der Zahlungsbedingung beharrt, wonach sie gegenüber Einwendungen der Beklagten einen diesen vorgellenden Anspruch auf Leistung der vereinbarten Zahlung - gegebenenfalls als Vorleistung -haben soll, .
II, Es kommt daher entscheidend darauf an, ob die VLB der Klägerin Inhalt des Vertrages geworden sind,
 Gegenliber dieser Feststellung des Berufungsgerichts rügt die Revision, der in der Berufungsbegründung benannte Zeuge Berger hätte vernommen werden müssen. Die Beklagte hat dort unter Beweis gestellt, bei der Besprechung am 15, November 1954 habe ddr Inhaber der Beklagten dem Vertreter der Klägerin erklärtj ihn interessierten die Lieferungsbedingungen der Klägerin nicht, es kämen einzig und allein die ihm durch die Be-satzungsmacht auferlegten Bedingungen in Betracht, Dem habe der Vertreter ler Klägerin nicht widersprochen, er habe das Verlangen der Beklagten durch sein Verhalten al.s Vertragsab-rede anerkannt.	;;	f
Das Berufungsgericht hat dieses neue Beweismittel nicht zugelas8en und dies damit begründet, die Benennung des Zeugen hätte bereits im ersten Recht s.züge erfolgen können und sei nach der Überzeugung des Senats jedenfalls aus grober Nachlässigkeit unterblieben. Dieser Vorwurf sei nicht durch die Behauptung der Beklagten ausgeräumt worden, der Zeuge sei aus geschäftlichen Gründen von München abwesend gewesen und es sei auch nicht mehr bekannt gewesen, daß er bei diesem Gespräch zugegen gewesen sei. Denn der Zeuge gehöre als Stiefsohn des Inhabers der Beklagten zu dem Kreis seiner nächsten Argehörigen. Die Beklagte sei sich sowohl in der vorliegender. Sache, die seit Juli 1955 anhängig sei, wie auch.schon in dem Vorprozeß, der im April '..955 begonnen habe, seit langem der Wichtigkeit der
 
Frage, ob die Lieferungsbedingungen der Klägerin Vertragshe-standteil geworden seien, und der Bedeutung des von ihr zu führenden Beweises bewußt gewesen- V7enn sie trotzdem den Zeugen JIM nicht bereits in erster Instanz benannte, treffe sie mindestens der Vorwurf grober Nachlässigkeit, denn wenn Berger sich an den behaupteten Vorgang genau erinnern soll, so müßte sein Stiefvater, der Inhaber der Beklagten, sich bei Anwendung der von ihm zu fordernden Sorgfalt an die Anwesenheit dieses für ihn so wichtigen Zeugen bei den Vertragsverhandlungen am 15- November 1954 ebenfalls schon in erster In. stanz erinnert haben« Die behauptete geschäftliche Abwesenheit des Stiefsohnes von München vermöge die Beklagte nicht zu entlasten, da ihr Inhaber sich mit ihn hätte auf schriftlichem ./ege ve.rständigen können, falls er wirklich, was die Beklagte selbst nicht vorgetragen habe, von April 1955 bis zur Schluß-vsrhnndlung erster Instanz in der vorliegenden Sache an 7. Oktober 1955 keine Gelegenheit zu mündlicher Rücksprache geJiabt habe• Baß die Berücksichtigung des neuen Beweisangebotes die Erledigung des.Rechtsstreite verzögern würde, bedürfe keiner näheren Darlegung«. ■ » ■	"
' Die Revision meint, unter Hinweis auf den sich aus dem Vorbringen der Beklagten ergebenden Umstand, daß ihr Inhaber in besonders starkem I&ße außerhalb seines Wohnsitzes tätig sein müsse, und darauf., daß bei ihm als Handwerker Rechtskenntnisse nicht vorauö^setzen seien, das Verhalten der Beklagten könne |5-unter solchen Umständen nicht als grobe Nachlässigkeit im ß: Sinne des § 529 ZRO angeseheh werden«.
Biesen Bedenken der Revision gegen die. Würdigung des Beru-^fungsgerichts kann* nicht zugestiimät werden. Ben Ausführungen des ^Berufungsgerichts könnte nur dann nicht gefolgt werden, wenn der Beklagten nicht mehr bekannt war, daß der Zeuge	bei der
^Unterredung am 15; November 1954 anwesend war und wenn sie aus
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diesem Grunde keine Rückfrage bei dem Zeugen gehalten hätte da Erinnerungslücken nicht schon erfahrungsgemäß auf eine Nachlässigkeit schließen lassen» Das Vorbringen der Beklagter« in der Derufungsbegründung könnte zwar dahin verstanden werden., daß der Zeuge sein unter Beweis gestelltes Wissen der-Beklagten erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz vermittelt bezw-. in Erinnerung gebracht habe. Daraus ist aber nicht ohne weiteres zu folgern, daß die Beklagte keinen Anlaß gehabt habe, den Zeugen hierüber schon erheblich früher während des ersten Rechtszuges zu befragen Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht. diesen Punkt hätte aufklären müssen. Denn die Zurückweisung des Beweismittels ist jedenfalls aus einem anderen Grunde zu beanstanden«
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Das Berufungsgericht hätte nämlich die Verzögerung des Rechtsstreite durch eine Vernehmung des Zeugen namentlich im Hinblick auf die Möglichkeit der Bereitstellung des Beweismittels gemäß $ 272 b Abs» 2 Nr. 4 ZPO im Verhandlungstermin von 8. Mürz 1956 mit nachprüfbarer Begründung feststellen müssen (BGH Urt. vom 11. November 1954 - III ZR 100/53 - ,
Ui ZPO § 272 b Nr. 2 = JR 1955, 303 und von 15. Dezember 1956 - IV ZR 160/56, LM ZPO § 272 b Nr. 3; RG YfarnRspr 1937 Nr. 140).' Dabei' wäre zu beachten gewesen, daß nur eine bei verständiger Würdigung des Rechtsganges ernstlich beachtliche Verzögerung in Betracht gezogen werden darf, nicht etwa schon ein nicht ins Gewicht fallender geringfügiger Zei.tablauf, der die Vernehmung des Zeugen zur Folge haben würde (vgl.RG HRR 1931, 877)
Aus sachlichen Gründen konnte von der Vernehmung des Zeugen wiederum nur unter eingehender Begründung der völligen Bedeutungslosigkeit seiner Aussage für die richterliche Entscheidung Abstand genommen werden» In dieser Richtung enthält das BerufTuiKBur^eil'. keine Ausführungen.
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Deshalb war das Berufungsurteil aufaulieben und die Sache «ur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht aurückauverweisen, das auch über die Kosten der '.Revision su entscheiden haben wirdo
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