Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München I -14. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 314/14 vom 19. Mai 2015 in dem Rechtsstreit LG München I - Az. 14 S 3661/14 vom 22.10.2014; AG München - Az. 417 C 22970/13 vom 20.01.2014; Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München I -14. Zivilkammer - vom 22. Oktober 2014 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.607,20 €. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Hessel Kosziol Dr. Achilles