Das gilt auch dann, wenn die Willenserklärung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt wird. März 1977 der Kündigung, weil die Vollmacht nicht in Urschrift beigefügt gewesen war. Die Klägerin begehrt mit der Klage die Feststellung, daß das Pachtverhältnis durch die Kündigung vom 22. Das Berufungsgerieht hat ausgeführt, ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, also auch eine Kündigung, könne nach Sinn und Zweck des § 174 BGB dann zurückgewiesen werden, wenn bei Vornahme desselben durch einen Bevollmächtigten dieser seine Vollmacht lediglich in beglaubigter Abschrift vorgelegt habe. Eine andere Beurteilung sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil das Kündigungsschreiben gemäß §§ 132 Abs. 1 BGB, 167 Abs. 2 ZPO durch den Gerichtsvollzieher zugestellt worden sei. 1. Es entspricht, soweit ersichtlich, allgemeiner Meinung, daß bei einer Kündigung durch einen Bevollmächtigten die Vorlage der Vollmacht in beglaubigter Abschrift grundsätzlich nicht ausreicht (Palandt/Heinrichs, BGB 40. 2. Entgegen der Ansicht der Revision gilt auch dann nichts anderes, wenn die Kündigung durch einen Rechtsanwalt erfolgt. Daraus, daß ein Rechtsanwalt gemäß § 1 BRAO ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist und daß seine Bevollmächtigung gemäß § 88 Abs. 2 ZPO im Prozeß vorausgesetzt wird, läßt sich nicht folgern, daß § 174 BGB nicht anwendbar ist, falls ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter bei einem einseitigen empfangsbedürftigen Rechtsgeschäft tätig wird. 3. Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß eine Kündigung durch einen Bevollmächtigten gemäß § 174 BGB zurückgewiesen werden kann, wenn bei Zustellung eines Kündigungsschreibens durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers die Vollmacht des Bevollmächtigten nicht in Urschrift, sondern in beglaubigter Abschrift vorgelegt wird. a) Zwar bestimmt § 167 Abs. 2 ZPO, daß, wenn eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt wird, bis zu dem Beweis des Gegenteils angenommen wird, daß sie Ist also gemäß § 132 Abs. 1 Satz 2 BGB bei der Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher §167 Abs. 2 ZPO anzuwenden, so besagt dies, daß der Gerichtsvollzieher bei Zustellung eines Kündigungsschreibens ebenso wie bei einer Zustellung im Bereich der Zivilprozeßordnung dem Zustellungsempfänger seinen Auftrag nicht nachzuweisen hat (Thomas/Putzo, ZPO 11. Das bedeutet indessen nur, daß es eines Nachweises des von Rechtsanwalt Dr. Sch|0BRdem Gerichtsvollzieher erteilten Zustellungsauftrags nicht bedarf.b) Aus § 167 Abs. 2 ZPO läßt sich nicht schließen, daß auch der in § 174 BGB vorgesehene Nachweis der Erteilung einer Vollmacht der Beklagten zur Kündigung des Pachtverhältnisses durch Rechtsanwalt Dr. SchjflBI entbehrlich war, wie die Revision unter Hinweis auf Stau- aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, regelt § 167 Abs. 2 ZPO lediglich die Förmlichkeiten einer Zustellung durch den Gerichtsvollzieher (vgl. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, daß der Gerichtsvollzieher das Schreiben vom 22. bb) Die in § 174 BGB enthaltene materielle Regelung, die bei einer Kündigung durch einen Bevollmächtigten die Vorlage von dessen Vollmacht erfordert, wird durch § 167 Abs. 2 ZPO nicht berührt. Nach den Motiven zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches (aaO) ist Zweck des § 174 BGB, demjenigen zu helfen, demgegenüber ein Bevollmächtigter im Namen eines anderen ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft vomimmt. Dem Schutzzweck des § 174 BGB ist aber nicht Genüge getan, wenn die Vollmacht nur in beglaubigter Abschrift vorgelegt wird. Denn aus deren Zustellung ergibt sich lediglich, daß die Vollmacht einmal erteilt war, dagegen nicht, daß sie bei Absendung des Kündigungsschreibens noch bestand, und nicht etwa unter Zurückforderung der Vollmachtsurkunde entzogen worden ist. Diese Ungewißheit entfällt nur, wenn die Urschrift der Vollmachtsurkunde vorgelegt wird. Lediglich in diesem Falle muß der Vertretene gemäß § 172 Abs. 2 BGB die Vertretung für und gegen sich gelten lassen. Da die Klägerin mithin dem Kündigungsschreiben des Rechtsanwalts Dr. Sch^flBb widersprechen konnte, war die Revision der Beklagten gegen das Berufungsurteil mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Nachschlagewerk: BGHZ: da nein BGB §§ 174, 132 Abs. 1; ZPO §§ 88 Abs. 2, 167 Abs. 2; BRAO § 1 Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen:gegenüber vomimmt, kann zurückgewiesen werden, falls der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nur in beglaubigter Abschrift vorlegt. Das gilt auch dann, wenn die Willenserklärung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt wird. BGH, Urt. v. 4. Februar 1981 - VIII ZR 313/79 - OLG Schleswig LG Lübeck BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 513/79 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 4. Februar 1981 S c h e i b 1 , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. der Witwe Marie geb. Jfli^straße 9 in EflM, 2. der Hausfrau Gertrud BdH geb. Std^f Jfl^straße tP \ * Beklagten und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen die Berliner Kindl Brauerei AG, vertreten durch ihren jetzigen Vorstand Dr. Fedor_I>4H^^ und Heinz TI Straße in Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Herz, Dr. Skibbe und Treier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Oktober 1979 wird auf Kosten der Beklagten zu-rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Rechtsvorgängerin der Klägerin hatten die Beklagten durch notariellen Vertrag vom 10. Februar 1958 ein Grundstück in Eflflfc, auf dem die Gaststätte "V^-Eck" betrieben wird, verpachtet. Das Pachtverhältnis sollte am 28. Februar 1978 enden, sich Jedoch um fünf Jahre verlängern, wenn es nicht ein Jahr vor Ablauf gekündigt wurde. Rechtsanwalt Dr. SchJ0Bl kündigte im Auftrag der Beklagten mit Schreiben vom 22. Februar 1977 den Pachtvertrag unter Beifügung einer beglaubigten Abschrift der Vollmacht der Beklagten. Das Schreiben wurde durch Vermittlung des Gerichtsvollziehers am 28. Februar 1977 der Klägerin zugestellt. Diese widersprach am 2. März 1977 der Kündigung, weil die Vollmacht nicht in Urschrift beigefügt gewesen war. Die Klägerin begehrt mit der Klage die Feststellung, daß das Pachtverhältnis durch die Kündigung vom 22. Februar 1977 nicht beendet worden ist. Die Beklagten beantragten Klageabweisung. Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage statt. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweistang die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgerieht hat ausgeführt, ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, also auch eine Kündigung, könne nach Sinn und Zweck des § 174 BGB dann zurückgewiesen werden, wenn bei Vornahme desselben durch einen Bevollmächtigten dieser seine Vollmacht lediglich in beglaubigter Abschrift vorgelegt habe. Grundsätzlich sei die Vorlage der Vollmachtsurkunde in Urschrift erforderlich. Die Klägerin habe daher die Kündigung der Beklagten zurückweisen dürfen. Eine andere Beurteilung sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil das Kündigungsschreiben gemäß §§ 132 Abs. 1 BGB, 167 Abs. 2 ZPO durch den Gerichtsvollzieher zugestellt worden sei. Denn die materiell-rechtliche Voraussetzung der Wirksamkeit einer Kündigung sei in § 174 BGB geregelt; § 132 Abs. 1 Satz 2 BGB verweise lediglich hinsichtlich der Förmlichkeiten der Zustellung auf die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung. II. Dagegen wendet die Revision sich ohne Erfolg. 1. Es entspricht, soweit ersichtlich, allgemeiner Meinung, daß bei einer Kündigung durch einen Bevollmächtigten die Vorlage der Vollmacht in beglaubigter Abschrift grundsätzlich nicht ausreicht (Palandt/Heinrichs, BGB 40. Aufl. § 174 Anm. 1; Erman/Westermann, BGB 6. Aufl. § 174 Rdn. 2; Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl. § 174 Rdn. 2; Soergel/Schultze-v. Lasaulx, BGB 11. Aufl. § 174 Rdn. 2; MUnchKomm z. BGB, § 174 Rdn. 3). 2. Entgegen der Ansicht der Revision gilt auch dann nichts anderes, wenn die Kündigung durch einen Rechtsanwalt erfolgt. Daraus, daß ein Rechtsanwalt gemäß § 1 BRAO ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist und daß seine Bevollmächtigung gemäß § 88 Abs. 2 ZPO im Prozeß vorausgesetzt wird, läßt sich nicht folgern, daß § 174 BGB nicht anwendbar ist, falls ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter bei einem einseitigen empfangsbedürftigen Rechtsgeschäft tätig wird. Überdies ist aus den Motiven zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bd. I S. 240) zu entnehmen, daß § 174 BGB auch bei Tätigwerden eines Rechtsanwalts anzuwenden ist. 3. Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß eine Kündigung durch einen Bevollmächtigten gemäß § 174 BGB zurückgewiesen werden kann, wenn bei Zustellung eines Kündigungsschreibens durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers die Vollmacht des Bevollmächtigten nicht in Urschrift, sondern in beglaubigter Abschrift vorgelegt wird. a) Zwar bestimmt § 167 Abs. 2 ZPO, daß, wenn eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt wird, bis zu dem Beweis des Gegenteils angenommen wird, daß sie 5 im Auftrag der Partei erfolgt sei. Das verhilft der Revision aber nicht zu dem Erfolg. Es wird sogar die Meinung vertreten, daß § 167 Abs. 2 ZPO außerhalb des Prozesses nicht gelte (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 39. Aufl. Anm. 2; Zöller/Stephan, ZPO 12. Aufl. § 169 Anm. 2; BayOblÄZ Neue Folge Bd. XV S. 516). Wie der erkennende Senat indessen ausgeführt hat (Senatsurt. v. 25. Januar 1967 - VIII ZR 173/64 = LM BGB § 766 Nr. 10 « NJW 1967, 823, 824 = WM 1967, 226, 227), verweist § 132 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Fälle, in denen eine Willenserklärung unter Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt wird, ganz allgemein auf die Anwendung der Zustellungsvorschriften der Zivilprozeßordnung. Von der Verweisung sind nur diejenigen Vorschriften ausgenommen, die eine Mitwirkung der Geschäftsstelle oder des Gerichts bei der Zustellung vorsehen oder die Zustellung von Anwalt zu Anwalt regeln. Ist also gemäß § 132 Abs. 1 Satz 2 BGB bei der Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher §167 Abs. 2 ZPO anzuwenden, so besagt dies, daß der Gerichtsvollzieher bei Zustellung eines Kündigungsschreibens ebenso wie bei einer Zustellung im Bereich der Zivilprozeßordnung dem Zustellungsempfänger seinen Auftrag nicht nachzuweisen hat (Thomas/Putzo, ZPO 11. Aufl. § 167 Anm. 2; Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl. § 167 Anm. II; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 167 Rdn. A III). Das bedeutet indessen nur, daß es eines Nachweises des von Rechtsanwalt Dr. Sch|0BRdem Gerichtsvollzieher erteilten Zustellungsauftrags nicht bedarf. b) Aus § 167 Abs. 2 ZPO läßt sich nicht schließen, daß auch der in § 174 BGB vorgesehene Nachweis der Erteilung einer Vollmacht der Beklagten zur Kündigung des Pachtverhältnisses durch Rechtsanwalt Dr. SchjflBI entbehrlich war, wie die Revision unter Hinweis auf Stau- dinger/Coing (BGB, 11. Aufl. § 174 Rdn. 3), Staudinger/ Dilcher (aaO § 174 Rdn. 5), Soergel/Schultze-v. Lasaulx (aaO § 174 Rdn. 6) und Erman/Westermann (aaO § 174 Rdn. 4) meint. aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, regelt § 167 Abs. 2 ZPO lediglich die Förmlichkeiten einer Zustellung durch den Gerichtsvollzieher (vgl. BGHZ 67, 271, 277). Nach dieser Vorschrift wird vermutet, daß der Gerichtsvollzieher das Schreiben vom 22. Februar 1977 im Auftrag des Rechtsanwalts Dr. Sch^^Hp zugestellt hat. bb) Die in § 174 BGB enthaltene materielle Regelung, die bei einer Kündigung durch einen Bevollmächtigten die Vorlage von dessen Vollmacht erfordert, wird durch § 167 Abs. 2 ZPO nicht berührt. Nach den Motiven zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches (aaO) ist Zweck des § 174 BGB, demjenigen zu helfen, demgegenüber ein Bevollmächtigter im Namen eines anderen ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft vomimmt. Denn der andere gerät insofern in eine ungünstige Lage, als er, wenn der Bevollmächtigte sich nicht durch eine Vollmacht ausweist, keine Gewißheit darüber hat, ob der Vertretene das Rechtsgeschäft gegen sich bzw. für sich gelten lassen muß, weil bei einseitigen Rechtsgeschäften gemäß § 180 Satz 1 BGB eine Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig ist. Deshalb wird dem Empfänger das Recht gegeben, ein ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde vorgenommenes einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten unverzüglich zurückzuweisen. Dem Schutzzweck des § 174 BGB ist aber nicht Genüge getan, wenn die Vollmacht nur in beglaubigter Abschrift vorgelegt wird. Denn aus deren Zustellung ergibt sich lediglich, daß die Vollmacht einmal erteilt war, dagegen nicht, daß sie bei Absendung des Kündigungsschreibens noch bestand, und nicht etwa unter Zurückforderung der Vollmachtsurkunde entzogen worden ist. Diese Ungewißheit entfällt nur, wenn die Urschrift der Vollmachtsurkunde vorgelegt wird. Lediglich in diesem Falle muß der Vertretene gemäß § 172 Abs. 2 BGB die Vertretung für und gegen sich gelten lassen. III. Da die Klägerin mithin dem Kündigungsschreiben des Rechtsanwalts Dr. Sch^flBb widersprechen konnte, war die Revision der Beklagten gegen das Berufungsurteil mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Braxmaier Hoffmann Merz Dr. Skibbe Treier