1952, daß sie zu Gunsten der Klägerin und im Aufträge der 2 Nebenintervenientin für die Erfüllung eines Lieferkontrak-j tes von 3000 to Ammonsulfat auf Grund des Staatsvertrages J EAB 0419/16/16 die selbstschuldnerische Bürgschaft über | 16.128 LM, gültig bis 15« Juni*1952 übernehme. Der Brief enthielt auch die Bedingungen für die Auslösung der Akkreditive, die mit den von der Firma KaBB§-Chemie nach ihrem Schreiben vom 28. Mit Fernschreiben vom 9# Mai 1953 teilte die Nebenintervenient in der Klägerin mit, daß-die Bedingungen ihres Akkreditivs für den Lieferanten des Ammonsulfats - die Vorlage eines Seekonhossements (Bill of lading) - nicht tragbar seien. 1952 die Nebenintervenientin an einen Bescheid über'die Lieferung des Ammonsulfats erinnert hatte-, „erklärte diese mit Schreiben vom 23« Mai 1952, die Partie sei ihr von der aus der Hand genommen worden und sie habe keinerlei rechtliche Handhabe gehabt, sich dagegen zu wehren« Zu einer Lieferung des Ammonsulfats ist es nicht mehr gekommen» Die Klägerin nimmt die Beklagte aus der mit Schreiben vom 28« April 1952 angeblich geleisteten Liefergarantie in Anspruch» Sie hat,* nachdem sie die Folgerung an die Laflflfe-bank und GflB* ent rale KJHMHHHHMV abgetreten hat, mit der Klage von der Beklagten die Zahlung von 16,128 DM an die Abtretungsempfängerin verlangt« Die Beklagte hat der Nebenintervenientin den Streit verkündet« Diese ist dem Rechtsstreit beigetreten. Die Erklärung der und HaflMttbank in der Rechtsvorgängerin der Beklagten, faßt das Berufungsgericht als ein Bürgschaftsversprechen für die Erfüllung der Vertragsstrafe auf« Die Auslegung der genannten Vereinbarungen wird von der Revision nicht angegriffen. Io Sie meinen einmal, ein Kaufvertrag zwischen der Kläger rin und der Firma Ka((Bfc-Chemie sei mangels vollständiger Einigung, .insbesondere über die Gestellung des Akkreditivs, nicht wirksam zustande gekommen. Sein Inhalt lasse nicht erkennen, daß die Vertragsparteien die Wirksamkeit des vön ihnen geschlossenen Kaufvertrages noch von der Einigung über weitere Funkte hätten abhängig machen wollen. April 1952, daß das "entsprechende" Akkreditiv zu stellen sei, ergebe, daß die Vertragsparteien sich über die Art und Weise der Akkreditivgestellung zu demindesten grundsätzlich einig gewesen seien. Diese Feststellung des Berufungsgerichts über den Willen der Parteien greift die Revision mit der Rüge an, der im Schriftsatz der Nebenintervenientin vom 4. In diesem Schriftsatz des ersten Rechtszuges hatte die Nebenintervenientin vorgetragen, die Wirksamkeit des Vertrages sei zunächst einerseits von der Beibringung einer Diefergarantie durch die Verkäuferin, zu dem, anderen von einem perfekten.Abschluß über den Verkauf der Ammonsulfat lief erung zwischen der Klägerin und einem Interessenten abhängig'gewesen. Erst Ende April, und zwar nachdem ein Herr die Klägerin .persönlich aufgesucht habe, sei es zu dem endgültigen Abschluß des Vertrages ge-* kommen. Es führt aus, offensichtlich hätten die Vertragsparteien wegen ihrer Unerfahrenheit in solchen Geschäften die Schwierigkeiten, die mit der Erfüllung des von ihnen fest abgeschlossenen Kaufvertrages verbunden gewesen seien, gar nicht erkannt, so daß sie nicht daran hätten denken können, diesen Schwierigkeiten durch'eine eingehende Regelung des Vertragsverhältnisses Herr zu werden. Bas Berufungsgericht hätte zusätzlich auf das von der Firma Ka®(®-Chemie unwidersprochen hingenommene Schreiben der Klägerin vom 17.. Ein solcher besteht nur, wenn die Parteien sich nicht über Punkte geeinigt haben, Uber die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung hatte getroffen werden sollen. Im vorliegenden Pall haben die Parteien aber nach der bindenden Feststellung des Berufungsgerichts über weitere Punkte als die im Vertrage geregelten keine Vereinbarung treffen wollen, weil sie glaubten, schon mit der getroffenen Abrede ihr Ziel erreichen zu können. Die Revision hält diese Auffassung aufrechte Sie meint offenbar, die Forderung auf Vertragsstrafe, wegen deren Nichterfüllung die Klägerin die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Bürgin in Anspruch nehme, rühre aus einem Vertrage her, der einen anderen Inhalt habe als derjenige, der der Bürgschaft der und bank zugrunde gelegen habe), die Hauptschuld, auf die sich die Bürgschaft bezogen habe, sei also nicht entstanden. Selbst wenn, wie die Nebenintervenientin glaubt, die Parteien des Bürgschaftsvertrages davon ausgegangen wären, der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Firma Ka^HhChemie werde zu den Lieferungsbedingungen abgeschlossen, zu denen das Ammonsulfat von den Le^MhWerken aus geliefert werde, würde es nicht an einer Hauptschuld fehlen, für die die Beklagte sich wirksam hätte verbürgen können. Lie Bedingungen, unter denen die Klägerin das'Ammonsulfat gekauft hatte, wichen aber von den Bestimmungen des ,,Staatsvertrages,f nur insofern ab, als der Kaufvertrag mit der Klausel «fob« Unstreitig hat die Pinna KaMB-Chemie auch nicht etwa deshalb die Lieferung des Ammonsulfats verweigert, weil sie die Kosten der Übernahme der Ware auf das Schiff habe tragen sollen. Im übrigen greift auch die Erwägung des Berufungsgerichts durch, es sei für die von der Bank erklärte Haftungsübernahme ohne Bedeutung, daß diese sich nach dem Wortlaut ihrer Erklärung zur Erfüllung eines Lieferkontrakts aufgrund des "Staatsvertrages" verpflichtet habe. Es hat vielmehr er-kexmbar gemeint, die Bürgschaft habe sich auf die Erfüllung des Kaufvertrages bezogen, so wie ihn die Klägerin und die Firma Ka®H®-Chemie abgeschlossen hätten« Die Bezugnahme auf den «Staatsvertrag« habe lediglich kennzeichnen wollen, daß es sich um Ware handele, die aufgrund dieses «Staatsvertrages« dem Verkäufer zur Verfügung stehe. Hierzu meint das Berufungsgericht, dem Umstand, daß die Klägerin die Ahnabmegarantie nicht erbracht habe, komme* für das Ausbleiben der Lieferung keine Bedeutung zu. Nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts ist aber die Tatsache, daß die Klägerin die Abnahmegarantie nicht erbracht hat und die Firma KatfH^Chemie sich damit1 einverstanden erklärt hat, für das Ausbleiben der Lieferung ohne Bedeutung gewesen. Ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils haben die Beklagte und die Nebenintervenientin selbst auch niemals behauptet, die Firma KaflBH-Chemie habe den Kaufvertrag nicht erfüllt, weil die Abnahmegarantie gefehlt. Z« Hach Ansicht der Revision sollen die Klägerin und.die Firma Ka^(B^3hemie auch insofern nach Übernahme der Bürg-schaft den Umfang der Hauptverpflichtung verändert haben, als die Firma Ka^HV-Chemie sich darauf eingelassen habe, daß das Akkreditiv von der Klägerin nicht wie im Vertrage-vereinbart, innerhalb 5 Tagen nach Vertragsschluß, sondern erst am 2. • Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin wäre nach ihrer unwidersprochenen Behauptung in der Lage gewesen, die geforderte Sicherheit in der Fünftagefrist zu erbringen, wenn die Verkäuferin ihr rechtzeitig eine Anweisung über die Verteilung der Akkreditivsumme erteilt hätte« La die Firma KaHV-Chemie ihr diese Anweisung aber erst in ihrem Schreiben vom 28. Hach dieser Feststellung haben die Klägerin und die Firma KaflJJhChemie eine Vereinbarung über die spätere Gestellung des Akkreditivs nicht geschlossen. der Klägerin rechtzeitig Anweisungen über die Verteilung der Akkreditivsumme zu geben und die Klägerin das Akkreditiv erst nach Eingang der Anweisungen stellte, so kann darin eine Vereinbarung nicht gefunden werden. 3« Fehl geht auch die Berufung der Revision'darauf, das Berufungsgericht habe festgestellt, daß im Vertrage eine Lauffrist des Akkreditivs bis Mitte Mai 1952 vorgesehen gewesen sei und daß diese Prist von den Parteien des Vertrages bis Ende Mai 1952 verlängert worden sei« Bie Ausführungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht die Annahme der Revision, daß die Bürgschaft durch ein Rechtsgeschäft der Klägerin und der Birma KaflB-Chemie erschwert worden sei« Bas Berufungsgericht hat lediglich ausgeführt, die Beklagte könne nicht mit dem Einwand gehört werden, daß die Laufzeit der zur Verfügung gestellten Akkreditive zu kurz bemessen gewesen sei« Bie Begrenzung der Binlösungsfrist für diese bis 15* Mai 1952 habe den ursprünglichen Abmachungen zwischen den Vertrags-. Angesichts dieser Vereinbarung hätte sich die Klägerin, so meint das Berufungsgericht, auf eine Verlängerung der Akkreditivfrist bis Ende Mai 1952 überhaupt nicht einzulassen brauchen. Bie Verlängerung der Lieferfrist und die damit in Zusammenhang stehende Verlängerung der Lauffrist des von der Klägerin gestellten Akkreditivs haben also nach der Auslegung des Berufungsgerichts die Verpflichtung der Firma KdflMhChemie gerade nicht erhöht, sie gereichten ihr vielmehr zu dem Vorteil, da . Io Die'Beklagte hat schließlich eingewendet, ein Anspruch der Klägerin auf Vertragsstrafe sei nicht begründet, da die Erfüllung des Kaufvertrages aus Gründen unterblieben sei, die die Klägerin zu vertreten habe« Bas von der Klägerin gestellte Akkreditiv habe nicht den mit der Firma Ka(MB-Chemie getroffenen Vereinbarungen entsprochen und sei nicht geeignet gewesen, der Firma KaflHB-Chemie die Möglichkeit zu eröffnen, sich die zu liefernden Waren zu beschaffen. April 1952 genannten «entsprechenden11 Akkreditiv ein solches verstanden haben, das der Firma Kamp-Chemie die Möglichkeit zur Weiterleitung an die Vorverkäuferin geboten habe; Lie Auslösungsbedingungen für ihr Akkreditiv, die die Klägerin in ihren Briefen vom 2. meint das Berufungsgericht, über die Bedingungen, die die Firma TPHP-P^arma hinsichtlich der von der Firma Kafllm* Chemie zu erbringenden Akkreditive gestellt habe, insofern hinausgegangen, als die Klägerin auch die. Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist, wie die Revision mit Recht rügt, nicht frei von Rechtsirrtum. Die Birma Ka^HhChemie könnte, wie auch das Berufungsgericht zugrundelegt, von der Lieferpflicht befreit worden sein, wenn die Klägerin das Akkreditiv nicht in der vertragsmäßigen Form und Frist gestellt hat. Zur Entscheidung, ob der Rücktritt begründet sei, bedurfte es der Auslegung, welchen Inhalt nach den zwischen der Klägerin und der Firma KaflHP-Chemie getroffenen Vereinbarungen das von der Klägerin zu stellende Akkreditiv haben mußte? Die Entscheidung des Berufungsgerichts wäre, ohne daß es auf die Wirksamkeit des ausgesprochenen Verzichts ankäme, allerdings aufrecht zu erhalten, wenn die zur Verfügung gestellten Akkreditive nur solche Auslösungsbedingungen enthalten hätten, wie sie die Pirma Ka^^-Chemie aufgrund des Kaufvertrages hätte hinnehmen müssen. Die Beklagte und die Nebenintervenient in haben selbst nicht behauptet, daß die Vertragsparteien ausdrücklich eine Abrede über den Inhalt des zu stellenden Akkreditivs getroffen hätten. vorgetragen, die Klägerin habe statt der Eröffnung eines Akkreditivs in der vereinbarten Form einen fremden Kreditbrief benutzt, auf dessen Gestaltung und Dauer sie keinen Einfluß habe nehmen können« Dieser habe Bedingungen enthalten, die von der Verkäuferin nicht hätten akzeptiert werden können« Um welche Bedingungen im einzelnen es sich gehandelt haben soll, hat die Nebeninteryenientin nicht gesagt« Das Berufungsgericht stellt hierzu aber ausdrücklich fest, die von der Klägerin gesetzten Bedingungen für die Auslösung- des Akkreditivs hätten mit den Bedingungen, die die Firma Ka®H§-Chemie selbst gegenüber ihrer Verkäu-ferin eingegangen sei, bis auf die Beibringung eines Seekonnossements und einer Konsulatsfaktura übereingestimmt« Es geht also erkennbar davon aus, daß die Firma KaflHV* Chemie die angeblich auch zur Bedingung gemachte Vorlegung der Controlco-Bescheiniguiig nicht beanstandet habe« In dieser Auffassung wird es von dem im Berufungsurteil erwähnten Fernschreiben der N eb enint erveni ent in vom 9 «Mai 1952 gedeckt, in dem nur die Vorlegung des Seekonnossements und der Konsulatsfaktura beanstandet wurden« Die Hevision stellt es ebenfalls nur auf diese beiden Urkunden ab« Aus der verlangten Vorlegung der Konsulatsfaktura mag ,die Be- In dieser Richtung läßt das Berufungsgericht es an einer Auslegung des zwischen der Klägerin und der Firma Ka(fl0-Chemie geschlossenen Vertrages fehlen. Es meint vielmehr, die Vertragsparteien hätten vermutlich vereinbart, das Akkreditiv solle so beschaffen sein, daß es der Firma KaBBB-Chemie als Kreditunterläge gegenüber ihrer Verkäuferin, der Firma TflHB-Pharma» dienen könne, daß es.also solche Auslösungsbedingungen.enthalte, wie sie ein von der Firma Ka^BhChemie der Firma 3H|jjBJ-Pharma zu stellendes Akkreditiv hätte enthalten müssen. Da das von der Firma TfHHI-Pharma verlangte Akkreditiv ein Seekonnossement nicht versah, könnte, wenn die Vermutung des Berufungsgerichts zuträfe, allerdings ein Akkreditiv, das zugunsten der Firma Ka®HI-Chemie nur bei Vorlegung eines Seekonnossements ausgelöst wurde, vertragswidrig gewesen sein. Da, wie noch auszuführen ist, der Senat auch nicht bereits zugunsten der Beklagten erkennen kann, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Firma Ka4HR~Chemie hatte dagegen das Ammonsulfat unter der Bedingung "fas" gekauft, war also zur Zahlung bereits verpflichtet, sobald die Ware an dem vom Käufer bestimmten Ladeplatz in dem benannten Verschiffungshafen Längsseite Schiff geliefert worden war* Ein von ihr der Firma Pharma zu stellendes Akkreditiv durfte danach'möglicherweise als Auslösungsbedingung nicht ein Bordkonnossement, sondern höchstens ein Übernabmekonnossement vorsehen, das Uber Güter ausgestellt wird, die zur Beförderung übernommen,, aber noch nicht an Bord genommen sind (§ 642 Abs« 5 HGB). Die Beklagte und die Webenintervenient in scheinen auch in Wahrheit sich nur dagegen wenden zu wollen, daß die Klägerin ein Akkreditiv mit der Bedingung, daß ein Bordkonnossement und nicht ein Öbemahmekonnossement vorzulegen sei, gestellt hat* Für die Auslegung, von welcher Art Dokumente die Ver- tragsparteien die Auslösung des Akkreditivs haben abhängig machen wollen, könnte auch der Umstand von Bedeutung sein, daß ein Bordkonnossement der "fob**-Klausel des Kaufvertrages entsprach* durch den die Klägerin die Ware gekauft hatte» Wenn die Firma Ka^BPf-Chemie ihrerseits die Ware unter der Klausel «fas« gekauft hatte, so war es grundsätzlich ihre Sache und nicht Sache der Klägerin, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine glatte und pünktliche Abwicklung des mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrages zu erreichen. Die von der Beklagten und der Nebenintervenientin dem Kaufvertrag gegebene Auslegung, daß die Klägerin auch der Firma KaJBB^Chemie ein Akkreditiv mit einer der "fas«-Klausel entsprechenden Auslösungsbedingung habe stellen sollen, enthält einen bisher nicht ausgeräumten Widerspruch zu der Vereinbarung, daß die Firma KaJBB-Chemie die Ware «fob« zu liefern habe« 1 o Die Revision macht geltend,, der Kaufvertrag sei auch deshalb hinfällig geworden, weil die Klägerin das Akkreditiv verspätet gestellt habe. Das Berufungsgericht meint, die Gestellung könne nicht als verspätet angesehen werden, da die Birma Ka^U^-Chemie erst mit Schreiben vom 28. Das Berufungsgericht legt den Kaufvertrag also dahin aus, daß die Klägerin erst nach Erhalt der Anweisung das Akkreditiv habe zu stellen brauchend Diese Auslegung läßt einen Verstoß gegen Verfahrensund Auslegungsvorschriften nicht erkennen. 20 Fehl geht auch die Berufung der Bevision darauf, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Webenintervenientin die Säcke, in denen das Ammonsulfat geliefert werden sollte, habe stellen müssen und dafür Sicherstellung durch ein Akkreditiv verlangt habe. Wenn die Revision darauf verweist, die Dringlichkeit sei daraus hervorgegangen, daß das Akkreditiv nach den VeD>-einbarungen der Vertragsparteien innerhalb von fünf Tagen habe gestellt werden sollen, so übersieht sie, daß diese Vereinbarung sich auf die Gestellung eines Akkreditivs schlechthin, nicht aber auf die zusätzlich verlangte Abzweigung eines Akkreditivs von 13o500 Dollar zugunsten der Nebenintervenientin bezog. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Nebenintervenientin habe es sich selbst zuzuschreiben, daß ihr eine Sicherung erst aufgrund der Mitteilung der Klägerin vom 5« Mai 1952 zuteil geworden sei, begegnet deshalb keinen Bedenken. Das Berufungsgericht hat erkennbar die zutreffende Auffassung vertreten, £ es sei Sache der Nebenintervenientin gewesen, sich wegen Abzweigung eines entsprechenden Teiles des Akkreditivs beschleunigt an die Klägerin zu wenden, wenn sie nicht ohne vorherige Sicherung die zur Füllung notwendigen Sacke beschaffen wollte« ... Sie hat in den Tatsacheninstanzen keine Gründe vorgetragen, aus denen die Beklagte nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Batseinholung mit einer von der ihrigen abweichenden Hechtsansicht nicht hätte zu rechnen brauchen. Die Revision kann schließlich auch nicht mit der Rüge gehört werden, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die Klägerin ein mitwirkendes Verschulden treffe. Die Nebenintervenientin meint, das Berufungsgericht habe angenommen, daß das gesamte Handelsgeschäft einer gründlichen Regelung bedurft hätte und daß .die Vertragspartner wegen ihrer Unerfahrenheit in solchen Geschäften die Schwierigkeiten, die mit der Erfüllung des von ihnen abgeschlossen Auch von diesem Standpunkt aus brauchte das Berufungsgericht nicht zu der Auffassung zu gelangen, daß ein Anspruch der Klägerin auf Vertragsstrafe etwva nach Treu und Glauben entfalle oder ihr nur ein geminderter Anspruch VIc Eie Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe sich nicht mit den zur Aufrechnung gestellten Forderungen der Firma Ka|((j§-Chemie und der Beklagten auseinandergesetzt» Eines Eingehens auf diesen Angriff bedarf es nicht, Der Nebenintervenientin bleibt es überlassen, in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht diese Ansprüche geltend zu machen.
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Till 2R 313/56
* Verkündet am 14. Februar 1958 HHi} Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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I m Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
•Bank, jetzt
Bank Aktiengesellschaft
der _____________ .
Zweigstelle in
str ^ vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr.Z
MflBBiNVund vfMMP,
Beklagten,
2.
der Firma Vi< in BflBi SO
Zuckerhandei Dr .Wolfgang B( SVBHl Straße M,
Streithelferin der Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt
gegen
die Firma Gesellschaft mit beschränkter Haftung
in Liquidation in Straße 4,
vertreten durch den Liquidator Br,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
~ Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt
hat der Till. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann sowie der Bundesrichter Br.* Gelhaar, Artl, Br. Mezger und Br. Messner
für Recht erkanntg
Auf die Revision der Streithelferin des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-
fericlits in Neustadt an -der Weinstraße vom • Mai 1956 aufgehoben.
Die Sache v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver- ' wiesen, dem. auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird*
Von Rechts wegen
* Tatbests^d^s
Die Klägerin führte am 16. April 1952 mit der Firma
. i.
KaPPP-Ch em i e GmbH in Fppppppppp Verhandlungen wegen des Ankaufes von*3OOO Tonnen Ammonsulfat aus der Produktion der lefpBPpl hei MePPPPP. Di® Ware sollte der Firma Kappp-Chemie über die Firma TpPP^-Pharma AB in Stpp^PI geliefert werden. Die Klägerin wollte sie über die Firma in Koflppppp' nach Mappp weiterveräußern«,
Ober das Ergebnis der Kaufverhandlungen sandte die Firma Kappp-Chemie der Klägerin am 16. April 1952 ein Bestätigungsschreiben folgenden Inhalts §
«Wir bestätigen Ihnen hiermit unsere soeben gehabte Unterredung betreffend Übernahme von
3 000 to Ammonsulfat, 21 <f> Nitratgehalt in 4~5fachen Papiersäcken verpackt7 brutto für netto.
Hiernach'werden Sie diese Partie zu dem Preise von 64* — per 1 000 l:g von uns fob Hpppp geliefert übernehmen. Wir werden Ihnen eine 2 #ige Liefergarantie auf die von Ihnen gewünschte Bank sofort erstellen. Innernalb von 72 Stunden erhalten wir von Ihnen die 2 #ige Abnahmegarantie und innerhalb von spätestens 5 Tagen das entsprechende Gesamtakkreditiv. Beide sind zu stellen bei der Hepppppl Bank in FpPPPjpPPP zu unseren Gunsten. Die Ware wird in der ersten Hälfte Mai 1952 abgeliefert, jedoch erhalten Sie noch rechtzeitig Bescheid, damit der Seedampfertermin festgelegt werden kann«w
Dieses Schreiben beantwortete die Klägerin ai IT* April 1952 mit Schreiben nachstehenden Wortlautes
«Wir bestätigen unsere gestrige persönliche Unterredung und den Empfang Ihres Schreibens vom 16. ds.Mts., wonach Sie uns
3 000 Tonnen Ammonsulfat, 21 # Nitratgehalt, in 4-5fachen Säcken verpackt, brutto für netto zu dem Preise von 64 — per 1 000 kg ab HPppjP verkauft liaben. Die Ware wird in der ersten Hälfte Mai * geliefert. Wir erhalten dann von Ihnen rechtzeitig
Bescheid, damit der Seedampferraum s.Zt. bestellt Wird,.
Wir bitten Sie, die 2 #ige Liefergarantie an die
und GflBzentrale su unse-
ren Gunsten zu stellen. Sobald diese Liefergarantie durch die Bank uns angezeigt ist, werden wir Ihnen eine 2$$ig^Abnahme gar antic auf die HeflHHHfc Bank in su Ihren Gunsten, stellen. Ebenso
werden wir dafür Sorge tragen, daß in etwa 5 Tagen das entsprechende Akkreditiv vorhanden ist."
Die Firma Ka4HP~Chemie arbeitete bei der in Angriff genommenen Abwicklung des Geschäfts mit der Nebenint er- * venientin zusammen. In deren Auftrag erklärte die Industrie^ und Handelsbank in deren Rechtsnachfolgeriii
die Beklagte ist, in einem an die la^Mpbaiik und G^Vzen- 1 trale in gerichteten Schreiben vom 28, April;
1952, daß sie zu Gunsten der Klägerin und im Aufträge der 2 Nebenintervenientin für die Erfüllung eines Lieferkontrak-j tes von 3000 to Ammonsulfat auf Grund des Staatsvertrages J EAB 0419/16/16 die selbstschuldnerische Bürgschaft über | 16.128 LM, gültig bis 15« Juni*1952 übernehme. Es heißt "i sodanng »Liese Bürgschaftserklärung geben wir Ihnen gegen-'] über hiermit ab 0,en
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Am 28. April 1952 teilte die Firma KaXB-Chemie der Klägerin den Wortlaut des Vertrages mit, den sie mit der Firma T<B(B^]?harma in StflBNHK geschlossen hatte. Dieser sah folgende Verkaufsbedingungen vors
«Verkäufer verkauft und Käufer kauft die vom Verkäufer auf Grund des in Fotocopie beiliegenden EoA* Nr.B ®19/l%^6 vom 30.1.1952 vom D|H Be^bau gekauften
5000 t Ammonsulfat (Leunaqualität) ä
zu dem~Preis e~ von~ÜB~ $ 597T 17w7”Neunundfünfz ig , -,j 50/100) per 1.000 kg eff., brutto für netto, in Käufers frachtfrei Lieferwerk einzusendenden Säcken, f.a.s.
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In dem Vertrage hatte sich die Firma KaflH§-Chemie ferner verpflichtet, zugunsten der T^BB§-Pharma. ein Akkreditiv über 165*000 Dollar und zugunsten des Direktors Ti(P in.
über 15*500 Dollar zu eröffnen* Es sollte, bei Vorlage namentlich auf geführt er Dokumente ausgelöst werden»
Am Schluß des Schreibens erklärte die Firma KaBBB~Chemie., sie hoffe, daß die Aufteilung des Akkreditivs bis zu dem 30. April 1952 wie besprochen erfolgen könne.
Die AkkreditivgeStellung durch die Klägerin erfolgte in der Weise, daß am 1. Mai'1952* die HaBHW^hk BHP der ^aBBBhank und GrflMfeentrale KBHPMHHHMB mitteilte, daß die Firma KogBBHBi ihr den unwider-
ruflichen Auftrag erteiit habe, nach Vorlage ordnungsgemäßer Akkreditivdokumente über insgesamt 3000 to Ammonsul-fat folgende Zahlungen zu leisteng
165.000 Dollar an die Firma TflMMhPharma,
13.500 Dollar an den Direktor Tifll und 61«500 Dollar an die Klägerin.
Die Akkreditivs ehr eiben seien, so teilte die HaflHBbank weiter mit, bei ihr hinterlegt worden und sie habe den Zahlungsempfängern entsprechende telefonische Nachricht erteilt. Hiervon machte die Klägerin der Firma KaBHB-Chemie mit Schreiben vom 2. Mai 1952 Mitteilung. Der Brief enthielt auch die Bedingungen für die Auslösung der Akkreditive, die mit den von der Firma KaBB§-Chemie nach ihrem Schreiben vom 28. April 1952, selbst eingegangenen übereinstimmten, jedoch noch die Vorlage- eines Seekonnossements forderten. In diesem Schreiben verlangte die Klägerin Lieferung der Ware.bis spätestens 31. Mai 1952 in Diesem Liefertermin entsprechend hatte, sie bei der Firma
6 -
um eine Verlängerung der ursprünglich his 15. Mai 1952 befristeten Akkreditive bis zu dem 31« Mai 1952 nachgesucht .
Am 5. Mai 1952 bestätigte die Klägerin der Hebenintervenientin eine fernmündliche Absprache, wonach aus dem Gesamtakkreditiv der HatfMRbank zugunsten
der Nebenintervenient in ein Betrag von 13 «000 Dollar abgezweigt werden solle, weil die Nebenintervenientin die Kosten der Beschaffung von Füllsäcken trug. In diesem
Schreiben teilte die Klägerin auch der Nebenintervenientin
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die Bedingungen für die Akkreditivgestellung mit. Sie unterschieden sich von den Bedingungen, die sie der Firma KaflHB-Chemie in dem Brief vom 2. Mai 1950 genannt hatte, im wesentlichen dadurch, daß zusätzlich eine Konsulatsfaktura vorgelegt werden sollte«
Mit Fernschreiben vom 9# Mai 1953 teilte die Nebenintervenient in der Klägerin mit, daß-die Bedingungen ihres Akkreditivs für den Lieferanten des Ammonsulfats - die Vorlage eines Seekonhossements (Bill of lading) - nicht tragbar seien. Ferner forderte die Nebenintervenientin, daß die Konsulatsfaktura von der Klägerin vorbereitet werden müsse. Die Klägerin erwiderte mit Fernschreiben vom 9. Mai 1952, daß die Konsulatsfaktura von ihr beigebracht werde und daß sie auf' ein. Seekonnossement verzichte. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 19*.'Mal 1952 die Nebenintervenientin an einen Bescheid über'die Lieferung des Ammonsulfats erinnert hatte-, „erklärte diese mit Schreiben vom 23« Mai 1952, die Partie sei ihr von der
aus der Hand genommen worden und sie habe keinerlei rechtliche Handhabe gehabt, sich dagegen zu wehren« Zu einer Lieferung des Ammonsulfats ist es nicht mehr gekommen»
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus der mit Schreiben vom 28« April 1952 angeblich geleisteten Liefergarantie in Anspruch» Sie hat,* nachdem sie die Folgerung an die Laflflfe-bank und GflB* ent rale KJHMHHHHMV abgetreten hat, mit der Klage von der Beklagten die Zahlung von 16,128 DM an die Abtretungsempfängerin verlangt« Die Beklagte hat der Nebenintervenientin den Streit verkündet« Diese ist dem Rechtsstreit beigetreten. Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben die Abweisung der Klage beantragt»
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageanträge verurteilt. Die Berufung der Nebenintervenientin hat'das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Nebenintervenientin ihr Begehren, daß die Klage gegen die Beklagte abgewiesen wej>-de, weiter« Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzu-weisen»
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Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die im Ver-r trage vom 16. April 1952 versprochene 2 $ige Liefergaran-tie sei dahin aüszulegen, daß die Vertragsparteien die Zahlung einer Vertragsstrafe für den Rail, daß die Firma Ka^BJ-Chemie die verkaufte Ware nicht liefere, vereinbart hätten. Die Erklärung der und HaflMttbank
in der Rechtsvorgängerin der Beklagten,
faßt das Berufungsgericht als ein Bürgschaftsversprechen für die Erfüllung der Vertragsstrafe auf« Die Auslegung der genannten Vereinbarungen wird von der Revision nicht angegriffen. Sie ist möglich und läßt auch einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Allerdings hat die und
HaflMFbank die Bürgschaftserklärung nicht gegenüber der Klägerin, sondern gegenüber der LattHp>ank und GflBz ent rale
zugunsten der Klägerin abgegeben. Der Bürgschaft svertrag ist danach zv/isehen der laBMRbank und GW zentrale einerseits und der TJ/tKtKtKh und HaBBIMfränk andererseits zustande gekommen. Die Beklagte hat indessen nicht bestritten, daß sic als Rechtsnachfolgerin der Xflfc
und HaBHÜbank für deren Verbindlichkeiten gegenüber. der Klägerin einzustehen habe. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Erkennbar legt es - insoweit übereinstimmend mit der Beklagten - zugrunde, daß das Bürgschaftsversprechen zugunsten der Klägerin erteilt sei und daß die Klägerin als begünstigte Dritte nach § 328 BGB das Recht, erworben habe, die Leistung zu fordern. Gegen diese Auffassung sind rechtliche. Bedenken nicht zu erheben.
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IX. :
Die Beklagte und die Nebenintervenientin sind der Ansicht, die Klage sei in erster iinie abzuweisen, weil die Hauptschuld, für deren Erfüllung die und HaBMNfc
bank sich verbürgt habe, nicht begründet
worden sei.
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Io Sie meinen einmal, ein Kaufvertrag zwischen der Kläger rin und der Firma Ka((Bfc-Chemie sei mangels vollständiger Einigung, .insbesondere über die Gestellung des Akkreditivs, nicht wirksam zustande gekommen. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, das Ergebnis der Besprechungen werde in dem Bestätigungsschreiben der Firma.KaJBB-Chemie vom 16. April 1952 wiedergegeben, das die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe. Sein Inhalt lasse nicht erkennen, daß die Vertragsparteien die Wirksamkeit des vön ihnen geschlossenen Kaufvertrages noch von der Einigung über weitere Funkte hätten abhängig machen wollen. Die Fassung des Bestätigungsschreibens vom 16. April 1952, daß das "entsprechende" Akkreditiv zu stellen sei, ergebe, daß die Vertragsparteien sich über die Art und Weise der Akkreditivgestellung zu demindesten grundsätzlich einig gewesen seien.
Diese Feststellung des Berufungsgerichts über den Willen der Parteien greift die Revision mit der Rüge an, der im Schriftsatz der Nebenintervenientin vom 4. November 1955 angebotene Beweis sei nicht voll erhoben worden. Die Rüge geht aber fehl. In diesem Schriftsatz des ersten Rechtszuges hatte die Nebenintervenientin vorgetragen, die Wirksamkeit des Vertrages sei zunächst einerseits von der Beibringung einer Diefergarantie durch die Verkäuferin, zu dem, anderen von einem perfekten.Abschluß über den Verkauf der Ammonsulfat lief erung zwischen der Klägerin und einem Interessenten abhängig'gewesen. Erst Ende April, und zwar nachdem ein Herr die Klägerin .persönlich aufgesucht
habe, sei es zu dem endgültigen Abschluß des Vertrages ge-* kommen. Für ihre Behauptungen hatte die Nebenintervenient in
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als Zeugen außer dem im Verfahren vernommenen Br.Spi auch den genannten Bj^HHI benannt. Die Nebenintervenien-tin ist ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils aber im zweiten Rechtszuge weder ausdrücklich auf diesen. Beweisantritt zurückgekommen, insbesondere hat sie ihn nach der Beweisaufnahme des Berufungsgerichts nicht erneut gestellt, noch hat sie allgemein das Vorbringen des ersten Rechtszuges'wiederholt. Bas Berufungsgericht war daher nicht genötigt, UjlHMPals Zeugen zu vernehmen. Bas Berufungsgericht hat auch entgegen der Ansicht der Revision in Betracht gesogen, daß bei den schwierigen Verhältnissen, unter denen derartige Geschäfte mit Wären, die aus der Sowjet zone kommen, abgewickelt werden, verschiedene Punkte einer gründlicheren Regelung bedurft hätten. Es führt aus, offensichtlich hätten die Vertragsparteien wegen ihrer Unerfahrenheit in solchen Geschäften die Schwierigkeiten, die mit der Erfüllung des von ihnen fest abgeschlossenen Kaufvertrages verbunden gewesen seien, gar nicht erkannt, so daß sie nicht daran hätten denken können, diesen Schwierigkeiten durch'eine eingehende Regelung des Vertragsverhältnisses Herr zu werden.
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. Bie Auffassung des.Berufungsgerichts, auf Grund übereinstimmender Willenserklärungen der Vertragsparteien sei ein Kaufvertrag' zustande -gekommen/' läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Bas Berufungsgericht hätte zusätzlich auf das von der Firma Ka®(®-Chemie unwidersprochen hingenommene Schreiben der Klägerin vom 17.. April 1952 verweisen können, in dem .es ausdrücklich.heißt, die Klägerin*bestäti- | ge die Unterredung, wonach die Firma KaiflPprChemie ihr v
3.000 to Ammonsulfat zu dem Preise .von 64- (gemeint sind US-Bollar) per 1000 kg verkauft habe. Es genügt zu dem Vertrags*!
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Schluß, wenn die Einigung der Parteien die für die Vertragserreichung wesentlichen Bestandteile umfaßt. Entgegen der Ansicht der Revision liegt ein offener Binigungsmangel (§ 154 BGB) nicht vor. Ein solcher besteht nur, wenn die Parteien sich nicht über Punkte geeinigt haben, Uber die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung hatte getroffen werden sollen. Im vorliegenden Pall haben die Parteien aber nach der bindenden Feststellung des Berufungsgerichts über weitere Punkte als die im Vertrage geregelten keine Vereinbarung treffen wollen, weil sie glaubten, schon mit der getroffenen Abrede ihr Ziel erreichen zu können. Ebensowenig ist daher ein versteckter Binigungsmangel (§ 155 BGB) gegeben. Er liegt vor, wenn die Erklärungen der Parteien zwar äußerlich übereihstimmen, ■ aber, da sie objektiv mehrdeutig sind, in Wirklichkeit nicht den gleichen Inhalt haben. Hier haben die Vertragsparteien indessen nach der Feststellung des Berufungsgerichts übereinstimmend das erklärt, was sie gewollt haben, haben. jedoch eine eingehende Regelung von Nebenabreden2 * 4 unterlassen. Fehlte es bei einem Vertrags Schluß .an der Absprache über Punkte, die sich entgegen der Annahme der Parteien nachträglich als regelungsbedürftig erweisen, so muß der Vertragsinhalt ausgelegt werden. Dabei sind vorhandene Bücken im Wege ergänzender Vertragsauslegung auszufüllen. Die Wirksamkeit des Vertrages selbst wird dadurch nicht berührt.
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2. Die Beklagte und die-Nebenintervenientin haben vor-
getragen, eine Verpflichtung der Beklagten aus dem Bürgschaft svert rage sei, selbst wenn ein Kaufvertrag zustande gekommen wäre, nicht begründet worden, da die Bürgschafts-
erklärung sich nach ihrem Wortlaut nur auf die Erfüllung, eines zu den Bedingungen des "Staatsvertrages” DB BeBfc&u
BAB #19/1^|6 eingegängenen Lieferungsvertrages bezogen habe, während der zwischen der Klägerin und der Firma Ka^jBfc-Chemie geschlossene Vertrag diesen Bedingungen nicht entsprochen habe. Die Revision hält diese Auffassung aufrechte Sie meint offenbar, die Forderung auf Vertragsstrafe, wegen deren Nichterfüllung die Klägerin die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Bürgin in Anspruch nehme, rühre aus einem Vertrage her, der einen anderen Inhalt habe als derjenige, der der Bürgschaft der und
bank zugrunde gelegen habe), die Hauptschuld,
auf die sich die Bürgschaft bezogen habe, sei also nicht entstanden. Bern kann aber nicht gefolgt werden. Selbst wenn, wie die Nebenintervenientin glaubt, die Parteien des Bürgschaftsvertrages davon ausgegangen wären, der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Firma Ka^HhChemie werde zu den Lieferungsbedingungen abgeschlossen, zu denen das Ammonsulfat von den Le^MhWerken aus geliefert werde, würde es nicht an einer Hauptschuld fehlen, für die die Beklagte sich wirksam hätte verbürgen können. Richtig ist zwar, daß eine Bürgschaftserklärung dann unwirksam ist, wenn es an der Gleichheit zwischen der Hauptschuld und der verbürgten Schuld fehlt (RG JW 1933,2826). Lie Bedingungen, unter denen die Klägerin das'Ammonsulfat gekauft hatte, wichen aber von den Bestimmungen des ,,Staatsvertrages,f nur insofern ab, als der Kaufvertrag mit der Klausel «fob«
(free on bord) abgeschlossen war, während der "Staatsver-trag" die Klausel "fas" (free alongside ship) vorsah0 Es handelt sich also nur um die Kosten der Öbernabme der Ware an Bord und um den Zeitpunkt, zu dem der Verkäufer seine Vertragspflichten erfüllt hatte. Laß ein Kaufvertrag mit der Klausel "fob" aber nicht ein völlig anderer ist als
ein Vertrag mit der Klausel "fas", liegt auf der Hand* Die Präge könnte sich also nur dahin stellen, ob die Bürgschaftsverpflichtung etwa gegenüber der Hauptverpflichtmig dahin eingeschränkt gewesen ist, daß die iCHBMHh und HafMlWaank KflBBBBBBBP nur £ür eine Lieferung der Ware Längs seile Schiff nicht auch für eine Lieferung an Bord einst ehen solle» Die Beklagte hat indessen selbst eingeräumt, daß der Übergang von der fob-Lieferung zur fas-Lieferung nicht von entscheidender Bedeutung für das Scheitern des Geschäftes gewesen sei. Sie ist im Gegenteil der Auffassung, das Geschäft sei auch mit der fob-Klausel undurchführbar ' gewesen. Unstreitig hat die Pinna KaMB-Chemie auch nicht etwa deshalb die Lieferung des Ammonsulfats verweigert, weil sie die Kosten der Übernahme der Ware auf das Schiff habe tragen sollen. Die fas-Klausel des "Staatsvertrages11 steht daher im vorliegenden Pall in keinem Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Beklagten aus der Bürgschaft ihrer Rechtsvorgängerin.
Im übrigen greift auch die Erwägung des Berufungsgerichts durch, es sei für die von der Bank erklärte Haftungsübernahme ohne Bedeutung, daß diese sich nach dem Wortlaut ihrer Erklärung zur Erfüllung eines Lieferkontrakts aufgrund des "Staatsvertrages" verpflichtet habe. Denn hiermit habe die Bank ihre Haftung nicht davon abhängig machen wollen, daß das in Präge stehende Geschäft unter den Bedingungen dieses "Staatsvertrages" abgewickelt werde, sondern habe nur das Geschäft näher bezeichnen wollen, auf
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das sich ihr Bürgschaftsversprechen bezogen habe. Diese Auslegung ist, da die Bürgschaftsabrede sich als Individualvertrag darstellt, der Nachprüfung im Revisionsverfahren
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nur daraufhin zugängig, ob sie Verfahrensbestimmungen oder Auslegungsgrundsätze verletzt oder gegen Denkgesetze verstößt. Die Revision macht mit der auf eine Verletzung der Verfahrensvorschriften des § 286 ZPO und der Auslegungs-regel des § 135 BGB gestutzten Rüge geltend, der Inhalt der Bürgschaftserklärung habe, weil er eindeutig sei, eine dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Auslegung nicht zugelassen. Dieser Angriff muß aber ohne Erfolg bleiben. Das Berufungsgericht hat keineswegs die Worte «auf Grund des Staatsverträges« unbeachtet gelassen. Es hat vielmehr er-kexmbar gemeint, die Bürgschaft habe sich auf die Erfüllung des Kaufvertrages bezogen, so wie ihn die Klägerin und die Firma Ka®H®-Chemie abgeschlossen hätten« Die Bezugnahme auf den «Staatsvertrag« habe lediglich kennzeichnen wollen, daß es sich um Ware handele, die aufgrund dieses «Staatsvertrages« dem Verkäufer zur Verfügung stehe. Diese Auslegung des nicht eindeutigen Wortlautes ist zulässig und möglich.
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Die Revision macht geltend, durch Vereinbarungen, die die Klägerin und die Firma KajflH-Chemie nach der Übernahme der Bürgschaft getroffen hätten, sei der Umfang der Hauptschuld verändert worden. Nach § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB hätte dadurch die Verpflichtung der und HaflBBh
bank nicht erweitert werden können. Eine solche Veränderung der Hauptverpflichtung erblickt die Revision in folgenden Punkt eng '
— 15'«
Io Die Firma KagBM-Chemie iia^>e der Klägerin die Leistling der vereinbarten Abnahmegarantie erlassen. Hierzu meint das Berufungsgericht, dem Umstand, daß die Klägerin die Ahnabmegarantie nicht erbracht habe, komme* für das Ausbleiben der Lieferung keine Bedeutung zu. Da die Verkäuferin das Fehlen der Abnahmegarantie niemals gerügt habe, obwohl sie mit der Klägerin in laufendem Briefwechsel gestanden habe, sei anzunehmen, daß sie selbst der Leistung der Abnahmegarantie keine Bedeutung mehr beigemessen habe. Gegen \ diese Auffassung bestehen keine rechtlichen Bedenken« Die
Revision übersieht, daß nicht jede Veränderung der Hauptschuld schlechthin dem Bürgen gegenüber unwirksam ist, sondern nur eine solche, die den Bestand der Hauptverpflichtung erweitert, also die Lage des Bürgen verschlechtert (RGZ 126,287,289). Die Beklagte könnte sich also zur Abwehr des Bürgschaftsanspruches nur auf solche Abreden berufen, die der Firma KaflHP-Chemie die Erfüllung des Kaufvertrages erschwerten und dadurch die Entstehung der Vertragsstrafe, für deren Zahlung die und HaflHH~
bank sich verbürgt, hatte, auslösten. Nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts ist aber die Tatsache, daß die Klägerin die Abnahmegarantie nicht erbracht hat und die Firma KatfH^Chemie sich damit1 einverstanden erklärt hat, für das Ausbleiben der Lieferung ohne Bedeutung gewesen. Ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils haben die Beklagte und die Nebenintervenientin selbst auch niemals behauptet, die Firma KaflBH-Chemie habe den Kaufvertrag nicht erfüllt, weil die Abnahmegarantie gefehlt. habe $ vielmehr haben sie das Scheitern des Geschäftes stets darauf zurückgeführt.
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daß das von der Klägerin gestellte Akkreditiv'unzureichend und verspätet gewesen sei« Hätte die Firma Ka^(B-Ghemie aber auch dann nicht geliefert, wenn ihr die Klägerin die Abnahmegarantie gestellt hätte, so hat das Einverständnis der Parteien des Kaufvertrages darüber, daß die Abnahmegarantie entfallen solle, die Lage der Bürgin nicht verschlechtert«
Z« Hach Ansicht der Revision sollen die Klägerin und.die Firma Ka^(B^3hemie auch insofern nach Übernahme der Bürg-schaft den Umfang der Hauptverpflichtung verändert haben, als die Firma Ka^HV-Chemie sich darauf eingelassen habe, daß das Akkreditiv von der Klägerin nicht wie im Vertrage-vereinbart, innerhalb 5 Tagen nach Vertragsschluß, sondern erst am 2. Mai 1952 gestellt wurde« •
• Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin wäre nach ihrer unwidersprochenen Behauptung in der Lage gewesen, die geforderte Sicherheit in der Fünftagefrist zu erbringen, wenn die Verkäuferin ihr rechtzeitig eine Anweisung über die Verteilung der Akkreditivsumme erteilt hätte« La die Firma KaHV-Chemie ihr diese Anweisung aber erst in ihrem Schreiben vom 28. April 1952 gegeben habe, sei es ihr erst nach diesem Zeitpunkt möglich gewesen, die jetzt in Aussicht genommenen Abzweigungen aus dem Kreditbrief der Firma vorzunehmen. Bei dieser Sachlage
könne die Akkreditivgestellung durch die Klägerin nicht als verspätet angesehen werden. Hach dieser Feststellung haben die Klägerin und die Firma KaflJJhChemie eine Vereinbarung über die spätere Gestellung des Akkreditivs nicht geschlossen. Wenn die Firma k^f^Chemie es verabsäumte,
der Klägerin rechtzeitig Anweisungen über die Verteilung der Akkreditivsumme zu geben und die Klägerin das Akkreditiv erst nach Eingang der Anweisungen stellte, so kann darin eine Vereinbarung nicht gefunden werden. Ein die Bürgschaft erschwerendes Rechtsgeschäft zwischen der Klägerin und der HauptSchuldnerin liegt also nicht vor.
3« Fehl geht auch die Berufung der Revision'darauf, das Berufungsgericht habe festgestellt, daß im Vertrage eine Lauffrist des Akkreditivs bis Mitte Mai 1952 vorgesehen gewesen sei und daß diese Prist von den Parteien des Vertrages bis Ende Mai 1952 verlängert worden sei«
Bie Ausführungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht die Annahme der Revision, daß die Bürgschaft durch ein Rechtsgeschäft der Klägerin und der Birma KaflB-Chemie erschwert worden sei« Bas Berufungsgericht hat lediglich ausgeführt, die Beklagte könne nicht mit dem Einwand gehört werden, daß die Laufzeit der zur Verfügung gestellten Akkreditive zu kurz bemessen gewesen sei« Bie Begrenzung der Binlösungsfrist für diese bis 15* Mai 1952 habe den ursprünglichen Abmachungen zwischen den Vertrags-. Partnern entsprochen, wonach die Ware bis Mitte Mai 1952 habe geliefert werden sollen. Angesichts dieser Vereinbarung hätte sich die Klägerin, so meint das Berufungsgericht, auf eine Verlängerung der Akkreditivfrist bis Ende Mai 1952 überhaupt nicht einzulassen brauchen. Bie Verlängerung der Lieferfrist und die damit in Zusammenhang stehende Verlängerung der Lauffrist des von der Klägerin gestellten Akkreditivs haben also nach der Auslegung des Berufungsgerichts die Verpflichtung der Firma KdflMhChemie gerade nicht erhöht, sie gereichten ihr vielmehr zu dem Vorteil, da .
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ohne die Verlängerung der Prist schon am 15. Mai 1952 die Ware hätte geliefert werden müssen. Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben auch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergehen könnte, daß die Fristverlängerung zu einer Verschlechterung der Lage der bürgenden li und HaMMbank geführt habe.
XV.
Io Die'Beklagte hat schließlich eingewendet, ein Anspruch der Klägerin auf Vertragsstrafe sei nicht begründet, da die Erfüllung des Kaufvertrages aus Gründen unterblieben sei, die die Klägerin zu vertreten habe« Bas von der Klägerin gestellte Akkreditiv habe nicht den mit der Firma Ka(MB-Chemie getroffenen Vereinbarungen entsprochen und sei nicht geeignet gewesen, der Firma KaflHB-Chemie die Möglichkeit zu eröffnen, sich die zu liefernden Waren zu beschaffen.
.Las Berufungsgericht hält es für wahrscheinlich und unterstellt, daß die-Vertragsparteien unter dem in dem Bestätigungsschreiben vom 16. April 1952 genannten «entsprechenden11 Akkreditiv ein solches verstanden haben, das der Firma Kamp-Chemie die Möglichkeit zur Weiterleitung an die Vorverkäuferin geboten habe; Lie Auslösungsbedingungen für ihr Akkreditiv, die die Klägerin in ihren Briefen vom 2. und 5. Mai 1952 genannt habe, seien .allerdings, so. meint das Berufungsgericht, über die Bedingungen, die die Firma TPHP-P^arma hinsichtlich der von der Firma Kafllm* Chemie zu erbringenden Akkreditive gestellt habe, insofern hinausgegangen, als die Klägerin auch die. Vorlage eines
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Seekonnossements und einer Konsulatsfaktura aufgeführt habe« Die Beklagte könne sich hierauf aber nicht berufen, da die Klägerin auf die Reklamationen der Nebenintervenientin sofort erklärt habe, daß sie auf Vorlage eines Seekonnossements nicht mehr bestehe und daß sie die Konsulatsfaktura selbst besorgen werde«
Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist, wie die Revision mit Recht rügt, nicht frei von Rechtsirrtum. Die Birma Ka^HhChemie könnte, wie auch das Berufungsgericht zugrundelegt, von der Lieferpflicht befreit worden sein, wenn die Klägerin das Akkreditiv nicht in der vertragsmäßigen Form und Frist gestellt hat. Die Akkreditivgestellung bildet im allgemeinen eine Hauptleistung des Käufers (RG WarnRspr 1921 Nr. 139$ Hefermehl bei Schlegelberger HGB 3.Aufl. § 365 Anm. 83) Baumbach/Duden 12.Aufl. Anh.365 Anm. 5 G). Gerät der Käufer mit der Gestellung in Verzug, kann der Verkäufer, und zwar grundsätzlich nach Mahnung, gemäß § 326 BGB vom Vertrage zurücktreten (RGZ 104,39*41). Selbst eine Mahnung ist nach § 376 HGB nicht erforderlich, wenn die Akkreditivvereinbarung das Merkmal eines Fixgeschäfts hat (Hefermehl aaO). Im vorliegenden Fall könnte die Nebenintervenientin, die möglicherweise für die Firma Kaf|B~ Chemie gehandelt hat, mit ihrem Schreiben vom 23. Mai 1952 den Rücktritt vom Kaufverträge erklärt haben. Hiervon ist, da das Berufungsgericht in dieser Hinsicht keine Feststellungen trifft, für das Revisionsverfahren auszugehen. Zur Entscheidung, ob der Rücktritt begründet sei, bedurfte es der Auslegung, welchen Inhalt nach den zwischen der Klägerin und der Firma KaflHP-Chemie getroffenen Vereinbarungen das von der Klägerin zu stellende Akkreditiv haben mußte?
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und der Prüfung, ob die bei der KOJ0NIMHHI HMflBHfa&nk hinterlegten Akkreditivschreiben den Vertragsbedingungen entsprechen.
Dieser Entscheidung konnte sich das Berufungsgericht nicht entziehen. Seine Ansicht,'die Klägerin habe schon deshalb ihrer Verpflichtung genügt, weil sie auf der Vorlegung eines Seekonnossements nicht mehr bestanden habe, geht fehl. Die Klägerin war nicht in der Lage, durch Verzicht auf Vorlegung von Seekonnossementen die durch die Ko^|
Ha^HRbank gestellten Akkreditive vertragsgerecht zu* gestalten. Eicht die Klägerin, sondern die Pirma. U0HMB hatte die KojgpHIBHi HaJH(§bank angewiesen, nach Vorlegung der in den Akkreditivschreiben bezeichneten Akkreditivdokumente Zahlung zu leisten. Die Klägerin konnte die Auszahlungsbedingungen daher ohne Mitwirkung der Pirma nicht ändern. Der Verzicht der Klägerin allein gab der Pirma KaflM(-Chemie deshalb keine Gewißheit, daß die Hafljp^bank ohne Vorlegung von Seekonnossementen die Akkreditive auslösen werde.
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wäre, ohne daß es auf die Wirksamkeit des ausgesprochenen Verzichts ankäme, allerdings aufrecht zu erhalten, wenn die zur Verfügung gestellten Akkreditive nur solche Auslösungsbedingungen enthalten hätten, wie sie die Pirma Ka^^-Chemie aufgrund des Kaufvertrages hätte hinnehmen müssen. Die Beklagte und die Nebenintervenient in haben selbst nicht behauptet, daß die Vertragsparteien ausdrücklich eine Abrede über den Inhalt des zu stellenden Akkreditivs getroffen hätten.
Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat im Berufungsverfahren die Nebenintervenient in ohne nähere Angaben nur
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vorgetragen, die Klägerin habe statt der Eröffnung eines Akkreditivs in der vereinbarten Form einen fremden Kreditbrief benutzt, auf dessen Gestaltung und Dauer sie keinen Einfluß habe nehmen können« Dieser habe Bedingungen enthalten, die von der Verkäuferin nicht hätten akzeptiert werden können« Um welche Bedingungen im einzelnen es sich gehandelt haben soll, hat die Nebeninteryenientin nicht gesagt« Das Berufungsgericht stellt hierzu aber ausdrücklich fest, die von der Klägerin gesetzten Bedingungen für die Auslösung- des Akkreditivs hätten mit den Bedingungen, die die Firma Ka®H§-Chemie selbst gegenüber ihrer Verkäu-ferin eingegangen sei, bis auf die Beibringung eines Seekonnossements und einer Konsulatsfaktura übereingestimmt«
Es geht also erkennbar davon aus, daß die Firma KaflHV* Chemie die angeblich auch zur Bedingung gemachte Vorlegung der Controlco-Bescheiniguiig nicht beanstandet habe« In dieser Auffassung wird es von dem im Berufungsurteil erwähnten Fernschreiben der N eb enint erveni ent in vom 9 «Mai 1952 gedeckt, in dem nur die Vorlegung des Seekonnossements und der Konsulatsfaktura beanstandet wurden« Die Hevision stellt es ebenfalls nur auf diese beiden Urkunden ab« Aus der verlangten Vorlegung der Konsulatsfaktura mag ,die Be-
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klagte zwar, wie das Berufungsgericht meint, nichts herleiten können, da die Klägerin entsprechend. dem Wunsch der Nebenintervenientin sich sofort bereit erklärt hat, dieses. Dokument selbst zu beschaffen, und die Beklagte und die Nebenintervenient in nicht vorgetragen haben, daß die Klär-' gerin die Konsulatsfaktura, wenn es zur Lieferung des Ammonsulfats gekommen wäre, etwa nicht hätte vorlegen können« Es bleibt vom Standpunkt des Berufungsgerichts jedoch die Frage offen, ob die Bedingung, zur Auslösung
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sei ein "Seekonnossement” vorzulegen, das Akkreditiv vertragswidrig machte. In dieser Richtung läßt das Berufungsgericht es an einer Auslegung des zwischen der Klägerin und der Firma Ka(fl0-Chemie geschlossenen Vertrages fehlen. Re vermutet lediglich, daß die Vertragsparteien unter dem im Vertrage genannten "entsprechenden” Akkreditiv ein solches verstanden haben, das die Möglichkeit einer "Weiterleitung” an die Vorverkäuferin biete. Die bloße Übertragung der von der Firma UdflHHHl herrährenden Akkreditive war auch nicht ausgeschlossen, wie die Tatsache erweist, daß die KoMHMfe Ha^pfbank die Auszahlung an die von der Firma Ka^Hh Chemie bezeichnten Personen nach Vorlegung ordnungsgemäßer Akkreditivdokumente zugesagt hatte. Insofern wären die beigebrachten Akkreditive vertragsgemäß gewesen. Darauf allein . will das Berufungsgericht es indessen nicht abstellen. Es meint vielmehr, die Vertragsparteien hätten vermutlich vereinbart, das Akkreditiv solle so beschaffen sein, daß es der Firma KaBBB-Chemie als Kreditunterläge gegenüber ihrer Verkäuferin, der Firma TflHB-Pharma» dienen könne, daß es.also solche Auslösungsbedingungen.enthalte, wie sie ein von der Firma Ka^BhChemie der Firma 3H|jjBJ-Pharma zu stellendes Akkreditiv hätte enthalten müssen. Da das von der Firma TfHHI-Pharma verlangte Akkreditiv ein Seekonnossement nicht versah, könnte, wenn die Vermutung des Berufungsgerichts zuträfe, allerdings ein Akkreditiv, das zugunsten der Firma Ka®HI-Chemie nur bei Vorlegung eines Seekonnossements ausgelöst wurde, vertragswidrig gewesen sein. Wohin der Wille der Vertragsparteien gegangen ist, unterliegt der Auslegung durch den Tatrichter, Seine Aufgabe war es, festzustellen, was die bei dem Vertragsschluß beteiligten Personen mit dem Worte "entsprechend” gemeint und welche Vorstellungen sie sich von dem Inhalt des zu stellenden
Akkreditivs der Klägerin und der Finanzierung des Geschäfts gemacht haben. Das angefochtene-Urteil mußte daher aufgehoben werden. Da, wie noch auszuführen ist, der Senat auch nicht bereits zugunsten der Beklagten erkennen kann, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
% Bei der Auslegung des Vertrages wird im übrigen folgendes zu beachten seins Für die Regelung von Akkreditiven 'sind durch die internationale Vereinbarung der nationalen Bankvereinigungen «Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive11 festgelegt worden, die auch im innerdeutschen Handelsverkehr Handelsbräuche im Sinne des § 346 HGB bilden (vgl. Baumbach/Duden 12oAufl. Anh.
§ 365 Arme 5 C und Jj. Hach Art. 15 dieser Richtlinien und Gebräuche betrachten sich die Banken mangels anderweiter Weisung für ermächtigt, die von ihnen als notwendig angesehenen Dokumente zu honorieren, wenn sie in sachgemäßer Form präsentiert werden. Solche Dokumente sind im Seeverkehr u.a. voller Satz Seekonnossemente in negoziierbarer und übertragbarer Form. Sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich.etwas anderes vereinbart haben, hätte die Firma Ka(KhChemie also gegen eine Bedingung, daß ein Seekonnossement vorzulegen sei, da sie handelsüblich ist, keine Einwendungen erheben können. Die Beklagte und die Hebenintervenientin haben auch-im einzelnen nichts dafür vorgetragen, daß. die Firma Tfl^^Fharma aus diesem Grunde die Lieferung des Ammonsulfats verweigert habe. Selbst wenn die Klägerin ein Seekonnossement hätte stellen dürfen, bleibt jedoch die“ Frage, welcher. Art es hätte sein müssen. Die Beklagte und die Nebenintervenient in scheinen zu über-
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sehen, daß das Seehandelsrecht verschiedene Arten von Seekonnossementen kennt (vgl* auch Art 19 ff der angeführten «Einheitlichen Richtlinien«) « Das von der Klägerin übertragene Akkreditiv der Firma U0HMMI setzte zur Auslosung ein Bordkonnossement voraus, d*h* ein Konnossement, das erst ausgestellt wurde, wenn die Ware an Bord genommen war (vgl* § 642 Abs* 1 HG-Bj Art, 23 der «Einheitlichen Richtlinien«)* Ein solches Konnossement entsprach auch den Bedingungen des zwischen der Klägerin und der Firma Chemie geschlossenen Kaufvertrages mit der "fob«-Klausel* Wach dieser Klausel hatte die* Firma KafJJ^-Chemie die Ware an Bord des von der Klägerin 'anzugebenden Seeschiffes zu liefern* Erst damit wurde die Kaufpreisforderung fällig*
Die Firma Ka4HR~Chemie hatte dagegen das Ammonsulfat unter der Bedingung "fas" gekauft, war also zur Zahlung bereits verpflichtet, sobald die Ware an dem vom Käufer bestimmten Ladeplatz in dem benannten Verschiffungshafen Längsseite Schiff geliefert worden war* Ein von ihr der Firma Pharma zu stellendes Akkreditiv durfte danach'möglicherweise als Auslösungsbedingung nicht ein Bordkonnossement, sondern höchstens ein Übernabmekonnossement vorsehen, das Uber Güter ausgestellt wird, die zur Beförderung übernommen,, aber noch nicht an Bord genommen sind (§ 642 Abs« 5 HGB). Die Beklagte und die Webenintervenient in scheinen auch in Wahrheit sich nur dagegen wenden zu wollen, daß die Klägerin ein Akkreditiv mit der Bedingung, daß ein Bordkonnossement und nicht ein Öbemahmekonnossement vorzulegen sei, gestellt
hat* Für die Auslegung, von welcher Art Dokumente die Ver-
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tragsparteien die Auslösung des Akkreditivs haben abhängig machen wollen, könnte auch der Umstand von Bedeutung sein,
daß ein Bordkonnossement der "fob**-Klausel des Kaufvertrages entsprach* durch den die Klägerin die Ware gekauft hatte» Wenn die Firma Ka^BPf-Chemie ihrerseits die Ware unter der Klausel «fas« gekauft hatte, so war es grundsätzlich ihre Sache und nicht Sache der Klägerin, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine glatte und pünktliche Abwicklung des mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrages zu erreichen. Die von der Beklagten und der Nebenintervenientin dem Kaufvertrag gegebene Auslegung, daß die Klägerin auch der Firma KaJBB^Chemie ein Akkreditiv mit einer der "fas«-Klausel entsprechenden Auslösungsbedingung habe stellen sollen, enthält einen bisher nicht ausgeräumten Widerspruch zu der Vereinbarung, daß die Firma KaJBB-Chemie die Ware «fob« zu liefern habe«
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Die weiteren Angriffe der Revision können nicht dazu führen, ohne eine ZurücJeverweisung der Sache schon jetzt zugunsten der Beklagten zu erkennen.
1 o Die Revision macht geltend,, der Kaufvertrag sei auch deshalb hinfällig geworden, weil die Klägerin das Akkreditiv verspätet gestellt habe. Die Stellung des Akkreditivs sollte nach dem Bestätigungsschreiben der Klägerin allerdings in etwa fünf Tagen, das wäre ab Vertrageschlüß gerechnet etwa am 21. April 1952, erfolgen. Tatsächlich hat die Ko^BBHpMp Ba^(H|baiik der von der Firma KaGKgb Chemie bezeichneten' Zahlungsempfänger in, der Firma Pharma, das Akkreditiv erst am 1. Mai 1952 telegrafisch bestätigt und hat die Firma Ka^HhChemie erst am 2.Mai 1952
hiervon Mitteilung erhalten. Das Berufungsgericht meint, die Gestellung könne nicht als verspätet angesehen werden, da die Birma Ka^U^-Chemie erst mit Schreiben vom 28. April 1952 die in Aussicht genommene Anweisung über die Verteilung der Akkreditivsumme erteilt habe. Das Berufungsgericht legt den Kaufvertrag also dahin aus, daß die Klägerin erst nach Erhalt der Anweisung das Akkreditiv habe zu stellen brauchend Diese Auslegung läßt einen Verstoß gegen Verfahrensund Auslegungsvorschriften nicht erkennen. Sie steht auch im Einklang mit dem' Wortlaut des Schreibens vom 28. April 1952, wonach die Firma Kaf(B-Chemie hoffte, . daß die Aufteilung des Akkreditivs bis zu dem 3(1*. April 1952 erfolgen könne. Die Auffassung, daß die Stellung des Akkreditivs nicht deshalb, weil es erst am 1. Mai 1952 bestätigt worden ist, verspätet gewesen sei, ist daher nicht zu bean~r standen«,
20 Fehl geht auch die Berufung der Bevision darauf, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Webenintervenientin die Säcke, in denen das Ammonsulfat geliefert werden sollte, habe stellen müssen und dafür Sicherstellung durch ein Akkreditiv verlangt habe. Das Berufungsgericht führt aus die Webenintervenientin habe erst am 5.. Mai 1952 die Errichtung eines Akkreditivs in Höhe von 13.500 Dollar zur Sicherung der Kosten der Anlieferung und Füllung der Säcke verlangt. Die Klägerin habe,noch am gleichen Tage mitgeteilt, daß sie die zur Stellung
des Akkreditivs veranlaßt habe. Da die Webenintervenientin weder eine Frist zur Beibringung des Akkreditivs gesetzt noch auf Beschleunigung gedrängt habe, sondern lediglich*
am 9* Mai 1952 die Akkreditivbedingungen bemängelt habe, habe die Klägerin mit einer besonderen Dringlichkeit nicht zu rechnen brauchen.
Wenn die Revision darauf verweist, die Dringlichkeit sei daraus hervorgegangen, daß das Akkreditiv nach den VeD>-einbarungen der Vertragsparteien innerhalb von fünf Tagen habe gestellt werden sollen, so übersieht sie, daß diese Vereinbarung sich auf die Gestellung eines Akkreditivs schlechthin, nicht aber auf die zusätzlich verlangte Abzweigung eines Akkreditivs von 13o500 Dollar zugunsten der Nebenintervenientin bezog. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Nebenintervenientin habe es sich selbst zuzuschreiben, daß ihr eine Sicherung erst aufgrund der Mitteilung der Klägerin vom 5« Mai 1952 zuteil geworden sei, begegnet deshalb keinen Bedenken. Ob die Anlieferung der zur Füllung notwendigen Säcke, die Füllung der Sacke und der Transport der Ware von LeflU bis innerhalb zwei
Wochen hätte erfolgen können, durfte das Berufungsgericht unter diesen Umständen dahingestellt lassen. Das Berufungsgericht hat erkennbar die zutreffende Auffassung vertreten, £ es sei Sache der Nebenintervenientin gewesen, sich wegen
Abzweigung eines entsprechenden Teiles des Akkreditivs beschleunigt an die Klägerin zu wenden, wenn sie nicht ohne vorherige Sicherung die zur Füllung notwendigen Sacke beschaffen wollte« ...
3* Die Revision rügt ferner, -das Berufungsgericht habe •'** die Beweislast verkannt. Ob die Vertragsparteien den An-
: Spruch auf die Vertragsstrafe für jeden Fall des Ausblei-
? bens der versprochenen Leistung* oder nur für den Fall des
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Verzuges, also schuldhafter Leistungsverzögerung, hätten gewähren wollen, läßt das Berufungsgericht unentschieden.
Es meint, der Nachweis, daß die Verkäuferin die Nichterfüllung nicht zu vertreten habe, sei nicht erbracht. Dieser Auffassung, daß die Beklagte die Beweislast dafür trage, daß die Verkäuferin sich nicht im Verzug befunden habe, begegnet keinen Bedenken. Nach § 285 BGB hat der Schuldner zu beweisen, daß die Leistung nicht aus einem Umstand unter-blieben ist, den er nicht zu vertreten hat.
Soweit die Nebenintervenientin vorträgt, die Beklagte habe in entschuldbarem Hechtsirrtum gehandelt,, kann sie damit nicht gehört werden. Sie hat in den Tatsacheninstanzen keine Gründe vorgetragen, aus denen die Beklagte nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Batseinholung mit einer von der ihrigen abweichenden Hechtsansicht nicht hätte zu rechnen brauchen. . .
. Die Revision kann schließlich auch nicht mit der Rüge gehört werden, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die Klägerin ein mitwirkendes Verschulden treffe. Die Nebenintervenientin meint, das Berufungsgericht habe angenommen, daß das gesamte Handelsgeschäft einer gründlichen Regelung bedurft hätte und daß .die Vertragspartner wegen ihrer Unerfahrenheit in solchen Geschäften die Schwierigkeiten, die mit der Erfüllung des von ihnen abgeschlossen
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nen Kaufvertrages verbunden gewesen seien, nicht erkannt hätten. Auch von diesem Standpunkt aus brauchte das Berufungsgericht nicht zu der Auffassung zu gelangen, daß ein Anspruch der Klägerin auf Vertragsstrafe etwva nach Treu und Glauben entfalle oder ihr nur ein geminderter Anspruch
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zus teile» Wenn die Firma Ka^flfc-Chemie eine gründliche Rege-lung unterlassen hat und infolge eigener Unerfahrenheit etwa auf tauchende Schwierigkeiten nicht erkannt hat, so liegt das Verschulden allein auf ihrer Seite» Sie war es, die, falls es für sie notwendig war, auf eine ins einzelne gehende Abfassung des Kaufvertrages hätte dringen müssen» Es ist nichts dafür dargetan, daß die Klägerin die Firma KMBHH'hemie dazu veranlaßt hat, von einer genaueren Abfassung des Kaufvertrages abzusehen» Auch die Klägerin ging zwar ein Wagnis ein, wenn sie eine gründlichere Regelung des Vertragsverhältnisses unterließ» Der Umstand, daß der Firma Ka(HB-Chemie die Erfüllung des Kaufvertrages nicht möglich war, hängt aber mit diesem von der Klägerin eingegangenen Wagnis nicht zusammen» Das beabsichtigte Geschäft 1st, soweit. Mangel an Geschäftserfahrung eine Rolle gespielt haben sollte, nicht am Unvermögen der Klägei'in, sondern an dem der Firma KMRMjt-Qhemie gescheitert« ‘
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Eie Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe sich nicht mit den zur Aufrechnung gestellten Forderungen der Firma Ka|((j§-Chemie und der Beklagten auseinandergesetzt» Eines Eingehens auf diesen Angriff bedarf es
nicht, Der Nebenintervenientin bleibt es überlassen, in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht diese Ansprüche geltend zu machen.
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. Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragene
Dr, Großmann DroGelhaar Artl
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