I« 1) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen Lieferung von Rädern, an denen Rahmen- und Gabelbrüche eingetreten sind, nicht mehr geltend machen könne« Es führt aus, die Vertragsparteien hätten .sich? wie aus der jahrelangen Handhabung der Geschäftsbeziehungen zu entnehmen sei, geeinigt, daß die Gemeinschuldnerin die während der Garantiezeit vorkom • menden Brüche kostenlos in Ordnung bringen solle, aber weiteren Ersatz für Auslagen oder Geschäftsschädigungen, insbesondere für Einbußen, welche der Beklagten durch Schädigung ihres Rufes und Absatzminderung entstanden sein könnten, nicht zu leisten brauche« Dementsprechend habe die Beklagte bis zu dem Ende der Lieferbeziehungen Unkosten an Porto, Pracht, Verpackung und Bürokräften, die ihr durch die Abwicklung der Reklamationen entstanden seien, der Gemeinschuldnerin nicht in Rechnung gestellt, sondern sich mit der jeweiligen Ersatzlieferung begnügt« Obwohl die Beklagte das Ausmaß der Brüche und das angebliche Verschulden der Gemeinschuldnerin spätestens seit Mitte 1955 übersehen habe, sei sie bis September 1954 mit solchen Schadensersatzansprüchen nicht hervorgetreten» Bis dahin habe sie Ersatzansprüche nicht erhoben» auch niemals ernstlich Ersatzansprüche wegen Geschäftsschädigung angedroht o Sie habe vielmehr die Geschäftsbeziehungen zu der Gemeinschuldnerin unverändert fortgesetzt, die Kontoauszüge unwidersprochen gelassen und vorbehaltlos Teilzahlungen geleistet» Pie Beklagte habe zwar die Mängel wiederholt abgemahnt und möge bei den Auseinandersetzungen auf die Schädigung ihres Ansehens und die Verärgerung ihrer Kundschaft^» hingewiesen habend Sie habe aber allenfalls nur die Ein- ™ 3) Die Angriffe der Revision gehen fehl» Das Berufungsgericht hat aus der langdauernden Handhabung des Geschäftsverkehrs und dem dabei an den Tag gelegten Verhalten der Beklagten eine Einigung der Vertragsparteien entnommene Es hat also in dem gesamten Verhalten der Beklagten die Willenserklärung gefunden, auf Schadensersatzansprüche wegen der mangelhaften Lieferungen zu verzichten, sofern die Gemeinschuldnerin die aufgetretenen Brüche entsprechend der getroffenen Abrede kostenlos in Ordnung bringe, und hat das Verhalten der Gemeinschuldnerin dahin gewertet, daß sie mit einem solchen Verzicht einverstanden sei» Ein Verzicht auf Ansprüche ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn besondere.Umstände auf einen Verzichtswillen schließen lassen (RGZ 116, 313 /31j>7)° Solche besonderen Umstände hat das Berufungsgericht festgestellt„ Zu Unrecht macht die Revision mit der Prozeßrüge aus § 286 ZPO geltend, das Berufungsgericht habe die Behauptung der Beklagten unberücksichtigt gelassen- daß der Beklagte bei der Gemeinschuldnerin wiederholt, so schon mit Schreiben vom 5» August 19539 vorstellig geworden sei und daß auf solche Vorstellungen die Gemeinschuldnerin mit dem Hinweis, daß nach einem Umzug in andere Fabrikräume die bisherigen Fabrikationsmängel fortfallen, würden, Abhilfe versprochen habe. Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, die Beklagte habe die Mängel wiederholt abgemahntf es nimmt auch auf das Schreiben der Beklagten vom 4>‘ September 1954 Bezug, in welchem sie der Gemeinschuldnerin erklärt, sie habe darauf vertraut, daß bei verschiedenen Aussprachen Änderung und Besserung versprochen worden sei, sie müsse aber feststellen, daß sich nichts geändert habe, es vielmehr schlimmer geworden sei. Bas Berufungsgericht führt zwar zuerst aus, die Beklagte habe bis Ende September 1954 Ersatzansprüche nicht einmal angedroht0 Wie diese Feststellung gemeint ist, ergibt aber* die weitere Begründung, die Beklagte habe bis zu dem Ende der Lieferungen niemals ernstlich Ersatzansprüche angedroht3 Nach der eigenen Darstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 5» Juni 1956 ist die Androhung eines Schadensersatzanspruches in der Form geschehen, daß der Inhaber der Beklagten erklärte, er werde die Firma wegen der Rahmen- und Gabelbrüche zukommen, bis August 1954 fortgesetzt hat, allerdings der Auffassung sei, dem Inhaber der Beklagten sei es um eine ernsthafte Androhung der jetzt erhobenen Schadensersatzansprüche nicht zu tun gewesene Daß der Inhaber der Beklagten bei den Auseinandersetzungen auch auf die Schädigung des Ansehens der Beklagten und die Verärgerung der Kundschaft hingewiesen hat, unterstellt das Berufungsgericht ausdrücklich. Der Umstand, daß der Inhaber der Beklagten sich bewußt gewesen ist, ihm ständen Schadensersatzansprüche zu, und das auch zu dem Ausdruck gebracht hat, steht der Annahme eines Verzichts nicht entgegeno Der Verzicht setzt sogar die Kenntnis I der Schuld voraus; auf Ansprüche, die der Gläubiger nicht kennt, kann er nicht verzichten wollen. Die Beklagte stand also im Frühjahr und Sommer 1954 vor der Entscheidung, die Geschäft sbeZiehungen mit der Gemeinschuldnerin abzubrechen und Schadensersatzansprüche zu stellen, die nach Grund und Betrag immerhin zweifelhaft sein konnten, oder von der ihr als wenig vertrauenswürdig erscheinenden Gemeinschuldnerin weiter Ware zu Beziehen auf die Gefahr hin, daß sie Bei Lieferung mangelhafter Ware durch Schädigung des Rufes ihres Unternehmens Einbußen erlitt« Der Wunsch, einen Wechsel des Lieferanten zu vermeiden, schließt also nicht, wie die Revision meint, die Folgerung aus, die Beklagte habe auf weitere Schadensersatzansprüche verzichtet« Im Gegenteil macht dieser Wunsch es gerade wahrscheinlich, daß die Beklagte sich entschlossen hat, von Schadensersatzansprüchen Abstand zu nehmen. auf daraus herrührende Ersatzansprüche gegenüber der Gemeinschuldnerin zu verzichten, nicht gegeben» Das Berufungsgericht hat auch nicht angenommen, daß die Beklagte etwa auf künftige Ansprüche solcher Art hätte verzichten wollene Unrichtig ist schließlich der Einwand der Revision, das Berufungsgericht hätte bei seiner Würdigung nicht die Verhältnisse des Jahres 1953 zu Grunde legen dürfen, da erst die im Jahre 1954 eingetretene Häufung von Brüchen die Schädigung des Rufes und des Absatzes herbeigeführt habeo Das Berufungsgericht ist nur dem Vortrage der Beklagten, die zahlreichen Gabel- und Rahmenbrüche hätten im Sommer 1953 eingesetzt, gefolgt, wenn es annimmt, die Beklagte hätte spätestens seit Mitte 1953 das Ausmaß der Brüche und das Verschulden der Gemeinschuldnerin übersehen« Das Berufungsgericht hat auch keineswegs allein das Verhalten der Beklagten im Jahre 1953 zur Würdigung herangezogen» Es hat vielmehr im Rahmen der ihm obliegenden GesamtWürdigung gerade Die Revision meint, da die Ölrohre von der Gemeinschuldnerin berechnet, aber nicht mitgeliefert seien, sei insoweit die Klageforderung nicht schlüssige Entgegen dieser insicht bestehen gegen die Schlüssigkeit keine Bedenkeno Die Beklagte hat unstreitig nicht einzelne Ölrohre, sondern Fahrräder gekauft, deren Tretlagerschmierung mit einem Ölrohr versehen sein sollte und die sich daher im Preis etwas höher stellten als Fahrräder ohne Ölrohro Das Fehlen des Ölrohres bildet daher einen Mangel der gekauften Fahrräder und berechtigte die Beklagte nur zur Geltendmachung von Gewährleistungs-ansprüchen gegenüber dem Anspruch der Gemeinschuldnerin auf Zahlung des Kaufpreises für die Fahrräder« Daß der Kläger für die Ölrohre die Zahlung eines gesonderten Kaufpreises verlangt hätte, hat die Beklagte beim Berufungsgericht nicht vorgetrageno Die Revision rügt weiter die Verletzung des § 139 ZPO und meint, das Berufungsgericht hätte darauf hinwirken müssen, daß die Beklagte vortrage, welche Kosten ihr dadurch entstanden seien, daß sie nach ihrer Behauptung wegen des Fehlens des Ölrohres einen Boten nach Bielefeld entsandt habe, und welche Frachtauslagen ihr durch das Fehlen des Ölrohres entstanden seien«. Auch diese Büge ist unbegründete Die Beklagte hat ihre Schadensersatzansprüche im Schriftsatz vom 30o Juli 1955 ausdrücklich darauf gestützt, daß ihr bei schätzungsweise 200 Rädern, die ihr ohne Ölrohre geliefert worden seien, ein ideeller und wegen Herabsetzung der Lebensdauer des Tretlagers praktischer Schaden von 10,- DM Die Beklagte hatte im Schriftsatz vom 30» Juni 1955 einen Betrag von 700,- DM als Frachtauslagen für Räder in Rechnung gestellt, die wegen fehlender Ölrohre zurückkommen könnten„ Es liegt auf der Hand, daß ohne eine nähere Darlegung dieser Betrag weder einer Aufrechnung noch etwa einem Zurückbehaltungsrecht zu Grunde gelegt werden konnte. Wenn die Beklagte, obwohl der Kläger im Schriftsatz vom 18» Mai 1956 ausdrücklich beanstandet hatte, daß es für den angeblichen Schaden der Beklagten an -jecle* Substantiierung fehle, nichts dafür vortrug, welche Schäden ihr im einzelnen durch das Fehlen der Ölrohre entstanden seien, so konnte das Berufungsgericht mit Recht davon ausgehen, daß die Beklagte solche Schäden nicht dartun könne• Der Pflicht, gegenüber der durch einen Anwalt vertretenen Beklagten für eine weitere Aufklärung zu sorgen, war das Berufungsgericht enthoben®
2314 035 VIII ZB 312/56 Verkündet am 29° Januar 1957 Hoffmeister? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes der Firma Hans in man n In dem Rechtsstreit __ , FahrradgroßVersand traße 0? Inhaber Kauf-ebenda« Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr gegen dej^Rechtsbe^tand Friedrich in S^P 4|H[pp? Straße al^verwalter im Konkurse uoe^c^isjrermögen der offenen Handelsgesellschaft Otto Fahrradbau. Inhaber .Otto“ und ■ HeiiTZ ;traße Kläger? Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten ? - Prozeßbevollmächtigter 5 Rechtsanwalt Br \ hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29o Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr^ Großmann sowie der Bundesrichter Br« Gelhaar, Br«, Spieler, liesecke, Bro Mezger für Recht erkannt ? Bie Revision gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 12o Juli 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen» . Von Rechts wegen 2 Tatbestands Die Beklagte betreibt ein Versandgeschäft für Fahrräder, Von August 1951 bis zu dem 1.7. August 1954 bezog sie in laufender Geschüftsverbindung Fahrräder von der offenen Handelsgesellschaft Otto in Solingen, Die Firma Bübersandte die Fahrräder jeweils unmittelbar an die einzelnen Kunden der Beklagten, Auf Grund einer mündlichen Abrede leistete die Firma B^HK| der Beklagten für Rahmen und Gabeln der Fahrräder ein Jahr Garantie in der Weise, daß sie während der Garantiefrist vorkommende Brüche kostenlos in Ordnung brachte• Am 4, April 1955 wurde über das Vermögen der Firma B^mH^^das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger ist Konkursverwalterc Ein der Beklagten unter dem 31o August 1954 übersandter Kontoauszug schloß mit einem Saldo von 31 067,44 DM zu Gunsten der Fac Bpp|^ al3c Die Beklagte schrieb ihr hierauf am 7o September 1954s "Bei^efügt erhalten auf die in Höhe von DM 1CF000,-um Gutschrift, Linen Verr o-Scheck Bank in Zehntausend) mit der Bitte Ferner teile ich Ihnen mit, daß der Konto-Stand per 31o8ol954 DM 31 067,39 beträgt und nicht wie Sie angeben DM 31 067,44* Die Quittung der Nachnahmen vom 12,8,1954 lautet DM 1 330,55»" Auf diese im Kontoauszug ausgewiesene Schuld hat die Beklagte außer den in dem Schreiben vom 7» September 1954 erwähnten 10 000,- DM und den weiteren kleineren Zahlungen am 16o September 1954 mittels Scheck 5 000,- DM und am 80 Oktober 1954 600,69 DM gezahlt» Mit der Klage macht der Konkursverwalter die Restschuld, deren Höhe mit 15 745?77 DM im Laufe des Verfahrens unstreitig geworden ist, geltend. A Pie Beklagte rechnet gegen diese Forderung Schadensersatzansprüche auf, die sie folgendermaßen be-gründet* Pie Gemeinschuldnerin habe seit dem Sommer 1955 in steigendem Maße Fahrräder geliefert, die mit Mängeln behaftet gewesen seien, .Allein von 3 000 Fahrrädern, die sie zunächst im Jahre 1954 bezogen habe, hätten sich bei 96 Rädern Rahmenbrüche und bei H5 Rädern Gabelbrüche eingestellt. Insgesamt seien von Anfang 1954 bis 25» Juli 1955 119 Rahmenbrüche und 243 Gabelbrüche entstanden» Pa sie, die Beklagte, nicht durch Reisende werbe, sondern nur Kataloge versende, sei sie im besonderen Maße auf Empfehlungen zufriedener Kunden angewiesen» Pa ein durch mangel-hafte Lieferung enttäuschter Kunde aber nicht für sie werbe und sie nicht empfehle, sei damit zu rechnen, daß jeder Bruch ihr einen Geschäftsschaden von 50«- PM zufüge« Pen gesamten ihr auf diese Weise entstandenen und noch entstehenden Schaden hat die Beklagte auf 24 300,- PM geschätzt» Pie Unkosten, die ihr durch Erledigung der Beanstandungen der Kunden schon entstanden seien, und die ihr noch erwachsenden Unkosten hat sie auf 3 500,“ PM bemessen» Einen weiteren Schadensersatzanspruch hat die Beklagte darauf gestützt, daß zahlreichen Fahrrädern ein Ölrohr für eine besondere Tretlagerschmierung gefehlt habe» Schätzungsweise seien 200 Räder ohne Ölrohre geliefert worden» In jedem einzelnen Falle entstehe ein Schaden von 10,- PM, insgesamt sei also ein Schaden von 2 000,- PM' erwachsene Schließlich werde sie für Räder, die wegen fehlender Ölrohre beanstandet werden könnten, 700,- PM Fracht aufwenden müssen^ Pas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 14 000,“ DM nebst Zinsen verurteilt und hat die weitergehende Klage abgewiesen« Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfange * Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision« Entscheiduhgsgründei Der Revision bleibt der Erfolg versagt« I« 1) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen Lieferung von Rädern, an denen Rahmen- und Gabelbrüche eingetreten sind, nicht mehr geltend machen könne« Es führt aus, die Vertragsparteien hätten .sich? wie aus der jahrelangen Handhabung der Geschäftsbeziehungen zu entnehmen sei, geeinigt, daß die Gemeinschuldnerin die während der Garantiezeit vorkom • menden Brüche kostenlos in Ordnung bringen solle, aber weiteren Ersatz für Auslagen oder Geschäftsschädigungen, insbesondere für Einbußen, welche der Beklagten durch Schädigung ihres Rufes und Absatzminderung entstanden sein könnten, nicht zu leisten brauche« Dementsprechend habe die Beklagte bis zu dem Ende der Lieferbeziehungen Unkosten an Porto, Pracht, Verpackung und Bürokräften, die ihr durch die Abwicklung der Reklamationen entstanden seien, der Gemeinschuldnerin nicht in Rechnung gestellt, sondern sich mit der jeweiligen Ersatzlieferung begnügt« Obwohl die Beklagte das Ausmaß der Brüche und das angebliche Verschulden der Gemeinschuldnerin spätestens seit Mitte 1955 übersehen habe, sei sie bis September 1954 mit solchen Schadensersatzansprüchen nicht hervorgetreten» Bis dahin habe sie Ersatzansprüche nicht erhoben» auch niemals ernstlich Ersatzansprüche wegen Geschäftsschädigung angedroht o Sie habe vielmehr die Geschäftsbeziehungen zu der Gemeinschuldnerin unverändert fortgesetzt, die Kontoauszüge unwidersprochen gelassen und vorbehaltlos Teilzahlungen geleistet» Pie Beklagte habe zwar die Mängel wiederholt abgemahnt und möge bei den Auseinandersetzungen auf die Schädigung ihres Ansehens und die Verärgerung ihrer Kundschaft^» hingewiesen habend Sie habe aber allenfalls nur die Ein- ™ Stellung der Bezüge angekündigt für den Fall, daß weiterhin so zahlreiche Brüche vorkämen» Noch mit Schreiben vom : 4o September 1954 habe sie mit der Gemeinschuldnerin über weitere Aufträge verhandelt, und nur Garantien für künftige einwandfreie Bedienung verlangt» •. 2) Pie Revision hält die Schlußfolgerungen« die das Berufungsgericht aus dem Verhalten der Beklagten zieht, für unrichtig». Das Verhalten, so meint die Revision, könne nicht als Ausdruck des Willens * gewertet werden, auf Schadensersatzansprüche zu verzichten, und die Gemeinschuldnerin hätte nicht auf einen solchen Standpunkt der Beklagten vertrauen dürfen» i 3) Die Angriffe der Revision gehen fehl» Das Berufungsgericht hat aus der langdauernden Handhabung des Geschäftsverkehrs und dem dabei an den Tag gelegten Verhalten der Beklagten eine Einigung der Vertragsparteien entnommene Es hat also in dem gesamten Verhalten der Beklagten die Willenserklärung gefunden, auf Schadensersatzansprüche wegen der mangelhaften Lieferungen zu verzichten, sofern die Gemeinschuldnerin die aufgetretenen Brüche entsprechend der getroffenen Abrede kostenlos in Ordnung bringe, und hat das Verhalten der Gemeinschuldnerin dahin gewertet, daß sie mit einem solchen Verzicht einverstanden sei» ...Mir. J Zu Unrecht nimmt die Revision an, das Berufungsgericht mache die Abrede über die Nachbesserung bei Gabel- und Rahmenbrüchen in der Form der einjährigen Garantieleistung zu dem Ausgangspunkt seiner Entschädigung und sehe schon in dieser Abrede einen vertraglichen Ausschluß von Schadensersatzansprüchen wegen Vertragsverletzung. Das Berufungsgericht führt lediglich aus, die Beklagte habe sich mit der jeweiligen Ersatzlieferung begnügt; im übrigen aber stellt es die Auslegung der Willenserklä-fr rungen auf das gesamte Verhalten der Vertragsparteien ab, Es sagt an keiner Stelle der Entscheidungsgründe, daß allein in der Vereinbarung über kostenlose Beseitigung von Gabel- und Rahmenbrüchen binnen Jahresfrist ein Verzicht der Beklagten auf weitergehende Schadensersatzansprüche liege. Die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung läßt einen Bechtsirrtum nicht erkennen» Daß Verzichtserklärungen auch durch schlüssige Handlungen erfolgen können, entspricht ständiger Rechtsprechung» Die Auslegung auch der durch schlüssige Handlungen abgegebenen Willens-I erklärungen gehört zu dem Gebiet tatrichterlicher Wür- digung und ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar» Die Voraussetzungen für eine Nachprüfung sind im vorliegenden Fall nicht gegeben» Ein Verzicht auf Ansprüche ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn besondere.Umstände auf einen Verzichtswillen schließen lassen (RGZ 116, 313 /31j>7)° Solche besonderen Umstände hat das Berufungsgericht festgestellt„ Zu Unrecht macht die Revision mit der Prozeßrüge aus § 286 ZPO geltend, das Berufungsgericht habe die Behauptung der Beklagten unberücksichtigt gelassen- daß der Beklagte bei der Gemeinschuldnerin wiederholt, so schon mit Schreiben vom 5» August 19539 vorstellig geworden sei und daß auf solche Vorstellungen die Gemeinschuldnerin mit dem Hinweis, daß nach einem Umzug in andere Fabrikräume die bisherigen Fabrikationsmängel fortfallen, würden, Abhilfe versprochen habe. Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, die Beklagte habe die Mängel wiederholt abgemahntf es nimmt auch auf das Schreiben der Beklagten vom 4>‘ September 1954 Bezug, in welchem sie der Gemeinschuldnerin erklärt, sie habe darauf vertraut, daß bei verschiedenen Aussprachen Änderung und Besserung versprochen worden sei, sie müsse aber feststellen, daß sich nichts geändert habe, es vielmehr schlimmer geworden sei. Ebensowenig kann die Revision nach § 286 ZPO rügen, das Berufungsgericht habe die Behauptung der Beklagten übergangen, es sei im Frühjahr und Sommer 1954 zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen, im Frühjahr 1954- habe sie schon auf das drohende Ausmaß der Geschäftsschädigung hingewiesen und der Gemeinschuldnerin angedroht, sie werde sie/wegen der Brüche^ r haftbar machen. Bas Berufungsgericht führt zwar zuerst aus, die Beklagte habe bis Ende September 1954 Ersatzansprüche nicht einmal angedroht0 Wie diese Feststellung gemeint ist, ergibt aber* die weitere Begründung, die Beklagte habe bis zu dem Ende der Lieferungen niemals ernstlich Ersatzansprüche angedroht3 Nach der eigenen Darstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 5» Juni 1956 ist die Androhung eines Schadensersatzanspruches in der Form geschehen, daß der Inhaber der Beklagten erklärte, er werde die Firma wegen der Rahmen- und Gabelbrüche "an die Hammelbeine kriegen'o Bei dieser volkstümlichen Redensart konnte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Beklagte ihre Geschäftsbeziehungen, ohne auf einen Schadensersatzanspruch zurück- zukommen, bis August 1954 fortgesetzt hat, allerdings der Auffassung sei, dem Inhaber der Beklagten sei es um eine ernsthafte Androhung der jetzt erhobenen Schadensersatzansprüche nicht zu tun gewesene Daß der Inhaber der Beklagten bei den Auseinandersetzungen auch auf die Schädigung des Ansehens der Beklagten und die Verärgerung der Kundschaft hingewiesen hat, unterstellt das Berufungsgericht ausdrücklich. Die angebotenen Beweise brauchte das Berufungsgericht daher nicht zu er- \ t heben. Wenn das Berufungsgericht, das somit die Behauptungen der Beklagten als zutreffend unterstellt hat, bei der Würdigung des gesamten Sachverhalts zu dem Ergebnis kommtc die Beklagte habe darauf verzichtet, außer Nachbesserungsansprüchen weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen, so ist das möglich. Der Umstand, daß der Inhaber der Beklagten sich bewußt gewesen ist, ihm ständen Schadensersatzansprüche zu, und das auch zu dem Ausdruck gebracht hat, steht der Annahme eines Verzichts nicht entgegeno Der Verzicht setzt sogar die Kenntnis I der Schuld voraus; auf Ansprüche, die der Gläubiger nicht kennt, kann er nicht verzichten wollen. Es ist sehr wohl denkbar, daß der Inhaber der Beklagten trotz der Überzeugung, die Beklagte könne Schadensersatzansprüche geltend machen, davon Abstand genommen hat, weil ihm die Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen vorteilhafter erschien ; denn es liegt auf der Hand, daß die Gemein-Schuldnerin die Geschäftsbeziehungen ihrerseits abgebrochen und der Beklagten nicht einen Kredit eingeräumt hätte, der sich nach den unbestritten.gebliebenen Kontoauszügen im Jahre 1954 zwischen 12 621,45 und 45 054,03 DM belaufen hat, wenn die Beklagte mit der Forderung auf Schadensersatz wegen Geschäftsschädigung hervorgetreten frs. wäre* Darin, daß die Beklagte im Frühjahr und Sommer 1954 weitere Bestellungen aufgab und es Bei der Bisherigen Handhabung, von der Gemeinschuldnerin nur die Beseitigung der hervorgetretenen Mängel durch Nachbesserung zu verlangen, Beließ, konnte die Gemeinschuldnerin die Erklärung sehen, daß die Beklagte sich weiter mit der Beseitigung der Schäden durch Reparatur Begnügen und von der Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden wegen schuldhafter Vertragsverletzung absehen wolle. Sollte ihr Verhalten nicht so aufgefaßt werden, hätte die Beklagte es zu dem Ausdruck Bringen müssen. Der Beweggrund für die Beklagte war nach ihrer Darstellung im Schriftsatz vom 17* April 1956, daß sie die Verbindung mit der Gemeinschuldnerin nicht abreißen lassen wollte, weil während der Saison im Fahrradgeschäft ein Wechsel des Lieferanten schwer durchzuführen ist. Die Beklagte stand also im Frühjahr und Sommer 1954 vor der Entscheidung, die Geschäft sbeZiehungen mit der Gemeinschuldnerin abzubrechen und Schadensersatzansprüche zu stellen, die nach Grund und Betrag immerhin zweifelhaft sein konnten, oder von der ihr als wenig vertrauenswürdig erscheinenden Gemeinschuldnerin weiter Ware zu Beziehen auf die Gefahr hin, daß sie Bei Lieferung mangelhafter Ware durch Schädigung des Rufes ihres Unternehmens Einbußen erlitt« Der Wunsch, einen Wechsel des Lieferanten zu vermeiden, schließt also nicht, wie die Revision meint, die Folgerung aus, die Beklagte habe auf weitere Schadensersatzansprüche verzichtet« Im Gegenteil macht dieser Wunsch es gerade wahrscheinlich, daß die Beklagte sich entschlossen hat, von Schadensersatzansprüchen Abstand zu nehmen. Soweit die Revision geltend macht, die Beklagte treffe keinen Vorwurf, daß sie die Geschäftsbeziehungen fortgesetzt habe, so verkennt sie, daß das Berufungsgericht es nur auf die Frage des Verzichts abgestellt hat 10 - und ihr nicht etwa ein mitwirkendes Verschulden an der Entstehung des Schadens zur Last gelegt wird,, Fehl geht der Hinweis der Revision, es könne nicht angenommen werden, daß die Beklagte auch auf die Geltendmachung solcher Schadensersatzansprüche habe verzichten wollen,die sich daraus hätten ergeben können> daß Kunden infolge^ eines Rahmen- oder Gabelbruches mit einem gekauften Fahrrad verunglückten und die Beklagte- für den entstandenen Schaden haftbar machten » Im Streit befinden sich nur Ansprüche auf Ersatz des Schadens, den die Beklagte durch Beeinträchtigung ihres geschäftlichen Rufes und durch Rückgang des Absatzes ihrer Waren erlitten haben will» La Kunden keine Schadensersatzansprüche aus Unfällen gegen die Beklagte gerichtet haben, war für die Beklagte ein Anlaß.: auf daraus herrührende Ersatzansprüche gegenüber der Gemeinschuldnerin zu verzichten, nicht gegeben» Das Berufungsgericht hat auch nicht angenommen, daß die Beklagte etwa auf künftige Ansprüche solcher Art hätte verzichten wollene Unrichtig ist schließlich der Einwand der Revision, das Berufungsgericht hätte bei seiner Würdigung nicht die Verhältnisse des Jahres 1953 zu Grunde legen dürfen, da erst die im Jahre 1954 eingetretene Häufung von Brüchen die Schädigung des Rufes und des Absatzes herbeigeführt habeo Das Berufungsgericht ist nur dem Vortrage der Beklagten, die zahlreichen Gabel- und Rahmenbrüche hätten im Sommer 1953 eingesetzt, gefolgt, wenn es annimmt, die Beklagte hätte spätestens seit Mitte 1953 das Ausmaß der Brüche und das Verschulden der Gemeinschuldnerin übersehen« Das Berufungsgericht hat auch keineswegs allein das Verhalten der Beklagten im Jahre 1953 zur Würdigung herangezogen» Es hat vielmehr im Rahmen der ihm obliegenden GesamtWürdigung gerade - 'll - auch berücksichtigt, daß die Beklagte noch im Schreiben vom 4o September 1954 erklärt hat, so wie bisher gehe es nicht weiter, es sei denn, die Gemeinschuldnerin mache Vorschläge und gebe die Gewähr, daß in Zukunft einwandfreie Ware zu dem Versand komme und berechtigte Beanstandungen ab-gestern würden, sie dürfe also wohl damit rechnen, daß die Gemeinschuldnerin präzise detaillierte Angaben darüber mache, in welcher Form sie Garantie geben könne, daß sie in Zukunft einwandfrei bedient werde. Bas Berufungsgericht hat weiter berücksichtigt, daß die Beklagte bis zuletzt die Unkosten für die Abwicklung der Reklamationen getragen hat, daß sie die Kontoauszüge, letztmalig den vom 31 - August 1954v unwidersprochen gelassen und vorbehaltlos noch die Teilzahlungen mit Scheck vom 9» und 16» September 1954 geleistet hat* Alle diese besonderen Umstände lassen den Schluß des Berufungsgerichts, die Beklagte habe auf Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung des Kaufvertrages verzichtet, als möglich erscheinen» #• m. Auf die von der Revision vorgebrachte Frage, ob etwa die Ansprüche der Beklagten auch verwirkt wären, kommt es danach nicht an. IX» Zu dem Schadensersatzanspruch, den die Beklagte geltend macht, weil zahlreichen gelieferten Fahrrädern ein Ölrohr bei der TretlagerSchmierung gefehlt habe, führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte habe nicht dargelegt, daß ihr ein Schaden entstanden sei; denn sie habe nicht vorgetragen, daß ein Kunde tatsächlich das Fehlen dieses Ölrohres bemerkt und beanstandet habe» Eine Herabsetzung des Kaufpreises, also Minderung, habe die Beklagte nicht verlangt» «•# 12 - i • Die Revision meint, da die Ölrohre von der Gemeinschuldnerin berechnet, aber nicht mitgeliefert seien, sei insoweit die Klageforderung nicht schlüssige Entgegen dieser insicht bestehen gegen die Schlüssigkeit keine Bedenkeno Die Beklagte hat unstreitig nicht einzelne Ölrohre, sondern Fahrräder gekauft, deren Tretlagerschmierung mit einem Ölrohr versehen sein sollte und die sich daher im Preis etwas höher stellten als Fahrräder ohne Ölrohro Das Fehlen des Ölrohres bildet daher einen Mangel der gekauften Fahrräder und berechtigte die Beklagte nur zur Geltendmachung von Gewährleistungs-ansprüchen gegenüber dem Anspruch der Gemeinschuldnerin auf Zahlung des Kaufpreises für die Fahrräder« Daß der Kläger für die Ölrohre die Zahlung eines gesonderten Kaufpreises verlangt hätte, hat die Beklagte beim Berufungsgericht nicht vorgetrageno Die Revision rügt weiter die Verletzung des § 139 ZPO und meint, das Berufungsgericht hätte darauf hinwirken müssen, daß die Beklagte vortrage, welche Kosten ihr dadurch entstanden seien, daß sie nach ihrer Behauptung wegen des Fehlens des Ölrohres einen Boten nach Bielefeld entsandt habe, und welche Frachtauslagen ihr durch das Fehlen des Ölrohres entstanden seien«. Wenn die Beklagte hierzu aufgefordert wäre, würde sie eine entsprechende Aufstellung vorgelegt haben> Auch diese Büge ist unbegründete Die Beklagte hat ihre Schadensersatzansprüche im Schriftsatz vom 30o Juli 1955 ausdrücklich darauf gestützt, daß ihr bei schätzungsweise 200 Rädern, die ihr ohne Ölrohre geliefert worden seien, ein ideeller und wegen Herabsetzung der Lebensdauer des Tretlagers praktischer Schaden von 10,- DM 13 - je Bad entstehe * Die durch einen Anwalt vertretene Beklagte zu befragen, ob sie daneben auch etwaige Reisekosten eines Boten ersetzt verlangen wolle, bestand keine Veranlassungo. Es bestand aber auch keine Pflicht des Berufungsgerichts, durch. Befragen der Beklagten aufzuklären, welche Frachtkosten ihr .im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung etwa dadurch entstanden seien, daß sie Fahrräder, die ihr wegen Fehlens des Ölrohres zurückgesandt waren, hatte ausbessern müssen. Die Beklagte hatte im Schriftsatz vom 30» Juni 1955 einen Betrag von 700,- DM als Frachtauslagen für Räder in Rechnung gestellt, die wegen fehlender Ölrohre zurückkommen könnten„ Es liegt auf der Hand, daß ohne eine nähere Darlegung dieser Betrag weder einer Aufrechnung noch etwa einem Zurückbehaltungsrecht zu Grunde gelegt werden konnte. Wenn die Beklagte, obwohl der Kläger im Schriftsatz vom 18» Mai 1956 ausdrücklich beanstandet hatte, daß es für den angeblichen Schaden der Beklagten an -jecle* Substantiierung fehle, nichts dafür vortrug, welche Schäden ihr im einzelnen durch das Fehlen der Ölrohre entstanden seien, so konnte das Berufungsgericht mit Recht davon ausgehen, daß die Beklagte solche Schäden nicht dartun könne• Der Pflicht, gegenüber der durch einen Anwalt vertretenen Beklagten für eine weitere Aufklärung zu sorgen, war das Berufungsgericht enthoben® H - HI« Die Revision ist danach nicht begründet«. Die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels fallen der Beklagten nach § 97 ZPO zur Last«, Dr* Großmann Dr»Gelhaar Bundesrichter Lieseclce. ist beurlaubt und ortsabwesend, daher verhindert, zu unterschreiben* Dr* Spieler Dr> Mezger Dr, Großmann