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BGH · VIII ZR 312/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 312/08

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Kammergerichts vom 28. 2 Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 16. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Kunde habe mit Abschluss des Versorgungsvertrages eine in der Preisanpassungsklausel zu dem Ausdruck gekommene "Preisvariabilität" anerkannt und sich damit verpflichtet, Preiserhöhungen zu akzeptieren, soweit diese gemäß § 315 BGB "billig" seien. Zwar nimmt der Bundesgerichtshof für auf eine längere Laufzeit angelegte Spar- und Darlehensverträge mit einer variablen Verzinsung an, dass die Wahl zwischen einer gleich bleibenden und einer variablen Verzinsung eine freie, durch gesetzliche Vorschriften nicht vorgegebene Entscheidung der Vertrags- partner darstelle und keiner AGB-Inhaltskontrolle unterliege, so dass die bei Unwirksamkeit nur der Zinsänderungsklausel entstehende Regelungslücke (hinsichtlich des "Wie" der Zinsänderung) im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden könne (BGH, Urteil vom 10. Bei dieser Preisänderungsklausel geht es vielmehr um die in vollem Umfang der AGB-Inhaltskontrolle unterliegende Befugnis der Beklagten zur nachträglichen Änderung eines ursprünglich vereinbarten (festen) Preises, so dass es bereits an einer in eine bestimmte Richtung weisenden Grundsatzentscheidung der Parteien zur interessengerechten Schließung der Vertragslücke fehlt (Senatsurteil vom 28.

Zitierte Normen: § 315 BGB
AGB-InhaltskontrollevariabelParteiKundeerfolgen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 312/08
vom 26. Januar 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Freilesen und Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger
 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Kammergerichts vom 28. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gründe:
1	Ein	Grund	für die Zulassung der Revision besteht nicht mehr. Die Revisi-
on hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 13. Oktober 2009 Bezug genommen.
2	Die	Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 16. Dezember 2009
zur ergänzenden Vertragsauslegung geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Kunde habe mit Abschluss des Versorgungsvertrages eine in der Preisanpassungsklausel zu dem Ausdruck gekommene "Preisvariabilität" anerkannt und sich damit verpflichtet, Preiserhöhungen zu akzeptieren, soweit diese gemäß § 315 BGB "billig" seien. Dadurch seien die Kunden gegen "unbillige" Preisänderungen geschützt, und nur darauf hätten sie Anspruch. Dem kann bereits im Ansatz nicht gefolgt werden. Zwar nimmt der Bundesgerichtshof für auf eine längere Laufzeit angelegte Spar- und Darlehensverträge mit einer variablen Verzinsung an, dass die Wahl zwischen einer gleich bleibenden und einer variablen Verzinsung eine freie, durch gesetzliche Vorschriften nicht vorgegebene Entscheidung der Vertrags-
partner darstelle und keiner AGB-Inhaltskontrolle unterliege, so dass die bei Unwirksamkeit nur der Zinsänderungsklausel entstehende Regelungslücke (hinsichtlich des "Wie" der Zinsänderung) im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden könne (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 -XIZR 211/07, NJW 2008, 3422, Tz. 11, 16 und 18 m.w.N.). Diese Rechtsprechung lässt sich aber auf die vorliegende Fallgestaltung schon deshalb nicht übertragen, weil die Parteien im Streitfall keinen von vornherein variablen Preis vereinbart haben. Bei dieser Preisänderungsklausel geht es vielmehr um die in vollem Umfang der AGB-Inhaltskontrolle unterliegende Befugnis der Beklagten zur nachträglichen Änderung eines ursprünglich vereinbarten (festen) Preises, so dass es bereits an einer in eine bestimmte Richtung weisenden Grundsatzentscheidung der Parteien zur interessengerechten Schließung der Vertragslücke fehlt (Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, juris, Tz. 46).
Ball	Dr.	Freilesen	Dr. Achilles
 Dr. Fetzer
 Dr. Bünger
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2006 - 34 O 611/05 -KG Berlin, Entscheidung vom 28.10.2008 - 21 U 160/06 -